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Urteil

6 K 1585/09

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2010:0923.6K1585.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Strittig sind die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen und die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wegen privater Telefonkosten. 2 Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung. 3 Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Umsatzsteuer-Sonderprüfer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 bzw. später BMW neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer rückgängig. Bei den Telefonkosten setzte der Prüfer eine unentgeltliche Wertabgabe wegen privater Telefonnutzung an (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003). 4 Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2005 zog der Beklagte aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung die einkommensteuerlichen Konsequenzen auch für das Streitjahr. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. August 2007 beschränkte der Beklagte -neben anderen Abweichungen von der Einkommensteuererklärung der Kläger, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren aber nicht Gegenstand der Klage sind- die Zuordnung zum Betriebsvermögen auf das Kraftfahrzeug Audi A6 und berücksichtigte private Telefonkosten in Höhe von 500 €, für die der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wurde. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Die Einkommensteuerfestsetzung 2005 wurde mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 wegen anderer Streitpunkte geändert, der Einspruch mit Einspruchsentscheidung von 30. März 2009 zurückgewiesen. 5 Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs BMW im Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers weiter und tragen vor, sie würden über drei Pkws verfügen. Der Pkw BMW Kombi 320d würde fast ausschließlich privat und nur sporadisch für betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unberücksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen Pkw Audi A6 und BMW würden zum Betriebsvermögen des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie gehören. Im Streitjahr sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. Im Nachhinein könnten sie in mühevoller Kleinarbeit anhand des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen über die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den Streitjahren erstellen, sofern das Gericht dies wünsche. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Gegenstand seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hat und eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen werden. Sie hätten jedoch bereits durch ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren vor dem Streitjahr zum Ausdruck gemacht, dass die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Klägers gehören würden. Dies sei vom Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschließend geprüft worden wäre, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Vom Beklagten sei es bis zur Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 nicht beanstandet worden, dass das bis zum Frühjahr 2003 genutzte Zweitfahrzeug Audi A3 ebenfalls dem Unternehmen zugeordnet wurde und eine jeweils 50%ige Nutzung des Audi A3 und des Audi A6 zu betrieblichen Zwecken akzeptiert worden. Das Vertrauen des Klägers sei zumindest insoweit schutzwürdig, als man ihm nicht im Nachhinein zum Vorwurf machen könne, er habe nicht durch zeitnahe Aufzeichnung den Nachweis geführt, dass die beiden Fahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden seien. Der Beklagte hätte zu Unrecht bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit die als Betriebsausgaben geltend gemachten Telefonkosten um 500 € gekürzt. Bei privater Nutzung eines betrieblichen Telefonanschlusses sei zwar der Betriebskostenanteil ggf. im Schätzungswege zu ermitteln, eine Schätzung komme aber nur dann in Betracht, wenn der betriebliche Anschluss auch privat genutzt würde. Sei dies ausgeschlossen, sei eine Schätzung nicht möglich. Der Anschluss für die freiberufliche Tätigkeit des Klägers würde ausschließlich beruflich genutzt. Die geltend gemachten Telefonkosten von 1.243 € würden sich aus den dem Beklagten vorliegenden Rechnungen ergeben. Sie würden eine Telefonanlage mit mehreren Anschlüssen besitzen, wobei eine Rufnummer für die selbständige Tätigkeit des Klägers genutzt würde, eine Rufnummer der Fax-Anschluss und eine Rufnummer der private Anschluss des Klägers sei. Die Kosten der Anschlüsse seien in den Rechnungen der Deutschen Telekom AG getrennt aufgeführt. Für diese Telefonanlage würde ein einheitlicher Vertrag mit der Telekom bestehen, welcher beinhalte, dass alle Gespräche im Festnetz innerhalb Deutschlands frei seien und allein Auslandsgespräche oder Gespräche, die über eine andere Telefongesellschaft geführt würden, kostenpflichtig seien. Da die unternehmerische Tätigkeit des Klägers in erster Linie mit ausländischen Kunden erfolge, seien allein die beruflich getätigten Telefonate