Urteil
1 K 2470/16
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2019:0731.1K2470.16.00
6Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch bei weitem Verständnis des Begriffs der "Vergütung" für die Fremdkapitalüberlassung verfügen Erträge aus mit dem Darlehensgeschäft im Zusammenhang stehenden Währungssicherungsgeschäften über den diesem Begriff immanenten Gegenleistungscharakter nicht.(Rn.40)
(Rn.42)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei weitem Verständnis des Begriffs der "Vergütung" für die Fremdkapitalüberlassung verfügen Erträge aus mit dem Darlehensgeschäft im Zusammenhang stehenden Währungssicherungsgeschäften über den diesem Begriff immanenten Gegenleistungscharakter nicht.(Rn.40) (Rn.42) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, eine Klage regelmäßig nur nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens über jenen Rechtsbehelf zulässig. Ist aber über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO. Eine Klage dieser Art ("Untätigkeitsklage") hat die Klägerin im Streitfall erhoben. Nach der Rechtsprechung des BFH ist, wenn eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und in der Folge über einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren fortzusetzen; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO als Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641-644, HFR 2011, 549, m.w.N.). Wird wie im Streitfall der Rechtsbehelf während des Klageverfahrens zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren „ohne weiteres“ fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre. Mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung tritt keine Erledigung in der Hauptsache ein, weil die Klage auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 04. April 2017 die Klage entsprechend auf eine Anfechtungsklage umgestellt. II. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die dem Grunde nach - zwischen den Beteiligten unstreitig - zu Recht angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen auch in der Höhe zutreffend hinzugerechnet. Die von der Klägerin im Wege einer Verrechnung begehrte Verminderung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen um die Erträge aus den Währungssicherungsgeschäften hat nicht zu erfolgen. Nach § 8a Abs. 6 KStG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung sind abweichend von Absatz 1 der Vorschrift Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn 1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und 2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der Anteilseigner, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist. Die hier streitgegenständlichen Erträge aus Währungssicherungsgeschäften lassen sich entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht unter den Begriff der Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital fassen. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, der Senat folgt ausdrücklich der zutreffenden Begründung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2017, § 105 Abs. 5 FGO (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2016 (Hinweis des Dokumentars: das Entscheidungsdatum lautet zutreffend 21. Oktober 2015) X B 116/15, BFH/NV 2016, 216 m.w.N.), macht sich diese zu eigen und führt ergänzend hierzu aus. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff der Vergütungen für Fremdkapital weit im Sinne von Gegenleistungen aller Art, die die Kapitalgesellschaft für die Überlassung von Fremdkapital gewährt, verstanden werden kann (für einen weiten Vergütungsbegriff auch Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 8a KStG Rz 218). Indes lässt diese auch vom BMF in seinem Schreiben vom 15.12.1994 IV B 7 - S 2742a - 63/94, BStBl I 1995, 25 (ähnlich auch in dem die gesetzliche Folgeregelung behandelnden Schreiben vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 718) verwendete Formulierung nicht den Schluss zu, auch die Ergebnisse solcher - wie hier gegenüber den Zinsaufwendungen quasi gegenläufiger - Vorgänge, mögen sie sich auch aus einem im Zusammenhang mit der Fremdkapitalüberlassung abgeschlossenen anderweitigen Geschäft ergeben, als Bestandteil einer weit verstandenen Gegenleistung für die Überlassung von Fremdkapital anzusehen. Dass die vom BMF gewählte Formulierung die Ergebnisse derartiger Vorgänge nicht umfasst, zeigen