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Urteil

2 K 1544/17

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2022:0727.2K1544.17.00
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Leitsätze
1. Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen.(Rn.39) 2. Ungeachtet der Frage, ob die Beteiligung an der Komplementär-GmbH überhaupt dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden könnte, endete eine etwaige Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin.(Rn.45)
Tenor
I. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014 vom 10.03.2016, 12.04.2017 und 30.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen.(Rn.39) 2. Ungeachtet der Frage, ob die Beteiligung an der Komplementär-GmbH überhaupt dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden könnte, endete eine etwaige Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin.(Rn.45) I. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014 vom 10.03.2016, 12.04.2017 und 30.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr zu Unrecht Sondergewinne der Kommanditisten B und A aus der Veräußerung bzw. der Entnahme von Anteilen an der G-GmbH berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Veräußerung durch B am 30.04.2014 bzw. der Schenkung durch A am 05.06.2014 waren die Geschäftsanteile an der früheren Komplementär-GmbH kein Betriebsvermögen der Klägerin. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG hierzu auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II). In diesem Sinne gewerblich tätig ist auch die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft, deren mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 IV R 15/19, BFH/NV 2022, 492). 2. Die Geschäftsanteile an der G-GmbH waren jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung durch B bzw. der Schenkung durch A im Jahr 2014 weder Gesamthandsvermögen noch (notwendiges oder gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen der Klägerin. a) Die Geschäftsanteile an der G-GmbH sind nicht als Gesamthandseigentum der Klägerin deren Betriebsvermögen zuzurechnen. Zwar hatten die Kommanditisten A und B nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ihre Geschäftsanteile an der damaligen Komplementär-GmbH dem Werte nach in die Klägerin einzubringen. Für den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die Klägerin fehlt es jedoch an einer formwirksamen Abtretung der Geschäftsanteile. Gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf ein Vertrag, der die Übertragung von GmbH-Anteilen zum Gegenstand hat, der notariellen Beurkundung. Auch die Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung des Gesellschaftsanteils begründet wird, bedarf nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG der notariellen Form. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird durch den in notarieller Form geschlossenen Abtretungsvertrag gültig (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Im Hinblick darauf, dass der Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1998 (Bl. 41 Gerichtsakte, Bl. 3 Vertragsakte), mit dem sowohl die Verpflichtung der Kommanditisten zur Abtretung der Geschäftsanteile an der G-GmbH an die Klägerin begründet als auch zugleich die Abtretung der Geschäftsanteile erklärt wurde, nicht notariell beurkundet wurde, sind die Geschäftsanteile im Jahr 1998 zivilrechtlich nicht Gesamthandseigentum der Klägerin geworden (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG, § 125 BGB). Auch die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Klägerin an den Geschäftsanteilen kommt angesichts dessen, das eine formwirksame Abtretung der Geschäftsanteile auch in der Folge nicht vollzogen wurde, nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 17.02.2004, VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651). b) Die Geschäftsanteile an der G-GmbH waren zu keinem Zeitpunkt dem - notwendigen oder gewillkürten - Sonderbetriebsvermögen I der Kommanditisten B und A zuzuordnen. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt ist. Dazu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung für ihre gewerbliche Tätigkeit überlässt und von ihr auch tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden (z.B. BFH-Urteile vom 17.12.2008 IV R 65/07, BFHE 224, 91, BStBl II 2009, 371; vom 23.05.1991 IV R 94/90, BFHE 164, 540, BStBl II 1991, 800). Wirtschaftsgüter, die nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören, können dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen I zugeordnet werden, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (BFH-Urteil vom 07.07.1992 VIII R 2/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328; BFH-Urteil vom 24.01.2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449). Im Streitfall ist die Beteiligung der Kommanditisten B und A an der G-GmbH objektiv erkennbar nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Klägerin selbst bestimmt. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit nicht durch die von den Kommanditisten gehaltene Beteiligung an der Komplementär-GmbH aus. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Halten und die Verwaltung eigenen Vermögens zur Erzielung von Einkünften. Dem entspricht, dass die Kommanditisten - auch wenn dies im Ergebnis nicht umgesetzt wurde - nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet waren, die Geschäftsanteile an der G-GmbH in die Klägerin einzubringen. Vor diesem Hintergrund kann die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zur Festlegung des Gesellschaftszweckes nach Auffassung des Gerichts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff „Verwaltung eigenen Vermögen“ das gesamte steuerrechtliche Betriebsvermögen der Gesellschaft einschließlich des im Eigentum der Gesellschafter stehenden Sonderbetriebsvermögens umfassen soll. Eine Überlassung der im Eigentum der Kommanditisten stehenden Geschäftsanteile an der (früheren) Komplementär-GmbH zum unmittelbaren Einsatz für die Tätigkeit „Halten und Verwaltung eigenen Vermögens“ liegt damit nicht vor. Entsprechend scheidet mangels objektiver Eignung, dem Gesellschaftszweck „Halten und Verwaltung eigenen Vermögens“ zu dienen, auch eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen I der Kommanditisten aus. c) Einer Zuordnung der Geschäftsanteile an der G-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II steht der von der G-GmbH unterhaltene eigene Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung entgegen. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteile vom 21.12.2021 IV R 15/19, BFH/NV 2022, 492; vom 19.12.2019 IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534; vom 23.02.2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112; vom 16.04.2015 IV R 1/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative) als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt bzw. gestärkt wird (zweite Alternative, vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2021 IV R 15/19, BFH/NV 2022, 492; vom 19.12.2019 IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534; vom 23.02.2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112; vom 16.04.2015 IV R 1/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705). Die zweite Alternative kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt, und über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG nimmt. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen scheidet eine Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen in der Regel aus, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2021 IV R 15/19, BFH/NV 2022, 492 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Nach Maßgabe dieser Grundsätze gehörten die Beteiligungen an der G-GmbH nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten B und A. Denn die G-GmbH unterhielt neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die Klägerin einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung im Bereich des …handels, mit dem Umsätze in Millionenhöhe und Gewinne in erheblichem Umfang erzielt wurden. d) Die Geschäftsanteile an der G-GmbH waren jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Schenkung im Jahr 2014 auch nicht (mehr) gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten. (1) Mitunternehmer von Personengesellschaften können Wirtschaftsgüter, die nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören, ihrem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zuordnen, wenn diese objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen (BFH-Urteil vom 07.07.1992 VIII R 2/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328; BFH-Urteil vom 24.01.2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449). Die subjektive Bestimmung setzt eine entsprechende Erklärung des Mitunternehmers voraus, wie sie regelmäßig dann vorliegen wird, wenn das Wirtschaftsgut in der Buchführung und Bilanz des Sonderbetriebsvermögens oder auch in der steuerlichen Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft ausgewiesen wird (BFH-Urteil vom 07.07.1992 VIII R 2/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328). (2) Im Streitfall kann offenbleiben, ob eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II sein kann (dies grundsätzlich noch bejahend z.B. BFH-Urteile vom 20.09.2018 IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz. 30; vom 17.11.2011 IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723; dies neuerdings bezweifelnd BFH-Urteile vom 19.12.2019 IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, Rz. 47; vom 28.05.2020 IV R 17/17, BFHE 269, 158, Rz. 18; vom 21.12.2021 IV R 15/19, BFH/NV 2022, 492, Rz. 51). Selbst wenn bei Gründung der Klägerin die Voraussetzungen für eine - so denn zulässige - Zuordnung der von den Kommanditisten