OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2720/08

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2011:0525.2K2720.08.0A
4mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vermietet eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co KG) Grundstücke zum Betrieb von Altenwohnheimen (Seniorenresidenzen etc.) an gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätige Schwesterpersonengesellschaften außerhalb einer Betriebsaufspaltung, kommt eine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betreibergesellschaften auf die Besitzgesellschaft (§ 3 Nr. 20 Buchst c GewStG) nicht in Betracht (vgl. auch Urteil des FG-Münster vom 18.11.2010 3 K 1272/08 E,F)(Rn.21) (Rn.23) . 2. Für die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit (BFH-Urteil vom 29.3.2006 X R 59/00, BStBl II 2006, 661) fehlt es wegen der nicht vorhandenen Betriebsaufspaltung zwischen den beteiligten Gesellschaften an einem verbindenden Element ("Infektion" bzw. "Abfärbung"), das es rechtfertigen würde, die Tätigkeit bei den Gesellschaften im Wege der Gesamtbetrachtung dem gewerbesteuerbefreiten Bereich zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass auch im vorliegenden Streitfall die Tätigkeiten von Besitz- und Betreibergesellschaft gebündelt werden, um auf der Ebene der Betreibergesellschaft gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen, zwingt nicht dazu, die Erträge aus der Verpachtung von der Gewerbesteuer freizustellen (Rn.23) . 3. Eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt beim o.g. Besitzunternehmen nicht in Betracht, wenn es auch bewegliches Anlagevermögen für Einrichtungen des betreuten Wohnens an die o.g. Betreibergesellschaften verpachtet. Für den Ausschluss der Kürzungsvorschrift kommt es auf den Umfang dieser Verpachtung nicht an(Rn.32) (Rn.31) .
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vermietet eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co KG) Grundstücke zum Betrieb von Altenwohnheimen (Seniorenresidenzen etc.) an gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätige Schwesterpersonengesellschaften außerhalb einer Betriebsaufspaltung, kommt eine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betreibergesellschaften auf die Besitzgesellschaft (§ 3 Nr. 20 Buchst c GewStG) nicht in Betracht (vgl. auch Urteil des FG-Münster vom 18.11.2010 3 K 1272/08 E,F)(Rn.21) (Rn.23) . 2. Für die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit (BFH-Urteil vom 29.3.2006 X R 59/00, BStBl II 2006, 661) fehlt es wegen der nicht vorhandenen Betriebsaufspaltung zwischen den beteiligten Gesellschaften an einem verbindenden Element ("Infektion" bzw. "Abfärbung"), das es rechtfertigen würde, die Tätigkeit bei den Gesellschaften im Wege der Gesamtbetrachtung dem gewerbesteuerbefreiten Bereich zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass auch im vorliegenden Streitfall die Tätigkeiten von Besitz- und Betreibergesellschaft gebündelt werden, um auf der Ebene der Betreibergesellschaft gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen, zwingt nicht dazu, die Erträge aus der Verpachtung von der Gewerbesteuer freizustellen (Rn.23) . 3. Eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt beim o.g. Besitzunternehmen nicht in Betracht, wenn es auch bewegliches Anlagevermögen für Einrichtungen des betreuten Wohnens an die o.g. Betreibergesellschaften verpachtet. Für den Ausschluss der Kürzungsvorschrift kommt es auf den Umfang dieser Verpachtung nicht an(Rn.32) (Rn.31) . I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht gewährt der Beklagte der Klägerin weder die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nummer 20c GewStG noch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Zu § 3 Nummer 20c GewStG: In Übereinstimmung mit dem (nach Bestätigung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die teilweise gleichen natürlichen Personen bzw. gleiche Firmengruppe) betreffenden Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08 G, F, GmbHR 2011, 160) geht der Senat davon aus, dass die für Fälle der Betriebsaufspaltung vom BFH im Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) für zulässig gehaltene Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen nicht auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der, ohne dass eine Betriebsaufspaltung besteht, die Tätigkeiten zweier rechtlich selbständiger Subjekte (hier wie dort: zwei GmbH & Co. KG) im Ergebnis gebündelt werden, um auf der Ebene der beiden Personengesellschaften gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen. Dabei