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Urteil

2 K 2169/12

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2013:1023.2K2169.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid 2007 in der Fassung vom 25. November 2010 und der Einkommensteuerbescheid 2008 in der Fassung vom 29. Mai 2012, beide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2012 werden dahin geändert, dass für 2007 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 7587 € und für 2008 in Höhe von 3020 € Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Anwaltskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2 Die Kläger beziehen als Rentner unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Jahre 2001 zeichneten sie eine Kapitalanlage über 300.000 DM bei einer mittels Schneeballsystems betrügerisch arbeitenden Kapitalanlagegesellschaft. Nach Aufdeckung des Betrugs forderten die Kläger ihr Anlagekapital und aufgelaufene Zinsen zurück. Aufgrund von in den Jahren 2006-2008 durchgeführten Pfändungs-, Arrest-, Schadensersatz- und Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Kapitalanlagegesellschaft und ihre Organe verauslagten die Kläger Rechtsanwaltskosten, von denen sie nach Abzug der Kostenerstattung seitens ihrer Rechtsschutzversicherung 2007 18.224,96 € und 2008 15.990,86 € selbst zu tragen hatten. 3 Vorausgegangen waren unter anderem ein Arrestverfahren vor dem Oberlandesgericht (Beschluss vom 27. Juli 2006, Blatt 86 des 89 der Einkommensteuerakten 2007) sowie ein Zivilrechtsstreit, beendet durch Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2007 (Blatt 90-96 der Einkommensteuerakten 2007). In beiden Verfahren konnten die Kläger erfolgreich einen Arrest gegenüber Verantwortlichen des betrügerischen Schneeballsystems sowie ein obsiegendes Urteil auf Rückzahlung des Anlagekapitals nebst Zinsen wegen unerlaubter Handlungen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB sowie § 826 BGB erwirken. 4 Die genannten, dabei angefallenen Aufwendungen machten die Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. 5 Abweichend von den Erklärungen erkannte der Beklagte 28,63 % der Prozesskosten, soweit diese seiner Auffassung nach auf die klageweise Einforderung der Kapitalerträge entfielen, als Werbungskosten an. Soweit er die Prozesskosten der Rückforderung des Kapitalstamms zurechnete, versagte er den Abzug. Er ging davon aus, dass die Kläger wegen einer Hauptforderung ohne Zinsen 100.507 € bzw. 71,37 % als Kapitalrückzahlung und 40.309 € bzw. 28,63 % wegen der Auszahlung von Zinsen gerichtlich erfolgreich geltend gemacht hätten (Gesamtsumme 140.816 €). Hieraus ergab sich ein abzugsfähiger Betrag in Höhe von 5219 € (28,63 % von 18.224,96 €) für 2007 und 4578 € (28,63 % von 15.990,86 €) für 2008. Aufwendungen in Höhe von 13.005,96 € für 2007 und 11.412,86 € für 2008 erkannte der Beklagte in den Einkommensteuerbescheiden 2007 vom 18. Februar 2009 und 2008 vom 12. August 2009 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. 6 Mit ihrem Einspruch hiergegen trugen die Kläger vor, der Gesamtbetrag der Prozesskosten sei als Werbungskosten abzugsfähig, dies gelte auch hinsichtlich der Kosten für die Herausgabe verzinslichen Vermögens abzugsfähig. Sie verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 41/92), welche auf den Streitfall übertragbar sei. Hier sei eine Hauptsacheforderung durch Urteil anerkannt und eine Verzinsungspflicht ausgesprochen worden. Hierin sei der Streitfall mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils vergleichbar. Überdies habe der BFH bestätigt, dass Aufwendungen wie die Depot- und Verwaltungsgebühren, die nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlage dienten, in vollem Umfange als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Der BFH habe keine Notwendigkeit zu einer Aufteilung von Aufwendungen zwischen Werbungskosten und Kapitalerhaltungskosten gesehen. 7 Die Kläger beantragten wegen der gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Januar 2007 (14 K 310/04, Aktenzeichen BFH: VIII R 30/07) eingelegten Revision das Ruhen des Verfahrens. Nach der Entscheidung des BFH in dem genannten Verfahren wurde der Streitfall wieder aufgenommen. 