bereits die dort (unter Tz. 51 Satz 1) zur Präzisierung („insbesondere“) des Vergütungsbegriffs angeführten Gestaltungen ebenso wie die vom BMF vorgenommene Einbeziehung weiterer Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (unter Tz. 51 Satz 2). Ohne dass es für den Streitfall darauf ankäme, ob dem so umschriebenen Vergütungsbegriff des BMF in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, vermag der Senat für den Streitfall jedenfalls nicht zu erkennen, dass den aus den Währungssicherungsgeschäften erzielten Erträgen ein solcher Vergütungscharakter für die Überlassung von Fremdkapital zukommt. In ähnlicher Weise beurteilt auch Gosch/Förster, KStG, 2. Aufl. § 4h EStG Exkurs Rn. 132 sowie 3. Aufl. § 8a KStG Rn. 268, 272, jeweils m.w.N., Aufwendungen zur Kurs- und Währungssicherung anders als Erträge und Aufwendungen aus Zinssicherungsgeschäften, die mit den Zinsaufwendungen zusammenzufassen seien, sofern sie eine Bewertungseinheit mit dem Grundgeschäft bildeten, nicht als Vergütung für Fremdkapital, sondern etwa als Vergütungen für andere Leistungen. Dieser Auffassung folgend können unabhängig davon, dass Erträge aus Währungssicherungsgeschäften bereits sprachlich nicht als dem Kapitalgeber, mag es sich auch um die identische Person handeln, zu gewährende Leistungen anzusehen sind, solche Erträge aus Währungssicherungsgeschäften ebenso wenig Eingang in den hier relevanten Vergütungsbegriff finden. Den nach einem weiten Verständnis unter den Begriff der Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital zu fassenden Gegenleistungen ist gemeinsam, dass sie vom Empfänger des Fremdkapitals an den Geber des Fremdkapitals zum Zweck der Überlassung des Kapitals oder wegen dessen Überlassung in einem synallagmatischen Sinne geleistet werden. Es muss sich um eine wirtschaftliche Gegenleistung für die zeitraumbezogene Fremdkapitalüberlassung handeln. Davon kann jedoch im Streitfall im Hinblick auf die von der Klägerin mittels der Währungssicherungsgeschäfte erzielten Erträge nicht ausgegangen werden. Zwar weist die Klägerin vor dem Hintergrund, dass der Streitfall von einer Identität der Vertragsparteien von Darlehens- und Währungssicherungsgeschäften und deren zeitlicher Parallelität (zeitgleicher Abschluss in einem Vertrag; gleiche Laufzeit) gekennzeichnet ist, zu Recht auf einen aus diesen Umständen resultierenden engen sachlichen und letztlich auch wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden Geschäften hin, jedoch vermag ein solcher Zusammenhang nicht eine von der Klägerin für die Überlassung des Fremdkapitals an den Kapitalgeber zu erbringende Gegenleistung zu begründen. So kommt es für die Einordnung von Aufwendungen als Vergütung für Fremdkapital auf eine Berücksichtigung des Rechtscharakters der streitgegenständlichen Beträge an, allein der Umstand, dass derartige Beträge an den Darlehensgeber gezahlt werden, genügt hierfür nicht (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. April 2019 10 K 2859/15 K, StE 2019, 422 zu Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits im dortigen Streitjahr 2011, Revision unter Az. I R 33/19 anhängig). Diesen Grundsatz auf die - anders gelagerte - Konstellation des Streitfalls übertragend kann es daher darauf, dass eine Personenidentität zwischen Darlehensgeber und Vertragspartner der Währungssicherungsgeschäfte besteht, ebenso wenig entscheidend ankommen wie auf die zeitliche Parallelität. Soweit die Klägerin zur Übertragbarkeit von zu § 4h EStG ergangener Rechtsprechung auf die Frage des Streitfalls auf die Verwendung unterschiedlicher Begriffe in § 4h EStG einerseits („Zinsaufwendungen“) und § 8a Abs. 6 KStG a.F. andererseits („Vergütung für Fremdkapital“) verweist, wird übersehen, dass § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG den Begriff der Zinsaufwendungen mit Vergütung für Fremdkapital definiert mit der Folge, dass davon ausgegangen werden kann, dass für Zwecke des § 4h EStG und des § 8a KStG beide Begriffe grundsätzlich den gleichen Inhalt haben und für die Zinsschrankenregelung und den § 8a KStG gleich auszulegen sind (vgl. Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 8a KStG Rz 103). Selbst wenn mit der Klägerin sprachlich aus dem letztgenannten Begriff Vergütung für Fremdkapital auf ein deutlich weiteres Verständnis der Gegenleistung geschlossen werden könnte, wäre zu beachten, dass es sich um eben eine solche, und zwar zielgerichtet für die Nutzungsüberlassung von Fremdkapital, handeln muss, woran es indes im Streitfall fehlt. Die durch den Vollzug der Währungssicherungsgeschäfte erwirtschafteten Erträge - und dies würde für den Fall, dass nicht Erträge, sondern Verluste hieraus erzielt worden wären, entsprechend gelten - haben keinen unmittelbaren Finanzierungscharakter. Vielmehr handelt es hierbei um bei über die eigentliche Finanzierung hinausgehenden Geschäften anfallende sonstige Leistungen, die keine Finanzierungsfunktion haben. Für die Klägerin als Kreditnehmerin kommt es allein darauf an, in welcher Weise sie die Nutzung der ihr zur Verfügung gestellten Kreditmittel abzugelten hat. Dazu gehören nach dem für den Streitfall maßgeblichen Sachverhalt die Ergebnisse aus den Währungssicherungsgeschäften jedoch nicht (vgl. zum Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG BFH-Urteil vom 09. August 2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609). Gegen die von der Klägerin begehrte Zusammenfassung der Zinsaufwendungen mit den Erträgen aus den Währungssicherungsgeschäften spricht zudem, dass Hintergrund derartiger Währungssicherungsgeschäfte ist, infolge von Währungsschwankungen eintretende Wertveränderungen des Fremdkapitals selbst abzufangen. Wertveränderungen des Fremdkapitals selbst stellen aber keine Zinsaufwendungen dar, denn es handelt sich dabei nicht um Vergütungen für dieses (Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 8a KStG Rz 222 m.w.N.). Das gilt in entsprechender Weise auch für die sich aus im Zusammenhang mit Wertveränderungen des Kapitalstamms stehenden Geschäften ergebenden Erträge. Demgegenüber beziehen sich etwa Zinssicherungsgeschäfte unmittelbar auf den Kapitalzins als solchen, deren Erträge oder Aufwendungen können deswegen mit den Zinsaufwendungen zusammenzufassen sein (vgl. Gosch/Förster, KStG 3. Aufl. § 8a KStG Rn. 272, m.w.N.; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Januar 2019 6 K 6242/17, EFG 2019, 642, m.w.N.). Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Klägerin mit dem Darlehensgeber, der Y, nach Ziffer 8 des Loan Agreements vom … 2006 vereinbart hat, dass die Zinsaufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen einerseits und die Gewinne aus den Währungssicherungsgeschäften andererseits bei Fälligkeit zu verrechnen sind („Net Payment“), nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Denn für die streitgegenständliche Zuordnung kommt es nicht auf einen tatsächlichen Mittelabfluss an, maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Vergütungen bei der Kapitalgesellschaft als Aufwand ausgewirkt haben (vgl. Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 8a KStG Rz 218). Dies bedeutet für den Streitfall, dass auf die Zinsaufwendungen in ihrer nicht saldierten Höhe abzustellen ist. Anders kann es sich verhalten, wenn ein Darlehensschuldner später einen steuerpflichtigen Ertrag deshalb erzielt, weil ihm die Zinsverbindlichkeit erlassen wird oder eine Rückstellung für Zinsaufwendungen wegen Wegfall des Auszahlungsrisikos aufzulösen ist. Dann wären die Zinsaufwendungen des Darlehensschuldners entsprechend zu kürzen, weil im Ergebnis keine Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital geleistet wurden (so Gosch/Förster, KStG 3. Aufl. § 8a KStG Rn. 280). So verhält es sich im Streitfall indes nicht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen. Unabhängig davon, dass der Senat über die Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls anhand der getroffenen vertraglichen individuellen Vereinbarungen zu entscheiden hatte, ist die streitgegenständliche Vorschrift des § 8a Abs. 6 KStG a.F. mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 durch die sog. Zinsschranke ersetzt worden. Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO). Streitig ist die Auslegung des Begriffs der Vergütungen für Fremdkapital iSd § 8a Abs. 6 KStG a.F.. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin X, USA, ist, die wiederum eine Tochtergesellschaft der inländischen Konzernmutter Y ist. Die Klägerin ist nicht Teil des inländischen Organkreises. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im Bereich der … Industrie vornehmlich mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und die Verwaltung dieser Beteiligungen. Mit in englischer Sprache verfassten Purchase-Agreements vom … 2006 erwarb die Klägerin von der Y deren Beteiligung an der … Holding, USA zu einem in USD zu zahlenden Kaufpreis iHv ... € sowie vom 03. Juli 2006 an der … Inc., USA zu einem Kaufpreis iHv .... USD. Zur Finanzierung des gesamten Kaufpreises gewährte die Y der Klägerin mit ebenfalls in englischer Sprache abgefassten Loan Agreement vom … 2006 und Amendment (Änderung) hierzu vom … 2006 ein verzinsliches Darlehen von bis zu … USD mit einer festgeschriebenen Laufzeit bis … 2007. Die Vereinbarung eines in USD valutierenden Darlehens beruhte auf der Belegenheit der zu erwerbenden Gesellschaften und der Vereinbarung des Kaufpreises in USD. Das Darlehen sollte in Raten entsprechend den Kaufpreiszahlungen vom … 2006 in USD ausgezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Dokumente Bezug genommen. Zur Absicherung des Währungsrisikos schloss die Klägerin mit der Y Devisentermingeschäfte in Höhe der jeweiligen Darlehensauszahlungen und zu den entsprechenden Rückzahlungsterminen bis zum … 2007 ab, nach denen die Klägerin die zur Darlehensrückzahlung benötigten USD zu einem festgelegten Kurs erwerben konnte (Terminkontrakte vom … 2006; Kurs USD - € bei Darlehensausgabe ca. 1,275 €, Kurs USD - € bei Rückzahlung durchschnittlich 1,31 €). Darlehen und Devisentermingeschäfte fasste die Klägerin zu einer Bewertungseinheit (Micro-Hedge) zusammen. Nach Ziffer 8 des Loan Agreements vom … 2006 waren die Zinsaufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen und die Gewinne aus den Währungssicherungsgeschäften bei Fälligkeit zu verrechnen („Net Payment“). Die Klägerin veräußerte beide Beteiligungen am … 2007 an ihre Alleingesellschafterin zu Buchwerten und tilgte aus dem Verkaufserlös die Verbindlichkeiten gegenüber Y vollständig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Vereinbarungen Bezug genommen. Der Klägerin entstanden in den Streitjahren aus dem o.g. Darlehensvertrag Zinsaufwendungen iHv … € in 2006 und iHv … € in 2007. Zugleich erzielte sie aus den Devisentermingeschäften Währungsgewinne iHv … € in 2006 und iHv … € in 2007. Die an eine nahestehende Person (Y) im Rahmen eines konzerninternen Beteiligungserwerbs geleisteten Fremdkapitalvergütungen behandelte die Klägerin nach § 8a Abs. 6 KStG idF des Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840 (sog. Korb II - Gesetz) - im Folgenden: § 8a Abs. 6 KStG a.F. - als verdeckte Gewinnausschüttungen. Dabei saldierte sie die Fremdkapitalvergütungen mit den Währungsgewinnen mit der Folge, dass sie verdeckte Gewinnausschüttungen für 2006 mit … € und für 2007 mit … € erklärte. Im Zuge einer u.a. bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass für die Berechnung der Höhe der dem Grunde nach unstreitig anzusetzenden verdeckten Gewinnausschüttung allein die (Brutto-)Zinszahlungen maßgeblich seien und eine Saldierung mit den Erlösen aus den Sicherungsgeschäften nicht zulässig sei. Dem folgte der Beklagte mit geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre jeweils vom 09. April 2014. Dabei berücksichtigte er einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2008 in das Streitjahr 2007 antragsgemäß mit … €. Die hiergegen erhobenen Einsprüche begründete die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2014. Nachdem der Beklagte über die erhobenen Einsprüche nicht entschieden hatte, begehrte die Klägerin mit am 19. Dezember 2016 erhobener Untätigkeitsklage, die verdeckten Gewinnausschüttungen lediglich iHv der von ihr erklärten Beträge anzusetzen, weil nur insoweit Vergütungen für Fremdkapital iSd § 8a Abs. 6 KStG a.F. vorlägen. Sie trägt vor, dass zwar wegen der Vereinbarung eines verzinslichen Darlehens zwischen nahestehenden Personen im Rahmen eines konzerninternen Beteiligungserwerbs im Grunde von der Rechtsfolge einer fingierten verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen sei, allerdings aufgrund der engen Verknüpfung von Darlehens- und Währungssicherungsgeschäft die Geschäfte auch steuerlich als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien und daher eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zu erfolgen habe. Der Begriff der Vergütungen für Fremdkapital sei weit im Sinne von Gegenleistungen aller Art, die die Kapitalgesellschaft für die