kostenpflichtig. Sie seien nicht verpflichtet, die Telefonnummer ihres privaten Festnetzanschlusses im öffentlichen Telefonbuch anzugeben. Weiterhin würden die Kläger über drei Handys verfügen. Ein Handy würde von der Klägerin genutzt, zwei Handys würden vom Kläger genutzt. Die Klägerin könne mit ihrem Handy auf Grund des Vertrages mit dem Mobilfunkanbieter mit allen Festnetzanschlüssen in Deutschland kostenfrei telefonieren, ebenso mit allen anderen Handybesitzern, die bei dem gleichen Mobilfunkanbieter einen Vertrag hätten, was auf die Töchter und Schwiegersöhne sowie den Kläger zutreffen würde. Ein Handy des Klägers würde ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt, ein weiteres Handy würde für seine selbständige Tätigkeit genutzt. Die Telefonate mit den im Ausland sitzenden Kunden seien kostenpflichtig, die Telefonate innerhalb des deutschen Festnetzes hingegen kostenfrei. Daher seien die vom Kläger geltend gemachten Telefonkosten lediglich betrieblich veranlasst. 6 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 30. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 30. März 2009 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit auch das Zweitfahrzeug BMW dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet wird und die Betriebsausgaben nicht wegen privater Telefonkosten gekürzt werden. 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte trägt vor, eine nachträglich gefertigte Aufstellung sei nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs darzulegen. Nur zeitnah, nicht aber erst erheblich im Nachhinein erstellte Aufstellungen seien geeignet, den Umfang der geltend gemachten betrieblichen Fahrten der Zweitfahrzeuge glaubhaft zu machen. Die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erst im Rahmen der Jahr 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinterfragt und überprüft worden. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Kläger keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge vorlegen können. Dennoch hätte der Prüfer den teureren Audi A6 aus Kulanzgründen im Unternehmensvermögen belassen und lediglich für das günstigere Zweitfahrzeug die Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Klägers versagt. Wegen fehlender Nachweise hätte der Prüfer auch eine umgekehrte -für den Kläger weniger günstige- Zuordnung der Kraftfahrzeuge vornehmen können. Vertrauensschutz sei dem Kläger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht zu gewähren. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2003 ein Audi A3 verkauft und ein BMW Cabrio angeschafft worden sei. Auch würde sich aus den Gewinnermittlungen der Jahre vor 2003 nicht zwingend ergeben, dass der Kläger die in den Streitjahren benutzten Kraftfahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hätte. Im Anlageverzeichnis für 2002 sei beispielsweise zum 1. Januar 2002 lediglich ein Audi A3 mit einem Buchwert von 1.791 € aufgeführt, der zum 31. Dezember 2002 auf einen Restbuchwert von 0,50 € abgeschrieben worden sei. Unter sonstige Fahrzeugkosten sei ein Betrag in Höhe von 12.791 € ausgewiesen, bei dem sich gegebenenfalls u.a. um Leasingkosten für ein weiteres Kraftfahrzeug handeln könne. Der Kläger hätte den Umfang seiner beruflich veranlassten Telefonate weder belegt noch sonst glaubhaft gemacht, nicht einmal die Höhe der Kosten insgesamt durch Belege nachgewiesen. Im örtlichen Telefonbuch sei nur der Geschäftsanschluss eingetragen, dieser sei aber jedermann zugänglich. Es sei wenig glaubhaft, dass von diesem Anschluss ausschließlich beruflich veranlasste Telefonate geführt worden seien. Gegen die ausschließliche Nutzung des Telefonanschlusses im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers würde auch sprechen, dass die Kläger bei ihren Vermietungsobjekten pauschale Telefon- und Fax-Kosten von insgesamt 390 € als Werbungskosten abgezogen hätten. Da im Streitfall keinerlei Aufzeichnungen über beruflich geführte Gespräche vorliegen würden, hätte er einen weiten Schätzungsrahmen. Entscheidungsgründe 9 Die Klage ist unbegründet. 1. 10 Nachdem der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert hat, steht die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen. Die Zuordnung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet allerdings aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört; als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt ferner im Falle einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass dies in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132 und vom 16. Juni 2004 - XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173). 11 Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d.h. er hat diesen in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen können den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Regel nicht glaubhaft machen. Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten mehreren Bereichen -im Streitfall: der selbständigen Tätigkeit des Klägers, den Vermietungseinkünften und privat- zuzuordnen sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkws glaubhaft zu machen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 9. März 2009 - 6 K 4619/06, DStRE 2010, 394). 