Urteil
2 K 2412/14
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2016:0622.2K2412.14.0A
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Leitsätze
Eine Aufteilung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Anbauflächen im In- und Ausland nach einer indirekten Methode entsprechend einem die Wertschöpfung jeweils berücksichtigenden Aufteilungsschlüssels führt zu sachgerechten Ergebnissen. Sie ist einer direkten Methode vorzuziehen, sofern Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht entgegenstehen(Rn.32)
(Rn.33)
(Rn.34)
(Rn.38)
(Rn.45)
.
Tenor
I. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 vom 2. Juli 2009 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Die von dem Beklagten zu tragenden Kosten sind zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufteilung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Anbauflächen im In- und Ausland nach einer indirekten Methode entsprechend einem die Wertschöpfung jeweils berücksichtigenden Aufteilungsschlüssels führt zu sachgerechten Ergebnissen. Sie ist einer direkten Methode vorzuziehen, sofern Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht entgegenstehen(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.38) (Rn.45) . I. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 vom 2. Juli 2009 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Die von dem Beklagten zu tragenden Kosten sind zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Die von der Klägerin gewählte indirekte Methode zur Aufteilung ihres Gewinnes ist geeignet, im Wege einer Schätzung zutreffend die in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Frankreich und Deutschland erzielten Gewinne entsprechend ihrem Anteil am Unternehmenserfolg unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wertschöpfung zwischen Traubenerzeugung und Weinausbau voneinander abzugrenzen. Der Beklagte konnte nicht den Nachweis führen, dass höhere Anteile der Wertschöpfung dem Inland zuzurechnen gewesen sind mit der Folge eines von ihm nachzuweisenden höheren steuerpflichtigen Gewinns. Damit ist eine zutreffende Besteuerung des ausschließlich dem Inland zuzurechnenden Gewinnanteils gewährleistet. Durch die Anwendung der indirekten Methode wird das Doppelbesteuerungsabkommen mit F beachtet. Sie entspricht den von der Beklagten aufgestellten Verwaltungsgrundsätzen. Nach Artikel 3 Abs. 1 DBA Frankreich sind in F diejenigen Einkünfte festzustellen, die mit den dort gelegenen weinbaulich genutzten Grundstücken erzielt werden. Das Abkommen sieht eine Besteuerung nur in dem Vertragsstaat vor, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist. Auch beide Beteiligte gehen davon aus, dass eine Besteuerung der Einkünfte aus den französischen Weinbergflächen dort zu erfolgen habe. Es kommt daher nicht, wie vom Beklagten angedeutet, zu weißen Einkünften, bezüglich derer mangels einer Rückfallklausel im DBA Frankreich nach 50 d Abs. 9 Satz 1 Nummer 1 EStG eine Freistellung der Einkünfte aus F in Deutschland ungeachtet des Abkommens nicht zu gewähren wäre. Insbesondere ein im Streitfall offensichtlich gegebenes Vollzugsdefizit in F führt nicht zur Anwendung der Vorschrift (Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 35. Auflage, § 50 d, Rz 57) Aus Art. 3 DBA Frankreich ergeben sich keine Hinweise darauf, welche Methode einer Gewinnabgrenzung der Vorrang zu geben ist. Mögliche Methoden sind die indirekte und die direkte Methode. Die Klägerin hat in zutreffender Weise einen Aufteilungsschlüssel nach der indirekten Methode angewandt. Diese genügt den Grundsätzen der Finanzverwaltung zur Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte zwischen inländischen und ausländischen Betriebsstätten. Bei den Traktatländereien handelt es sich um Betriebsstätten (BFH Urteil vom 2. April 2014 I R 68/12, Bundessteuerblatt II 2014, 875). Derartige Einkünfte sind nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Dezember 1999 (IV B 4-S 1300-111/99; juris-Dokument) nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Bei der Aufteilung der Einkünfte zwischen in-/ausländischem Stammhaus (Betriebsstätte, bei der sich die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens befindet) und aus-/inländischer Betriebsstätte sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten; dazu gehören insbesondere Verhältnisse, die zum Beispiel in der Struktur der Marke und des Unternehmens oder in bestehenden Handelsbräuchen begründet sind. Für die Zuordnung der im Betriebsstättenstaat zu versteuernden und im Wohnsitzstaat zu entlastenden Einkünfte enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig eine besondere Regelung. Danach sind der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, "die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre" (vergleiche Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 92, Grundsätze des Fremdvergleichs). Ziel der Aufteilung ist es, der Betriebsstätte den Teil des Gewinns des Unternehmens zuzuordnen, den sie nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hat. Zu diesem Zweck sind der Betriebsstätte die Wirtschaftsgüter nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und die mit den Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen. Das Schreiben führt weiter aus, da wegen der rechtlichen und tatsächlichen Einheit zwischen Stammhaus und seiner Betriebsstätte schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen beiden rechtlich nicht möglich sind, dürften Gewinne aus solchen Innentransaktionen, die einer funktionsgerechten Gewinnabgrenzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz widersprächen, nicht berücksichtigt werden. Insoweit unterscheide sich die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte von den Abgrenzungsregelungen für selbständige verbundene Unternehmen. Die Aufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sei nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs vorzunehmen, wenn sie Leistungen betreffe, die Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit der leistenden Unternehmenseinheit seien und auf der Grundlage der Funktionsaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte eine sachgerechte Einkommensabgrenzung dokumentierten. Dabei werden als Methoden der Gewinnaufteilung die direkte sowie die indirekte Methode angewandt. Bei der direkten Methode wird der Gewinn der Betriebsstätte gesondert aufgrund ihrer Buchführung und der deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt. Diese ist insbesondere dann anzuwenden, wenn Stammhaus und Betriebsstätte unterschiedliche Funktionen ausüben. Hierbei sind die Struktur, Organisation und Aufgabenteilung sowie der Einsatz von Wirtschaftsgütern, die einzelnen Funktionen der Betriebsstätte und in welcher Eigenschaft diese als selbständiges Unternehmen diese Funktion erfüllt zu berücksichtigen. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, die nicht eindeutig dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugerechnet werden können, sind im Wege der Schätzung sachgerecht aufzuteilen. Bei der indirekten Methode ist der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgrund eines sachgerechten Schlüssels zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen. Bei Funktionsgleichheit und gleicher innerer Struktur können zum Beispiel im Handels- und Dienstleistungsbereich die Umsätze oder im Produktionsbereich die Lohn und/oder Materialkosten als Schlüssel dienen (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Dezember 1999 IV B 4-S 1300-111/99; juris-Dokument). Im Rahmen des Art. Art. 4 Abs. 2 DBA Frankreich wird für den Bereich der Einkünfte aus Unternehmen der Vorrang der direkten Methode bestimmt (zum Ganzen auch Kramer in Wassermeyer, Kommentar zur Doppelbesteuerung, Frankreich Art 4 Rz.15-26 und 32-33). Eine vergleichbare Regelung für die Besteuerung unbeweglichen Vermögens beinhaltet Art. 3 DBA Frankreich nicht. Die mit der Anwendung der direkten Methode verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf Verbringungsfälle und wegen der Notwendigkeit von Abgrenzungsbuchführungen werden als so groß betrachtet, dass die korrekte Anwendung der Methode selten sein werde. Überdies lasse sich dies von keiner Verwaltung kontrollieren, zumal die internationale Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen, wie sich im Streitfall zeigt, schwerfällig sei. Überdies sei die direkte Methode im hohen Maße manipulationsanfällig (Kramer in Wassermeyer, Kommentar zur Doppelbesteuerung, Frankreich Art 4 Rz. 41). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin in Form einer indirekten Methode einen sachgerechten Weg gefunden, um die Gewinnabgrenzung vorzunehmen. Für die Besteuerung des in Frankreich befindlichen unbeweglichen Vermögens bestand kein Vorrang im Sinne des Art. 4 Abs. 2 DBA Frankreich für die Anwendung der direkten Methode. Bei der von der Klägerin gewählten Methode wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass ihr Gesamtgewinn sich aus ihrer Tätigkeit von der Traubenproduktion bis hin zur Vermarktung des Weines als Erzeugerabfüllung ergibt. Durch die Übernahme der Marktpreise für Trauben im angrenzenden französischen Weinbaugebiet Y waren die hypothetischen Einnahmen für einen Verkauf ihrer Traubenernte in F zu ermitteln. Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich möglicher weinrechtlicher Probleme, die von Seiten des Beklagten darin gesehen werden, dass die Klägerin ihre dem deutschen Weinrecht unterliegenden Trauben am dortigen Markt nicht hätte anbieten dürfen. Überdies geht es im Streitfall gerade um die Frage, welche Einkünfte aus den in F geernteten Trauben dort zu erzielen gewesen wären. Es handelt sich nach Berücksichtigung der Betriebsausgaben um denjenigen hypothetischen Gewinn, den ein selbständiges französisches Unternehmen, unabhängig von der Klägerin, in F hätte erzielen können. Im Wege einer sachgerechten Abgrenzung der unterschiedlichen Funktionen der Betriebsteile, Traubenerzeugung einerseits, Weinausbau andererseits, war mit der Traubenablieferung im inländischen Betrieb die ordentliche Geschäftstätigkeit in F abgeschlossen. Gegen die Höhe des Ansatzes der französischen Kilogrammpreise für die verschiedenen Rebsorten und Lagen im Einzelnen hat der Beklagte keine Einwendungen vorgebracht. Damit war ein Weg gefunden, hypothetische Einnahmen für im französischen Betriebsteil produzierte Trauben zu finden. Entsprechende Betriebsausgaben für die Produktion der Weintrauben hat die Klägerin ebenso nachvollziehbar ermittelt, in dem sie darauf entfallende Löhne, anteilige Pachten, 8 % ihres Wirtschaftshaushalts, einen AfA-Festwert und Bebauungskosten pro Hektar berücksichtigt hat. Zur Ermittlung des danach in F verwirklichten Gewinns wird auf die Anlagen zur Gewinnermittlung der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 und 3003/2004 verwiesen. Hiergegen hat der Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfung ebenso keine Einwendungen erhoben. Ausgehend von der Anwendung der indirekten Methode entfallen die vom Beklagten angestellten Überlegungen, inwieweit von ihm als Verbringungstatbestände bewertete Vorgänge nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. und § 6 Abs. 1 Nummer 5 