Urteil
4 K 2068/06
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2009:0528.4K2068.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob von einer privaten Pkw-Nutzung zweier Firmenfahrzeuge ausgegangen werden kann und demzufolge der Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der sog. 1-v.H.-Regelung in Betracht kam. 2 Die Kläger sind Eheleute und wurden gemäß § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren in dem in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen seines Vaters als Dachdecker bzw. Dachdeckermeister beschäftigt. Die Einkommensteuerveranlagungen für die Kalenderjahre 2000, 2002 und 2003 erfolgten zunächst aufgrund der eingereichten Steuererklärungen. 3 Im Jahr 2005 fand bei dem früheren Arbeitgeber des Klägers eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass der frühere Arbeitgeber dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2003 firmeneigene Fahrzeuge zur privaten Mitbenutzung überlassen haben soll. Es handelte sich hierbei um das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... (BMW 750 i), das im Jahr 2000 für 11 Monate genutzt wurde, sowie um das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...(BMW 850 i), das im Jahr 2002 ganzjährig und im Jahr 2003 für 5 Monate genutzt wurde. Nach Aussage des damaligen steuerlichen Beraters des früheren Arbeitgebers sollen die o.g. Fahrzeuge ausschließlich von dem Kläger für berufliche und in geringem Umfang auch für private Zwecke genutzt worden sein (Bl. 5 f. der ESt-A/ KM 00-03). Der Umfang der privaten Nutzung konnte nicht durch Fahrtenbücher o.a. nachgewiesen werden. Daher ermittelte der Lohnsteueraußenprüfer den geldwerten Vorteil mit 1 v.H. des jeweiligen Bruttolistenpreises pro Monat. Der geldwerte Vorteil betrug hiernach für 2000 14.850,- DM, für 2002 8.280,- € und für 2003 3.450,- €. Die steuerpflichtigen Zuwendungen waren beim früheren Arbeitgeber nicht versteuert worden. Mangels Liquidität des früheren Arbeitgebers konnte die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nicht bei diesem erhoben werden. Der Beklagte änderte daher mit Änderungsbescheiden vom 5. August 2005 die Einkommensteuerbescheide 2000, 2002 und 2003 gemäß § 173 der Abgabenordnung –AO- und setzte die o.g. Beträge beim Kläger als zusätzlichen Arbeitslohn an. 4 Den hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger damit, dass bezüglich der PKW-Nutzung mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers eine Nettolohnvereinbarung bestanden habe. Zudem habe der Kläger selbst die fraglichen Fahrzeuge seinem früheren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es sei hierbei vereinbart worden, das Entgelt für die Überlassung der Fahrzeuge mit dem laufenden Nutzungsentgelt für die Privatfahrten zu verrechnen. Aufgrund der bei der 1-v.H.-Methode anzuwendenden Kostendeckelung sei daher keine private Nutzung zu versteuern gewesen. 5 Die behauptete Nettolohnvereinbarung wurde von den Klägern im Einspruchsverfahren nicht nachgewiesen. Ebenso konnte der Vortrag, wonach der Kläger die Fahrzeuge dem früheren Arbeitgeber überlassen und bzgl. der Entgelte für Überlassung und Nutzungsentgelt eine Verrechnung vereinbart gewesen sei, im Einspruchsverfahren nicht verifiziert werden. 6 Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 28. Juni 2006 als unbegründet zurück. Das Einspruchsverfahren wegen der Einkommensteuer 2001 ruht. 7 Der Beklagte führte im Wesentlichen aus: 8 Überlasse ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug kostenlos oder verbilligt zur privaten Nutzung, so handele es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre und dessen Wert in der Höhe anzusetzen sei, in der dem Arbeitnehmer durch die Haltung eines eigenen Fahrzeugs des gleichen Typs Kosten erwachsen wären. Dies seien die ersparten Kosten einschließlich der Umsatzsteuer. Könne der Umfang der privaten Nutzung - und damit die Höhe der ersparten Kosten – nicht anhand von Einzelnachweisen, insbesondere einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch, nachgewiesen werden, so sei der geldwerte Vorteil durch die sog. 1-v.H.