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Urteil

3 K 2049/16

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2018:0316.3K2049.16.00
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Leitsätze
1. Soweit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, ist auch die von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung in Bezug genommene Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung maßgeblich(Rn.13) (Rn.14) . 2. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist es ohne Belang, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht worden sind(Rn.23) . 3. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung erfasst lediglich Versicherungen gegen laufende Beitragsleistung, nicht jedoch Versicherungen gegen Einmalbeitrag(Rn.24) . 4. Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG anzuwenden(Rn.29) .
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 27. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2016 wird dahin geändert, dass die sonstigen Einkünfte um 143.660 € vermindert und dem gesonderten Steuertarif nach § 32d des Einkommensteuergesetzes unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 142.059 € in Ansatz gebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 80%, der Beklagte 20%.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, ist auch die von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung in Bezug genommene Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung maßgeblich(Rn.13) (Rn.14) . 2. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist es ohne Belang, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht worden sind(Rn.23) . 3. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung erfasst lediglich Versicherungen gegen laufende Beitragsleistung, nicht jedoch Versicherungen gegen Einmalbeitrag(Rn.24) . 4. Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG anzuwenden(Rn.29) . I. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 27. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2016 wird dahin geändert, dass die sonstigen Einkünfte um 143.660 € vermindert und dem gesonderten Steuertarif nach § 32d des Einkommensteuergesetzes unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 142.059 € in Ansatz gebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 80%, der Beklagte 20%. Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Blatt 28 und 41 der Prozessakte) ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beklagte hat die von der A AG mitgeteilten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen dem Grunde nach zu Recht der Einkommensteuer unterworfen. Es sind jedoch nach § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG Werbungskosten in Höhe von 1.602 € (Sparer-Pauschbetrag) in Abzug zu bringen und die sich danach ergebenden Einkünfte dem besonderen Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen zu unterwerfen (§ 32d Abs. 1 EStG). 1. Gemäß § 22 Nr. 5 EStG unterliegen – unter bestimmten Bedingungen – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Demgegenüber gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die ‒ wie im Streitfall ‒ vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, bestimmt § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetzes – AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427; nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG), dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden ist, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Soweit dies nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b“ gilt, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden, bezieht sich der Verweis ‒ trotz der insoweit fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Weitergeltungsanordnung ‒ auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. Die derzeit geltende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl I 2017, 3214) regelt – anders als von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der sich nur auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall bezieht, vorausgesetzt – die Abzugsfähigkeit von Beiträgen des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG) und für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG). Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a.F. sind als Sonderausgaben abzugsfähig Beiträge zu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. Ausgeschlossen sind Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es werden aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen erfüllt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG). 2. Nach diesen Maßstäben sind die im Streitfall von der A AG ausgezahlten Beträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar. a) Der insoweit vorrangige § 22 Nr. 5 EStG ist – anders als von dem Beklagten im angefochtenen Bescheid der Festsetzung zu Grunde gelegt – auf den im Streitfall abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht anwendbar. aa) Ein Altersvorsorgevertrag liegt nach der ‒ auch für das Steuerrecht ‒ maßgeblichen Definition des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen u.a. nur dann vor, wenn ‒ anders als bei der im Streitfall vereinbarten Einmalzahlung ‒ für den Vertragspartner eine lebenslange Altersversorgung vorgesehen ist. Auch die Annahme einer Direktversicherung scheidet im Streitfall aus. Eine solche erfordert nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Fassung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610, – BetrAVG a.F. –, nunmehr § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) eine für die betriebliche Altersversorgung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung, hinsichtlich deren Leistungen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Zwar wurde die Versicherung auf das Leben des Klägers unmittelbar von der A AG abgeschlossen. Da dies jedoch aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, scheidet ein Vertragsabschluss „für die betriebliche Altersversorgung“ ‒ ungeachtet des Umstandes, dass der Einlösungsbeitrag den während des Bestehen des Arbeitsverhältnisses vorgenommenen Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorgekasse entspricht ‒ von vornherein aus. bb) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die bei Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung fällige Einmalzahlung aus Beiträgen stammt, die der Kläger als Arbeitnehmer zusammen mit seiner Arbeitgeberin in die betriebliche Altersvorsorgekasse geleistet hat. Insbesondere ist unerheblich, ob die von dem Kläger in den Jahren 1965 bis 1986 getragenen Beiträge als Sonderausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten. Insbesondere handelt es sich bei dem Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 1986 nicht um eine Übernahme der Versorgungsleistungen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. Nach dieser Vorschrift kann eine Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 BetrAVG a.F. – und damit auch Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) – zu gewähren, mit Zustimmung des Arbeitnehmers von jedem Unternehmen, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt wird, von einer Pensionskasse, von einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger übernommen werden. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Schuldübernahme (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG a.F.). Anders als die Kläger meinen, liegt eine solche Schuldübernahme unter – bis auf den Vertragspartner – identischen Vertragsbedingungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633) im Streitfall nicht vor. Ausweislich des von den Klägern vorgelegten Merkblatts zur Übertragung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften außerordentlicher AVK-Mitglieder (Stand 7/85, Blatt 46 der Einspruchsakte) wird – wird wie im Streitfall eine Übertragungsmöglichkeit der Versorgungsanwartschaft in Anspruch genommen – das zum Stichtag vorhandene Deckungskapital als Einmalbetrag für den Abschluss einer Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall verwendet. Da jedoch nach dem Merkblatt die „Übertragung […] dem Versorgungsberechtigten anstelle der ausschließlich auf Renten gerichteten AVK-Ansprüche (abgesehen von einem Sterbegeld) einen vererbbaren Kapitalbetrag, der bei vorzeitigem Tod oder Erreichen der Altersgrenze zur Verfügung steht,“ bietet, wurden die auf laufende Zahlung gerichteten Versorgungsleistungen gerade nicht übernommen, sondern in eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers umgewandelt. b) Der Einordnung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Sparanteil, der in dem auf die für den Kläger abgeschlossene Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall geleisteten Einlösungsbetrag enthalten war, als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steht dessen Satz 2 nicht entgegen. Da es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. ausschließlich auf die Art der Versicherungen ankommt, ist es – anders als im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG a.F. – ohne Bedeutung, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht worden sind (Blümich/Stuhrmann, 85. Aufl., § 20 EStG Rz 287a). Auch braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG a.F. auch im Rahmen des über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. vermittelten Anwendungsbereichs Geltung beansprucht und ob der von der A AG abgeschlossene Vertrag von dem Kläger durch den mit dem Abschluss verbundenen Verzicht auf sein Anwartschaftsrecht i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG a.F. entgeltlich erworben wurde. Dies kann offen bleiben, da zwar die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG erforderliche Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren eingehalten wurde, es sich jedoch bei der von der A AG für den Kläger abgeschlossenen Versicherung nicht um eine Kapitalversicherung „gegen laufende Beitragsleistung“ handelt. Vielmehr liegt – da im Streitfall der Einlösungsbeitrag von 58.255 DM als Einmalbeitrag zu Beginn der Versicherung fällig war und während der weiteren Laufzeit keine weiteren Beiträge geleistet wurden – eine Kapitalversicherung gegen Einmalbeitrag vor. Diese sind nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG begünstigt (Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 13 K 4455/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2013, 860; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 16. Juni 2011 11 K 2096/09, EFG 2012, 115; ebenso BMF-Schreiben vom 31. August 1979, BStBl I 1979, 592 Tz 1.1. Buchst. a; s. auch zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a.F. BMF-Schreiben vom 22. August 2002, BStBl I 2002, 827 Tz I.2.). 3. Anders als die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben (vgl. Blatt 38 der Einkommensteuerakte), berechnen sich die Einkünfte nicht aus der Differenz zwischen dem an die Klägerin und den Pfändungsgläubiger ausgezahlten Summe und der bei Vertragsabschluss geleisteten Einmalzahlung. Vielmehr stuft § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. ausdrücklich die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein; anders als im Rahmen der nunmehr geltenden Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird nicht der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung unterworfen. Soweit sich der Umstand, dass die Summe aus rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen und der bei Vertragsschluss geleisteten Einmalzahlung den Auszahlungsbetrag übersteigt, durch Verwaltungskosten- und Risikobeiträge erklärt, ist der Abzug dieser Kosten als tatsächliche Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 2 EStG ausgeschlossen. Jedoch ist zu Gunsten der zusammen veranlagten Kläger – da Anhaltspunkte für eine anderweitige Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrages nicht ersichtlich sind – ein Betrag von 1.602 € als Werbungskosten abzuziehen (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG). 4. Der Senat hat keine Zweifel, dass die von der A AG mit Schreiben vom 17. August 2017 übermittelten Werte für die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, gegen deren Höhe die Kläger keine Einwendungen erhoben haben, zutreffend ermittelt wurden. Zwar entfaltet die an den Beklagten vorgenommene elektronische Übermittlung der Beträge keine Bindungswirkung. Jedoch handelt es sich bei den rechnungsmäßigen Zinsen um die feste Verzinsung des Sparanteils (Blümich/Stuhrmann, 85. Aufl., § 20 EStG Rz 286), deren Berechnung in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet. Hinsichtlich der außerrechnungsmäßigen Zinsen unterliegen die Berechnungsmethoden staatlicher Aufsicht. So sind nach § 143 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung – sowie bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze – die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Senat ist nicht aufgrund von § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO daran gehindert, den von der A AG mitgeteilten Gesamtbetrag in Höhe von 143.661,05 € zu Grunde zu legen. Zwar übersteigt dieser den Betrag, den der Beklagte der Festsetzung zu Grunde gelegt hat. Jedoch steht es dem Senat aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung von – den Unterschiedsbetrag von 1,05 € übersteigenden – Werbungskosten frei, die Höhe der Einnahmen innerhalb des festgesetzten Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen ungünstiger zu beurteilen, als dies in dem angefochtenen Bescheid geschehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2013 XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373). 