gehaltenen Geschäftsanteile an der damaligen Komplementär-GmbH dem Grunde nach vorgelegen haben, endete die Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls mit Ausscheiden der G-GmbH als Komplementärin im Jahr 2011. (2.1.) Die für die Begründung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens II erforderliche objektive Eignung und subjektive Bestimmung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH, der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen, lagen im Streitfall bei Gründung der Klägerin im Jahr 1998 vor. (2.1.1.) Die objektive Eignung, der Beteiligung der Kommanditisten an der Klägerin zu dienen, ist im Hinblick darauf zu bejahen, dass B und A bei Gründung der Klägerin in ihrer Gesamtheit alle Anteile an der Komplementär-GmbH hielten und damit durch ihre Beteiligung an der G-GmbH im Zusammenwirken in der Lage waren, uneingeschränkten Einfluss auf die Geschäftsführung der Klägerin zu nehmen. In Anbetracht der gleichgerichteten Interessen der Kommanditisten braucht das Gericht nicht zu entscheiden, ob auch für die vom Kommanditisten A gehaltenen Geschäftsanteile eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen im Hinblick auf die nach § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 2 GmbHG bestehenden besonderen Minderheitsrechte schon deshalb möglich ist, weil A mindestens 10 % der Geschäftsanteile hielt oder ob dies grundsätzlich das Halten von mehr als 25 % der Geschäftsanteile (Sperrminorität i.S.v. § 53 Abs. 2 GmbHG) voraussetzt (offen gelassen durch BFH-Urteil vom 16.04.2015 IV R 1/12, BFHE 249, 511). (2.1.2.) Nach Auffassung des Gerichts ist auch von einer subjektiven Willkürung der Geschäftsanteile als Sonderbetriebsvermögen II auszugehen. Der für die Annahme gewillkürten Sonderbetriebsvermögens notwendige Widmungsakt kann auch dann vorliegen, wenn das Wirtschaftsgut in der irrtümlichen Annahme, es handele sich um Gesamthandseigentum der Personengesellschaft, in der Bilanz als Betriebsvermögen der Personengesellschaft - statt als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters - behandelt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut (Sonder-)Betriebsvermögen sein soll (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.1994 - 5 K 2661/93, EFG 1995, 108). Dies ist vorliegend der Fall. Bereits aus dem Gesellschaftsvertrag, der in § 5 Abs. 4 die Einbringung der Geschäftsanteile in die Klägerin vorsieht, wird deutlich, dass die Geschäftsanteile von Anfang an dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zugeordnet werden sollten. Bestätigt wurde dieser Zuordnungswille in der Folge durch das Schreiben vom 02.09.2002, mit dem unter Hinweis auf die Regelung im BMF-Schreiben vom 29.03.2000 („Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang“, BStBl I 2000, 462) die Behandlung der (vermeintlich) in die Gesellschaft eingebrachten Geschäftsanteile als Einlage zum 31.12.1998 beantragt wurde. Dass die Klägerin und die Beigeladenen irrtümlich von Gesamthandseigentum statt jeweiligem Eigentum der Kommanditisten ausgegangen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Geschäftsanteile nach den Gesamtumständen in jedem Fall Betriebsvermögen sein sollten, sei es als Gesamthandsvermögen der Klägerin oder als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten. (2.2.) Auch bei Annahme der Willkürung als Sonderbetriebsvermögens II bei Gründung der Klägerin haben die Geschäftsanteile an der G-GmbH ihre Betriebsvermögenseigenschaft bei der Klägerin aber bereits im Jahr 2011 und damit vor dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Entnahme im Jahr 2014 verloren. (2.2.1.) Ein Wirtschaftsgut kann durch eine eindeutige, mit einer ausdrücklichen Willenserklärung verbundene, aber auch schlüssige Entnahmehandlung oder durch einen Rechtsvorgang, durch den das Wirtschaftsgut zum notwendigen Privatvermögen wird, aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. (2.2.2.) Eine ausdrückliche Entnahmehandlung ist im Streitfall zwar nicht erkennbar, insbesondere wurden die Geschäftsanteile an der G-GmbH auch noch in der Liquidationseröffnungsbilanz zum 31.12.2014 (Bl. 63 ff. Bilanzakte) - beim Beklagten eingegangen am 28.09.2015 - weiterhin unverändert mit einem Wert von 386.025,37 € (755.000 DM) als Anlagevermögen der Klägerin ausgewiesen. Auch in der Erklärung der Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2012 sowie - im Fall des A - des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG im Jahr 2014 in den Einkommensteuererklärungen der Kommanditisten vermag das Gericht keine schlüssige Entnahmehandlung zu sehen. Denn weder war für den Beklagten angesichts dessen, dass auch in der Vergangenheit nicht in jedem Jahr Ausschüttungen der G-GmbH erfolgten, die von der bisherigen Übung abweichende Behandlung der Gewinnausschüttungen erkennbar noch gab es für ihn im Hinblick auf die fortdauernde