8 Nach zwischenzeitlichem Ergehen von Änderungsbescheiden (für 2007 am 25. November 2010; für 2008 am 24. Mai 2012) wegen hier nicht streitiger Punkte wurden die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung trug der Beklagte vor, Prozesskosten als Folgekosten teilten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses gewesen seien. Sofern der Rechtsstreit im Wesentlichen mit dem Vermögensstamm zusammenhänge, komme eine Berücksichtigung der Aufwendungen nicht in Betracht. Nur soweit Kapitalerträge erlangt oder gesichert worden seien, stellten hierfür aufgewandte Prozesskosten Werbungskosten dar. Nicht anerkannte Aufwendungen stünden im Streitfall im Zusammenhang mit dem Verlust der Einkunftsquelle bzw. der Rückgewinnung des Geldes. Daran ändere die von den Klägern angeführte Rechtsprechung nichts, da auch diese zwischen der Ebene der Einkunftserzielung und der Vermögensebene unterscheide. 9 Mit ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger vor, die Entscheidung des BFH vom 13. Juli 1993 (VIII R 41/92) sei auf den Streitfall anwendbar. Darin werde ausgeführt, dass Prozesskosten als Folgekosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilten, die Gegenstand des Prozesses gewesen seien. Im Streitfall des BFH sei Gegenstand des Zivilprozesses zwar eine Vermögensstreitigkeit gewesen, durch die Zinsvereinbarung habe der von den Parteien geschlossene Zwischenvergleich aber mit der Einkunftsart des § 20 EStG derart zusammengehangen, dass er auch durch sie verursacht und veranlasst gewesen sei. Dementsprechend könnten die Kosten des Vergleichs in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt worden. Dies gelte auch für den Streitfall. 10 Nichts anderes gelte für die Entscheidung vom 24. November 2009 (VIII R 30/07). Nach dem Urteil seien Aufwendungen für Depot- und Verwaltungsgebühren, die nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlage dienten, in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Danach seien Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst seien. 11 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. November 2010 sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Mai 2012, beide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2012 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten in Höhe von 13.005,96 € für 2007 und 11.412,86 € für 2008 berücksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist teilweise begründet. 15 Die für die Jahre 2007 und 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachten Werbungskosten wegen der durch einen Zivilprozessstreit den Klägern entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen. 16 Indem die hier streitigen Anwaltskosten im Wege einer Schätzung durch den Beklagten abgegrenzt und aufgeteilt wurden in Kosten für die Erhaltung bzw. Sicherung der Kapitalerträge und der Wiedererlangung des Kapitalstamms, hat er hierdurch zutreffend die für die Rückforderung des Kapitalstamms getätigten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Dies scheitert daran, dass diese Rechtsverfolgungskosten nicht durch die klageweise Sicherung der den Klägern zugesagten Zinseinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG veranlasst gewesen sind. 17 Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 4-7 EStG. Demgegenüber sind Aufwendungen auf das Vermögen bei diesen Einkunftsarten keine Werbungskosten, da die Einkünfte hier anders als bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 1-3 EStG nicht durch Vermögensvergleich, sondern durch den Vergleich der Einnahmen und Ausgaben (Überschussrechnung) ermittelt werden. Aufwendungen auf das Vermögen sind im Bereich der Überschusseinkünfte nur ausnahmsweise dort als Werbungskosten abziehbar, wo dies, wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 EStG, gesetzlich vorgesehen ist. Aufwendungen für den Erwerb, für den Wiedererwerb nach Beschlagnahmung oder für die Wertsteigerung des Vermögens sind Aufwendungen auf das Vermögen. Eine Aufteilung der Aufwendungen (insbesondere Prozesskosten) auf den Stamm und auf die Einnahmen ist denkbar, wenn zum Beispiel um das Eigentum an einem Grundstück oder an Wertpapieren und vorenthaltenen Miet- oder Kapitalerträgen gestritten wird (so Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1990 XI K3/87, EFG 1991, 241 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung auch des Bundesfinanzhofs). Rechtsverfolgungskosten sind somit nur insoweit Werbungskosten, als sie mit der Erlangung, Einziehung, Verteidigung bzw. Besteuerung der Kapitalerträge zusammenhängen (Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2008 bei Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 29. Auflage, § 20 Randziffer 250 " Rechtsverfolgungskosten"). 