12 Im Streitfall scheidet eine Zuordnung des zweiten Kraftfahrzeugs zu dem Betriebsvermögen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit bereits deswegen aus, weil der Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs nicht durch zeitnah gefertigt Aufzeichnungen nachgewiesen worden ist. Die Kläger haben eine betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs zu mehr als 10% der Gesamtfahrleistung mit Hinweis auf ein drittes Fahrzeug, welches ihnen für die private Nutzung zur Verfügung stehen würde, lediglich behauptet. 13 Soweit die Kläger die steuerliche Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs begehren, weil ihnen Vertrauensschutz zu gewähren sei, verkennen sie bereits, dass der Beklagte das im Streitjahr genutzte Zweitfahrzeug in den Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2003 und 2004 nicht berücksichtigt hat und das im Streitjahr 2002 genutzte Zweitfahrzeug Audi A3 durch die Kläger im Frühjahr 2003 verkauft worden war. 14 Die Kläger können sich aber nicht auf die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens in eine Fortsetzung der Veranlagungspraxis vor 2003, es werde generell ein Zweitfahrzeug im Betriebsvermögen des Klägers berücksichtigt, berufen. Denn es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Diese Grundsätze gelten gerade auch in dem Zusammenhang, dass die Zuordnung eines geleasten PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen voraus setzt (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662). 2. 15 Grundsätzlich sind Betriebsausgaben nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis ist eine Schätzung -allerdings zum Nachteil des Steuerpflichtigen- möglich, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht genau zu ermitteln sind oder berechnet werden können. Die Ergebnisse solcher Schätzungen müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Danach ist auch ein beruflich veranlasster Anteil von Telefonkosten zu schätzen. Für die Ermittlung des beruflichen Umfangs kommt es dabei allerdings in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Seiner Mitwirkungspflicht kommt dieser am besten dadurch nach, dass er geeignete Aufzeichnungen führt, weil er auch insoweit zur Beweisvorsorge verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2000 - IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774). Bei geltend gemachten Aufwendungen für Telefon besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass auch eine Telefonanlage, die dem Unternehmen zugeordnet wurde, für private Zwecke genutzt wird. Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Private Telefongespräche können grundsätzlich nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Lässt sich der Umfang der privaten Gespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, ist der Umfang der privaten Telefonnutzung zu schätzen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 26. März 2009 - 14 K 740/08, in juris). 16 Im Streitfall fehlt es insoweit bereits an einem Nachweis der vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Telefonkosten. Angesichts der vom Kläger erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erscheinen die als Betriebsausgaben geltend gemachten Telefonkosten dem Gericht hoch. Nach der Lebenserfahrung ist auch nicht anzunehmen, dass von dem als betrieblich geltend gemachten Telefonanschluss keinerlei private Telefongespräche geführt werden. Das bloße Abstreiten privater Telefonate über diesen Anschluss ist nach den vorgenannten Grundsätzen unerheblich. Ebenso ist hier unerheblich, dass die Kläger über weitere Telefonanschlüsse, auch Mobilfunkanschlüsse, verfügen. Das Vorliegen weiterer Anschlüsse beseitigt den vorgenannten Anscheinsbeweis nämlich nicht. Aus den von den Klägern vorgelegten Telefonrechnungen ergibt sich nicht, dass alle Telefonkosten über die Grundgebühr hinaus betrieblich veranlasst sind. Dies ist von den Klägern lediglich behauptet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über keinerlei private Beziehungen zu Personen im Ausland verfügen würden. Vielmehr ist angesichts der Tätigkeit des Klägers nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass sich aus beruflichen Kontakten private Beziehungen entwickelt haben und daher gelegentlich auch Privatgespräche ins Ausland geführt werden. Da sich der Kläger nach eigenen Angaben häufig und teilweise längere Zeit im Ausland aufhält, ist zudem zu vermuten, dass er vom häuslichen Telefonanschluss nicht nur gelegentlich von der Klägerin im Ausland angerufen wird. Schließlich kann für die Nutzung der Mobiltelefone in gleicher Weise nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger über diese keinerlei private Gespräche führt, wenn er unterwegs ist und der Festnetzanschluss nicht zur Verfügung steht. Der Beklagte hat vielmehr zutreffend einen Anteil der Telefonkosten für die private Nutzung geschätzt. Diese Schätzung ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu hoch ausgefallen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.