-Methode pauschal zu ermitteln. Hierbei würden pro Monat jeweils 1 v.H. des Brutto-Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil angesetzt. Die Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem früheren Arbeitgeber des Klägers habe ergeben, dass dem Kläger die beiden Firmenfahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen worden seien und dieser geldwerte Vorteil bisher nicht versteuert worden sei. Da der Umfang der privaten Nutzung nicht habe nachgewiesen werden können, sei die Höhe des geldwerten Vorteils nach der 1-v.H.-Methode zu ermitteln gewesen. 9 Soweit sich der Kläger auf eine Nettolohnvereinbarung berufe, sei dem entgegen zu halten, dass hierfür eine klare und ausdrückliche Vereinbarung erforderlich sei, die im Streitfall als Ausnahme vom Grundsatz des Bruttolohns durch den Arbeitnehmer dargelegt und bewiesen werden müsse (Hinweis auf BFH-Urteile vom 14. März 1986, BStBl II, 1986, 886 und vom 13. Oktober 1989, BStBl II 1990,30). Durch eine Nettolohnvereinbarung übernehme der Arbeitgeber im Innenverhältnis die vom Arbeitnehmer geschuldeten Abzugsbeträge (Lohn- und Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung). Der Arbeitgeber übernehme hierdurch eine fremde Schuld. Die übernommenen Lohnabzüge stellten zusätzlichen Arbeitslohn dar. Zur Ermittlung der Abzugsbeträge müsse der Nettolohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden. Die Nettolohnvereinbarung wirke nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Schuldner der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt bleibe - anders als bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. So werde in Fällen einer eindeutigen Nettolohnvereinbarung zwar in der Regel der Arbeitgeber in Anspruch genommen, wenn dieser die Lohnsteuer unzutreffend einbehalten habe. Eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers sei aber auch bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung ermessensfehlerfrei möglich, wenn der Arbeitnehmer wisse, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 08. November 1985, BStBl II 1986, 186). Der Kläger habe seine im Widerspruch zu den Feststellungen des Lohnsteueraußenprüfers stehende Behauptung einer Nettolohnvereinbarung nicht nachgewiesen. Selbst wenn der Beweis einer Nettolohnvereinbarung erbracht worden wäre, habe der Kläger gleichwohl für die zuwenig abgeführte Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen werden können, da er nach den Feststellungen des Lohnsteueraußenprüfers an seinen Lohnabrechnungen, in denen keine Kfz-Sachbezüge ausgewiesen worden seien, hätte erkennen können, dass der geldwerte Vorteil durch die private Kfz-Nutzung nicht als Lohn erfasst und somit auch nicht der Lohnsteuer unterworfen worden sei. Überdies sei eine Nettolohnversteuerung auch im Nachhinein nicht mehr möglich, weil die Lohnsteuerbescheide gegen den früheren Arbeitgeber inzwischen bestandskräftig seien. 10 Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006 (Bl. 17 ff. der Beiakten Einspruchs- und Klagevorgang) Bezug genommen. 11 Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtschutzziel, nämlich die Aufhebung der Änderungsbescheide, weiter. 12 Sie halten daran fest, dass der Kläger und sein früherer Arbeitgeber tatsächlich eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätten, wobei diese jedoch nicht schriftlich festgehalten worden sei. Unabhängig hiervon sei der Entscheidung des Beklagten nicht zu entnehmen, weshalb dieser zur Einforderung der unterstellt entstandenen Lohnsteuern den früheren Arbeitgeber des Klägers nicht in Anspruch genommen habe. Allein die Mitteilung des Bevollmächtigten des früheren Arbeitgebers, wonach es für die anfallende Lohnsteuer an der Liquidität mangele, genüge nicht, um von einer vorrangigen Inanspruchnahme des früheren Arbeitgebers Abstand zu nehmen. 