Überlassung von Fremdkapital gewähre, zu verstehen. Ein weites Verständnis gehe schon aus dem BMF-Schreiben vom 15.12.1994 hervor und entspreche herrschender Auffassung im Schrifttum. Es habe notwendigerweise zur Folge, dass die Gegenleistung umfassend entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ermittelt werden müsse und alle positiven wie negativen Wirkungen des Gesamtgeschäfts mit einzubeziehen seien. Dies umfasse alle Aufwendungen und Erträge, die ohne Abschluss des Darlehensvertrags nicht entstanden wären. Schlössen Parteien neben einem Darlehensvertrag als Grundgeschäft Währungssicherungsgeschäfte und sei das wirtschaftliche Ziel der Geschäfte schon durch sprachliche Verklammerung ersichtlich auf ein Ziel gerichtet, so stellten die Geschäfte wirtschaftlich betrachtet ein Geschäft dar. Diese Einheit sei steuerlich in ihrem (saldierten) Gesamtergebnis zu bewerten. Für die besondere wirtschaftliche Verklammerung spreche im Streitfall, ohne dass dies eine Notwendigkeit bilde, schon die Identität der Vertragspartner von Darlehens- und Währungssicherungsgeschäften. Die Parteien hätten überdies, wie auch durch die Anlage der Saldierung im Darlehensvertrag klar erkennbar, nie den Abschluss eines ungesicherten Darlehensgeschäfts in USD angestrebt, weswegen die Geschäfte einzeln abgeschlossen für die Klägerin keinen wirtschaftlichen Sinn gemacht hätten. Die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Grundgeschäft (Darlehensgewährung) und dem Sicherungsgeschäft (Forward Contracts) führe dazu, dass die Geschäfte nur als Einheit in ihrer wirtschaftlichen Gesamtwirkung bewertet werden könnten. Eine Aufspaltung würde ein einheitliches Gesamtgeschäft künstlich trennen. Auch der BFH habe in einer ähnlichen Konstellation eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Zinsgewinn aus einem Fremdwährungsdarlehen und einem zur Absicherung der wirtschaftlichen Interessen zeitlich parallel abgeschlossenen Devisentermingeschäfts angenommen. Der vorliegende Sachverhalt gleiche dem vom BFH entschiedenen dadurch, dass ein fest verzinsliches Geschäft mit einem Devisentermingeschäft kombiniert worden sei und die Geschäfte jeweils zeitgleich mit gleicher Laufzeit geschlossen worden seien. Eine Sachverhaltsabweichung bestehe in der Hinsicht, dass vorliegend die Zahlungen aus dem Grund- und Sicherungsgeschäft nicht durch unterschiedliche Personen erfolgt seien, sondern die Klägerin und die Y einzige Parteien sowohl des Grund- als auch des Sicherungsgeschäfts gewesen seien. Diese Abweichung vertiefe allerdings die wirtschaftliche Verflechtung im Streitfall, es müsse erst Recht eine wirtschaftliche Einheit gebildet werden. Der Aspekt der zeitlichen Parallelität der Geschäfte und die bereits aus dem Vertragstext ersichtliche besondere Verschränkung durch ein einheitliches Konzept sprächen vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung für eine wirtschaftliche Einheit, die auch in der steuerlichen Betrachtung als solche nachzuvollziehen sei. Diese enge Verknüpfung führe zur saldierten Berücksichtigung der Gewinne und Verluste aus beiden Geschäften und zur reduzierten Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung. Die teleologische Interpretation des § 8a Abs. 6 KStG a.F. spreche für ein Verständnis, dass das Gesamtgeschäft und seine Folgen in das Zentrum der Betrachtung rücke. Es liege tatsächlich lediglich ein Geschäft vor. Der Gesetzgeber hänge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise an, es sei nach der wirtschaftlichen (gewollten) Folge einer Gestaltung zu suchen und diese entsprechend der sich offenbarenden vermehrten Leistungsfähigkeit der Besteuerung zugrunde zu legen. Wirtschaftlich betrachtet hätten die Parteien vorliegend ein (Gesamt-)Geschäft abschließen wollen. Es bestehe eine besondere Verklammerung der Darlehensaufnahme mit der Währungssicherung, die eine wirtschaftliche Einheit zum Ausdruck bringe. Die Parteien hätten nämlich nie auf den Abschluss eines ungesicherten Darlehensvertrags in einer Fremdwährung abgezielt, sondern ein Gesamtkonzept vor Augen gehabt, das auf unterschiedlichen Wegen, einschließlich dem gewählten, habe erzielt werden können. Eine Saldierung habe auch der BFH angenommen, weil die Klägerin in dem entschiedenen Fall ersichtlich dem Ausgangsplan entsprechend kein Risiko eines Devisentermingeschäfts