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Urteil

2 K 1486/17

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2020:0909.2K1486.17.00
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Leitsätze
1. Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) 2. Bei Nichtabführung der auf die gezahlten Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entfallenden Lohnsteuer haftet die Partnerschaftsgesellschaft nach § § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG.(Rn.15)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) 2. Bei Nichtabführung der auf die gezahlten Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entfallenden Lohnsteuer haftet die Partnerschaftsgesellschaft nach § § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG.(Rn.15) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 vom 18. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Klägerin zutreffend für die auf die von ihr für die angestellten Rechtsanwälte gezahlten Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entfallende Lohnsteuer als Haftende in Anspruch genommen. 1. Nach § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BStBl II 1978, 508; BFH-Urteil vom 4. Oktober 1988 VII R 53/85, BFH/NV 1989, 274, 275; BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung). aa) Bezüge oder Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 49/06, BStBl II 2009, 820; BFH-Urteil vom 18.10.2012 VI R 64/11, BStBl II 2015, 184; BFH-Urteil vom 03.07.2019 VI R 12/16, BFH/NV 2020, 12). bb) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12, BStBl II 2014, 278; BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621; BFH-Urteil vom 09.05.2019 VI R 28/17, BStBl II 2019, 785). Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern u.a. nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloß Reflexwirkungen einer originär ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303; BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621). cc) Ergibt die Würdigung der Gesamtumstände, dass sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstellt und daher im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 11.03.2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763; BFH-Urteil vom 21.11.2018 VI R 10/17, BStBl II 2019, 404). Liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers hingegen nicht vor und ist die Zuwendung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Dienstverhältnis und nicht durch ein Sonderrechtsverhältnis veranlasst, ist der geldwerte Vorteil regelmäßig in vollem Umfang Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; BFH-Urteil vom 25.04.2018 VI R 34/16, BStBl II 2018, 600). Anzunehmen ist dies, wenn – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben ist; in diesem Fall liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeit-gebers und führt mithin zur Lohnzuwendung (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 02.02.1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472; BFH-Urteil vom 11.04.2006 VI R 60/02, BStBl II 2006, 691; BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; BFH-Urteil vom 17.01.2008 VI R 26/06, BStBl II 2008, 378; BFH-Urteil vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl II 2009, 462). Etwas Anderes gilt nur, wenn eine gemischt veranlasste Zuwendung vorliegt, die nach objektiven Kriterien aufteilbar ist, weil sie sowohl abgrenzbare Elemente beinhaltet, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch solche, die mangels überwiegend eigenbetrieblicher Interessen des Arbeitgebers Arbeitslohn darstellen. In diesem Fall ist der Vorteil entsprechend letzterer Zuordnung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aufzuteilen (grundlegend BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; BFH-Urteil vom 30.04.2009 VI R 55/07, BStBl II 2009, 726; BFH-Urteil vom 09.05.2019 VI R 28/17, BStBl II 2019, 785). b) An diesen Grundsätzen gemessen stellen die von der Klägerin für die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Anmeldezeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 übernommene Beiträge zu deren Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG dar. aa) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 € für jeden Versicherungsfall (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er dieser Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Folglich liegt die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nicht in ganz überwiegendem eigen-betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern im wesentlichen Interesse des (angestellten) Rechtsanwalts. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber führt daher in der Regel zu Arbeitslohn (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621). bb) Das gilt auch in Bezug auf angestellte Rechtsanwälte, die bei einer Partnerschaftsgesellschaft beschäftigt sind, im Ergebnis gleichermaßen. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner haften (§ 8 Abs. 1 PartGG). Der angestellte Rechtsanwalt haftet hiernach nicht, da er nicht Partner ist. Aus dem gleichen Grund kommt für ihn auch keine Handelndenhaftung nach § 8 Abs. 2 PartGG in Betracht. Hieraus lässt sich aber – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht herleiten, dass ein angestellter Rechtsanwalt keinen persönlichen Vorteil aus der für ihn abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das nicht unerhebliche Interesse des Arbeitnehmers ist hier nicht im versicherungsrechtlichen Schutz vor einer Haftungsinanspruchnahme durch Gläubiger der Partnerschaft zu sehen, sondern in der Ermöglichung seiner Zulassung als Rechtsanwalt und den damit für ihn einhergehenden Möglichkeiten und Vorteilen. Als zugelassener Rechtsanwalt kann er beispielsweise in zivilrechtlichen Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO) wirksam Prozesserklärungen abgeben und Sitzungstermine für die Mandantschaft der Partnerschaft wahrnehmen. Außerdem kann er als zugelassener Rechtsanwalt für die Partnerschaft beispielsweise die Strafverteidigung des Mandanten wahrnehmen (§ 138 StPO). All diese Möglichkeiten, die ein zugelassener Rechtsanwalt hat, machen ihn für die Partnerschaft wertvoller als ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Jurist und erhöhen somit seinen beruflichen Marktwert, was sich wiederum vorteilhaft auswirkt und sich für gewöhnlich in der Höhe der Entlohnung des angestellten Rechtsanwalts niederschlägt. Eine weitere Besserstellung ist darin zu sehen, dass der als Rechtsanwalt zugelassene Jurist Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer wird. Deshalb hat auch ein bei einer Partnerschaftsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt – trotz seiner fehlenden Außenhaftung Mandanten der Partnerschaft gegenüber – ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an dem für die Zulassung als Rechtsanwalt zwingend erforderlichen Abschluss und Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung. Die von der Klägerin übernommenen Prämienzahlungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die angestellten Rechtsanwälte liegen folglich nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen von daher zu Arbeitslohn. cc) Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Haftungsrisiken der Partnerschaft ein eigen-betriebliches Interesse an einer die Mindestdeckungssumme von 250.000 € (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO) übersteigenden Versicherungssumme hat, bedeutet dies nicht, wie die Klägerin meint, dass das eigene Interesse des jeweils angestellten Rechtsanwalts am Abschluss und Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (ebenso: BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; BFH-Urteil vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431). Denn auch ein bloß angestellter Rechtsanwalt einer Partnerschaft hat aufgrund des erweiterten Haftungsrisikos der Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB) ein eigenes Interesse an einem ausreichenden Versicherungsschutz der Partnerschaft, da für jeden einzelnen in der Partnerschaft beschäftigten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob er als Partner oder als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, der Fortbestand der Partnerschaft im Haftungsfall von einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung abhängig sein kann. dd) Der Annahme eines nicht unerheblichen eigenen Interesses des bei einer Partnerschaftsgesellschaft angestellten Rechtsanwaltes am Abschluss und Aufrecht-erhaltung einer Berufshaftpflicht steht nicht entgegen, dass der BFH in seinem Urteil vom 19. November 2015 (VI R 74/14, BStBl II 2016, 303) den Rechtssatz aufstellte, die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führe bei den angestellten Anwälten nicht zu Arbeitslohn. Zu diesem Ergebnis ist der BFH deshalb gelangt, weil die Rechtsanwalts-GmbH aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtung als alleinige Versicherungsnehmerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Die Berufshaftpflicht