EStG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG und § 6 Abs. 1 Nummer 5a EStG (ab 2006) bei der Gewinnermittlung und der Abgrenzung der in- und ausländischen Gewinnanteile zu berücksichtigen sind. Die Verwaltungsauffassung selbst führt aus, dass derartige Vorgänge soweit es sich nicht um Innentransaktionen handelt, zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach den Grundsätzen eines Fremdvergleichs vorzunehmen sind. Damit soll der Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit der ausländischen Betriebsstätte sachgerecht von der Tätigkeit des Stammhauses abgegrenzt werden. Dem widerspricht nach Auffassung des Senats der Ansatz eines Teilwertes (für den hier streitigen Zeitraum) für die französischen Trauben bei einer angenommenen Einlage in den inländischen Betrieb der Klägerin. Es fehlt dann an einer sachgerechten Einkommensabgrenzung, wenn hierdurch eine Wertschöpfung bei der Traubenerzeugung in F keine Berücksichtigung findet. Dies gilt überdies auch für die vom Beklagten angeführte Argumentation für die Anwendung des § 3c EStG. Bei Anwendung dieser Vorschrift würde endgültig eine in Frankreich zu versteuernde Wertschöpfung aufgrund der angewandten deutschen Gewinnermittlungsvorschriften unterlaufen. Soweit der Beklagte hierzu den Kommentar von Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte (A 325 a) anführt, ist das dort dargestellte Beispiel nicht auf den Streitfall zu übertragen. Die Kommentarstelle befasst sich mit der hier nicht entscheidungserheblichen Abgrenzung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft gegenüber denjenigen aus Gewerbebetrieb in Zukaufsfällen. Sodann wird ausgeführt, dass es bei der Überführung von Eigenerzeugnissen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einen daneben vorhandenen weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht um einen Zukauf fremder Erzeugnisse handelt. Dies gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige solche Erzeugnisse aus dem eigenen Erzeugerbetrieb eines ausländischen Staates, mit dem ein DBA bestehe, in einem inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überführe, zum Beispiel wenn ein Weingut in Frankreich, dessen Erzeugnisse teilweise über das inländische Handelsgeschäft, das Bestandteil des inländischen Erzeugerbetriebs sei, absetze. Die Bewertung der überführten ausländischen Erzeugnissen in den inländischen Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nummer 5 EStG bis zum 31. Dezember 2005 als Einlage mit dem Teilwert stehe dieser Beurteilung (kein schädlicher Zukauf) nicht entgegen. Die letztgenannte Aussage ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Bei dem genannten Beispiel handelt es sich um zwei verbundene Unternehmen, deren Gewinne unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung nach anderen Grundsätzen aufzuteilen sind. Die Anwendung der indirekten Methode führt im Streitfall nach den oben genannten Grundsätzen zu einer anderen Bewertung der "Verbringungstatbestände". Entgegen der Auffassung des Beklagten findet die ausschließliche Wertschöpfung der Klägerin nicht im Inland statt. Nicht allein der Ausbau des Weins im Produktionsbetrieb bestimmt den späteren Verkaufserlös des Unternehmens. Der Beklagte selbst führt eine Aufstellung an (Blatt 93-94 der Prozessakten), in der eine reduzierte Erntemenge pro Hektar als wesentliches Qualitätsmerkmal genannt wird. Danach sei die Klägerin mit der Qualitätsstufe "Premium" vergleichbar. Der in dieser Qualitätsstufe geminderte Ertrag pro Hektar geht einher mit höheren Produktionskosten pro Hektar. Einen entsprechenden Aufwand bei gemindertem Ertrag würde die Klägerin aber nicht als Prädikatsweinproduzentin tätigen, wenn sich die Qualität des Weines allein durch den Ausbau im Inland/Keller bestimmen ließe. Alleine durch die Art der Bewirtschaftung der Flächen ergibt sich somit bereits ein Einfluss auf die spätere Qualität des Weines und seinen Marktpreis. Die indirekte Methode ist als eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu bewerten. Nach § 162 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde schätzen, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO ist insbesondere zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. In diesen Fällen kommt eine Schätzung zur Beseitigung eines typischen Beweisnotstandes in Betracht. Sie ist also zulässig, wenn dem Beweisbelasteten ein zur vollen Überzeugungsgewissheit führender und "centgenauer" Nachweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Solche Schwierigkeiten bestehen insbesondere häufig bei Bewertungsfragen, zum Beispiel der Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts, aber häufig auch bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, für welche die Finanzbehörde materiell beweisbelastet ist. Dabei kommt aber eine Schätzung eines Sachverhalts zulasten des Steuerpflichtigen nur dann in Betracht, wenn das Aufklärungsdefizit in dessen Sphäre liegt (Rüsken in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage, § 162 Rz. 3a). Im Streitfall bestand ein sachtypischer Beweisnotstand darin, dass es für die von der Klägerin verarbeiteten Weintrauben keinen inländischen Markt gibt. Sie sind begriffsnotwendig vom Erzeuger selbst zu Wein auszubauen. Hierdurch sind sie für den Steuerpflichtigen von besonderem Wert. Angekaufte Trauben vergleichbarer Qualität könnten nicht mit dem werterhöhenden Merkmal "Erzeugerabfüllung" vermarktet werden. Daher ist der Ansatz des Verkaufspreises, zum dem in F in der Qualität vergleichbare Traubensorten gehandelt werden, als Grundlage einer Schätzung nicht zu beanstanden. Der Ansatz von hypothetischen Verkaufspreisen als Betriebseinnahme sowie die pauschale Ermittlung von auf die in F belegenen Flächen entfallenden Bewirtschaftungskosten und der Ansatz eines Anteils der Allgemeinkosten der Klägerin stellt daher aus Sicht des Senats eine zutreffende Schätzungsmethode dar. Hinzu kommt, dass in den von der Klägerin angesetzten französischen Marktpreisen nicht der für sie höhere Wert der Trauben für die Verarbeitung als Erzeugerabfüllung wiedergegeben wird. Dadurch wird der Anteil der Wertschöpfung in F zulasten der Klägerin bei ihrer Berechnung gemindert. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die vom Beklagten angeführte Schätzungsmethode zu einem zutreffenderen Ergebnis führt. Er ist der Auffassung, als Vergleichsmaßstab für die in F zu erzielenden Einnahmen seien so genannte Bewirtschaftungsverträge heranzuziehen. Danach würden Erzeugerabfüller durch Fremdfirmen ihre Flächen bewirtschaften lassen. Die dabei zwischen den Erzeugern und beauftragten Bewirtschaftern ausgehandelten Vertragsbedingungen (insbesondere die Vergütung durch den Erzeuger) seien als Grundlage einer Schätzung des wirtschaftlichen Ertrags der in F belegenen Flächen geeignet. Im Gegensatz zur Methode der Klägerin geht der Beklagte bei dieser Annahme nur von abstrakten Betrachtungen aus. Eine Übertragung auf bzw. eine Auseinandersetzung mit den speziellen Verhältnissen des klägerischen Betriebs findet damit nach eigener Aussage des Beklagten aber nicht statt. Die Ausführungen sind daher nicht geeignet, einen höheren inländischen Gewinn zu rechtfertigen. Ebenso wenig schließt sich der Senat der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Beklagten an, die auf die Trauben- und Fassweinproduktion beschränkten Weinbauunternehmen im Inland würden hieraus landesweit überwiegend Verluste erzielen. Diese Erfahrung sei auf den französischen Teil des klägerischen Unternehmens zu übertragen. Weder diese Aussage noch die Behauptung, die Klägerin vermarkte als Erzeugerabfüllerin auch angekaufte Trauben, hat der Beklagte belegt. Wie bereits angeführt, berücksichtigt die klägerische Methode der Gewinnabgrenzung den unterschiedlichen Grad der Wertschöpfung durch die Traubenproduktion und den Weinausbau. Wenn der Beklagte dabei beanstandet, dass die Klägerin 40.000 bis 50.000 € jährlich als Gewinn nach F verlagere, verkennt er, dass die Klägerin über 70 % ihrer bewirtschafteten Flächen dort besitzt. Nach ihrer Schätzungsmethode unterliegen bei einem Flächenanteil im Inland von weniger als 30 % gleichwohl der überwiegende Teil der Wertschöpfung und des entsprechenden Gewinns der Besteuerung durch den Beklagten. Im Ergebnis handelt es sich gegenüber dem im Verständigungsverfahren mit den Niederlanden gefundenen Aufteilungsschlüssel um eine deutlich detailliertere und auf die Verhältnisse des Unternehmens abgestimmte Abgrenzung durch die Klägerin. Verglichen mit dem Schüssel des niederländischen Verständigungsverfahrens (50 % Vorabzuweisung des Gesamtgewinns zum inländischen Betrieb) entspräche dies einer Vorabzuweisung von mindestens 60 % des Gesamtgewinns auf den deutschen Betriebsteil mit einer anschließenden, an den Flächenanteilen in F und Inland orientierten Aufteilung des restlichen Gewinns. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Es ist bisher unter anderem ungeklärt, wie bei einem fehlenden Verständigungsverfahren über die Art der Abgrenzung in- und ausländischer Gewinnanteile dem Art. 3 DBA Frankreich entsprochen werden kann. Streitig ist die Höhe eines in Frankreich verwirklichten Gewinnes wegen der Bewirtschaftung dort gelegener Weinbergflächen. Die Klägerin war eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und betrieb ein Weingut in X, an der Grenze zum Elsass (F). Beteiligte waren die Eheleute … (E) und ihr Sohn S. Dieser war mit der Führung der Geschäfte beauftragt. Ihm standen nach Berücksichtigung eines jährlichen Vorweggewinns von 42.000 € für die Eltern 100 % des verbleibenden Gewinns oder Verlustes des Weinguts zu. Der Gewinn der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Ca. 70 % der Rebflächen befanden sich auf französischer Seite (so genannte Traktat-Ländereien). Dabei handelt es sich um Grundbesitz deutscher Eigentümer, den diese nach der Beschlagnahme durch den französischen Staat in den 1960-er Jahren zurückerworben hatten und von ihrem inländischen Betrieb aus bewirtschaften. Nach dem Weingesetz werden die Flächen wie deutsche Weinbauflächen behandelt. Die Klägerin vermarktete die Ernte aller Flächen als Flaschenwein. Mit ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuer 2003 gab die Klägerin für 2002/2003 einen Gewinn von 167.961,23 € an. Hiervon sollten steuerfrei auf F 51.328,59 € entfallen sein. Somit ergab sich ein steuerpflichtiger inländischer Gewinn von 116.632,64 €. Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 ergab sich nach einer Bilanzberichtigung ein Gewinn von 192.890,58 €, wovon 42.538,26 € auf F und 150.352,22 € als steuerpflichtiger Gewinn auf Deutschland entfallen sein sollen. Dies ergab einen Gewinn im Veranlagungszeitraum 2003 von insgesamt 180.425,90 €, von dem 42.000 € auf E entfielen und 138.425,90 € auf S. Bei einem als steuerfrei behandelten auf F entfallenden Überschuss von 45.995 € ergab sich ein steuerpflichtiger inländischer Gewinn im Veranlagungszeitraum 2003 von 133.492 €, von dem 42.000 € auf E und 91.492 € auf S entfielen. Diese Besteuerungsgrundlagen lagen dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid vom 4. August 2005 zu Grunde. Eine für die Jahre 2003-2006 durchgeführte Betriebsprüfung stellte fest, dass sich der Wertansatz der in Frankreich geernteten Trauben als Schätzung an französischen Referenzpreisen der Winzergenossenschaft von Y (Nachbargebiet zu den Weinlagen der Klägerin im Elsass) für vergleichbare Weintrauben orientiert hatte. Inländische Marktpreise in vergleichbarer Höhe hätten den Schätzungen nicht zu Grunde gelegen. Im Wege der so genannten indirekten Methode sei der steuerliche Gesamtgewinn des Unternehmens aufgrund eines Schlüssels zwischen in- und ausländischen Betriebsteilen aufgeteilt worden. Wegen der Methode der Aufteilung wird auf die Ermittlung für 2003/2004 und 2004/2005 verwiesen (Blatt 49-51R der Prozessakten). Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass das Verbringen der Trauben aus F in den inländischen Betrieb einer Einlage gleiche. Für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2005 geendet hätten, ergebe sich der Wertansatz aus § 6 Abs. 1 Nummer 5 EStG (Teilwert). Der Teilwert werde durch die Herstellungskosten begrenzt, da die Eigenerzeugnisse sofort ins Inland verbracht worden seien. Die Herstellungskosten entsprächen betragsmäßig den Kürzungen nach § 3c EStG. Das bedeute, sie seien aufwandsgleich, da sie im Wesentlichen dem Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Traubenproduktion entsprächen. Der Ansatz eines gemeinen Wertes auf Basis französischer Referenzpreise sei nicht möglich, da es sich um deutschen Wein handele. Die Betriebsprüfung ermittelte einen durchschnittlichen Fassweinpreis der Klägerin von 1,30 € je Liter (durchschnittliche Marktpreise im Inland 0,80 € je Liter). Eine Gewinnkorrektur wegen der in Frankreich gelegenen Weinberge unterblieb. Der laut Klägerin auf F entfallende und erklärte Gewinn wurde dem inländischen Gewinn zugeordnet, wodurch sich der auf F entfallende Gewinn auf 0 € reduzierte. F habe von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheiden 2003-2006 vom 2. Juli 2009 wurden unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Feststellungen der Betriebsprüfung umgesetzt. Mit ihrem Einspruch hiergegen trug die Klägerin vor, aus einem Gutachten eines amtlich bestellten Sachverständigen (Blatt 68-75 der Rechtsbehelfsakte) ergebe sich ein Preis für die Traubenbewertung von 1,50 € je Kilogramm. Die angewandte Vollkostendeckung diene als Preisorientierung bei einem Bewirtschaftungshonorar von 13.000 € pro Hektar Ertragsrebfläche. Dies werde als Grundlage der Traubenbewertung für die Streitjahre empfohlen. Ein Bezug zur Kostensituation der Klägerin unterblieb. Am 10. März 2011 wandte sich der Beklagte im Rahmen eines Amtshilfeersuchens an die französische Steuerverwaltung. Er fragte an, ob die Klägerin in Frankreich geführt werde, ob dort entsprechende Einkünfte erklärt würden und wie diese steuerlich zu behandeln seien. Mittels E-Mail vom 17. Mai 2011 bestätigte eine Mitarbeiterin der zuständigen französischen Korrespondenzbehörde den Eingang der Anfrage, in einem Telefongespräch ergab sich, dass die Klägerin der Steuerverwaltung bekannt sei. Die Eltern seien Eigentümer von in F gelegenen Grundstücken und würden Grundsteuer bezahlen. Die französische Behörde bekundete Zuständigkeitsprobleme, eine weitergehende Antwort blieb aus. Das zwischenzeitlich unterbrochene Einspruchsverfahren wurde daher fortgesetzt. Der zuständige Weinbausachverständige der Finanzverwaltung wurde mit einer Wertermittlung (Blatt 108-112 der Rechtsbehelfsakte) der auf den Traktatländereien erzeugten Weintrauben beauftragt. Er führte hierzu aus, beim Abschluss von Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen kämen die Herstellungskosten auf Basis von Vollkostenrechnungen als geeignete Berechnungsbasis infrage. Sie müssten den qualitätsspezifischen Anforderungen des jeweiligen Betriebes entsprechen. Das Erntegut müsse nachweislich als Erzeugerabfüllung in Verkehr gebracht werden. Ausschließlich beim Einsatz nicht entlohnter Familienangehöriger im Außenbereich könne ausnahmsweise ein geringerer Gewinn bei der Traubenproduktion entstehen. Eine ausschließlich auf den betriebsindividuellen Kosten (Selbstkosten) des Weingutes basierende Bewertung erfülle die Anforderungen an die Findung eines gemeinen Wertes für das als Erzeugerabfüllung eingesetzte Erntegut. Dann seien die betriebsindividuellen Gegebenheiten für die Findung des gemeinen Wertes bestimmend. Bei beiden Varianten sei ein höherer Wert als das Herbstpreisniveau maßgeblich. Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Klägerin vor, im maßgeblichen DBA mit F gebe es keine Rückfallklausel. Die Schlussfolgerung des Beklagten sei irreführend, wenn er es mangels dieser Klausel als unbeachtlich erachte, ob F vom Besteuerungsrecht Gebrauch mache oder verzichte. Nicht haltbar sei die Feststellung des Beklagten, F mache von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch. F würde in vergleichbaren Fällen Steuern erheben. Da F nach Art. 3 Abs.4 DBA Frankreich von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch mache, sei die Besteuerung im Inland auf den Progressionsvorbehalt beschränkt. Die Anwendung des § 3c EStG durch den Beklagten gehe an der Sache vorbei, weil F das Besteuerungsrecht für die dortigen Flächen habe. Es gebe keine steuerfreien Einnahmen gemäß der Vorschrift. Zunächst seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben in der deutschen Gewinnermittlung in voller Höhe zu erfassen. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, welcher Staat in welcher Höhe und zu welchem Anteil ein Besteuerungsrecht habe. Offen sei, ob die Regelungen der §§ 3, 3c EStG im Bereich eines DBA überhaupt anwendbar seien. Mangels Regelungen im DBA F sei auf andere DBA, zum Beispiel der Niederlande zu verweisen. Danach sei der Gewinn dermaßen aufzuteilen, dass die ausländischen Flächen einzubeziehen seien, dann sei ein Teil des festgestellten Gesamtgewinns vorab dem deutschen Betrieb zuzurechnen und der Rest nach dem Verhältnis der deutschen und ausländischen Flächen aufzuteilen. Ein anderer Maßstab sei eine reine Aufteilung nach Flächen. Trotz fehlender Verständigungsvereinbarung sei die Anwendung einer indirekten Gewinnermittlung möglich. Im Streitfall gebe es keinen mit dem Teilwert zu bewertenden Verbringungstatbestand im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Die entsprechende Meinung der ehemaligen OFD Koblenz sei leicht angejährt. Der in 2006 in § 4 Abs. 1 Nummer 7, 2. Halbsatz EStG neu geschaffene Verstrickungstatbestand sei nicht anwendbar, weil für den Fall des Verbringens in das Inland die Trauben schon durch die Regelung in Art. 3 DBA Frankreich in Verbindung mit § 32 b EStG steuerverstrickt seien. Die Neuregelung greife nicht bei einer bloßen Verstärkung eines inländischen Besteuerungsrechts. Die in F gelegenen Flächen seien gerade keine Betriebsstätte und es könne kein Transfer über die Grenze von einem Betriebsvermögen in das andere erfolgen. Damit fehle es an einer Einlage. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wurde der Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2003 vom 2. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, nach Art. 3 Abs. 1 des DBA F könnten Einkünfte aus unbeweglichem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses liege. Die Regelung beruhe auf Art. 6 des OECD Musterabkommens. Die Verwirklichung der Steuererhebung in F sei für die hiesige Besteuerung nicht maßgeblich. Fraglich sei die Berücksichtigung der Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Art. 20 Abs. 1 DBA F). § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 EStG 2002 regele den Progressionsvorbehalt. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 seien jedoch bestimmte Einkünfte aufgrund unionsrechtlicher Erwägungen vom Vorbehalt ausgenommen worden. Mit Urteil vom 17. Juli 2008 (I R 77/06, Bundessteuerblatt II 2009, 464) habe der BFH entschieden, dass die Überführung eines Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte selbst dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisierung führe, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt seien. Der BFH habe die finale Entnahmetheorie ausdrücklich aufgegeben, die Verwaltung habe mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Die Grundsätze der finalen Entnahmetheorie für die Überführung in eine ausländische Betriebsstätte vor dem 1. Januar 2006 seien weiterhin unverändert. Gleiches gelte für den umgekehrten Fall. Ohne finale Entnahmetheorie ergebe sich das Problem des Zeitpunkts der Erfassung des Gewinns/Verlusts der in F produzierten Trauben. Nach einer Theorie sei für die Gewinnabgrenzung auf ihren Wert abzustellen, der erzielt worden wäre, wenn im Zeitpunkt der Überführung ein Außenumsatz hätte getätigt werden können. Dieser nach Fremdvergleichsgrundsätzen ermittelte Wert sei in Form eines außerbilanziellen Änderungspostens festzuhalten, der im Falle der späteren Gewinnrealisierung zugrunde zu legen sei. Nach anderer Auffassung sei auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation durch den Außenumsatz abzustellen. Im Streitfall sei wegen der anderweitigen Verwaltungsauffassung hierauf nicht einzugehen. Die Ausführungen könnten jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin müsse den Zeitpunkt und den Umfang der Realisierung des mit der Traubenerzeugung in F zusammenhängenden Gewinns durch den Verkauf des Flaschenweins nachweisen. Dabei sei die mit dem Ausbau des Weines in Deutschland im Zusammenhang stehende Wertschöpfung nicht dem ausländischen Betriebsteilen zuzurechnen. Dieser habe sich auf die Traubenerzeugung zu beschränken. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 sei gemäß der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 2. April 2014 I R 68/12) von einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte in F auszugehen. Mit Frankreich gebe es keine Verständigungsvereinbarung, eine solche mit den Niederlanden bestehende Vereinbarung sei nicht analog anwendbar. Die Aufteilung des Gewinns sei unter Berücksichtigung allgemeingültiger Grundsätze vorzunehmen, die sich aus einem BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 ergäben. Danach sei für die Überführung von Wirtschaftsgütern aus der ausländischen Betriebsstätte in das inländische Stammhaus vom Fremdvergleichspreis auszugehen. Ein solcher Preis für in F erzeugte Trauben könne nicht aus einer retrograden Bewertung des Flaschenweinbestands ermittelt werden. Dadurch würde die im Inland bestehende Wertschöpfungsquote anteilig auf in F erzeugte Trauben umgelegt. Der für die Trauben anzusetzende Fremdvergleichspreis (bis 31. Dezember 2005) oder der Verkehrswert (für nachfolgende Zeiträume), der ebenfalls dem Fremdvergleichspreis entspreche, könne bei Trauben für Erzeugerabbildungen durch einen angemessenen Zuschlag zum üblichen Herbstpreis ermittelt werden. Da die Trauben am Bilanzstichtag in die inländische Betriebsstätte verbracht worden seien, sei kein Erinnerungsposten gemäß obigen Grundsätzen zu bilden. Alle Aufwendungen für die ausländische Betriebsstätte, die nicht direkt zugeordnet werden könnten, seien anteilig dieser zuzuordnen. Unerheblich sei, ob die Aufwendungen im In-oder Ausland anfielen. Entscheidend sei die unmittelbare oder mittelbare betriebliche Veranlassung mit der ausländischen