13 Darüber hinaus tragen die Kläger unter Benennung von Zeugen vor, dass tatsächlich beim Kläger kein geldwerter Vorteil angefallen sei, der zu versteuern wäre. Denn die Nutzung des Firmenfahrzeuges BMW 750 i mit dem amtl. Kennzeichen ... und dann des Nachfolgefahrzeuges BMW 850 i mit dem amtl. Kennzeichen ... sei nur zu betrieblichen Zwecken, nicht privat erfolgt. Die genannten Fahrzeuge seien auch von verschiedenen Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers des Klägers ausschließlich betrieblich genutzt worden. Die Fahrzeuge hätten sich immer am Büro oder in der Lagerhalle des früheren Arbeitsgebers befunden. Sie seien ausschließlich eingesetzt worden für Fahrten zwischen Büro und Lagerhalle bzw. zwischen Büro und / oder Lagerhalle zu den einzelnen Baustellen. Über die Wintermonate von November bis April seien die Fahrzeuge überhaupt nicht genutzt worden, auch nicht betrieblich. Sie seien in diesen Zeiträumen in der Lagerhalle abgestellt gewesen. 14 Entgegen den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung habe der Kläger seinem früheren Arbeitgeber die beiden BMW auch nicht zur Verfügung gestellt. Die Fahrzeuge seien jeweils von dem früheren Arbeitgeber angeschafft worden. Für den Kläger habe auch keine Notwendigkeit bestanden, die Firmenfahrzeuge auch privat zu nutzen, da die Kläger über zwei eigene Fahrzeuge verfügt hätten. 15 Nach alledem seien hier die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins mangels konkreter Überlassung der Fahrzeuge an den Kläger nicht anzuwenden. Dies gelte auch nicht vor dem Hintergrund von Angaben des steuerlichen Beraters des früheren Arbeitgebers im Schreiben vom 21. März 2005. Möglicherweise habe der Vater des Klägers, dieser sei Gesellschafter/Geschäftsführer der H Bedachungen GmbH, der frühere Arbeitgeber des Klägers, solches geäußert, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe und wohl darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger und sein Vater zerstritten seien. Überprüfbare Nachweise, wie Reparaturbelege oder Angaben von Kilometerständen aus den Zeiträumen der Nichtnutzung im Winter, könne der Kläger naturgemäß nicht vorlegen, da es sich um betriebliche Fahrzeuge gehandelt habe. Der Kläger habe keinen Zugriff auf Buchführungsunterlagen der H Bedachungen GmbH. 16 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2000, 2002 und 2003, alle in der Fassung vom 5. August 2005, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006 ersatzlos aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Nach den BFH-Urteilen vom 14. Februar 1986, BStBl II 1986, 886, und vom 13. Oktober 1989, BStBl II 1989, 30, sei es für eine Nettolohnversteuerung und damit für die Abweichung vom Grundsatz des Bruttolohns erforderlich, dass eine klare und ausdrückliche Nettolohnvereinbarung getroffen worden sein müsse, die zudem durch den Arbeitnehmer dargelegt und bewiesen werden müsse. Dieser Beweis sei bisher nicht erbracht. Nach Auskunft des Lohnsteueraußenprüfers des Finanzamts L sei eine Nettolohnvereinbarung weder vom Geschäftsführer der H Bedachungen GmbH noch von dem mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Steuerberater erwähnt bzw. nachgewiesen. Außerdem seien auf den Gehaltsabrechnungen des Klägers keine Beträge für Sachbezüge in Form einer Kfz-Nutzung ersichtlich gewesen. Der Kläger hätte also, selbst wenn von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen gewesen wäre, erkennen können, dass die Sachbezüge nicht versteuert worden seien. Daher wäre es selbst bei einer nachgewiesenen Nettolohnvereinbarung nicht ermessensfehlerhaft gewesen, den Kläger in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 08. November 1985, BStBl II 1986, 186). 19 Den Zeugenaussagen hinsichtlich des erstmaligen Vortrages der fehlenden Privatnutzung der beiden Firmenfahrzeuge könne nur bedingte Beweiskraft zukommen. Denn als Arbeitnehmer der Fa. H Bedachungen GmbH dürften diese Zeugen nur zuverlässige Aussagen zu ihrer eigenen Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge, allenfalls noch bedingt zuverlässige Aussagen zur Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch den Kläger während ihrer Arbeitszeit machen können. Denn zum einen könnten sie im Fall der Nutzung der Fahrzeuge durch den Kläger außerhalb des Betriebsgeländes - sofern sie ihn nicht begleitet hätten - nicht beurteilen, ob diese Fahrten ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erfolgten. Und zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die als Zeugen benannten früheren Arbeitskollegen im Wesentlichen nur zu