ist für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Haftung in § 59j Abs. 1 BRAO ausdrücklich vorgeschrieben. Insoweit geht eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Verpflichtung ein und erwirbt eigene Ansprüche, ohne den angestellten Rechtsanwälten Geld oder einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zuzuwenden. Dass die Rechtsanwalts-GmbH die Aufwendungen für ihre angestellten Rechtsanwälte für deren eigene Berufshaftpflicht übernahm, führte deshalb nicht zur Qualifikation als Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten, weil die Haftpflichtversicherung nach § 59j Abs. 1 BRAO selbständig neben der Berufshaftpflicht nach § 51 Abs. 1 BRAO besteht. Insoweit lag ein ungleich anderer Sachverhalt zu den vorgenannten Entscheidungen des BFH vom 26. Juli 2007 (VI R 64/06, BStBl II 2007, 892) und vom 06. Mai 2009 (VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431) vor, die nicht mit dem Fall der Rechtsanwalts-GmbH verglichen werden konnte, denn die Höherversicherung bei einer Rechtsanwalts-GmbH zeigt sich als bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers. Ein der Rechtsanwalts-GmbH vergleichbarer Sachverhalt ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Klägerin betrieb ihre Partnerschaft im streitigen Anmeldezeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 nämlich weder in der Form einer Rechtsanwalts-GmbH noch in der Form einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB). Nur für diese beiden Formen der Partnerschaft sieht die BRAO in § 59j Abs. 1 BRAO für die Rechtsanwalts-GmbH bzw. in § 51a Abs. 1 BRAO für die Partnerschaft mbB eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vor. Für die unbeschränkt haftende Partnerschaftsgesellschaft, der die Klägerin im streitigen Anmeldezeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 zuzurechnen war, bestand hingegen keine gesetzlich vorgeschriebene eigene Berufs-haftpflichtversicherung. Mithin ging die Klägerin mit dem Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die bei ihr angestellten Anwälte keine eigenen Verpflichtungen ein und erwarb somit auch keine eigenen Ansprüche, soweit sie mit dieser Versicherung die „gesetzliche Haftpflichtversicherung“ der in Anlage 2 genannten angestellten Rechtsanwälte versicherte. Eigene Verpflichtungen ging die Klägerin nur insoweit ein und erwarb nur insoweit eigene Ansprüche, soweit sich der Versicherungsschutz auf die Sozietät erstreckte. Dieser Teil des Versicherungsvertrages lag im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und führte aus diesem Grunde auch nicht zu Arbeitslohn. Aber diesen Teil des Versicherungsvertrages unterwarf der Beklagte nach Lage der Akten auch nicht der Lohnsteuer, sondern nur denjenigen Teil der Versicherungsprämie, der auf die gesetzliche Mindestversicherung und der Höherversicherung der angestellten Rechtsanwälte entfiel. ee) Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 19. November 2015 (VI R 47/14, BStBl II 2016, 301) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, der Abschluss der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diene überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin, da hiermit allein das Haftungsrisiko der Klägerin abgedeckt worden sei. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass die Vorinstanz im Wege der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften zu dem Ergebnis gelangte, dass die angestellten Ärzte im Hinblick auf die Mitversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung hatten und in die Versicherung des Krankenhauses allein aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 102 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) einbezogen waren. Insoweit diente der erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos – wie im Fall der Rechtsanwalts-GmbH – dem eigenen Versicherungsschutz der Arbeitgeberin und stellte keinen Arbeitslohn dar, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung war, sondern eine bloße Reflexwirkung der originär eigenbetrieblichen Betätigung des Krankenhauses als Arbeitgeberin. Im Streitfall bestand eine solche Betriebshaftpflichtversicherung im Sinne des § 102 VVG indes nicht. Vielmehr diente die von der Klägerin abgeschlossene Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung ausweislich des Versicherungsscheines vom 14. Juni 2011 in Bezug auf die angestellten Rechtsanwälte der Versicherung ihrer sich aus § 51 Abs. 1 BRAO ergebenden „gesetzlichen Haftpflicht“, weshalb ein nicht unerhebliches Interesse der angestellten Rechtsanwälte bestand. Von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin kann bei dieser Sachlage somit keine Rede sein, denn wegen der bestehenden gesetzlichen Versicherungspflicht der angestellten Rechtsanwälte ist von einem nicht unerheblichen eigenen Interesse der angestellten Rechtsanwälte auszugehen. 