Betriebsstätte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Erzeugung in F bestehe nicht nur hinsichtlich der direkten Herstellungskosten für Trauben, sondern auch wegen aller weiteren Betriebsausgaben, die durch die Urerzeugung veranlasst seien. Alle mit der Traubenerzeugung in F zusammenstehenden Betriebsausgaben seien dieser Tätigkeit zuzurechnen und bei der Aufteilung dem in F erzielten anteiligen Gewinn zuzuordnen. Im Streitfall seien die Wertfindung und die Höhe des auf F entfallenden Gewinns streitig. Die ausschließliche Verwendung der Trauben und damit die Wertschöpfung erfolge in Deutschland. Mit der Annahme einer Betriebsstätte in F sei die Verbringung der Trauben in den inländischen Betrieb erst recht als Einlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 5 bzw. 5a EStG zu beurteilen. Dem dadurch vorzunehmenden Betriebsausgabenansatz in Form der Einlage stehe hinsichtlich der faktischen Anwendung des § 3c EStG eine Betriebsausgabenkürzung gegenüber. Die Kürzungen entsprächen den Herstellungskosten der Trauben, da diese im Wesentlichen den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für deren Herstellung beinhalteten. Auf § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG und § 6 Abs. 1 Nummer 5 EStG sowie § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG und § 6 Abs. 1 Nummer 5a EStG werde verwiesen. Durch den Einsatz eines auf F entfallenden Gewinns in Höhe von 0 € werde die Klägerin begünstigt. Tatsächlich habe sie im Wirtschaftsjahr 2003/2004 einen Verlust von 18.562,72 € in F erwirtschaftet. Bei 84.376 kg Ernte aus F, einen Traubenpreis an Martini laut Sachverständigem des Beklagten von 0,62 €/Kilogramm, einen Zuschlag für Erzeugerabfüllung in Höhe von 50 % und einem damit sich ergebenden Traubenpreis von 0,93 € werde ein Verlust erzielt, wenn man den Vollkostenansatz der Trauben laut einvernehmlicher Berechnung mit 1,15 € ansetze. Dies ergebe einen Verlust je Kilogramm von 0,22 € bzw. für die gesamte Ernte von 18.562,72 €. Von einer Verböserung werde abgesehen. Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, zunächst sei festgestellt worden, wie viele Trauben jeder Rebsorte in Frankreich geerntet worden seien. Diese seien dann mit Referenzpreisen (Y) für die Rebsorte multipliziert worden. Somit habe sie z. B. zum 30. Juni 2004 mit den in Frankreich erzeugten Trauben 97.605,60 € erzielen können. Hiervon seien die in Frankreich anfallenden Kosten (Löhne, Pacht, Wirtschaftshaushalt, Abschreibungen und Bebauungskosten usw.) abzuziehen. Diese hätten 55.065,24 € betragen. Somit sei ein Gewinn von 42.538,36 € ermittelt worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Gewinnanteil in Höhe von 0,50 € pro Kilogramm geernteten Trauben. Der Beklagte vertrete mit seiner Lösung offensichtlich die Auffassung, dass die Qualität des Weins allein durch die Art der Verarbeitung der Trauben bewirkt werde, unabhängig von deren Qualität. Für die Spitzenweine der Klägerin seien hohe Traubenqualitäten unabdingbar. Der Traubenpreis laut dem Sachverständigen des Beklagten beruhe auf Betrachtungen anderer Weinbaubetriebe. Die Einzelheiten des Streitfalles hätten keine Berücksichtigung gefunden. Grundlage der Schätzung sei lediglich der Preis der Trauben gewesen, die durch französische Winzer an fremde Dritte verkauft würden. Wegen des höheren Wertes für die Erzeugerproduktion sei pauschal ein Zuschlag von 50 % vorgenommen worden. Ein Qualitätswinzer erziele nicht nur überdurchschnittliche Preise, sondern auch höhere Gewinnmargen. Entgegen der Empfehlung seines Sachverständigen habe der Beklagte auf eine individuelle Wertermittlung verzichtet. Die Trauben würden auf einer bekannt guten Bodenqualität in F erzeugt. Davon werde die Qualität beeinflusst. Ein Erwerber würde hierfür einen erheblich höheren Preis zahlen. Schon die Erzeugung bewirke den hohen Standard der Weine. Auf ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen werde verwiesen. Dieser habe den Marktpreis der Trauben aus Weinbergen in F ermittelt. Der Beklagte sei dem nicht gefolgt, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten im Betrieb keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der Marktpreis eines Wirtschaftsgutes lasse sich nur anhand der Preise von Vergleichsprodukten ermitteln (§ 9 Bewertungsgesetz). Der Marktpreis entspreche nicht den tatsächlichen Herstellungskosten. Die tatsächlichen Kosten seien zur Ermittlung des Verkehrswertes nicht erforderlich gewesen. Den hochwertigen Produkten sei kein gewöhnlicher Herbstpreis zugrunde zu legen. Ihr Gutachter habe einen durchschnittlichen Vergleichspreis für die auf den französischen Flächen erzeugten Trauben von 1,50 €/Kilogramm ermittelt. Für die Erzeugerabfüllung sei ein 50 %-Zuschlag vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein erhöhter Traubenpreis von 2,25 €. Bei einem Vollkostenansatz von 1,15 €/Kilogramm ergebe sich ein Gewinn pro Kilogramm von 1,10 € bzw. für die streitige Ernte von 92.813,60 € in F. Dass der Beklagte für die Flächen in F einen Verlust ermittele, lasse außer Betracht, dass die Klägerin ein strenges Qualitätsmanagement pflege. Wenn schon die spezielle Beschaffenheit des Produkts nicht bewertet werde, so könne auch nicht der tatsächliche Aufwand diesem entgegengesetzt werden. Dadurch komme nach der Berechnung des Beklagten ein extremes Missverhältnis zu Stande. § 3c EStG finde keine Anwendung, da die Vorschrift einen doppelten Vorteil verhindern solle. Im Streitfall sei allerdings eine Einkünfteermittlung erfolgt, so dass § 3c EStG nicht angewandt werden könne. Eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden könne dem Streitfall zu Grunde gelegt werden. Die analoge Anwendung gebiete sich auch aufgrund des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Grundgesetz). Dabei würde bei einem Gesamtgewinn von 192.890,58 € (z.B. zum 30. Juni 2004) sich ein Vorweggewinn für Deutschland von 50 % (96.445,29 €) ergeben. Der Rest sei nach den Flächen aufzuteilen (70 % für Frankreich gleich 67.511,70 € und 30 % für Deutschland gleich 28.933,59 €). Auf Deutschland entfiele ein Gewinn von 125.378,88 €. Auf jeden Fall könne für F ein Gewinn von 0 € angesetzt werden. Dort seien nach dem DBA Einkünfte zu versteuern. Dass F von seinem Recht keinen Gebrauch mache, sei für die Besteuerung in Deutschland unbeachtlich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2003 vom 2. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er trägt hierzu vor, gemäß einer Weinliste der Klägerin sei der Ansatz überhöhter Traubenpreise nicht gerechtfertigt. Sie produziere in F nicht ausschließlich Prädikatsweine. Die Nichtanwendung der Vereinbarung mit den Niederlanden verstoße nicht gegen das EU-Recht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Hierauf erwidert die Klägerin, wegen der auf den Flächen in F erzeugten Trauben obliege das Besteuerungsrecht allein F. Dies ergebe sich aus Art. 3 des DBA. Die Klägerin werde auf ihren Etiketten ausschließlich als Erzeugerabfüllerin geführt. Hierfür dürften nur Weine verwandt werden, die vom Weinbaubetrieb selbst auf deutschen Böden angebaut würden. Dies umfasse auch die Traktatländereien. Es werde auf die Richtlinien des Verbandes Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter e.V. verwiesen, deren Mitglied die Klägerin sei. Es gehe allein um den Wert der in Frankreich produzierten Trauben. Die gewählte Aufteilung werde von der Finanzverwaltung für Fassweinvermarkter anerkannt. Eine andere steuerliche Behandlung für Erzeugerabfüller sei nicht zu erkennen. Auf einen Artikel eines Referatsleiters im Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Münster werde verwiesen (Blatt 75-82 der Prozessakten). Danach sei der Gewinn für den gesamten Betrieb nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung könne nach der indirekten Methode anhand eines Flächenschlüssels der auf die Traktatländereien entfallende Gewinn ermittelt werden. Hierauf erwidert der Beklagte, die Ausführungen zu Fasswein erzeugenden Produzenten entsprächen nicht der Verwaltungsauffassung. Überdies könne die Gewinnaufteilung im Rahmen der Veranlagung nicht überprüft werden. Eine Ermittlung nach dem Flächenschlüssel gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz sei im Streitfall nicht möglich. Dies biete sich nur bei reiner Bodenbewirtschaftung mit identischer Ertragskraft aller Flächen an und führe im Streitfall zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis. Die Klägerin könne damit nicht 40.000 € bis 50.000 € der inländischen Besteuerung entziehen. Die Methode sei bei Weinbaubetrieben nur für Traubenablieferer zu übernehmen. Erfolge eine besondere betriebliche Wertschöpfung in einem Betriebsteil, so sei dies ausschließlich dem Staat zuzurechnen, in dem diese betriebliche Tätigkeit ausgeübt werde. Im Streitfall erfolge die Wertschöpfung durch Ausbau des Weins ausschließlich in der deutschen Hofstelle. Hiervon sei die weniger kostenintensive Produktion der Keltertrauben zu separieren. Bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tätigkeit sei zu beachten, dass die kellermäßige Verarbeitung von Trauben mit den dadurch bedingten Kostenfaktoren und der geschaffenen Wertschöpfung nicht negiert werden könne. Vielmehr sei bei einer solchen auf den Zukauf von Trauben bezogenen Tätigkeit das Einkaufswert-Umsatzverfahren deshalb nicht anzuwenden, weil es andernfalls zu einer nicht hinnehmbaren Verzerrung bei der rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse führen würde. Würden in Frankreich erzeugte Trauben in den inländischen Betrieb überführt, sei im Streitzeitraum die Bewertung der Trauben mit dem Teilwert vorzunehmen, was die vom Beklagten vertretene Auffassung der Gewinnaufteilung stütze. Was die Kosten der Traubenproduktion bei den verschiedenen Qualitäten betreffe, sei auf einen Artikel eines Lehrbeauftragten der Hochschule Ludwigshafen zu verweisen (Blatt 93-94 der Prozessakten). Bei mit dem Streitfall vergleichbaren Qualitäten seien dort Kosten der Traubenproduktion von 1,28 € je Liter ermittelt worden. Dies liege um 50 % über den vergleichbaren Aufwendungen für einfache Weine. Pachtverträge im Weinbau basierten ausnahmslos auf derartigen Fallkostenrechnungen, die den in Einzelheiten detailliert vereinbarten Produktionszielen Rechnung trügen. Ein deutlich höherer Traubenpreis von etwa 2,25 €/Kilogramm gemäß dem Gutachten der Klägerin sei abzulehnen. Ein Aufschlag von 50 % auf die vom Gutachten kalkulierten Vollkosten von 1,50 €/Kilogramm sei nicht sachkonform. Hierauf erwidert die Klägerin, in anderen Fällen sei ihre Methode der Gewinnermittlung für die Traktatländereien anerkannt worden, ohne dass diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten. Dem Beklagten sei seit Jahren bekannt, dass Weinbauern Traktatländereien in F hätten. Im Streitfall sei nicht der Gesamtgewinn aufgeteilt worden. Die Kosten der Traubenproduktion seien im Verhältnis eines Flächenschlüssels abgerechnet worden. Dabei werde die Werthaltigkeit des Weines auch durch die Qualitätstrauben bestimmt. Im Streitfall kämen als Qualitätsmerkmal die strengen Anforderungen der Vereinigung der Deutschen Prädikatsweingüter hinzu. Auch dies sei für die Vermarktung von Bedeutung und erhöhe den Wert der Trauben für den Betrieb.