ihren Arbeitszeiten im Betrieb der Fa. H Bedachungen GmbH in L aufgehalten haben dürften. Wie die Fahrzeuge des früheren Arbeitgebers nach Feierabend oder am Wochenende genutzt worden seien, dürfte sich danach wohl ihrem jeweiligen Kenntnisstand entziehen. Das gleiche gelte hinsichtlich der Behauptung, die Fahrzeuge seien von November bis April jeweils ungenutzt in der Lagerhalle des früheren Arbeitgebers abgestellt gewesen. Überprüfbare Nachweise, wie z.B. Reparaturbelege aus diesen Zeiträumen mit der Angabe von Kilometerständen, die die Angaben des Klägers untermauern würden, seien bisher nicht vorgelegt. Im Übrigen stünden die aus den o.g. Gründen nicht ausreichend beweiskräftigen Zeugenaussagen im Widerspruch zu den Angaben des steuerlichen Beraters des früheren Arbeitgebers. Dieser habe in seinem Schreiben vom 21. März 2005 angegeben, der Kläger habe die Fahrzeuge in geringem Umfang auch privat genutzt. Dieser Anscheinsbeweis sei bisher nicht entkräftet. Außerdem widerspreche sich der Kläger auch selbst, wenn er jetzt behaupte, dass ihm die Fahrzeuge des früheren Arbeitgebers nicht zur Nutzung überlassen worden seien, da in der Einspruchsbegründung noch vorgetragen worden sei, dass der Kläger mit der Firma H Bedachungen GmbH bezüglich der PKW-Nutzung eine Nettolohnvereinbarung geschlossen habe. Eine Vereinbarung wäre aber nicht nötig gewesen, wenn es gar keine Fahrzeugüberlassung gegeben hätte, wie jetzt behauptet werde. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens sei überdies ausgeführt worden, dass vereinbart gewesen sei, das Entgelt für die Überlassung der Fahrzeuge mit dem laufenden Nutzungsentgelt für die Privatfahrten zu verrechnen. Auch hier würden Privatfahrten ausdrücklich erwähnt und damit eingeräumt. 20 Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob in den Streitjahren die beiden Firmenfahrzeuge der H-Bedachungen GmbH, ein Pkw BMW 750 i mit dem amtl. Kennzeichen ... und ein Pkw BMW 850 i mit dem amtl. Kennzeichen ... ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wurden und eine private Mitbenutzung durch die Kläger ausgeschlossen war. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 21 I. Die Klage ist unbegründet. 22 Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2000, 2002 und 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-). 23 1. Gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer kann deshalb von der Finanzbehörde grundsätzlich von ihm nachgefordert werden. Für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer besteht jedoch auch eine Haftung des Arbeitgebers (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soweit diese Haftung besteht, sind gem. § 42d Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann daher die Haftungs- oder Steuerschuld nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 der Abgabenordnung –AO-; vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juli 1995VI B 28/95, BFH/NV 1996, 32m.w.N.) gegenüber jedem der Gesamtschuldner festsetzen (§ 42d Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG). 24 a) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Einkommensteueränderungsbescheide dem Einwand einer bestehenden Nettolohnvereinbarung hätte nachgehen müssen. Denn insoweit brauchte der Beklagte keine Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob eine Inanspruchnahme der Kläger als Schuldner der festgesetzten Steuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) geboten war. Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Steuerbescheide sind gemäß § 173 AO aufzuheben oder zu ändern, falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Hieraus folgt, dass der Erlass eines Einkommensteueränderungsbescheides nicht im Ermessen des Finanzamtes steht. Das Auswahlermessen gemäß § 42d Abs. 3 EStG gilt nur im Lohnsteuerverfahren (Vorauszahlungsverfahren), nicht aber wenn es um die Geltendmachung der Jahressteuerschuld geht; die Fassung des Gesetzes ist insoweit irreführend (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985, VI R 137/82, BStBl II 1985, 660; Finanzgericht München, Urteile vom 15. Mai 2003, 11 K 2986/02, EFG 2003, 1281 m.w.N., sowie vom 22. Juni 2005, 10 K 1822/03, Haufe-Index 1479779, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2008, 4 K 2186/04, n.v.; Eisgruber in Kirchhof, EStG, Kompakt-Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 42d Rdnr. 41 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 42d Rz 24). 