3. Ermessensfehler im Sinne des § 102 FGO hat die Klägerin nicht geltend gemacht; solche sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. a) Wie der Einspruchsentscheidung zu entnehmen ist, war dem Beklagten durchaus bewusst, dass ihm bei der Frage, ob er die Klägerin in Haftung nimmt, ein (Entschließungs-)Ermessen zukommt. Bei der Ausübung dieses Ermessens orientierte sich der Beklagte auch an dem gesetzlichen Zweck der Haftungsnorm, nämlich die entstandene Steuer im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556). Daher kann die Inanspruchnahme eines existenten Haftungsschuldners nur ausnahmsweise ermessensfehlerhaft sein (vgl. z.B.: (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 29. September 1987 VII R 54/84, BStBl II 1988, 176, BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; BFH-Beschluss vom 02. August 2012 V B 68/11, BFH/NV 2013, 243). Derart ungewöhnliche Umstände sind im Streitfall nicht gegeben. Sie können jedenfalls nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin sich in einem Rechtsirrtum über ihre Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der im Streit befindlichen Lohnsteuer befand. Ein solcher Rechtsirrtum schließt die Inanspruchnahme des Arbeitgebers nur dann aus, wenn dessen Ursache in der Sphäre der Finanzverwaltung lag (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BStBl II 1992, 696). Hat der Arbeitgeber demgegenüber die Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG), liegt regelmäßig kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BStBl II 2008, 933). So verhält es sich hier, da die Klägerin – trotz der im Streitfall bestehenden schwierigen Abgrenzungsfragen – von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft keinen Gebrauch machte. b) Auch ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte im Rahmen seines Auswahl-ermessens die Klägerin als Arbeitgeberin zeitgleich mit dem Versuch einer Steuernacherhebung bei den betreffenden Arbeitnehmern in Haftung nahm. Denn das Finanzamt bleibt im Rahmen seines billigen Ermessens, wenn es zur Vereinfachung des Verfahrens den Arbeitgeber im Wege der Lohnsteuerhaftung in Anspruch nimmt, falls nach einer Lohnsteuerprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten nachzuzahlen sind (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 6. März 1980 VI R 65/77, BStBl II 1980, 289; BFH-Urteil vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BStBl II 1992, 696; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BStBl II 2008, 933; Jatzke in: Gosch, AO/FGO, 1. A. 1995, 150. Lieferung, § 191 AO Tz 25 m.w.N.). Das ist hier der Fall, da nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung im Streitfall von einer Lohnsteuer-nachforderung insgesamt 38 angestellte Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen betroffen sind. Hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von Nacherhebungsfällen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Die Revision wird im Hinblick auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 8. November 2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954; anhängiges Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 12/18) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. In Abweichung zur hiesigen Entscheidung des erkennenden Senats vertritt dort das Thüringer Finanzgericht die Auffassung, dass der die Mindestversicherungssumme nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO übersteigende Versicherungsschutz kein Arbeitslohn sei, wenn – wie hier – eine Personengesellschaft einen von ihr selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Strittig ist, ob die Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn zu behandeln sind. Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde bis Januar 2014 in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführt. Nach den Feststellungen einer im Jahr 2014 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung hatte die Klägerin als Versicherungsnehmerin im Anmeldungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsscheins wurde neben den in der Anlage 1 genannten mitversicherten Gesellschaften die „gesetzliche Haftpflicht“ der in der Anlage 2 aufgelisteten 38 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000.000 € versichert. Laut Versicherungsschein entfielen davon 250.000 € 4-fach maximiert je Rechtsanwalt und weitere 750.000 € 1-fach maximiert je Rechtsanwalt, weitere 4.000.000 € 1-fach maximiert für die Sozietät und weitere 5.000.000 € 2-fach maximiert für die Sozietät. Der Umfang der Versicherung richtete sich nach den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögens-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie nach den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Die Höhe der Versicherungsprämie war an die Funktion der Tätigkeit der von der Klägerin beschäftigten Rechtsanwälte ausgerichtet. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die angestellten Rechtsanwälte wurde nach Einlassung der Klägerin von ihr getragen. Lohnsteuer führte sie hierfür nicht ab. Die Übernahme in Höhe derjenigen Prämienbeiträge, die auf die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen für deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Anmeldezeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 entfielen, wertete die Lohnsteuer-Außenprüfung in ihrem Prüfungsbericht vom 21. November 2014 – auch über die Mindestversicherungssumme von 250.000 € hinaus – in vollem Umfang als lohnsteuer-pflichtigen Arbeitslohn. Der Beklagte machte sich die Ansicht der Lohnsteuer-Außenprüfung zu Eigen. Unter dem Datum vom 18. Dezember 2014 erließ er gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer sowie sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für den Streitzeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 über insgesamt 61.932,83 € (= 55.253,00 € Lohn + 3.038,77 € Solidaritätszuschlag + 1.229,24 € ev. Kirchensteuer + 2.411,82 € rk. Kirchensteuer) ohne Leistungsgebot verbunden mit folgendem Bemerken: „… Ein Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) ergeht derzeit nicht, weil für den oben angegebenen Gesamtbetrag vorrangig die Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Der Erlass eines Leistungsgebots bleibt für den Fall vorbehalten, dass die Steuererhebung bei den Arbeitnehmern nicht möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsgebot nicht mehr mit Einwendungen angegriffen werden kann, die sich gegen den Haftungsbescheid richten. Gleiche oder ähnliche Berechnungsfehler sind bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gemacht worden. …“ Gegen den so ergangenen Haftungsbescheid erhob die Klägerin am 2. Januar 2015 Einspruch. Im Kern wandte sie ein, dass zwar jeder angestellte Rechtsanwalt verpflichtet sei, eine Haftpflicht zu unterhalten. Dies gelte aber nur im Rahmen einer Mindestdeckungssumme von 250.000 €. Die höhere eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft diene überwiegend eigenbetrieblichen Interessen, da nach § 8 PartGG nur die Partner als Gesamtschuldner haften würden, weshalb eine persönliche Haftung des angestellten Rechtsanwalts nicht in Betracht komme. Dadurch reduziere sich das Interesse des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Abschluss einer Haftpflicht-versicherung auf die Mindestversicherungssumme, die benötigt werde, um die Zulassung als Rechtsanwalt zu erlangen. Ein Interesse an einer höheren Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Partnerschaften von derzeit 10 Mio € habe demgegenüber der einzelne Partner der Partnerschaftsgesellschaft, da er nach § 8 Abs. 2 PartGG neben der Gesellschaft hafte. Eine Rücksprache mit der Versicherung habe ergeben, dass die Mindestversicherungssumme pro Person im Rahmen des Gesamtpakets des vorliegenden Versicherungsvertrages mit 90 € pro Jahr und Person versicherungs-technisch kalkuliert sei (siehe hierzu das Angebot vom …). Allenfalls dieser Betrag sei als unmittelbare Zuwendung an den Arbeitnehmer zu erfassen. Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 im Wesentlichen aus den folgenden Gründen zurück: Im Streitfall handele es sich erst seit Februar 2014 um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Im Prüfungszeitraum 2010-2013 habe es sich somit noch um eine Personengesellschaft gehandelt. Hinsichtlich einer Personengesellschaft habe der BFH mit Beschluss vom 6. Mai 2009 (VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431) festgestellt, dass die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines bei einer in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltssozietät angestellten Rechtsanwalts auch dann steuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle, wenn die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgesehene Mindestversicherungssumme bei weitem überstiegen werde. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Entlohnung und notwendiger Begleiterscheinung betriebs-funktionaler Zielsetzung. So liege der Streitfall. Dass die Berechnung des geldwerten Vorteils unzutreffend wäre, sei von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die streitige Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt. Ein Haftungsausschluss sei nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Im Übrigen müsse auch nach § 219 Satz 2 AO der Steuerschuldner nicht vor dem Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen dem Grunde und der Höhe nach zur Inanspruchnahme der Klägerin durch den angefochtenen Haftungsbescheid berechtigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 verwiesen. Zur Begründung ihrer mit Fax vom 27. April 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumente Folgendes ergänzend und vertiefend ausgeführt: Zwar sei für einen Rechtsanwalt der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend, da eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur erfolge, wenn ein solcher Versicherungsschutz bestehe und nachgewiesen werde. Diese Verpflichtung beschränke sich allerdings auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme von 250.000 €. Der angestellte Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft habe kein eigenes persönliches Haftungsrisiko. Er könne von Mandanten nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da das Vertragsverhältnis (Anwaltsvertrag) allein zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und dem Mandanten zustande komme. Demnach hafteten zivilrechtlich die Gesellschaft sowie die für den jeweiligen Fall verantwortlichen Partner persönlich, nicht aber der angestellte Rechtsanwalt, auch wenn er den konkreten Fall bearbeitet habe und deshalb Verursacher des möglichen Regressanspruches sei. Dementsprechend habe der angestellte Rechtsanwalt auch keinen persönlichen Vorteil aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung und ihrer Höhe, da er hierdurch nicht geschützt werde. Bei ihm verbleibe mithin allenfalls der Vorteil aus der notwendigen Mindestversicherung in Höhe von 250.000 € Versicherungssumme, die nach der BRAO erforderlich sei. Demgegenüber sei die Partnerschaftsgesellschaft aber verpflichtet, aufgrund ihrer Rechtsform eine höhere Versicherungssumme abzudecken. Es gebe mehrere ältere Urteile, die noch zur GbR ergangen seien und Zeiträume betreffen, in denen es Partnerschaftsgesellschaften nicht gegeben habe. In diesen Entscheidungen habe der BFH ausdrücklich auch eine Höherversicherung als geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis gewertet. Dies sei insoweit nachvollziehbar, als bei einer Anwalts-GbR stets das Risiko bestehe, dass der angestellte Rechtsanwalt als Schein-Sozius anzusehen sei mit der Folge, dass er persönlich in Anspruch genommen werden könne. Dieses Risiko bestehe bei der Klägerin indes aufgrund der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nicht. Die letzte Entscheidung des BFH zu diesem Thema datiere vom 10. März 2016 (VI R 58/14, BStBl II 2016, 621). Der Sachverhalt der vorgenannten BFH Entscheidung weiche darüberhinausgehend dadurch ab, dass im dortigen Fall für die Angestellten eine Doppelversicherung bestanden habe. Zum einen hätten sie selbst eine eigene Versicherung für die Mindestsumme von 250.000 € abgeschlossen und zum anderen habe die Gesellschaft zusätzlich eine höhere Versicherung abgeschlossen, die auch Vermögensschadens-Haftpflichtansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte umfasst habe. Der BFH habe in der genannten Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass Vorteile dann keinen Arbeitslohncharakter besitzen würden, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden. Die für die Partnerschaftsgesellschaft notwendige hohe Versicherung mit entsprechend hohen Kosten sei betriebsbedingt und notwendig aufgrund der Entscheidung der Partner, ihre Kanzlei in Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu organisieren und zu betreiben. Der angestellte Anwalt habe auf diese Organisationsform keinerlei Einfluss. Die auch bezüglich der Klägerin erfolgte Umwandlung der früheren GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft (vor den streitgegenständlichen Zeiträumen) sei ohne Zutun der angestellten