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Urteil

4 K 1287/20

FG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Begriff der Anschaffungskosten zur Wahrung des Nettoprinzips ist weit auszulegen, um in dem durch § 17 Abs. 2 EStG gesteckten Rahmen möglichst solche Aufwendungen zu erfassen, die auch bei Mitunternehmern zu berücksichtigen wären. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der Anschaffungskosten zur Wahrung des Nettoprinzips ist weit auszulegen, um in dem durch § 17 Abs. 2 EStG gesteckten Rahmen möglichst solche Aufwendungen zu erfassen, die auch bei Mitunternehmern zu berücksichtigen wären. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 18.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf xx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist teilweise begründet. I. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2015 sind Aufwendungen der Klägerin für ein vorbereitendes Treffen in 2 anlässlich des Erwerbs des Anteils von 30% an der Fa. B GmbH in Höhe von 139,80 € als Anschaffungskosten im Rahmen der im Streitjahr erfolgten Anteilsveräußerung unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens steuermindernd zu berücksichtigen. II. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin die Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Streitjahr um 170.684,30 € infolge der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführerin für Umsatzsteuerschulden der Fa. B GmbH begehrt, ist die Klage unbegründet, da der im Jahr 2016 geleistete Haftungsbetrag von 162.400 € mangels Abflusses im Streitjahr weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden kann noch mangels Zurechnung zu den Einkünften aus § 17 EStG den Veräußerungsverlust aus der Veräußerung der Beteiligung der Klägerin an der Fa. B GmbH im Streitjahr erhöht. 1. Die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 139,80 € für ein vorbereitendes Treffen anlässlich des Erwerbs eines Anteils an der Fa. B GmbH sind im Rahmen der Veräußerung ihres Anteils im Streitjahr als Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. b) Zur Überzeugung des erkennenden Senats war die Klägerin im Jahr 2014 und im Streitjahr an der Fa. B GmbH zu 30%, und damit Wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, beteiligt. Dies ergibt sich zum einen aus der zwischen der Klägerin und der Zeugin Frau B geschlossenen „Vereinbarung für Desinvestition“ aus dem Jahr 2015, die von einem Anteil von 30% der Klägerin an der Fa. B GmbH ausgeht, den übereinstimmenden Ausführungen der Klägerin und der Zeugin Frau B in der mündlichen Verhandlung, der Aufteilung der Gewinne der Fa. B GmbH im Verhältnis von 30% Klägerin und 70% Zeugin Frau B sowie den Feststellungen der Steuerfahndung und des Schöffengerichts 3 vom 13.10.2020. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer solchen Beteiligung aus. Die Klägerin hat ihren Anteil zur Überzeugung des erkennenden Senats am 22.01.2015 an die Zeugin Frau B veräußert und im Gegenzug den Veräußerungspreis von 150.000 € von der Zeugin bekommen. Dafür spricht zum einen das von der Klägerin unterschriebene Dokument vom 22.01.2015 „Heute erhält A2 Hundertfünfzigtausend Euro (150.000 €)“ sowie der übereinstimmende Vortrag der Klägerin und der Zeugin Frau B in der mündlichen Verhandlung, dass diese (die Klägerin) 150.000 € in bar für die Veräußerung des Anteils von der Zeugin Frau B erhalten habe. Weiterhin spricht dafür, dass bei Durchsuchung des Schließfaches der Klägerin am 02.10.2015 ein Bargeldbestand von 232.350 € vorgefunden wurde, der zur Überzeugung des Senates auch aus der Anteilsveräußerung stammt. c) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Unter Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen zu verstehen, die geleistet werden, um die Anteile zu erwerben. Dabei ist der Begriff der Anschaffungskosten zur Wahrung des Nettoprinzips weit auszulegen, um in dem durch § 17 Abs. 2 EStG gesteckten Rahmen möglichst solche Aufwendungen zu erfassen, die auch bei Mitunternehmern zu berücksichtigen wären (vgl. Weber-Greller, Schmidt ESt-Kommentar, 39. Aufl. 2020, § 17, Rz. 156). Hierzu zählen auch vorweggenommene Anschaffungskosten. d) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie anlässlich des Erwerbs ihrer Beteiligung einmal nach 2 gefahren sei, um sich mit der Zeugin Frau B zu treffen. Die angefallenen Aufwendungen in Höhe von 139,80 € sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der Senat geht von einem Treffen der Klägerin mit der Zeugin Frau B im Vorfeld des Anteilserwerbs aus und hält die Höhe der Aufwendungen für glaubhaft. e) Weiterhin hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats 150.000 € für den Erwerb eines Anteils von 30% an der Fa. B GmbH aufgewendet, die als Anschaffungskosten ihrer Beteiligung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Zwar konnte eine direkte Zahlung der Klägerin an die Zeugin Frau B nicht nachgewiesen werden, allerdings wurde ein Betrag von umgerechnet 150.000 € von den Eltern der Klägerin auf deren Veranlassung und in Absprache mit der Zeugin Frau B an den vorherigen Besitzer des Restaurants überwiesen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat. Das Restaurant wurde erst mit Vertrag vom 31.03.2014 von der Zeugin Frau B erworben. Die Klägerin war als Geschäftsführerin der Fa. B GmbH bei Abschluss des Kaufvertrages mit anwesend. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie an die Zeugin Frau B „bezahlt habe“ versteht der Senat die Ausführung dahingehend, dass die Klägerin ihre Verpflichtung zur Zahlung von 150.000 € gegenüber der Zeugin Frau B mit einer Überweisung an den ehemaligen Besitzer des Restaurants beglichen und damit ihr gegenüber „bezahlt habe“. Der Senat hält einen Betrag von 150.000 € für den Erwerb eines Anteils von 30% an der Fa. B GmbH im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis von 430.770 €, den die Klägerin und die Zeugin Frau B dem Erwerb des Restaurants im Kaufvertrag vom 31.03.2014 zugrunde gelegt haben, für glaubhaft. Schließlich spricht auch die Zahlung des Betrages von 150.000 € für den Verkauf der Anteile an die Zeugin Frau B im Januar 2015, weniger als ein Jahr nach Erwerb der Anteile, infolge der kurzen Zeitspanne der Beteiligung und der Tatsache, dass die Beteiligung der Klägerin an den laufenden Gewinnen der GmbH durch monatliche Ausschüttungen an die Klägerin in einer Größenordnung von 104.715 € erfolgte, dafür, dass die Klägerin einen Betrag in gleicher Höhe für den Anteilserwerb aufgewendet hat, der ihr im Rahmen der „Desinvestition“ wieder zurückgezahlt wurde. Von Anschaffungskosten in dieser Höhe ist auch die Zeugin Frau B in der mündlichen Verhandlung ausgegangen. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Klägerin einen Betrag von 150.000 € zum Erwerb des Anteils von 30% aufgewendet hat. f) Unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten in Höhe von 150.000 € (60% hieraus: 90.000 €) zuzüglich Fahrtkosten für ein Treffen in 2 von 139,80 € (60% hieraus: 83,88 €) und eines Veräußerungserlöses in Höhe von 150.000 € (60% hieraus: 90.000 €) gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 1 und § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Veräußerungsverlust von 83,88 € aus der Veräußerung der Anteile von 30% an der Fa. B GmbH durch die Klägerin steuermindernd im Streitjahr zu berücksichtigen. 2. Die der Klägerin aus der Haftungsinanspruchnahme entstandenen Aufwendungen von 162.400 € sind Werbungskosten bei den Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der Fa. B GmbH (nichtselbständige Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und stellen weder nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung noch sonstige Betriebsausgaben (z.B. Veräußerungskosten) nach § 17 EStG dar. Sie erhöhen nicht den Verlust der Klägerin aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an der Fa. B GmbH. a) Die Klägerin war im Jahr 2014 und im Streitjahr (bis Februar) bei der Fa. B GmbH als Geschäftsführerin beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die das Finanzamt der Besteuerung zugrunde gelegt hat. b) Die aus der Haftungsinanspruchnahme entstandenen Aufwendungen sind nach Ansicht des Senates als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen Einkünften zu berücksichtigen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein hinreichender und notwendiger Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden (vgl. Krüger in Schmidt, EStG-Kommentar, 40 Aufl. 2021, § 9 Rz. 10 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Der objektive Zusammenhang muss gegeben sein, während das subjektive Element nicht zwingend notwendig ist (vgl. Krüger a.a.O. § 9 Rz. 42 m.w.N.). Auch können Ausgaben, die erst nach der Aufgabe der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfallen, als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie – wie im Streitfall – noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Einnahmeerzielung stehen (vgl. Krüger, a.a.O. § 9 Rz. 99). Können die steuerlich zu qualifizierenden Zahlungen, wie hier, in einem objektiven Zusammenhang mit mehreren Einkunftsarten stehen, dann sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalles maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2011 VI R 97/10, BStBl II 2012, 343). Im Streitfall wurde die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 03.11.2015 als ehemalige Geschäftsführerin der Fa. B GmbH für Umsatzsteuerschulden der GmbH gemäß § 69 AO in Anspruch genommen, da sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin für die Monate April 2014 bis Dezember 2014 falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und damit die Umsatzsteueransprüche um 170.684,30 € verkürzt hatte. Das hat die Klägerin im Strafverfahren vor dem Schöffengericht 3 auch eingeräumt. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Klägerin sich nicht gegenteilig eingelassen, weshalb der Senat von einer solchen Pflichtverletzung ausgeht. Nach Ansicht des Senats sind im Falle der Geschäftsführerhaftung Zahlungen aufgrund eines auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheides grundsätzlich (nachträgliche) Werbungskosten, wenn die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht (so auch FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2.7.2013 4 K 1508/09, EFG 2013, 1651 und FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 16 K 198/13 F, Juris-Rechtsprechung, offen gelassen vom Bundesfinanzhof im Urteil vom 21.01.2004, VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947). Die Haftungsinanspruchnahme beruht dann nicht auf der Stellung als Gesellschafter, sondern ausschließlich auf dem Verhalten als Geschäftsführerin. Im Streitfall beruht die Haftungsinanspruchnahme ausweislich des Bescheides vom 03.11.2015 auf der durch die Klägerin als Geschäftsführerin begangenen Pflichtverletzung der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fa. B GmbH. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO ist daher nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern durch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Fa. B GmbH veranlasst. Dafür spricht auch, dass von einer Haftung nach § 69 AO nur die in den §§ 34, 35 AO genannten Personen betroffen sind und die Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers deshalb nicht auf seiner Stellung als Gesellschafter beruht, sondern ausschließlich auf seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Im Streitfall war die Klägerin mit 30% zudem nicht Mehrheitsgesellschafterin der GmbH, weshalb nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung ihrer Beteiligungsquote kein Veranlassungszusammenhang zu ihrer Beteiligung und damit Gesellschafterstellung begründet werden kann. Dementsprechend ist die vorliegende Zahlung vom 19.04.2016 in Höhe von 162.400 € weder als nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung noch als sonstige Betriebsausgaben nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich wurde die Frage der Zuordnung zu den Einkunftsarten jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden. 3. Die aus der Haftungsinanspruchnahme entstandenen Aufwendungen von 162.400 € sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständige Arbeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch nicht im Streitjahr 2015 zu berücksichtigen, da die Ausgaben nach Ansicht des Senates erst mit Einzahlung des Geldbetrages auf das Konto des Finanzamtes am 19.04.2016 geleistet wurden und nicht bereits bei Beschlagnahme des Bankschließfaches der Klägerin am 02.10.2015 oder bei Erlass des Haftungsbescheides am 03.11.2015. a) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Für den Abfluss kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2011 X R 46/09, BFHE 232, 513, BStBl II 2011, 685). Die Leistungshandlung ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Auf den Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht kommt es nicht an. Wie der Zufluss nur bei objektiver Bereicherung angenommen werden kann, setzt der Abfluss eine objektive Entreicherung voraus. Eine solche liegt vor, wenn beim Steuerpflichtigen durch die Leistungshandlung eine Vermögensminderung eintritt und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht verliert. Wie der Zufluss setzt demnach auch der Abfluss eine Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten voraus; der Abfluss muss daher „nach außen“ erfolgen (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11, Anm. 113). Der Abfluss ist als tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der zum Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt. Maßgebend ist die Leistungshandlung, nicht der Erfolg. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, für welchen Zeitraum Zahlungen, Gutschriften usw. geleistet werden. Der Zeitpunkt des Abfließens unterliegt damit weitgehend der freien Disposition des Steuerpflichtigen, während das Zufließen von Einnahmen von einem Dritten (Schuldner) abhängt. Deshalb hat der Steuerpflichtige häufig die Möglichkeit zu bestimmen, wann eine Ausgabe steuerlich wirksam werden soll (Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11, Anm. 105). b) Ausgehend davon kann in der Beschlagnahme des im Bankschließfach befindlichen Geldes am 02.10.2015 durch Versiegelung des Faches noch nicht von einer Vermögensminderung bei der Klägerin und einem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ihr Bargeld ausgegangen werden, da durch diese Maßnahme keine nach außen sichtbare Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und dem hier nicht beklagten Finanzamt 1 stattgefunden hat. Dies ergibt sich im Streitfall aus den tatsächlichen wirtschaftlichen Umständen. Es fehlt bereits an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Versiegelung des Schließfaches am 02.10.2015 und der Geltendmachung eines Haftungsanspruchs durch das Finanzamt 1 mit Haftungsbescheid vom 03.11.2015 und damit an einem Kausalzusammenhang einer Ausgabe der Klägerin mit einer bestimmten Einkunftsart im Zeitpunkt der Versiegelung am 02.10.2015. Zudem fehlt es nach Ansicht des Senates an einer Leistungshandlung der Klägerin am 02.10.2015, welche § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten sieht der Senat auch nicht am 03.11.2015 (Erlass des Haftungsbescheides) eine Leistung der Klägerin auf den Haftungsbescheid, da auch zu diesem Zeitpunkt keine „Leistungshandlung“ der Klägerin in Richtung Erfüllung der Haftungsschuld ersichtlich ist. Zwar werden die Begriffe „Zufluss“ im Sinne des Abs. 1 und „Leisten“ im Sinne des Abs. 2 als korrespondierende Begriffe verstanden, so dass nach allgemeiner Meinung „geleistet“ wie „abgeflossen“ gelesen werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1985 VIII R 284/83, BStBl II 1986, 481), allerdings ermöglicht diese Auslegung nach Auffassung des Senates nicht, dass von einer Leistungshandlung des Schuldners, vorliegend der Klägerin, völlig Abstand genommen werden kann. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, der ausdrücklich auf eine Leistung abstellt. Anders als beim Zufluss hat der Steuerpflichtige nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG mit der Einflussnahme auf den Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung wirtschaftlich gesehen Dispositionsmöglichkeiten, während das Zufließen von Einnahmen in der Regel von einem Dritten, nämlich dem Schuldner abhängt. Folglich kommt es beim Zufluss auf den Leistungserfolg, beim Abfluss hingegen auf die Leistungshandlung an (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11, Anm. 105). Eine Leistungshandlung der Klägerin auf die Haftungsschuld ist nicht am 03.11.2015 bei Empfang des Haftungsbescheides zu sehen, da die Klägerin zunächst nicht auf den geltend gemachten Haftungsanspruch geleistet hat. Zwar wurde zu diesem Zeitpunkt erstmalig der Haftungsanspruch durch das Finanzamt 1 geltend gemacht, allerdings genügt noch nicht die Begründung einer Verpflichtung, weil durch die bloße Verpflichtung noch kein Vermögensgut verloren geht (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11, Anm. 114). Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Durch die Versiegelung des Schließfaches am 02.10.2015 hat die Klägerin nicht ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht über das darin befindliche Bargeld verloren, da allein dadurch noch keine Vermögensverschiebung erfolgt ist. Nach § 111c Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in der im Streitjahr geltenden Fassung wird die Beschlagnahme einer beweglichen Sache in den Fällen des § 111b StPO dadurch bewirkt, dass die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Laut vorliegender Niederschrift vom 02.10.2015 wurde das Schließfach der Klägerin bei der Sparkasse 1 am 02.10.2015 versiegelt. Aus dem Schließfach wurde kein Geld der Klägerin durch die Steuerfahndung mitgenommen. Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 des § 111c StPO in der im Streitjahr geltenden Fassung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Folge, vgl. § 111c Abs. 5 StPO. Die Rechtsfolge der Beschlagnahme im Sinne der §§ 111b, 111c StPO ist ein relatives Veräußerungsverbot. Damit sind Verfügungen nur dem Staat gegenüber unwirksam, wenn sie den Rechtsübergang des beschlagnahmten Gegenstandes nach § 75 Strafgesetzbuch (StGB) vereiteln würden. Es handelt sich damit um eine Sicherungsmaßnahme, die nach Ansicht des Senates nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sondern nur zu einer Einschränkung der rechtlichen Verfügungsmacht der Klägerin, nicht aber zu einer „Leistung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG führt, da es auf die rechtliche Verfügungsmacht nicht ankommt (vgl. Krüger, Schmidt, EStG-Kommentar, 40. Aufl. 2021, Rz. 35). Dies zeigt sich auch daran, dass unter den Voraussetzungen des § 111c Abs. 6 StPO in der im Streitjahr geltenden Fassung eine beschlagnahmte Sache dem Schuldner wieder zurückgegeben werden kann. Die Beschlagnahme als Sicherungsinstrument führt folglich nicht zu einer Vermögensverschiebung von der Klägerin auf das Finanzamt. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 19.04.2016 nicht einen Betrag von 170.684,30 €, sondern nur einen Betrag in Höhe von 162.400 € eingezahlt hat, also lediglich einen geringeren Betrag als die im Bescheid vom 03.11.2015 geltend gemachte Haftungssumme. Das ist Ausdruck der bei der Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch vorhandenen wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld und ihrer Dispositionsmöglichkeit hierüber. Nach Ansicht des Senates unterscheidet sich die Beschlagnahme des im Schließfach befindlichen Geldes bezogen auf den Sicherungscharakter nicht von der Bestellung eines Pfandrechts, das ebenfalls noch keinen Zufluss bewirkt, da die Forderung lediglich gesichert wird (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1975 IV R 190/71, BStBl II 1975, 776). Der Abfluss beim Pfändungsschuldner tritt erst mit Zahlung des Drittschuldners an den Pfändungsgläubiger ein (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 11, Anm. 100), im Streitfall durch die Einzahlung des Geldes auf das Konto des Finanzamtes durch die Klägerin. c) Vielmehr hat die Klägerin erst durch die Einzahlung eines Betrages von 162.400 € am 19.04.2016 auf das Konto des Finanzamtes ihre Leistungshandlung vorgenommen und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das zuvor im Schließfach befindliche Geld verloren. Nach den anschaulichen Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist diese am 19.04.2016 mit den Vollziehungsbeamten zum Schließfach gegangen und man habe das Geld gezählt; anschließend sei der Betrag von 162.400 € bei der Sparkasse 1 auf das Konto des Finanzamtes eingezahlt worden. Ausweislich der Einzahlungsquittungen vom 19.04.2016 hat die Klägerin an diesem Tag das Geld auf das Konto eingezahlt und als „Einzahlerin“ die Quittung unterschrieben, worin nach Ansicht des Senates die Leistungshandlung zu sehen ist, da erst zu diesem Zeitpunkt die „nach außen“ hin sichtbare Vermögensverschiebung erfolgt ist und die Klägerin ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat. Erst mit der Einzahlung des Geldbetrages und Zuordnung zu den Umsatzsteuerhaftungsbeträgen (Leistungsbestimmung) hat die Klägerin alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825) und damit ihre Leistungshandlung abgeschlossen. Die Einkommensteuer der Kläger errechnet sich demnach gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO für das Streitjahre 2015 wie folgt: zu versteuerndes Einkommen bisher xx € Veräußerungsverlust nach Anwendung Teileinkünfteverfahren - 84 € zu versteuerndes Einkommen laut Urteil xx € Einkommensteuer nach Splittingtarif laut Urteil xx € Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 FGO soweit die Kläger unterlegen sind; soweit die Kläger im Umfang von 83,88 € obsiegt hat, sind ihr nach 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten aufzuerlegen, da das Finanzamt nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.