25 Vor diesem Hintergrund war der im Klageverfahren aufrecht erhaltene Einwand gegen die Einkommensteueränderungsbescheide, wonach eine Nettolohnvereinbarung bestanden haben soll – ungeachtet des fehlenden Nachweises -, unbehelflich. Hiernach konnte der geldwerte Vorteil der Pkw-Nutzung auch für private Zwecke als zusätzlicher Arbeitslohn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Einkommensteuer-änderungsbescheiden erfasst werden (vgl. im Einzelnen Eisgruber in Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, a.a.O., § 19 Rz 150 „Kraftfahrzeuggestellung“). 26 b) Erst bei der der Steuerfestsetzung nachfolgenden Verwirklichung des Steueranspruchs (§§ 218 ff. AO) stellt sich überhaupt die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer wegen der nicht vorschriftsmäßigen Anmeldung der Lohnsteuerbeträge in Anspruch genommen werden darf (BFH-Urteile vom 17. Mai 1985, VI R 137/82, a.a.O., und vom 1. April 1999VII R 51/98, BFH/NV 2000, 46, 48). Folglich muss auch der Einwand einer Nettolohnvereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers gegen einen entsprechenden Abrechnungsbescheid vorgebracht werden (BFH-Urteile Urteil vom 17. Mai 1985, VI R 137/82, a.a.O., und vom 1. April 1999VII R 51/98, a.a.O.). Hierzu müsste jedoch zunächst einmal ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gestellt werden. Vorsorglich wäre darauf hinzuweisen, dass auch in einem solchen Verfahren der Einwand der Nettolohnvereinbarung nicht durchgreifen würde. Abgesehen davon, dass es am Nachweis einer entsprechenden Nettolohnvereinbarung fehlt, kann der Arbeitnehmer auch dann als Gesamtschuldner herangezogen werden, wenn er davon Kenntnis hat, dass keine vorschriftsmäßige Lohnsteueranmeldung stattgefunden hat, und wenn er das Finanzamt darüber nicht unverzüglich informiert (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG). 27 2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat zur Überzeugung fest (§§ 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Beklagte die sog. 1-v.H.-Regelung zutreffend angewandt hat. Hierbei ist der Beklagte bei der Frage, ob die Kläger einen ihnen zur Verfügung gestellten PKW des früheren Arbeitgebers auch privat genutzt haben können, zu Recht von den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292, und vom 25. März 2009 VIII B 209/08, n.v.) ist dieser Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden. Auch wenn der Anscheinsbeweis nicht erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet wird, ergab sich für den Senat kein Bild, das einen zwingenden Rückschluss auf die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt hätte. Die unstreitige Nutzungsmöglichkeit der für Privatfahrten geeigneten Fahrzeuge als Basis des Anscheinsbeweises erlauben zur Überzeugung des Senats die Schlussfolgerung, dass der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit in den Streitjahren tatsächlich Gebrauch gemacht hat. a) Es existiert insoweit eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug - das ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen worden ist - tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang zu privaten Zwecken einsetzen wird. Diese Annahme gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall bei dem Arbeitnehmer um den Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers handelt, der im Unternehmen seines Vaters gegenüber den anderen Betriebsangehörigen eine herausragende Position einnahm. So war der Kläger nach Schilderung der Zeugen nicht ausnahmslos vor Ort auf den einzelnen Baustellen tätig, vielmehr gehörten zu seinen weiteren Aufgabengebieten die Akquirierung von Aufträgen sowie die Kundenbetreuung. Ausweislich der eingereichten Einkommensteuererklärungen hat sich der Kläger in den Streitjahren zum Dachdeckermeister weiter qualifiziert. Die damit verbundenen Lehrgangskosten von mehreren Tausend DM wurden von den