Bilanzierung der Geschäftsanteile mit unverändertem Wert Anhaltspunkte für eine etwaige Entnahme der Geschäftsanteile. (2.2.3.) Jedoch sind die Geschäftsanteile an der G-GmbH nach Auffassung des Gerichts im Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschaft als Komplementärin zum notwendigen Privatvermögen der Kommanditisten geworden und damit zwangsweise aus dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II ausgeschieden. Denn Voraussetzung für die Behandlung als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II ist die objektive Eignung zur Förderung der Beteiligung an der Personengesellschaft. Dies setzt die Möglichkeit der Einflussnahme des Mitunternehmers auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft durch Ausübung seiner Gesellschaftsrechte aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH voraus. Im Streitfall ist mit dem Ausscheiden der G-GmbH als Komplementärin im Jahr 2011 die Möglichkeit der Kommanditisten zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Klägerin und damit die Grundvoraussetzung für die Willkürung der Geschäftsanteile entfallen. Die Anteile sind damit notwendiges Privatvermögen geworden und aus dem Betriebsvermögen der Klägerin ausgeschieden. Diese (Zwangs-)Entnahme war für den Beklagten, der Kenntnis vom Ausscheiden der G-GmbH als Komplementärin im Jahr 2011 hatte, auch erkennbar. 3. Da aufgrund der fehlenden Betriebsvermögenseigenschaft der Geschäftsanteile an der G-GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung durch B bzw. der Schenkung durch A im Jahr 2014 die Berücksichtigung eines Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten schon dem Grund nach nicht in Betracht kommt, kann offenbleiben, - ob der Beklagte bei der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns zu Recht dem Verkaufspreis bzw. dem Entnahmewert lediglich den Nennwert der Geschäftsanteile gegenübergestellt hat, obwohl sich aus der im Klageverfahren eingereichten Bilanz der Klägerin auf den 31.12.1998 (Gründungsjahr, Bl. 60 Gerichtsakte), in der die Geschäftsanteile an der G-GmbH entsprechend der gesellschaftsvertraglichen - letztlich nicht umgesetzten - Vereinbarung im Gesamthandsvermögen erfasst wurden, die Verteilung des Buchwerts der Anteile in Höhe von 775.000 DM (386.025,37 €) auf die Kommanditisten ergibt. - ob im Hinblick auf den Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Wohnsitzfinanzamt des B im Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile an der G-GmbH an A die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - insbesondere ein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen - vorgelegen haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den beigeladenen Kommanditisten können mangels Antragstellung keine Kosten auferlegt werden (§ 135 Abs. 3 FGO). Aus demselben Grund entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über den Ansatz von Gewinnen aus Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Schenkung von Anteilen der Kommanditisten an der früheren Komplementär-GmbH im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2014. Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand das Halten und die Verwaltung eigenen Vermögens der Gesellschaft zur Erzielung von Einkünften ist (Gesellschaftsvertrag vom xx.12.1998, Bl. 3 ff. Vertragsakte). Komplementärin der Klägerin war bei Gründung die F-GmbH, die seit 2000 unter … GmbH firmiert (im Folgenden: G-GmbH). Am Stammkapital der G-GmbH von 500.000 DM waren der Beigeladene B mit 400.000 DM (80 %) und der Beigeladene A mit 100.000 DM (20 %) beteiligt. Zum alleinigen Geschäftsführer war B bestellt, A war Einzelprokura erteilt (vgl. Handelsregisterauszug, Bl. 145-146 Gerichtsakte). Die Komplementärin war nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt, sondern übernahm ausschließlich die persönliche Haftung sowie die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Daneben unterhielt sie einen eigenen Geschäftsbetrieb im Bereich des …handels, mit dem Umsätze in Millionenhöhe und Gewinne in erheblichem Umfang erzielt wurden (vgl. im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschlüsse der G-GmbH). Als Kommanditisten waren am Gesellschaftskapital der Klägerin in Höhe von 20.000 DM B mit 16.000 DM (80 %) und A mit 4.000 DM (20 %) beteiligt (§ 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag). Die Leistungen der Kommanditisten auf ihre Kommanditanteile waren bei Gründung in voller Höhe erbracht (§ 5 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag). Nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten zudem ihre Gesellschaftsanteile an der Komplementärin G-GmbH „dem Werte nach“ als weitere Pflichteinlage in die Gesellschaft einzubringen. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile an die dies annehmende Klägerin wurde im Gesellschaftsvertrag erklärt, eine notarielle Beurkundung der Abtretung der Gesellschaftsanteile fand im weiteren Verlauf nicht statt. Die Anteile an der G-GmbH wurden seit Gründung der Klägerin im Jahr 1998 in der Gesamthandsbilanz mit einem Wert von 755.000 DM bzw. 386.025,37 € als Anlagevermögen (Position: Finanzanlagen) ausgewiesen. Von diesem Buchwert entfielen 604.000 DM (308.820,30 €) auf B und 151.000 DM (77.205,07 €) auf A (vgl. Bilanz zum 31.12.1998, Bl. 60 Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 02.09.2002 (Bl. 10 BP-Berichtsakte 1998-2000) beantragten die Kommanditisten unter Hinweis auf die Regelung im BMF-Schreiben vom 29.03.2000 („Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang“, BStBl I 2000, 462), die dem Werte nach in die Gesellschaft eingebrachten Anteile an der Komplementärin als Einlage zum 30.12.1998 zu behandeln. Zum 11.10.2011 schied die G-GmbH aus der Klägerin aus (Eintragung im Handelsregister am … 2011, Bl. 144 Gerichtsakte). Neue Komplementärin wurde die X-GmbH, an deren Stammkapital vom 50.000 DM A mit 10.000 DM (20 %) und B mit 40.000 DM (80 %) beteiligt waren. Die Anteile an der früheren Komplementärin G-GmbH wurden in den Bilanzen der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014 unverändert im Gesamthandsvermögen als Anlagevermögen mit dem bisherigen Wert von 386.025,37 € (755.000 DM) ausgewiesen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2014 (Bl. 56 Vertragsakte) wurde die Klägerin zum 31.12.2014 aufgelöst (Eintragung im Handelsregister am … 2015, Bl. 144 Gerichtsakte). Zu Liquidatoren wurden A und B bestellt. In der Liquidationseröffnungsbilanz zum 31.12.2014 (Bl. 63 ff. Bilanzakte) - beim Beklagten eingegangen am 28.09.2015 - wurden die Anteile an der früheren Komplementärin G-GmbH weiterhin mit unverändertem Wert als Anlagevermögen der KG ausgewiesen. Im Jahr 2016 wurde die Liquidation aufgehoben und die Gesellschaft fortgesetzt (Eintragung im Handelsregister am … 2016, Bl. 144 Gerichtsakte). Durch die G-GmbH wurden regelmäßig Gewinnausschüttungen vorgenommen (Bl. 41-62 Rbh-Akte), die bis zum Jahr 2011 im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlangen der Klägerin berücksichtigt wurden. Eine am 21.06.2011 erfolgte Gewinnausschüttung der G-GmbH in Höhe von 3.400.000 € (Bl. 47 Rbh-Akte) wurde durch den Beklagten im Hinblick darauf nachträglich im Jahr 2011 als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten erfasst, dass die G-GmbH zum Ausschüttungszeitpunkt noch Komplementärin der Klägerin gewesen sei (Bl. 66 Gerichtsakte). Ab dem Jahr 2012 wurden die Gewinnausschüttungen der G-GmbH durch die Kommanditisten in ihren Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Im Streitjahr 2014 wurde durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 01.10.2014 die Ausschüttung einer Bardividende in Höhe von 1.000.000 € (Anteil B = 700.000 €, Anteil A = 300.000) beschlossen, die Nettoauszahlung erfolgte am 16.10.2014 (Beschluss Gesellschafterversammlung Bl. 54 Rbh-Akte; Steuerbescheinigungen Bl. 56-57 Rbh-Akte). Für das Streitjahr 2014 wurden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit Erstbescheid vom 26.11.2015 (Bl. 193 Gerichtsakte) gemäß der am 22.09.2015 eingegangenen Feststellungserklärung ohne Abweichungen gesondert und einheitlich festgestellt. Der Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014 wurde mit Erstbescheid gleichen Datums erklärungsgemäß festgesetzt (Bl. 197 Gerichtsakte). Diese Bescheide, die weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergingen, wurden bestandskräftig. Am 10.03.2016 erließ der Beklagte einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2014, in dem für B ein dem Teileinkünfteverfahren unterliegender Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen in Höhe von 974.435,41 € festgestellt wurde (Bl. 19 F-Akte). Zugleich erging ein nach § 35b Abs. 1 GewStG geänderter Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2014, in dem bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der steuerpflichtige Teil des festgestellten Sondergewinns berücksichtigt wurde (Bl. 76 Gerichtsakte). Dem lag Folgendes zugrunde: Mit notariellem Vertrag vom 30.04.2014 (Bl. 26 Vertragsakte) hatte B - nach Teilung seines Geschäftsanteils Nr. 1 in Höhe von 400.000 DM in die Geschäftsanteile Nr. 3 (350.000 DM) und Nr. 4 (50.000 DM) - Anteile an der G-GmbH mit einem Nennwert von 50.000 DM (= Geschäftsanteil Nr. 4) zu einem Preis von 1.000.000 € an A veräußert. Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, es habe eine entgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Sonderbetriebsvermögen derselben Gesellschaft stattgefunden, so dass die stillen Reserven aufzudecken seien. Durch die Veräußerung der Anteile sei ein dem B zuzurechnender Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen in Höhe von 974.435,41 € (Verkaufspreis 1.000.000 € abzgl. Nennwert der Anteile 25.564,59 €/50.000 DM) entstanden. Durch B war im Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile an A ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 erklärt worden. Gegen die Änderungsbescheide vom 10.03.2016 legte die Klägerin am 23.03.2016 Einspruch ein (Bl. 1, 3 Rbh-Akte). Zur Begründung wurde geltend gemacht, bei den Geschäftsanteilen an der G-GmbH habe es sich im Hinblick darauf, dass die GmbH im Jahr 2014 nicht mehr Komplementärin der Klägerin gewesen sei, im Zeitpunkt der Veräußerung weder um notwendiges noch um gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen des B gehandelt. Der Veräußerungsgewinn sei daher nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung, sondern - wie erklärt - im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des B nach § 17 EStG zu erfassen. Im Laufe des Einspruchsverfahren erlangte der Beklagte durch Einsichtnahme in die Steuerakten der G-GmbH am 02.06.2016 (vgl. handschriftlicher Vermerk über Fertigung von Kopien aus der Körperschaftsteuerakte der G-GmbH; Bl. 39 Vertragsakte Akte) Kenntnis davon, dass A - nach Teilung seines Geschäftsanteils Nr. 2 in Höhe von 100.000 DM in die Geschäftsanteile Nr. 5 (65.000 DM) und Nr. 6 (35.000 DM) sowie des zuvor von B erworbenen Geschäftsanteils Nr. 4 in Höhe von 50.000 DM in die Geschäftsanteile Nr. 7 (35.000 DM) und Nr. 8 (15.000 DM) - mit notariellem Schenkungsvertrag vom 05.06.2014 (Bl. 39 Vertragsakte) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der A Beteiligungs GbR, an der seine beiden Söhne X.A. (*1987) und Y.A. (*1984) beteiligt waren, Geschäftsanteile an der G-GmbH im Nennwert von insgesamt 70.000 DM - namentlich die Geschäftsanteile Nr. 6 (35.000 DM) und Nr. 7 (35.000 DM) - unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Bruttonießbrauchs übertragen hatte. Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass - bei Ableitung des Entnahmewerts der übertragenen Geschäftsanteile aus dem zwischen B und A im Kaufvertrag vom 30.04.2014 vereinbarten Veräußerungspreis - durch die Schenkung im Sonderbetriebsvermögen des A ein Entnahmegewinn unter Aufdeckung der stillen Reserven entstanden sei. Am 12.04.2017 erließ er einen wiederum auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Jahr 2014 (Bl. 12 F-Akte), mit dem für A im Sonderbetriebsvermögen ein dem Teileinkünfteverfahren unterliegender Entnahmegewinn in Höhe von 1.364.209,57 € (Entnahmewert 1.400.000 € abzgl. Nennwert der übertragenen Anteile 35.790,43 €/70.000 DM) festgestellt wurde. Zugleich erging ein nach § 35b GewStG geänderter Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2014, in dem bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nunmehr auch der steuerpflichtige Teil des festgestellten Sondergewinns des A berücksichtigt wurde (Bl. 8 GewSt-Akte). Die Änderungsbescheide wurden gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Mit Einspruchsentscheidungen vom 25.04.2017 (Bl. 109 Rbh-Akte) wies der Beklagte die Einsprüche hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung 2014 sowie hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anteile an der früheren Komplementärin G-GmbH seien gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I der Kommanditisten B und A. Da die Vermögensverwaltung zur Erzielung von Einkünften originärer Gesellschaftszweck der Klägerin sei, sei die Beteiligung an der G-GmbH objektiv dazu geeignet, den Betrieb der Klägerin zu fördern. Diese objektive Eignung zur Förderung des Betriebs der Gesellschaft komme auch dadurch zum Ausdruck, dass bereits in § 5 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin festgelegt worden sei, dass die Beteiligung in das Gesamthandsvermögen eingebracht werden solle. Da seit Gründung der Klägerin kein weiteres Anlagevermögen hinzugekommen sei, sei davon auszugehen, dass einziger Zweck der Klägerin bei Gründung im Jahr 1998 das Halten der Anteile an der G-GmbH gewesen sei. § 5 des Gesellschaftsvertrages belege auch die subjektive Bestimmung als Betriebsvermögen, da sich die Kommanditisten über die Zuordnung der Anteile der G-GmbH zum Betriebsvermögen bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einig gewesen seien. Der subjektive Zuordnungswille komme auch dadurch zur Geltung, dass seit Gründung der Klägerin die GmbH-Anteile - entsprechend des Gesellschaftsvertrags - in der Gesamthandsbilanz der Klägerin als Anlagevermögen ausgewiesen worden seien. Die Kommanditisten hätten spätestens mit Schreiben vom 02.09.2002, mit dem die Behandlung der in die Gesellschaft eingebrachten Anteile an der Komplementärin als Einlage beantragt worden sei, eine explizite Zuordnungsentscheidung getroffen. Selbst wenn sich die Kommanditisten nicht an die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag über die Einbringung gehalten hätten, ordne dieses Schreiben die GmbH-Anteile ausdrücklich dem Betriebsvermögen zu. Allein die Tatsache, dass die Einbringung der GmbH-Anteile nicht vollzogen worden und dadurch die Bilanzierung im Anlagevermögen der Gesamthand unzutreffend gewesen sei, führe nicht dazu, dass die Anteile zum notwendigen Privatvermögen der Kommanditisten gehörten. Eine fehlerhafte Bilanzierung - in der Gesamthand statt im Sonderbetriebsvermögen - führe nicht dazu, dass sich die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts ändere. Dafür spreche auch, dass die Gewinnausschüttungen der GmbH zunächst an die Klägerin ausgezahlt worden seien. Die Anteile an der G-GmbH seien auch nicht bei deren Ausscheiden als Komplementärin im Jahr 2011 zum notwendigen Privatvermögen geworden. Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfordere eine konkrete Entnahmehandlung. Eine solche Entnahmehandlung sei im Streitfall nicht ersichtlich, die Anteile an der G-GmbH seien vielmehr auch nach dem Ausscheiden als Komplementärin weiterhin im Anlagevermögen der Klägerin ausgewiesen worden. Dies spreche für ein Fortbestehen der ursprünglichen Zuordnungsentscheidung der Kommanditisten und dem Zweck der Gesellschaft. Mit der Veräußerung der Anteile an der G-GmbH im Nennwert von 50.000 DM von B an A zu einem Verkaufspreis von 1.000.000 € liege eine entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Sonderbetriebsvermögen vor, so dass die anteiligen stillen Reserven zwingend im Sonderbetriebsvermögen des Veräußerers aufzudecken seien. Hinsichtlich der Schenkung von Anteilen an der G-GmbH im Nennwert von 70.000 DM von A an die aus seinen Söhnen bestehende A Beteiligungs GbR liege eine Entnahme von Sonderbetriebsvermögen vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 mit dem Teilwert zu bewerten sei. Da die Veräußerung der GmbH-Anteile von B an A unmittelbar vor der Schenkung erfolgt sei, bestünden keine Bedenken, den Teilwert entsprechend mit 1.400.000 € anzusetzen. Eine Überprüfung der Höhe des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns habe zu keinen Beanstandungen geführt. Am 19.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Die Anteile an der G-GmbH seien kein Gesamthandsvermögen der Klägerin. Zwar sei in § 5 des Gesellschaftsvertrags geregelt, dass die Kommanditisten ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH dem Werte nach in die Klägerin einbringen und sie an die dies annehmende Gesellschaft abtreten. Die Anteile seien daraufhin mit dem gemeinen Wert von 755.000 DM als Finanzanlage im Anlagevermögen der Klägerin bilanziert worden. Nach der Formulierung im Vertrag habe explizit eine Abtretung erfolgen und damit das wirtschaftliche Eigentum übergehen sollen. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedürfe es zur Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Eine notarielle Übertragung der Anteile habe nicht stattgefunden. Die Aktivierung der Anteile in der Gesamthandsbilanz sei damit mangels Rechtsgrundlage zu Unrecht erfolgt. Die Anteile an der G-GmbH seien auch kein Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Bei den Anteilen an der Komplementär-GmbH handele es sich nicht um notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Komplementärin - wie im Streitfall - einen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung betreibe. Es liege auch kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II vor. Die Annahme gewillkürten Sonderbetriebsvermögens setze voraus, dass die Anteile objektiv geeignet seien, den Betrieb zu fördern und subjektiv dazu bestimmt seien, der Beteiligung zu dienen. Im Streitfall fehle es für die objektive Komponente der Willkürung bereits an dem „Betrieb“ der Personengesellschaft, denn es handele sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft ohne Betriebsvermögen, die keine Geschäftstätigkeit - noch nicht einmal ihren eigentlichen Zweck, die Vermögensverwaltung - ausübe. Davon ausgehend, dass sich im Gesamthandsvermögen mit Ausnahme eines Bankkontos keine Vermögenswerte befunden hätten, könne auch kein Sonderbetriebsvermögen konstruiert werden. Es fehle an der wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen den Gesellschaften, die Anteile an der GmbH könnten den Betrieb der Personengesellschaft nicht fördern, da es einen solchen nicht gebe. Zudem fehle es für die subjektive Komponente an einen Willkürakt der einzelnen Gesellschafter. Dass die Klägerin im Hinblick auf die beabsichtigte zivilrechtliche Übertragung falsch bilanziert habe, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Im Übrigen komme es für die Betriebsvermögenseigenschaft nicht ausschließlich auf den Willen des Steuerpflichtigen an, sondern auch darauf, ob das Wirtschaftsgut in einem Zusammenhang mit dem Betrieb stehe. Fehle dieser Bezug könne auch kein Betriebsvermögen angenommen werden, unabhängig davon, welche Erklärung abgegeben werde. Selbst wenn Sonderbetriebsvermögen vorgelegen haben sollte, sei dies spätestens mit der Beendigung der