getragen habe. Eine solche Situation liege auch hier vor. Die mögliche Kursentwicklung berge ersichtlich keine wirtschaftlichen Risiken, da die zeitliche Parallelität zwischen den sogar von den gleichen Parteien abgeschlossenen Geschäften dies gar nicht ermögliche. Die Definition des Begriffs der „Erträge“ als rein positiv durch den Beklagten werde in Ansehung der Besonderheit der Konstellation auch nicht durch die bisherige Rechtsprechung des BFH zu „üblichen“ Währungssicherungsgeschäften getragen. Denn die Verknüpfung gehe vorliegend weiter über die Parteiidentität hinaus, es treffe eine Mehrzahl von Aspekten zusammen, die in der Gesamtschau eine (wirtschaftliche) Einheitlichkeit des Geschäfts begründeten. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien Ausführungen des BFH zur Zinsschranke auf die Bemessung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8a a.F. KStG nicht übertragbar. Zwar sei das Regelungsziel der Vorschriften mit der Sicherung inländischen Steuersubstrats weitgehend gleich, jedoch sei der Telos einer Norm nur eine von mehreren Auslegungskomponenten. § 8a a.F. KStG zeige schon sprachlich mit dem weiteren Begriff der „Vergütung für Fremdkapital“ gegenüber dem der „Zinsaufwendungen“ in § 4h EStG ein deutlich weiteres Verständnis der Gegenleistung. Während die zu respektierende Wortlautgrenze bei § 4h EStG relativ schnell erreicht sei, was das restriktive Verständnis in Rechtsprechung und Literatur erkläre, könne § 8a KStG a.F. ohne solche Einschränkungen weit verstanden werden. Mit Bescheid für 2007 über Körperschaftsteuer vom … 2017 berücksichtigte der Beklagte einem Antrag der Klägerin vom … 2015 folgend einen Verlustrücktrag aus 2008 auf 2007 in Höhe von … €. Mit Entscheidung vom … 2017 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Unstreitig sei im Streitfall der Tatbestand des § 8a Abs. 6 KStG a.F. dem Grunde nach erfüllt. § 8a KStG enthalte keine eigenständige Regelung, für welche Leistungen der Körperschaft an die Darlehensgeber die Vorschrift gelten solle. Zwar sei der Begriff der „Vergütungen für Fremdkapital“ weit auszulegen, aber lediglich im Hinblick auf die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Vermögensminderung für die Nutzungsüberlassung des Kapitals. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne wegen der vergleichbaren Formulierung „Vergütung für Fremdkapital“ in § 8a Abs. 6 Satz 1 KStG a.F. (und n.F.) auch auf die Literatur und Rechtsprechung zu anderen steuerlichen Vorschriften, in denen der Begriff verwendet werde, wie in § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG und § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG, zurückgegriffen werden. Darüber hinaus werde in § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG idF des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 auf die Anwendung des § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG verwiesen, der von „Zinsaufwendungen“ spreche und diesen Begriff in Abs. 3 als „Vergütung für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben“, definiere. Die Finanzverwaltung gehe davon aus, dass als „Vergütung für Fremdkapital“ Gegenleistungen aller Art, die die Kapitalgesellschaft für die Überlassung des Fremdkapitals gewähre, anzusehen seien. Dabei könne es sich nach überwiegender Meinung in der Literatur sowohl um Entgelte der Kapitalgesellschaft für die reine Nutzungsüberlassung als auch um Aufwendungen für die Bereitstellung des Kapitals selbst handeln, die an den Fremdkapitalgeber zu zahlen seien. Der Vergütungsbegriff iSd § 8a KStG a.F. sei mithin weit auszulegen. Der Hinweis auf die engere Auslegung des Begriffs „Zinsaufwendungen“ in § 4h EStG und § 8a KStG n.F. greife nicht, da beide den Zinscharakter der geleisteten Zahlung für die Überlassung von Fremdkapital als Kriterium für die Einordnung behandelten. Einen Hinweis auf die Einbeziehung von Währungsergebnissen aus der Absicherung der Rückzahlung des Fremdkapitals enthielten beide Vorschriften auch nach herrschender Literaturmeinung nicht. Es seien ausschließlich Aufwendungen, mithin bei der Klägerin eingetretene Vermögensminderungen, erfasst. Der Begriff „Erträge“ stelle bereits dem Wortlaut nach keine Vermögensminderung dar. Erträge zur Währungssicherung seien auch nicht als „negative“ Vergütungen für Fremdkapital iSd § 8a KStG