5. Mangels gesonderter zeitlicher Übergangsregelungen ist auf die sich danach ergebenden Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 142.059,05 € der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) anzuwenden (vgl. Blümich/Werth, 139. Aufl., § 32d EStG Rz 91). Da keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den so ermittelten Betrag (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kosten waren vorliegend nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer in Höhe von 43.711 € festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der vom Beklagten in Ansatz gebrachten sonstigen Einkünfte beträgt die Einkommensteuer – da der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterschritten wird – 0 €. Demgegenüber führen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG – ohne Berücksichtigung der Ermäßigung im Fall der Kirchensteuerpflicht – zu einer festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 35.514 € (= 142.059,05 € * 0,25). Die Kläger sind damit zu ungefähr 80 % unterlegen. Die Berechnung des Steuerbetrages wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die im Streitjahr (2014) in Form einer Einmalzahlung bezogene Ablaufleistung aus einer Lebensversicherung steuerbar ist. Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger leistete in der Zeit von 1965 bis 1986 als bei der A AG beschäftigter Arbeitnehmer zusammen mit seinem Arbeitgeber monatliche Beiträge in die betriebliche Altersvorsorgekasse. Den bis zum Ausscheiden des Klägers am 24. Juli 1986 angesparten Betrag von 58.255 DM zahlte die A AG in eine bei ihr auf den Kläger abgeschlossene ‒ und gleichzeitig auf sie als Versicherungsnehmerin lautende ‒ Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall mit einer Laufzeit von 28 Jahren ein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Versicherungsschein vom 30. Juli 1986 (Blatt 43 ff. der Einspruchsakte). Während der Laufzeit wurden weder weitere Beitragszahlungen entrichtet, noch kam es zu Auszahlungen an den Kläger. Mit Ablauf der Vertragslaufzeit teilte die A AG dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2014 einen Auszahlungsbetrag von 167.386,07 € mit, von dem 76.863,68 € an einen Pfändungsgläubiger und 90.522,39 € unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt wurden. Nachdem die Kläger für das Streitjahr innerhalb der ihnen vom Beklagten gesetzten Frist keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatten, setzte der Beklagte – auf Grundlage einer Schätzung und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – mit Bescheid vom 27. August 2015 die Einkommensteuer auf 56.729 € fest, wobei er die – ihm von der A AG elektronisch mitgeteilten – rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen in Höhe von insgesamt 143.660 € in die Bemessung der Einkünfte einbezog. Mit ihrem mit Schreiben vom 21. September 2015 eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass es sich bei dem von der A AG ausgezahlten Betrag um eine – nicht steuerbare – Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung handele. Das Alterseinkünftegesetz – und damit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung – griffen nicht ein, da der Vertrag lange vor dem Stichtag 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sei. Da das angesparte Kapital in einem Betrag ausgezahlt worden sei, sei es steuerfrei. Zudem könne sich der Beklagte ohne eigene Ermittlungen nicht schlicht auf die unzutreffende Mitteilung der A berufen, dass die Einmalzahlung steuerbar sein. Da der Sachverhalt Jahrzehnte zurückliege, sei nicht aufzuklären, wie die gezahlten Beiträge in der Ansparphase steuerlich behandelt worden seien. Nach elektronischer Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2014 durch die Kläger am 30. September 2015 änderte der Beklagte – unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) – mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 die Einkommensteuerfestsetzung auf 43.711 €; die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen wurden weiterhin in die Bemessung der Einkünfte einbezogen. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. August 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Versicherungsverträge sei nach § 52 Abs. 36 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 25. Juli 2014 die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076; ‒ EStG a.F. ‒) weiter anzuwenden. Danach gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten seien. Dies gelte nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F., die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt würden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG a.F. gelte Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG a.F. erfüllt seien oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben würden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG a.F. abgezogen werden könnten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a.F. seien Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil geleistet würden und wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden sei. Daher seien – wie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. August 2002 (BStBl I 2002, 827) hervorgehe – Kapitalversicherungen gegen Einmalzahlung nicht begünstigt. Mit ihrer Klage vertiefen die Kläger ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, auf die Police sei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. anzuwenden. Da die zwölfjährige Haltedauer eingehalten sei, seien die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. steuerfrei. Der Beklagte verkenne, dass der in die streitgegenständliche Versicherung eingezahlte Betrag durch monatliche Beitragszahlungen durch den Kläger und seinen Arbeitgeber zwischen 1965 und 1986 angespart worden sei und diese Versicherungsbeiträge als Lohnersatzleistungen der Lohn- und Kirchensteuer unterlägen hätten. Damit liege eine steuerbegünstigte Lebensversicherung vor. Der Neuabschluss einer Versicherung gelte steuerrechtlich nicht als Novation, wenn die entscheidenden Merkmale – wie im Streitfall – unverändert blieben. Selbst wenn steuerbare Einkünfte vorlägen, wäre lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der ausbezahlten Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen zu erfassen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 27. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2016 dahin zu ändern, dass die festzusetzende Einkommensteuer auf 0 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Umstand, dass die Einmalzahlung durch monatliche Beiträge angespart worden sei, könne für die steuerliche Beurteilung der im Jahr 1986 neu abgeschlossenen Lebensversicherung keinen Unterschied machen.