steuerlich beratenen Klägern nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers geltend gemacht, was darauf schließen lässt, dass diese vom früheren Arbeitgeber des Klägers getragen wurden, weshalb auch für diesen Zeitraum noch von einem ungestörten Verhältnis des Klägers zu seinem Vater ausgegangen werden kann. Folglich ließe sich die vom Kläger im Unternehmen seines Vaters eingenommene Position in den Streitjahren als die des „Juniorchefs“ umreißen. So bezeichnete der Zeuge W. M. im Rahmen seiner Zeugenbefragung den Kläger ausdrücklich als „Chef“. Die Nutzung der Fahrzeuge durch die anderen Betriebsangehörigen erfolgte allein aufgrund der Vorgaben des Klägers. Er hatte insoweit die Kontrolle über den Fuhrpark. So gab auch der Zeuge C. S. an, dass er, sofern er mit dem BMW 750 i betriebliche Besorgungen habe erledigen müssen, dies dem Kläger so mitgeteilt habe. Der Kläger hatte somit über die auf dem Lagergelände abgestellten Fahrzeuge stets die „Schlüsselgewalt“. Insoweit hatte er auch nach Feierabend und an den Wochenenden den jederzeitigen Zugriff auf die beiden betrieblichen Fahrzeuge. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn diese Fahrzeuge aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit - wie etwa ein LKW - für eine regelmäßige Privatnutzung nicht geeignet gewesen wären. Abgesehen davon, dass die Fahrzeuge aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen im Innenraum stark verschmutzt waren und in den Kofferräumen zeitweilig sperriges Werkzeug aufbewahrt wurde, konnte auch vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen die objektive Möglichkeit der Privatnutzung nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Fahrzeuge nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen tagsüber ausschließlich für betriebliche Zwecke eingesetzt wurden, konnten die Zeugen nur Angaben im Hinblick auf zeitlich nur punktuelle eigene Wahrnehmungen machen, die gerade die Zeiträume nach Feierabend und an den Wochenenden ausschlossen. Ein gegenüber dem Kläger bestehendes ausdrückliches Verbot einer Privatnutzung dieser Fahrzeuge konnten die Zeugen gerade nicht bestätigen. Es wäre zudem bei einem spannungsfreien Verhältnis zum Vater in der Rolle des Geschäftsleiters absolut lebensfremd gewesen. Soweit der Kläger tagsüber betriebliche Fahrten mit einem der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge durchgeführt hat, bestanden nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen seitens des Betriebs keinerlei Vorkehrungen, die eine damit verbundene Privatnutzung der Fahrzeuge zwecks Erledigung privater Geschäfte ausgeschlossen hätte. 28 b) Der Senat folgt auch insoweit der oben zitierten BFH-Rechtsprechung, als diese es zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht genügt lässt, dass neben dem betrieblichen Fahrzeug auch ein oder mehrere private PKW vorhanden gewesen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300, und vom 25. März 2009 BFH VIII B 209/08, n.v.). Denn dies schließt die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des betrieblichen PKW für private Zwecke zumindest nicht völlig aus. Es entspricht vielmehr gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jedenfalls private Fahrten zu weiter entfernt liegenden Zielen gleichwohl mit dem Firmen-PKW durchgeführt werden. Dies gilt um so mehr, als die beiden Privat Pkw (ein Roadster Fiat Barchetta und ein Sportwagen von General Motors „Corvette“) im Vergleich zu den beiden BMW nur über einen kleinen Laderaum verfügten und somit auch für kleinere Transporte nicht in Betracht kamen. 29 3. Der Beklagte hat die Bewertung der privaten Nutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in den Streitjahren zutreffend vorgenommen. Dafür ist aufgrund der Verweisung die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend anwendbar, wonach die Privatnutzung für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen ist. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber zulässigerweise geschaffene Besteuerung im Wege der Typisierung, die für die Beteiligten und den Senat bindend ist. 30 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) bestehen nicht.