18 Diese Rechtsauffassung hat der BFH mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 (IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622) bestätigt, wonach er mangels eines Veranlassungszusammenhangs nicht von Werbungskosten ausgeht, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist; denn in einem solchen Falle stehe nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Im Streitfall ging es darum, dass Rückübertragungsansprüche von Alteigentümern auf ein Grundstück geltend gemacht wurden. Die zur Abwehr aufgewandten Kosten seien wegen des durch den Rückübertragungsanspruch gefährdeten Eigentums entstanden und nicht wegen der mit einer möglichen Rückübertragung gefährdeten Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks. Insoweit ging der vor den Zivilgerichten ausgetragene Streit nicht um die vereinbarten Kapitalerträge, sondern um die Rückzahlung des Kapitals. 19 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Kläger sowohl Aufwendungen für die Bemühungen um die Herausgabe ihres noch valutierenden Kapitals wie auch der zwischenzeitlich seitens der Initiatoren der Kapitalanlagen geschuldeten Erträge gemacht. Sie sind als Werbungskosten nur abzugsfähig, soweit sie auf die Geltendmachung der Kapitalerträge entfielen. 20 Dabei ist nicht der Erwägung zu folgen, die Aufwendungen seien insoweit, als sie den Stamm betreffen, stets zugleich auf die Sicherung der daraus fließenden Erträge gerichtet gewesen und deshalb als Werbungskosten abziehbar. Die Mitursächlichkeit des Wunsches, das Kapital selbst wiederzuerlangen, wäre zwar nicht schädlich, falls der erforderliche Werbungskostenzusammenhang zu (auch künftigen) Wertpapiererträgen feststünde. Bei dem Bemühen, Wertpapiere und Wertpapiererträge wiederzuerlangen, ist aber der Wunsch auf Wiedererlangung des Stammes nicht nur mitursächlich, sondern regelmäßig primär ursächlich. Auch im Streitfall war die Wiedererlangung des noch bei dem Initiator der angeblichen Kapitalanlage verbliebenen Kapitalstamms für die Kläger vorrangig. Die Möglichkeit, diesen anderweitig wieder zinsbringend anlegen zu können, wäre mittelbare Folge einer erfolgreichen Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts gewesen. 21 Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus den von ihnen angeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2009 (VIII R 30/07, juris Dokument, Betriebsberater 2010, 1904 ) und vom 13. Juli 1993 (VIII R 41/92, juris Dokument, BFHE 173, 22) kein anderes Ergebnis. 22 Im erstgenannten Urteil vom 24. November 2009 werden Aufwendungen auf Kapitalanlagen (im dortigen Streitfall Depot- und Verwaltungsgebühren) dann uneingeschränkt als abzugsfähige Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften anerkannt, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h., nur mitursächlich für die Anschaffung der Ertrag bringenden Kapitalanlage ist. Danach soll die Berechenbarkeit des Verhältnisses von Wertsteigerung (auf der Vermögensebene) und Einnahmen (auf der Einkunftsquelle) kein sachlich einleuchtender Grund sein, um die Gebühren nicht insgesamt der Einkunftsquelle zuzuordnen, solange die Einkunftserzielung im Vordergrund steht. Der BFH erkannte aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Aufwendungen im Wesentlichen für die Verwaltung von Kapitalanlagen getätigt worden sind, die der Erzielung von steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen im Sinne des § 20 EStG gedient haben und bei denen die Absicht bestand, Überschüsse dieser Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. 23 Anknüpfungspunkt für diese Auffassung ist dabei die Überschüsse erzielende "Zwischennutzung" des Kapitals, unabhängig davon, ob dieses auch steuerfreien Wertsteigerungen unterliegt. 24 Insoweit hat der Beklagte zutreffend erkannt, dass dem Sachverhalt des BFH-Urteils eine "aktive" Kapitalanlage zu Grunde lag, für die Aufwendungen getätigt wurden. Im Gegensatz dazu ist das vorrangige Ziel der Kläger im Streitfall gewesen, ihr Kapital auf der Vermögensebene zu sichern. 