Anwälte erfolgt. In der Folge habe die Versicherungssumme auch für die angestellten Anwälte notwendigerweise erhöht werden müssen. Es habe sich mithin um eine Begleiterscheinung der Betriebsführung und der Betriebsorganisation gehandelt und nicht um eine Entlohnung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. In der Entscheidung vom 19. November 2015 (VI R 74/14, BStBl II 2016, 303) habe der BFH entschieden, dass der angestellte Rechtsanwalt einer Rechtsanwalts-GmbH keinen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes erlange. Der Senat werde sich mit der Frage befassen müssen, ob in Bezug auf die Frage der Berufshaftpflichtversicherung die Partnerschaftsgesellschaft eher einer GbR vergleichbar sei oder eher einer Anwalts-GmbH. Hierbei werde zu berücksichtigen sein, dass zum einen die erhöhten Mindestversicherungssummen bei der Partnerschaftsgesellschaft und bei der GmbH vorhanden seien, nicht aber bei der GbR, bei der es bei der gesetzlichen Mindestversicherungssumme jeden Anwalts bleibe. Darüber hinaus könne nicht ohne Bedeutung bleiben, dass sowohl bei der GmbH als auch bei der Partnerschaftsgesellschaft der angestellte Anwalt nicht mit eigenen Regressansprüchen, die gegen ihn persönlich erhoben werden, rechnen müsse. Bei der GbR sei dies, wie dargestellt, grundsätzlich anders. Auch in der BFH-Entscheidung vom 19. November 2015 hätten die angestellten Rechtsanwälte keine eigene zusätzliche Versicherung abgeschlossen (anders in der Entscheidung vom 10. März 1016). Der BFH habe in der Entscheidung vom 19. November 2015 ausgeführt, dass der tatsächlich von der Klägerin erworbene Versicherungsschutz der Deckung eigener Risiken diene, da in erster Linie die Gesellschaft abgesichert werde. Dies sei bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht anders. Die Partnerschaftsgesellschaft habe für die angestellten Rechtsanwälte nach § 278 BGB einzustehen. Ohne die entsprechende hohe Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung dürfe die Partnerschaftsgesellschaft als solche nicht selbst als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden. Der BFH habe festgestellt, dass einerseits die Gesellschaft zur Versicherungsabdeckung verpflichtet sei, davon unabhängig aber die persönliche Verpflichtung jedes Anwalts gemäß § 51 Abs. 1 BRAO verbleibe. Wenn dann die Haftpflichtversicherung der Gesellschaft auch die Mindesthaftpflichtabdeckung für die Arbeitnehmer-Anwälte abdecke, bestehe zwar (so der BFH) ein Vorteil der Arbeitnehmer, der aber nur in Höhe der Mindestversicherungssumme als Arbeitslohn behandelt werden könne, nicht aber für Beträge, die diese Summe überschreiten. Ergänzend habe der BFH ausdrücklich auf die oben geschilderte Situation des Briefkopf-Anwalts, der als Scheinsozius in Anspruch genommen werden könnte, verwiesen. In einer parallelen Entscheidung vom 19. November 2015 (VI R 47/14, BStBl II 2016, 301) habe der BFH auch für angestellte Klinikärzte den Abschluss einer Berufshaftpflicht-versicherung auch zu Gunsten der Angestellten nicht als Arbeitslohn gewertet, da der Versicherungsschutz allein der Deckung des Haftungsrisikos des Arbeitgebers dienen würde und damit ein eigener Versicherungsschutz des Arbeitgebers vorliege, sodass für den Arbeitnehmer lediglich eine Reflexwirkung eintrete. Im Rahmen der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte könne nach den vorliegenden Entscheidungen, insbesondere der Einbeziehung der jüngsten Entscheidung des BFH vom 10. März 2016, allenfalls der Anteil des Betrages, der sich auf die Mindestversicherungssumme des angestellten Anwalts beziehe, als geldwerter Vorteil bewertet werden und somit der Lohnsteuer unterworfen werden, da nur insoweit der Rechtsanwalt seine eigene Haftpflichtversicherung erspare. Hierbei müsse aber berücksichtigt werden, dass diese ihm selbst gar nichts nutze und sie für die Absicherung vollkommen unnötig sei, da es keine denkbare Situation gebe, in der auf diesen Haftpflichtversicherungsschutz zurückgegriffen werden müsse. Die Klägerin beantragt, 1. den Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 vom 18. Dezember 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 aufzuheben, 2. hilfsweise, den Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 dahingehend abzuändern, dass lediglich in Höhe der anteiligen Versicherungsprämien für eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 € Lohnsteuer anfällt, 3. äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchs-entscheidung, die Klage abzuweisen.