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Urteil

4 K 404/23

FG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Nichterhalt des offiziellen Registrierungsbriefs im Zeitpunkt der Klageerhebung ist im Übrigen grundsätzlich unerheblich (vgl. FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2023 – 6 K 129/23,BeckRS 2023, 18002) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (vgl. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtordnung – FGO). Der Kläger hat seine Zustimmung hierfür wirksam erteilt, insbesondere erfolgte diese Prozesserklärung formwirksam unter Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches. II. Die Klage ist bereits unzulässig, denn sie ist nicht wirksam erhoben worden. Die am 12.04.2023 per Fax eingegangene Klage ist nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus. Aufgrund der Unzulässigkeit der Klage kann das Gericht zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine Stellung beziehen. 1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; denn seit dem 01.01.2023 (§ 157e des Steuerberatungsgesetzes – StBerG –) richtet die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH, Beschluss vom 28. April 2023 – XI B 101/22 –, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rn. 13, m.w.N.). Rechtsgrundlage für die wirksame gesetzliche Errichtung des beSt als sicherem Übermittlungsweg sind (nur) die §§ 86c bis 86e StBerG. Diese Regelungen sind nach dem 31.12.2022 anwendbar. Die aktive Nutzungspflicht von Steuerberatern für das beSt ergibt sich nur aus § 52d Satz 2 FGO, sofern diesen ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Die wirksame gesetzliche Errichtung des sicheren Übermittlungswegs im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zum 01.01.2023 setzt nicht voraus, dass auch die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung wirksam erlassen worden ist. (vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 19/22 –, Rn. 25 – 27, juris). 2. Der Kläger ist als Steuerberater verpflichtet, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach aktiv für Prozesserklärungen zu nutzen. Im Streitfall fehlt es hieran, die Klageerhebung per Fax ist unwirksam. Das Finanzgericht hat über die Wirksamkeit der Klageerhebung von Amts wegen zu entscheiden, es ist hierbei weder an die Anträge der Beteiligten noch an deren Äußerungen gebunden. a.) Es ist hierbei unerheblich, dass der Kläger als Steuerberater in eigenen Angelegenheiten tätig geworden ist. Für einen Rechtsanwalt, der in eigenen Angelegenheiten tätig wird, hat die Rechtsprechung entschieden, dass die gesetzliche Regelung allein an den Status als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin anknüpft (BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22, BFH/NV 2022, 1248, Rn. 3). Die Regelung ist daher so zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob die jeweilige Person in seiner Eigenschaft als Berufsträger auftritt oder nicht. Weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Anhaltspunkten ergibt sich, dass die Nutzungspflicht davon abhängt, ob im konkreten Fall als Rechtsanwalt aufgetreten wird oder nicht. Der Gesetzgeber hat die Nutzungspflicht an den berufsrechtlichen Status des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin in ihrer Eigenschaft als „professionelle Einreicher“ (BT-Drucksache 17/12634, S. 20) geknüpft (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 4 V 1553/22 A(Erb) –, Rn. 4, juris). Gleiches gilt nach Auffassung des Senats für einen Steuerberater, auch hierbei handelt es sich um einen professionellen Einreicher im Sinne der obigen Begründung. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger offenkundig auch in seiner Eigenschaft als Berufsträger aufgetreten ist, die Klageeinreichung per Fax erfolgte unter dem Briefkopf der Steuerkanzlei und auch in der Unterschriftszeile wird der Kläger als Steuerberater bezeichnet. b.) Im Streitfall ist dem Senat nicht bekannt, wann der Kläger seinen Registrierungsbrief erhalten hat. Das Hinweisschreiben des Gerichts vom 13.04.2023 im Zuge der Eingangsbestätigung blieb unbeantwortet. Der Kläger hat jedenfalls am 22.05.2023 mit dem Gericht mittels beSt kommuniziert. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger die Registrierung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlag, aber das Übermittlungsverfahren nicht genutzt wurde. Der Nichterhalt des offiziellen Registrierungsbriefs im Zeitpunkt der Klageerhebung ist im Übrigen grundsätzlich unerheblich (vgl. FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2023 – 6 K 129/23 –, juris). 3. Sofern die erstmalige Kommunikation des Klägers mit dem Gericht per beSt am 22.05.2023 als wirksame Klageerhebung angesehen werden könnte, wäre diese jedenfalls verfristet (vgl. § 47 Abs. 1 FGO). Die Klagefrist endet regulär mit Ablauf des 13.04.2023 (Donnerstag). 4. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist kommt nicht in Betracht. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (vgl. § 56 Abs. 1 und 2 FGO). Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 04.08.2020 XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18). Eine Wiedereinsetzung in die verpasste Klagefrist gemäß § 56 FGO scheitert im Streitfall bereits deshalb, weil der Kläger nicht bzw. nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht hat. Trotz des Hinweisschreibens des Gerichts hat sich der Kläger zum Komplex der wirksamen Klageerhebung überhaupt nicht geäußert. Vielmehr teilte der Kläger mit Schreiben vom 22.05.2023 mit, dass alle Argumente vorgetragen worden seien. Zudem würde eine Wiedereinsetzung auch am Verschulden bzw. am fahrlässigen Verhalten scheitern. Es ist Aufgabe eines Berufsträgers als Organ der Rechtspflege, sich ausreichend zu informieren und den gesetzlichen Regelungen Wirksamkeit zu verschaffen (vgl. FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2023 – 6 K 129/23 –, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.