Beschluss
3 K 471/21
FG Nürnberg, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 ist nicht verfassungswidrig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 ist nicht verfassungswidrig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Das Klageverfahren im Hinblick auf das – selbst ruhende – Verfahren 3 K 1589/20 erneut ruhend zu stellen, erschien untunlich, zumal im Streitfall die rumänische Behörde bereits mitgeteilt hat, dass die Familie der Klägerin jeweils seit Geburt der Kinder dort Kindergeld und Familienleistungen bezogen habe ohne die rumänische Behörde von der Änderung der Verhältnisse (Arbeitsaufnahme der Klägerin in Deutschland) zu informieren. Es kann hier also kein „die Frist […] wahrender Antrag“ auf Durchführung eines Koordinierungsverfahrens vorliegen. Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse hat die Festsetzung von Kindergeld für die beiden Töchter der Klägerin für den Streitzeitraum Januar bis März 2018 im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 zurecht abgelehnt. Die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). § 66 Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. § 66 Abs. 3 EStG wurde durch das Gesetz vom 23.06.2017 zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, StUmgBG, BGBl I 2017, 1682) angefügt. Gemäß § 52 Abs. 49a Satz 11 EStG (2023) ist er auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingehen. Danach wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH betrifft § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (z.B. BFH-Urteile vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704; vom 09.09.2020 III 37/19, BFH/NV 2021, 449, vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2019 3 K 193/19). Da der Kindergeldantrag der Klägerin am 16.04.2019 und damit nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 bei der Familienkasse einging, findet § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 Anwendung. Aufgrund dieses Antrags kann daher – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Kindergeld rückwirkend nur für die Monate ab Oktober 2018 festgesetzt werden. Die Entscheidung der Familienkasse, die beantragte Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis März 2018 abzulehnen, entspricht dem Gesetz. Die bei Geburt der Kinder in Rumänien gestellten Anträge auf Kindergeld und Familienleistungen sind kein Antrag auf deutsches Kindergeld i.S. des § 66 Abs. 3 EStG. Denn die die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierende VO Nr. 883/2004 trat erst am 01.05.2010 in Kraft, so dass eine fristwahrende Weiterleitung nach Art. 81 der VO Nr. 883/2004 im Jahre 2006 noch nicht in Betracht kam. Weitere Anträge wurden nach Auskunft der rumänischen Behörde nicht gestellt; ihr wurde auch die Änderung der Verhältnisse (Arbeitsaufnahme der Klägerin in Deutschland) nicht mitgeteilt. Es kann hier also kein „die Frist […] wahrender Antrag“ auf Durchführung eines Koordinierungsverfahrens vorliegen. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 ist nicht verfassungswidrig. Auch dies hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.2020 III 37/19, BFH/NV 2021, 449 m.w.N.). Der Senat teilt diese Auffassung (vgl. etwa FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2019 3 K 193/19, juris). Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sich ergebende Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungswegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174). Nach geltendem Recht wird das Existenzminimum von Kindern durch den Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) oder das Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) von der Einkommensteuer freigestellt. Bei der näheren Ausgestaltung dieser Ansprüche bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, ihre Realisierung an die Beachtung von Fristen, auch von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen, zu knüpfen. Schon im Interesse einer verlässlichen Haushaltsplanung muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, das Erlöschen von Ansprüchen innerhalb angemessener Frist vorzusehen (BFH-Urteil vom 14.05.2002 VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293) und etwa für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld eine Ausschlussfrist vorzusehen. Ob eine längere Antragsfrist zweckmäßiger wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Norm zu einer mittelbaren Diskriminierung von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten führt. Sie gilt für alle Kindergeldberechtigten, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und worauf der Kindergeldanspruch beruht. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 FGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da der BFH über alle hier streitigen – insbesondere auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 66 Abs. 3 FGO i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 – bereits entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf dieser BFH-Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.