verneint der Senat wie die Beteiligten im Streitfall eine personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und den Seniorenresidenzen mangels einer Beherrschung durch die Eheleute … Kommanditisten der jeweiligen Gesellschaften. Im Streitfall hielt das Ehepaar an der Klägerin nur einen Kommanditanteil von je 20 %. Aus dem anders lautenden Gewinnverteilungsschlüssel wurde seitens der Klägerin keine von den Anteilen abweichende andere Stimmrechtsmehrheit abgeleitet. Im Sachverhalt des Urteils des Finanzgerichts Münster hatte die klagende GmbH & Co. KG (I) an eine weitere GmbH & Co. KG (II), mit der sie über eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung verflochten war, die Grundstücke mit als Seniorenresidenzen genutzten Baulichkeiten vermietet. Ohne dass die klagende GmbH & Co. KG (I) noch die anpachtende GmbH & Co. KG (II) mit einer weiteren GmbH & Co. KG (III) mangels personeller Verflechtung eine Betriebsaufspaltung gebildet hätten, verpachtete die GmbH & Co. KG (II) die angepachteten Grundstücke an die GmbH & Co. KG (III), welche darauf als Betriebsgesellschaft die Seniorenresidenz unterhielt. Wie im Streitfall bestand zwischen der dortigen Klägerin und der Betreibergesellschaft keine Betriebsaufspaltung. Das Urteil des Finanzgerichts Münster fast die Grundsätze des Urteils des BFH vom 29. März 2006 dahingehend zusammen, dass im Rahmen der Betriebsaufspaltung ungeachtet der rechtlichen Selbstständigkeit von Betriebs- und Besitzunternehmen die genuin vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerblich qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und so über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. In diesen Fällen sei gerechtfertigt, im Wege einer einheitlichen bzw. zusammenfassenden Betrachtung die Gewerbesteuerfreiheit des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen zu erstrecken. Beide Unternehmen seien dann in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet, die gemäß § 3 Nummer 20 c GewStG steuerbegünstigten Leistungen zu erbringen und entsprechende Erträge zu erzielen. Weiter führt das Gericht aus, dass diese für die Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze auf die Fallkonstellation des dortigen (wie auch des hiesigen Streitfalles) nicht zu übertragen sind. Es wird hierzu auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19. März 2009 (6 K 441/08, EFG 2009,853) verwiesen, in dem dieses herausgestellt hat, dass mit dem Institut der Betriebsaufspaltung das Ziel verfolgt werde zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch die Aufspaltung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde. Fehle jedoch diese "Infektion" bzw. "Abfärbung", weil die beteiligten Gesellschaften von sich aus gewerblich tätig seien, bestehe kein Anlass, die Gewerbesteuerfreiheit in dem konkret entschiedenen Fall von der Organträgerin auf die Organgesellschaft zu erstrecken. Aus diesen Gründen scheitert nach Auffassung des Finanzgerichts Münster und auch des hiesigen Senats im Streitfall die Erstreckung der für die Betreibergesellschaften (Seniorenresidenzen) bestehenden Gewerbesteuerbefreiung auf die Klägerin. Die Betreibergesellschaften sind genuin gewerblich tätig gemäß § 15 Abs. 3 Nummer 1 EStG, und die Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 Nummer 2 EStG durch die allein zur Geschäftsführung befugte Komplementär-GmbH. Es handelt sich um rechtlich selbständige Steuersubjekte, die entsprechend der von ihnen gewählten Rechtsform den entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften unterliegen. Für die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit fehlt es wegen der nicht vorhandenen Betriebsaufspaltung zwischen diesen beiden Gesellschaften an einem verbindenden Element ("Infektion" bzw. "Abfärbung") dass es rechtfertigen würde, die Tätigkeit bei der Gesellschaften im Wege einer Gesamtbetrachtung dem gewerbesteuerbefreiten Bereich zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass auch im vorliegenden Streitfall die Tätigkeiten von Besitz- und Betreibergesellschaft gebündelt werden, um auf der Ebene der Betreibergesellschaft gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen, zwingt nicht dazu, die Erträge aus der Verpachtung von der Gewerbesteuer freizustellen. Im Ergebnis stützt sich diese vom Finanzgericht Münster und dem hiesigen Senat vertretene Auffassung auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt II 2004, 244). In diesem Fall hatte die klagende Aktiengesellschaft, ein Badekureinrichtungen verwaltendes Unternehmen ihren