a.F. umzuqualifizieren. Die Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen aus (Währungs-)Sicherungsgeschäften bei den Vergütungen für Fremdkapital werde auch von der überwiegenden Literaturmeinung mit der Folge verneint, dass als Vergütung für Fremdkapital die Bruttoaufwendungen ohne Gegenrechnung der damit im Zusammenhang stehenden Erträge anzusehen seien. Lediglich in Fällen, in denen sich aufrechenbare Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüberstünden, werde teilweise, entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, eine Saldobetrachtung für zulässig gehalten. Unabhängig davon, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnungslage zwischen der Klägerin und Y vorgelegen hätten, seien die Ergebnisse beider Geschäfte nicht zu saldieren, weil § 8a Abs. 6 KStG a.F. bzw. die vorgenannten Abzugsbeschränkungen nur das Darlehensverhältnis, nicht hingegen den Ertrag aus dem Termingeschäft erfassten. Dass der Sicherungskurs das unterschiedliche Zinsniveau zwischen den beiden Währungen ausdrücke, stelle lediglich eine Technik zur Ermittlung eines fremdüblichen Sicherungskurses dar. Unabhängig davon, dass zwischen der Fremdfinanzierung und dem Kurssicherungsgeschäft ein wirtschaftlicher Zusammenhang dadurch bestehe, dass das Währungssicherungsgeschäft der Absicherung von Risiken aus dem Fremdwährungsdarlehen diene, sei jedes Rechtsgeschäft eigenständig zu beurteilen. Eine Saldobetrachtung komme nur in Betracht, wenn dies gesetzlich z.B. ähnlich der Zinsschrankenregelung in § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehen wäre. Bei dem Währungssicherungsgeschäft handele es sich um ein separates, neben dem Darlehensvertrag abgeschlossenes Rechtsgeschäft. Beide seien nicht als Einheit zu betrachten, da es sich sowohl zivil- als auch steuerrechtlich um getrennte Rechtsverhältnisse handele. Demgemäß seien die Erträge aus dem Währungssicherungsgeschäft nicht als Ertrag im Zusammenhang mit der Darlehensverbindlichkeit, sondern aus einem getrennten Absicherungsgeschäft zu behandeln. Unerheblich sei, dass die Klägerin beide Vorgänge bilanztechnisch als Bewertungseinheit zusammengefasst habe. Die aus Darlehens- und Sicherungsgeschäft resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten behielten auch für Bilanzierungszwecke ihre Eigenschaft als separates Wirtschaftsgut bei. Eine kompensatorische Bewertung der einzelnen in die Kompensation einbezogenen Bilanzpositionen ändere nichts an deren jeweiligen steuerlichen Qualität und an der steuerlichen Qualität der von ihr generierten Erträge. Die steuerlichen Vorschriften, die eine Umqualifizierung von Vergütungen für Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttungen oder eine Abzugsbeschränkung regelten, würden durch eine handelsrechtlich gebildete Bewertungseinheit nicht verdrängt. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass das Währungssicherungsgeschäft kongruent zu dem Grundgeschäft, über den gleichen Betrag, mit der gleichen Laufzeit und demselben Vertragspartner, abgeschlossen worden sei. Es stehe dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, ob er schuldrechtliche Verträge mit gesellschaftsfremden Dritten oder konzernzugehörigen Gesellschaften abschließe. Allein daraus, dass ein Sicherungsgeschäft mit der beherrschenden Konzernmuttergesellschaft, die auch gleichzeitig Vertragspartner des abgesicherten Grundgeschäfts sei, abgeschlossen werde, lasse sich eine andere Beurteilung nicht ableiten. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zu Zins-Swap-Geschäften, mit der der BFH in der Absicherung des Zinsschwankungsrisikos durch einen im Verhältnis zum Kreditgeber fremden Dritten einen von den Kreditgeschäften zu unterscheidenden Vorgang gesehen habe. Der Swap sei danach eine unternehmerische Maßnahme zur Abdeckung eines Teils des mit der Kreditaufnahme verbundenen Zinsschwankungsrisikos. Im Gegensatz dazu stelle ein Devisentermingeschäft eine Maßnahme zur Begrenzung des Währungsrisikos dar. Weil Zins-Swap-Vereinbarungen und Devisentermingeschäfte unterschiedliche wirtschaftliche Risiken absicherten, sei diese Rechtsprechung auf den Streitfall nicht anzuwenden. Im Übrigen lasse die Rechtsprechung nicht erkennen, dass im Umkehrschluss ein Swap- oder Devisentermingeschäft, das anders als in den entschiedenen Fällen mit dem Vertragspartner des