Komplementärtätigkeit der G-GmbH nicht mehr der Fall gewesen, da der einzige Betriebszusammenhang - nämlich die Übernahme der Geschäftsführung für die Klägerin - gelöst worden sei. Einer gesonderten Entnahmehandlung habe es in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 07.10.1974 (Az. GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168) nicht bedurft, denn beim Ausscheiden der Komplementärin bestehe die Betriebsvermögenseigenschaft von deren Anteile per Definition nicht mehr. Eine andere Auffassung würde die Handlung bzw. das Nicht-Handeln des Steuerpflichtigen über die rechtlichen Grundsätze zum Vorliegen von Betriebsvermögen stellen und würde bedeuten, dass jedes beliebige privat genutzte Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen erklärt werden könne. Im Übrigen könne eine Entnahmehandlung darin gesehen werden, dass sowohl die Gewinnausschüttungen ab 2012 als auch der Veräußerungsgewinn im Jahr 2014 in den Einkommensteuererklärungen der Kommanditisten und nicht in den Feststellungserklärungen der Klägerin Berücksichtigung gefunden hätten. Auch der Beklagte sei vom Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen nur bis zum Ausscheiden der G-GmbH ausgegangen. So habe er im Schreiben vom 09.07.2013 (Bl. 66 Gerichtsakte) zur Begründung für die Erfassung der Gewinnausschüttung der G-GmbH vom 21.06.2011 ausgeführt, die Ausschüttung stelle Sonderbetriebseinnahmen der beiden Kommanditisten dar, da die G-GmbH zum Ausschüttungszeitpunkt noch Komplementärin der Klägerin gewesen sei. Dafür, dass insoweit zwischen den Beteiligten Einigkeit über die Qualifizierung der Anteile an der G-GmbH als Privatvermögen geherrscht habe, spreche auch, dass in den Jahren 2012 und 2013 die Veranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt erklärungsgemäß erfolgt sei. Entsprechend sei der Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile im Nennwert von 50.000 DM von B an A zu einem Verkaufspreis von 1.000.000 € in der Einkommensteuererklärung des B für das Jahr 2014 als Einkünfte nach § 17 EStG erfasst worden. Die Anteilsschenkung durch A an seine Söhne unterliege lediglich der Schenkungsteuer. Durch die Klägerin wurden zudem Einwendungen gegen die Ermittlung der Höhe der festgestellten Sondergewinne erhoben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Abrede gestellt. Aufgrund der Ausführungen der Klägerin zur Ermittlung des Entnahmegewinns erging am 30.06.2017 ein geänderter Feststellungsbescheid (Bl. 129 Rbh-Akte) sowie ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2014 (Bl. 133 Rbh-Akte), in denen der A zuzurechnende, dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Entnahmegewinn abweichend mit 682.104,78 € - statt bisher 1.364.209,57 € - berücksichtigt wurde. Die Änderungsbescheide wurden gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014 vom 10.03.2016, 12.04.2017 und 30.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hinaus macht der Beklagte zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft der Anteile an der G-GmbH ergänzend geltend: Unstreitig hätten die Voraussetzungen für die Zuordnung der Anteile an der G-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Daher komme die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 07.10.1974 (Az. GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168) nicht zum Tragen, da im Streitfall nicht aus notwendigem Sonderbetriebsvermögen notwendiges Privatvermögen geworden sei. Es handele sich bei den Anteilen an der früheren Komplementär-GmbH vielmehr um gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, das durch eindeutigen Einlageakt in die Gesellschaft eingelegt worden sei. Der Wechsel in der Komplementärstellung habe keine Auswirkung auf die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen, da der Grund für die Bilanzierung nicht in der Stellung der G-GmbH als Komplementärin liege. Der Zweck des Unternehmens „Vermögensverwaltung und Halten eigenen Vermögens“ sei weiterhin erfüllt. Eine Entnahmehandlung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Gewinnausschüttungen und der Veräußerungsgewinn des B in den Einkommensteuererklärungen und nicht in den Feststellungserklärungen Berücksichtigung gefunden hätten. Der Beklagte als das für die Klägerin zuständige Finanzamt habe zum Zeitpunkt der Veranlagung keine Kenntnis von der Erklärung des Veräußerungsgewinns in der Einkommensteuererklärung des B gehabt. Durch die Bilanzierung der GmbH-Anteile in der Gesamthandsbilanz der Klägerin sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Entnahme beabsichtigt oder bereits durchgeführt worden sei. Daher könne auch nicht die erklärungsgemäße Veranlagung durch den Beklagten und das Wohnsitzfinanzamt in den Jahren 2012 und 2013 als Einigkeit über die Entnahme der Anteile gewertet werden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Bl. 116, 150, 171, 171 Gerichtsakte).