25 Auch das weitere Urteil des BFH vom 13. Juli 1993 (VIII R 41/92, juris Dokument, BFHE 173, 22) ist nicht im Sinne der Kläger zu verstehen. Dieses Urteil stellt zunächst nochmals klar, dass Prozesskosten als Folgekosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren, teilen. Im zu Grunde liegenden Sachverhalt des Urteils ging es auch nicht um die Prozesskosten auslösende, auf der Vermögensebene liegende Hauptforderung. Streitig war vielmehr die Anerkennung von Prozesskosten für einen Zwischenvergleich, aufgrund dessen einer der der Parteien des Zivilprozesses vorübergehend Kapital zur Nutzung überlassen worden war. Dies ordnete der BFH der Erwerbssphäre dieser Partei zu. 26 Die Klage hat aber teilweise Erfolg, soweit im Rahmen des den Eigenanteil der Kläger übersteigenden Betrages außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen gewesen sind. 27 Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, Bundessteuerblatt II 2011, 1015) können Zivilprozesskosten sowohl Kläger- wie Beklagtenseite unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. 28 Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die nicht den Werbungskosten zuzurechnen sind, sprach nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist. Daran fehlte es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. 29 Nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes ist diese nunmehr als unzutreffend erachtet Auffassung davon ausgegangen, dass ein Prozesskostenrisiko "freiwillig" übernommen werde. Dem steht nach neuer Auffassung entgegen, dass der streitige Anspruch wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sei. Zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit sei, die eigenmächtige Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Es ist auch nicht mehr auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem streitigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses abzustellen. Der Steuerpflichtige müsse, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg (zwangsläufig) beschreiten. 30 Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Sinn und Zweck des Abzugs von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG ist dabei allein die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Hierzu gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht. 31 Ausgehend hiervon hat das Gericht die Gesamtumstände des Einzelfalles -ex ante- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, der angestrengt wurde, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu untersuchen. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen mussten die Kläger sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals und Auszahlung der hierauf angefallenen Zinsen des Zivilrechtsweges bedienen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Arrestverfahrens wie auch des Hauptsacheverfahrens, bezüglich derer die Aufwendungen geltend gemacht werden. 33 Unter Würdigung aller Gesamtumstände des Falles geht der Senat davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens bei klageweiser Einforderung der klägerischen Ansprüche hoch einzustufen gewesen ist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnten die Kläger, unterstützt durch die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, von einem Erfolg, der Verurteilung der Beklagtenseite wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB ausgehen. Aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass das Gericht dem in sich schlüssigen Klägervortrag gefolgt ist und hiervon ausgehend die Ansprüche der Kläger als gegeben ansah. Das Bestreiten mit Nichtwissen bzw. die von der Beklagtenseite vorgetragenen Einwendungen wurden seitens des Gerichts als unsubstantiiert bewertet. Von einer vergleichbaren rechtlichen Bewertung des Prozessrisikos seitens der Kläger bzw. der sie vertretenden Rechtsanwälte vor Eingehung des Prozessrisikos ist auszugehen. 34 Demgemäß sind unter Berücksichtigung von 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1b EStG bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2007 von 90.302 € gemäß Einkommensteuerbescheid vom 25. November 2010 5418 € als zumutbare Belastung der Kläger von diesen selbst zu tragen. Bei im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigten Prozesskosten von 13.005,96 € ergeben sich somit berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen von 7587 €. 35 Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2008 von 139.899 € beträgt die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1b EStG 8393 €. Insoweit sind von den bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähigen Prozesskosten für 2008 in Höhe von 11.412,86 € und einer zumutbaren Belastung von 8393 € verbleibende 3020 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151,155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO. 38 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.