Grundgeschäfts abgeschlossen werde, zwangsläufig als Bestandteil desselben anzusehen sei. So habe der BFH Kursabsicherungsgeschäfte in Form von Devisentermingeschäften als eigene Rechtsgeschäfte und getrennt von dem Veräußerungsvorgang zu beurteilende Sachverhalte angesehen, die auf den Veräußerungspreis keinen Einfluss hätten. Der Ertrag aus Devisentermingeschäften könne nicht als „negative“ Veräußerungskosten verstanden werden. § 254 Satz 1 HGB idF des BilMoG habe erstmals die für nach dem 31.12.2008 beginnenden Geschäftsjahre, unter Fortführung bereits gebildeter Bewertungseinheiten, die Möglichkeit kodifiziert, in der Handelsbilanz Grundgeschäfte zum Ausgleich gegenläufiger Wertveränderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten (Sicherungsgeschäfte) zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. Als grundsätzlich zulässige Bewertungseinheit werde u.a. der Micro-Hedge angesehen, bei dem das aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiko durch ein einzelnes Sicherungsinstrument unmittelbar abgesichert werde. Nach § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG seien die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung zu übernehmen. Die bilanzielle Erfassung von Grund- und Sicherungsgeschäft werde gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben, es bleibe dem Steuerpflichtigen überlassen, eine Bewertungseinheit zu bilden und nach der Einfrierungs- oder der Durchbuchungsmethode zu buchen. Die Auswirkungen auf die GuV ergäben sich in Abhängigkeit von der gewählten Bewertungsmethode. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 254 HGB komme eine eigenständige Bewertung der in eine Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter nach steuerlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr in Betracht. Dabei sei aber zu beachten, dass eine Bewertungseinheit nur für Zwecke der Bewertung der Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sei, da § 254 HGB anordne, bestimmte Vorschriften des HGB in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem sich die gegenläufigen Wertveränderungen der Bilanzpositionen ausgleichen würden. Vom Regelungsbereich der Bewertungseinheiten seien die Vorschriften über die Gewinnermittlung, die Einkommensermittlung und die Verlustverrechnung strikt zu trennen, da diese auf tatsächliche Betriebsvermögensmehrungen oder -minderungen abstellten. Für eine Berücksichtigung einer bilanziellen Bewertungseinheit im Rahmen der außerbilanziellen Einkommenskorrektur wie z.B. nach § 8a Abs. 6 KStG a.F. fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Höhe einer nach § 8a KStG anzusetzenden verdeckten Gewinnausschüttung beurteile sich nicht nach Bewertungs-, sondern nach Realisationsgesichtspunkten, also nach den durch die Zinszahlungen bzw. -buchungen ausgelösten Betriebsvermögensminderungen. Eine zulässige wirtschaftliche Neutralisierung von Grund- und Sicherungsgeschäft sei nicht der Besteuerung zugrunde zu legen. Danach sei eine bilanzielle Bewertungseinheit für Zwecke der Einkommensermittlung in ihre Einzelgeschäfte zu zerlegen. Gegenüber den Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wegen der verweigerten Saldierung sei darauf hinzuweisen, dass die vom Gesetzgeber mit Einführung des § 8a KStG verfolgte Zielsetzung, nämlich Begrenzung der Gesellschafterfremdfinanzierung und Erhaltung des nationalen Steuersubstrats, nicht in unzulässiger Weise gegen das objektive Nettoprinzip verstoße, ein ggfls. doch anzunehmender Verstoß wäre durch das legitime gesetzgeberische Ziel sachlich gerechtfertigt. Wäre die von der Klägerin begehrte Saldierung vorzunehmen, seien die im Falle der Saldierung verbleibenden Zinsen, die sich einkommens- und gewerbeertragsmindernd ausgewirkt hätten, als Dauerschuldzinsen iSd § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2017 den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2006 vom 09. April 2014, den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2007 vom 25. Januar 2017, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 vom 09. April 2014 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 vom 09. April 2014 dahingehend zu ändern, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG in 2006 in Höhe von … € und in 2007 in Höhe von … € angesetzt werden Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.