Urteil
4 K 151/21
FG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Klage ist unbegründet. I. Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.06.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. Das beklagte Finanzamt war für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes zuständig. Der Vortrag der Kläger, sie seien nicht in Deutschland ansässig, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). 2. Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er eine Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz, so ist sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der im Einkommensteuergesetz verwendete Begriff des Wohnsitzes (§ 1 EStG; §§ 62, 63 EStG) entspricht dem Wohnsitzbegriff des § 8 AO und kann nur einheitlich ausgelegt werden. a) Hiernach setzt ein Wohnsitz eine Wohnung, d.h. eine stationäre Räumlichkeit voraus, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist. Dies wiederum erfordert eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers entsprechende Bleibe. Beibehalten und benutzt wird eine Wohnung von demjenigen, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafürsprechen, dass die Person die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass die Person die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen. Der Wohnsitzbegriff setzt nicht voraus, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Zwar mag ein feststellbarer Mittelpunkt der Lebensinteressen den Rückschluss erlauben, dass sich dort auch ein Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Der gleiche Schluss kann aber schon dann gezogen werden, wenn jemand eine Wohnung an einem Ort innehat, zu dem er intensive persönliche Beziehungen wie z.B. Verwandte, Freunde, Herkunft, Grundvermögen u.a.m. unterhält. Ferner gilt, dass jede Person mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben kann. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, BStBl. II 1997, 447 m.w.N.). Es kann ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen, wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Deutschland, sondern im Ausland befindet (BFH-Beschluss vom 25.05.2016 I B 139/11, BFH/NV 2016, 815). Auch besteht kein allgemeiner Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden dürfe, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BFH-Urteil vom 24.01.2001 I R 100/99, BFH/NV 2002, 1402). Schließlich ist es nicht erforderlich, dass die Person sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, BStBl. II 1997, 447). Diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung im Wesentlichen in den Verwaltungsanweisungen angeschlossen (Anwendungserlass zu Abgabenordnung – AEAO – zu § 8 – Wohnsitz). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, m.w.N.). b) Bei seiner Entscheidungsfindung ist der Senat von folgenden Überlegungen und Wertungen ausgegangen: Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens Straße 1 in Stadt 1, das nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 in den beigezogenen Verfahren den Klägern je zur Hälfte gehört. Außerdem hat der Kläger u.a. in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Auf einem (kleineren) landwirtschaftlichen Grundstück betreibt der Kläger eine kleine Schafzucht, die grundsätzlich die Anwesenheit des Klägers bzw. einer anderen betreuenden Person erfordert. Der Kläger war vor, teilweise im und nach dem Streitjahr 2016 mit einziger Wohnung Straße 1 in Stadt 1 gemeldet (05.08.2008 – 01.05.2012 und 19.08.2016 – 07.07.2017). Die Klägerin war in der Zeit vom 02.07.1998 – 15.07.2013 mit einziger Wohnung Straße 1 in Stadt 1 und seit 02.08.2018 mit einziger Wohnung Straße 3, Stadt 1 gemeldet. Bei Ergehen des angefochtenen Schätzungsbescheides am 27.06.2018 war die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes gemeldet. Das Finanzamt hatte vom melderechtlichen Wegzug des Klägers keinerlei Kenntnis und war daher nach § 26 Satz 1 AO nach wie vor für die Zusammenveranlagung der Ehegatten zuständig. Steuerrechtlich ist weiterhin von einem Wohnsitz in der „Familienwohnung“ Straße 1 in Stadt 1 auszugehen. Bei Ergehen der Einspruchsentscheidungen am 07.01.2021 und zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 04.02.2021 war zwar keiner der Kläger unter dieser Anschrift gemeldet. Die Klägerin war allerdings unter anderer Anschrift in Stadt 1 gemeldet. Die Kläger reichten am 25.08.2020 Teile der Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr beim Finanzamt Stadt 1 ein. Als Wohnort gaben sie die Adresse Straße 1 an; ergänzten diese noch mit dem Zusatz „Postanschrift“. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf einen Zuständigkeitswechsel berufen, solange keine der beiden Finanzbehörden von den die Zuständigkeit verändernden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Abmeldung ins Ausland des Klägers (unbekannt) erfolgte erst im Jahr 2017. Der Kläger hat jedoch den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau zur Überzeugung des Senats in Stadt 1 tatsächlich nicht aufgegeben und diesen somit auch über das Jahr 2017 hinaus innegehabt und beibehalten. Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 in den beigezogenen Verfahren teilte der Kläger dem Gericht die ladungsfähige Anschrift seiner Ehefrau unter der genannten Anschrift mit. Zudem wurde der Kläger unter derselben Adresse als deren Bevollmächtigter bestellt. In der mündlichen Verhandlung der beigezogenen Verfahren 4 K 306/17 und 4 K 307/17 am 09.08.2018 erklärte der Kläger, er habe Straße 1 in Stadt 1 seine ladungsfähige Anschrift, schließlich „sei er ja da“. Die Post werde dort täglich entnommen, von wem wollte er nicht sagen. In seinem Wohnhaus, das ihm zu Hälfte gehöre, befänden sich nach wie vor seine Möbel. Er habe allerdings seit 2008 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, sondern in Land 2. Im Wohnsitz in Land 2 halte er sich jedoch nicht auf, weil er mit dem Wohnwagen ständig unterwegs sei. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 im Klageverfahren 4 K 1306/20 führte der Kläger aus, er habe seinen Wohnsitz im Jahr 2015 in Land 3 gehabt. Er sei der Ansicht, dass er derzeit seinen Wohnsitz in Land 4 habe, halte sich aber coronabedingt in seinem Anwesen Straße 1 in Stadt 1 auf. Seine Frau habe jeweils am gleichen Ort gewohnt. Er sei in Land 2, Land 4, Land 5 und in Land 3 gemeldet. Melderecht ist nur ein Indiz, denn melderechtliche Angaben sind unerheblich (BFH-Beschluss vom 19.09.2013 III B 53/13, juris). Für die Begründung und Beibehaltung eines Wohnsitzes ist weder auf den Lebensmittelpunkt abzustellen noch ist hierfür eine Mindestverweildauer Voraussetzung. Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht des Steuerpflichtigen im Inland, wenn sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet (BFH-Urteil vom 28.01.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917). An den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland, hat sich auch durch die melderechtliche Abmeldung am 07.07.2017 ins Ausland nichts geändert. Der Kläger bzw. Klägervertreter hat deutlich zu erkennen gegeben, dass er das Gebäude unverändert zu eigenen Wohnzwecken nutzt und auch nutzen will. Die Behauptungen, der Wohnsitz befinde sich nicht in Stadt 1, sondern im Ausland, haben die Kläger weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. So gelingt es den Klägern nicht, konkrete Zeiträume für Aufenthalte im Ausland zu benennen noch konkrete Unterkünfte zu bezeichnen. Nachweise hierüber fehlen gänzlich. Der Kläger konnte sich auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch an keine Anschriften möglicher Unterkünfte im Ausland erinnern; seine Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf Länderangaben. Diese (unzureichenden) Angaben sind nach Ansicht des Senats keinesfalls ausreichend, das Vorliegen eines Auslandswohnsitzes zu begründen. Die Angaben sind nach Auffassung des Senats (nahezu) ausschließlich steuerrechtlich motiviert. Nach Würdigung der diesbezüglichen Gesamtumstände des Streitfalls haben die Kläger nach Überzeugung des Senats auch im Streitjahr nach wie vor einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO Straße 1 in Stadt 1 beibehalten und innegehabt. Die Räume dort waren auf Dauer zum Wohnen geeignet, ausreichend möbliert und zu Wohnzwecken eingerichtet. Dementsprechend hat der Kläger mit seiner Familie das Wohngebäude Straße 1 auch tatsächlich als eigene Wohnung genutzt. Die Kläger haben die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zu Stadt 1 nicht aufgegeben und wollten dies weder kurzfristig noch auf Dauer. Hierfür spricht, dass der Sohn der Kläger dort in der Nähe wohnt und auch Ländereien vorhanden sind, die teilweise eigenhändig aufgeforstet wurden. Der Annahme eines Wohnsitzes in Stadt 1 steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sich die Kläger (angeblich) immer wieder über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhielten. Solche Auslandsaufenthalte haben keine Auswirkungen auf den inländischen Wohnsitz eines Steuerpflichtigen, solange die vorhandene Wohnung, wie im Streitfall, beibehalten und benutzt wird. c) Die Kläger waren nicht im Sinne der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in Land 2, Land 4, Land 5 oder Land 3 ansässig. Die von den Klägern behaupteten Aufenthalte in diesen Ländern haben nach Überzeugung des Senats lediglich vorübergehende Aufenthalte dargestellt. Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben die Kläger nicht konkret belegen können. Ihr Vorbringen ist als Schutzbehauptung anzusehen, die allein darauf ausgerichtet ist, einer Steuerpflicht in Deutschland auszuweichen. 3. Das Finanzamt war nach § 162 AO zur (Teil-)Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, da die Kläger für die Streitjahre keine vollständigen Steuererklärungen abgegeben haben, obwohl sie dazu nach §§ 149 ff AO, 25 EStG, 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) verpflichtet waren. Die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 162 Abs. 2 AO ist „insbesondere“ dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Nach § 90 Abs. 2 AO haben die Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie müssen eine erschöpfende, durch die Finanzbehörden überprüfbare und für eine richtige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ausreichende Gesamtdarstellung des konkreten steuerrelevanten Sachverhalts geben. Für den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt haben die Steuerpflichtigen die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die Beweismittelbeschaffungspflicht wird nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO durch die Verpflichtung ergänzt, für eine mögliche und rechtzeitige Beweismittelbeschaffung Vorsorge zu treffen. Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln, dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Daher sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Die Schätzung muss in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. b) Diesen Anforderungen ist das Finanzamt im Streitfall gerecht geworden. Die Kapitaleinkünfte sind nicht zu hoch geschätzt worden. Im Streitfall waren nach den unbestrittenen und belegten Feststellungen der Steuerfahndung von Ende des Jahres 1997 Kapitalanlagen der Kläger i.H.v. 3.035.576 DM vorhanden. Der Kläger selbst hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.04.2005 angegeben, Auslandsvermögen i.H.v. 1,4 Mio. € in Land 1 zu haben (vgl. insoweit FG Nürnberg, Urteile vom 30.11.2007 IV 244/2006 und vom 11.10.2012 4 K 1622/10). Die Kläger haben keinerlei Unterlagen über den Verbleib des Kapitalvermögens und dessen Anlagen vorgelegt. Bei Auslandssachverhalten sind aber die erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Die Beteiligten haben den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu besorgen. Sie haben dazu alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, einen Sachverhalt nicht aufklären oder ein Beweismittel nicht beschaffen zu können, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. Da die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Einzelnen nicht benannt wurden und damit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden konnten, waren diese vom Finanzamt gemäß § 162 AO zu schätzen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lässt gleichfalls der Höhe nach keine Fehler erkennen. Wie dem Senat aus anderen Verfahren des Klägers und seiner Ehefrau (insbesondere 4 K 1622/10 und IV 244/2006) bekannt ist und wie der Kläger auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.04.2005 angegeben hat, verfügten der Kläger und seine Ehefrau damals im Ausland über ein Kapitalvermögen i.H.v. ca. 1,4 Mio. €. Aus eine Steuerbescheinigung aus dem Jahr 2017, welche vom Finanzamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass im Jahr 2017 jedenfalls 998.523,60 € bei der Bank 2 Kontonummer: 1 für den Kläger angelegt waren. Demnach ist das Finanzamt bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen von in sich schlüssigen Überlegungen ausgegangen, die zu wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Schätzungsergebnissen führten. Hiergegen bestehen nach Auffassung des Senats keine Bedenken, zumal im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Steuerpflichtige, der Veranlassung zur Schätzung gibt, die im Wesen jeder Schätzung liegenden Unsicherheiten hinzunehmen hat und das Finanzamt im Rahmen des Schätzungsspielraums bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an die obere Grenze gehen kann (Seer in: Tipke/Kruse, § 162 AO, Tz. 44). Die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt sind nach alledem nicht zu beanstanden. Der Senat kommt im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis nicht zu niedrigeren Einkünften aus Kapitalvermögen. Etwaige Unwägbarkeiten müssen die Kläger gegen sich gelten lassen, da sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben. Im Streitjahr 2016 schätzte das Finanzamt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Besteuerungsgrundlagen für die Kläger mit jeweils 12.000 €. Dem liegt die nach Überzeugung des Senats zutreffende Annahme des Finanzamtes zugrunde, dass ausgehend von einem Kapitalvermögen von circa 1,4 Mio. € eine Rendite von rund 1,7% bis 2,4% erzielt wurde. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages jeweils i.H.v. 801 € folgt aus dem im Jahr 2017 noch vorhandenen Kapitelvermögen, dass die Kläger im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen mindestens in der geschätzten Höhe erzielt haben. Mangels vorgelegter Steuerbescheinigung konnte im Streitjahr 2016 auch keine anrechenbare Quellensteuer (ZIV) berücksichtigt werden. 4. Die Einkünfte aus V+V wurden – mangels Erklärung – wie im Vorjahr 2015 mit 2.520 € geschätzt. Wobei die die Einnahmen im Jahr 2015 mit 2.720 € erklärt wurden und zugunsten der Kläger 200 € Werbungskosten pauschal geschätzt wurden (vgl. auch 4 K 1306/20). Weitere Werbungskosten, insbesondere die Erhaltungs- bzw. Umbaukosten wurden nicht nachgewiesen. Auch eine Absetzung für Abnutzung (AfA) konnte nicht berücksichtigt werden, da auch insoweit keinerlei Kosten belegt wurden. Nach alledem können keine weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V berücksichtigt werden. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.