Grundbesitz an Beteiligungsgesellschaften verpachtet, deren Alleingesellschafterin sie war. Eine Beteiligungsgesellschaft erzielte als Krankenhaus steuerbefreite Umsätze, eine Kur-GmbH, ihre Schwestergesellschaft nicht. Verbunden waren die drei Unternehmen durch eine gewerbesteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin. Das Gericht ging nicht davon aus, dass im Rahmen eines einheitlichen Geschäftszieles auch die Kur-GmbH steuerbefreit tätig sei, vermittelt über die Klägerin als Organträgerin. Der BFH führt hierzu aus, für eine "tätigkeitsübergreifende" Steuerbefreiung verschiedener Subjekte gebe das Gesetz (dort noch § 3 Nr. 20b GewStG) auch im Organkreis keine Handhabe. Ein anderes Ergebnis hätte die Klägerin in Anbetracht dessen nur erreichen können, wenn sie das Krankenhaus selbst betrieben und hierbei zugleich die streitigen Leistungen der Kur-GmbH erbracht hätte. Da sie diesen Weg nicht gegangen sei, könne er der Besteuerung auch nicht zu Grunde gelegt werden. In dem im Streitfall von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) distanziert sich der BFH ausdrücklich nicht von dieser Sichtweise. Er führt hierzu aus, dass die im genannten Urteil befürwortete Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen in Fällen einer echten Betriebsaufspaltung nicht durch das Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt II 2004, 244) infrage gestellt werde. Die im Urteil vom 29. März 2006 zu beurteilende Konstellation der Betriebsaufspaltung sei mit dem dort gewürdigten Fall der (gewerbesteuerrechtlichen) Organschaft nicht vergleichbar. Gemeinsamkeit wiesen die beiden Konstellationen zwar insoweit auf, als es hier wie dort um die Beurteilung des Verhältnisses zweier rechtlich selbständiger Unternehmen zueinander gehe, die zu dem personell miteinander verflochten seien. Anders als bei der im Urteil vom 29. März 2006 zu beurteilenden Betriebsaufspaltung fehle bei der im Urteil vom 4. Juni 2003 entschiedenen Organschaft bereits eine sachliche Verflechtung der beiden Schwester- und Organgesellschaften im Sinne der zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze auch wenn sich die Tätigkeitsbereiche einander ergänzten. Hinzu komme, dass der in dem Betriebsaufspaltungsfall eingreifende gewichtige "Abfärbe bzw. Infektionsgedanke", wonach der gewerbliche Charakter der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens durch die Gewerblichkeit des Betriebsunternehmens determiniert werde, im Organschaftsfall, in dem beide Schwestergesellschaften unabhängig voneinander jeweils gewerbliche Unternehmen betrieben, keine Rolle spiele. Auch aus der von der Klägerin angeführten Subsidiaritätsthese hinsichtlich der Zurechnung der Verpachtungserträge bei der Klägerin als verpachtender Schwestergesellschaft ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Übernahme der Rechtsprechung zu den Fällen der Betriebsaufspaltung. Dadurch dass, wie die Klägerin ausführt, entgegen dem Konzept des § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG es sich bei den Mietzahlungen nicht um Sonderbetriebseinnahmen der Eheleute X und Y in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten der jeweiligen Betreibergesellschaft sondern um dem Gesamtheitsbereich der Klägerin zuzurechnenden Betriebseinnahmen handelt, wird durch diese Ausnahme gerade berücksichtigt, dass es sich hinsichtlich der Klägerin und den Betreibergesellschaften um selbständige Steuerrechtssubjekte handelt, wobei die Klägerin kraft ihrer Rechtsform gemäß § 15 Abs. 3 Nummer 2 EStG gewerblich tätig wird. Zu § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG: Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG bestimmt, dass die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, bei Unternehmen ausgeschlossen ist, die nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist umfassend, also qualitativ, quantitativ und in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Dies besagt, dass das Unternehmen neben den weiteren gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten (Verwaltung von eigenem Kapitalvermögen, Betreuung von Wohnbauten, Errichtung und Veräußerung von Wohneigentum) keine andere Tätigkeiten als die Verwaltung ausüben darf. Insofern lässt die Vorschrift keinen Auslegungsspielraum, etwa derart, dass an sich schädliche Betätigungen in äußerst geringem Umfang unschädlich seien (Glanegger/Güroff, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 7. Auflage, § 9 Randziffer 23). Im Streitfall führt Klägerin selbst aus, dass innerhalb der betriebenen Seniorenresidenzen teilweise wiederum Einrichtungen für betreutes Wohnen bestanden, deren bewegliches Anlagevermögen ebenfalls von der Klägerin an die vorgenannten Betreibergesellschaften verpachtet wurde. Dies spricht gegen die Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestanden nicht. Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten gewerblichen Erträge gemäß § 3 Nummer 20c GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind oder ob zumindest eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in ... Als Besitzgesellschaft verpachtete sie in den Streitjahren Grundstücke und Inventar an Personengesellschaften, die in bzw. mit den Pachtgegenständen Seniorenresidenzen unterhielten. Gemäß § 2 ihres Gesellschaftsvertrages (Blatt 64-74 der Prozessakten) ist Gegenstand des Unternehmens die gewerblich geprägte Vermietung von Alten- und Pflegeheimen sowie von Altenwohnheimen und deren Einrichtung. An der Gesellschaft waren neben der Komplementärin, der Vermögens-Verwaltungs-GmbH als Kommanditisten die beiden Geschäftsführer der Komplementär GmbH … (zu je 20 %) sowie deren drei Kinder A,B,C… zu je 20 %, Einlage von je 1000 DM) beteiligt. Der Gewinnverteilungsschlüssel betrug je 47,5 % für X und Y sowie je 1,66 % für die übrigen Kommanditisten. Dem steuerlichen Betriebsvermögen der Klägerin waren verschiedene Grundstücke zuzurechnen, die die Klägerin an so genannte Betreibergesellschaften für Altenwohnheime verpachtete. An den Betreibergesellschaften waren X und Y zu je 50 % beteiligt. Im Einzelnen verpachtete die Klägerin ein Grundstück "O … an die Seniorenresidenz … KG. Ein Grundstück R … verpachtete sie teilweise an die Seniorenresidenz … G sowie teilweise an die Seniorenresidenz … Ein seitens der Klägerin von einer A … GdbR angemietetes Grundstück "A …" vermietete sie wiederum an die S … Seniorenresidenz GmbH & Co. KG. Das Grundstück A … wurde aufgrund der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, die zwischen der Klägerin und der A …GdbR bestand, steuerlich dem Betriebsvermögen der A … GdbR zugerechnet. Innerhalb dieser Betreibergesellschaften existierten zum Teil wiederum Einrichtungen für betreutes Wohnen, deren bewegliches Anlagevermögen ebenfalls von der Klägerin an die genannten Betreibergesellschaften verpachtet wurde. In einer in 2006 und 2007 für die Jahre 2002-2004 durchgeführten Betriebsprüfung gab es verschiedenste, gewinnerhöhende Änderungen, welche unter anderem mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2002-2004 vom 14. August 2008 umgesetzt wurden. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden nicht begründet, so dass am 24. November 2008 die Steuerbescheide bestätigende Einspruchsentscheidungen ergingen. Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, sie sei gemäß § 3 Nummer 20c GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Sozial- und wirtschaftspolitischer Zweck dieser Befreiung sei die Verbesserung der Strukturen bei der Pflege von Personen, sie sollte zur Kostenentlastung beitragen und Anreize für Investitionen in diesem Bereich schaffen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00) drohe diese Zielsetzung verfehlt zu werden, wenn das Nutzungsentgelt für das überlassene Grundstück bei der Besitzgesellschaft der Gewerbesteuer unterfallen würde. Diese im Rahmen einer Betriebsaufspaltung laut BFH für eine Befreiung der Besitzgesellschaft sprechenden Gründe seien im Streitfall trotz einer fehlenden Betriebsaufspaltung, nur 40 % der Stimmrechte der Klägerin entfielen auf die Gesellschafter X und Y, gegeben. Die Rechtsprechung folge bei beiderseits gewerblich tätigen Schwesterpersonengesellschaften der Subsidiaritätsthese, wonach § 15 Abs. 1 Nummer 1, 2. Halbsatz EStG nicht anzuwenden sei, wenn eine gewerbliche (oder gewerblich geprägte) Personengesellschaft einer Schwestergesellschaft Wirtschaftsgüter gegen Entgelt überlasse. Hieraus folge, dass Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern keine (anteiligen) Sonderbetriebseinnahmen bei der nutzenden Personengesellschaft darstellten sondern es sich um (eigene) Betriebseinnahmen der überlassenden Personengesellschaft handele. Da keine absolute Beteiligungs- oder Beherrschungsidentität gefordert sei, liege diese Konstellation hier vor. Die von den in der Rechtsform der GmbH & Co. KG organisierten Betreibergesellschaften an die Klägerin zu zahlenden Mieten stellten daher, gemessen an dem Konzept der genannten Vorschrift ausnahmsweise keine Sonderbetriebseinnahmen der Eheleute X und Y in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten der Betreibergesellschaft dar. Infolge der Subsidiaritätsthese handele es sich um Betriebseinnahmen, die dem Gesamthandsbereich der Klägerin zuzurechnen seien. Dies habe zur Folge, dass die Mieteinnahmen in die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage der Klägerin eingingen. Aufgrund dieser ertragsteuerlichen Vorgaben stelle sich sodann die Problematik ein, die den BFH zu seiner Betrachtung gezwungen habe. Obwohl Betreibergesellschaften und Klägerin in der Summe begünstigte Tätigkeiten verwirklichten, würde die ertragsteuerliche Zuordnung der Erträge bei der Klägerin zu ihrer Belastung mit Gewerbesteuer führen. Der Gesetzeszweck würde in Fällen von Geschäftsbeziehungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften ohne die Übernahme der Grundsätze des BFH unterlaufen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Pachtzinsen bei der überlassenden Gesellschaft aufgrund einer Betriebsaufspaltung oder aufgrund der Anwendung der Subsidiaritätsthese in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einflössen. In beiden Fällen sei die Befreiung der Mieterträge von der Gewerbesteuer sachgerecht. Hilfsweise sei § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG analog anzuwenden. Dessen Zweck sei gewesen, Grundstücksunternehmen in Form von Kapitalgesellschaften hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung nicht gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften gleichzustellen. Wenngleich der Anwendungsbereich nicht (mehr) auf Kapitalgesellschaften beschränkt sei, komme dem Rechtsgedanken der Vorschrift, Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit natürlichen Personen hinsichtlich der Verwaltung noch heute Bedeutung zu. Von der Begünstigung erfasst würden daher insbesondere auch die gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 EStG. Dem stehe auch nicht § 9 Nummer 2 Satz 5 GewStG entgegen. Die Vorschrift sei nicht erfüllt, da die Betreibergesellschaften nicht gewerbesteuerpflichtig seien. Die Klägerin beantragt, die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2002 bis 2004 vom 14. August 2008 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 aufzuheben, hilfsweise, die genannten Bescheide dahin zu ändern gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 1 Satz 2 GewStG den Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Klägerin entfällt, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt hierzu vor, da an der Klägerin eine GmbH als Komplementärin beteiligt sei, unterhalte die Klägerin stets einen Gewerbebetrieb. Das Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00) sei nicht anwendbar, da die Klägerin bereits aufgrund ihrer gewerblichen Prägung der Gewerbesteuer unterliege. Im Fall des BFH habe es sich bei dem Besitzunternehmen um eine Einzelfirma gehandelt. Eine Betriebsaufspaltung und damit die Qualifizierung der Vermögensverwaltungstätigkeit des Besitzunternehmens in gewerbliche Einkünfte lasse sich nur unter Heranziehung von Gegebenheiten begründen, die außerhalb des Besitzunternehmens lägen. Dies betreffe zum einen Merkmale, die allein das Betriebsunternehmen kennzeichneten (Gewerbebetrieb, sachliche Verflechtung), sowie das Erfordernis der personellen Verflechtung, die durch Gegebenheiten begründet seien, die außerhalb des Besitzunternehmens anzusiedeln seien. Im Streitfall sei die Klägerin außerhalb der Betriebsaufspaltung selbst gewerblich tätig (§ 15 Abs. 3 Nummer 2 EStG). Es bedürfe daher nicht der Betriebsaufspaltung, um zur Gewerblichkeit zu kommen. Nach dem Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01) könne eine Steuerbefreiung selbst dann nicht auf eine Schwestergesellschaft übergehen, wenn sich deren Tätigkeiten ergänzten. Dieser Grundsatz werde in der Entscheidung vom 29. März 2006 ausdrücklich nicht infrage gestellt. Einer Kürzung gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG fehlten die tatbestandlichen Voraussetzungen der ausschließlichen Vermietung von Grundbesitz. Jedenfalls bis zum Verkauf der Altenheime habe die Klägerin Vorrichtungen und das komplette Inventar an die Betreibergesellschaften vermietet. Hierauf erwidert die Klägerin, ihr sei bewusst, dass der Streitfall nicht exakt dem Fall des BFH-Urteils vom 29. März 2006 entspreche. Es gehe um eine folgerichtige Umsetzung der Entscheidungsgrundsätze dieses Urteils insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiaritäts-/Vorrangthese in Bezug auf § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG. Hierauf beruhe die Wertungsschieflage, die für den Fall von entscheidender Bedeutung sei.