Urteil
6 K 231/02
Niedersächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater. 3 Der am ... geborene Kläger beendete seine schulische Ausbildung mit dem Abschluss der ... im Jahre ... Anschließend absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Gehilfe in Landwirtschaftlichen Buchstellen. Danach war er ununterbrochen bei Landwirtschaftlichen Buchstellen im Angestelltenverhältnis tätig. Am ... bestellte die ... den Kläger als Steuerbevollmächtigter. Neben seiner Angestelltentätigkeit bei der ... begründete er eine selbstständige berufliche ... Am ... bestellte ihn der ... als Steuerberater. Seit ... führt er den Zusatz zur Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle". 4 Am ... stellte das ... einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers, den das ... später nach Einholung des Gutachtens des ... mit Beschluss vom ... mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abwies. Der Kläger gab nach Ergehen eines Haftbefehls am ... eine eidesstattliche Versicherung ab. ... betrugen die Steuerrückstände des Klägers gegenüber dem ... 39.503,60 € und gegenüber dem ... 155.302,36 €. 5 Unter dem ... hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls an und wies zur Begründung auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des ... wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf die Steuerrückstände hin. Ferner führte die Beklagte aus, der Kläger habe in der Vergangenheit Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eigene Steuererklärungen verspätet oder erst nach Schätzung abgegeben. Der Kläger nahm nicht Stellung. 6 Mit Bescheid vom ... widerrief der Beklagte die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls und wiederholte die in der Anhörung gegebene Begründung. 7 Der Kläger hat Klage erhoben. 8 Mit seit dem ... rechtskräftigen Strafbefehl des ... ist gegen den Kläger wegen Nichtabführung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung in der Zeit vom ... eine Gesamtgeldstrafe festgesetzt worden. Das ... hat gegen den Kläger mit Urteil vom ... wegen Nichtzahlung des Kammerbeitrags für das Geschäftsjahr ... und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße i.H.v. 500 €. verhängt. Mit Beschluss vom ... hat das ... nach Einholung eines Gutachtens des ... den Insolvenzantrag der ... mangels einer die Kosten deckenden Masse zurückgewiesen. Ein weiterer rechtskräftig gewordener Strafbefehl des ... wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom ... bis ... ist unter dem ... ergangen. Im Laufe des Klageverfahrens sind die Steuerrückstände angestiegen und betragen am ... gegenüber dem ... und gegenüber dem ... 9 Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, ein Vermögensverfall sei nicht gegeben, weil die angeblichen Steuerschulden noch nicht endgültig festgesetzt worden seien. Gegen die Steuerbescheide seien Einsprüche eingelegt bzw. Klagen erhoben worden. Nach endgültiger Festsetzung werde sich ein Steuerguthaben ergeben. Die Interessen seiner Auftraggeber seien nicht gefährdet, denn seine eigenen Steuerschulden führten nicht dazu, dass er seinen Beruf nicht unabhängig ausüben würde. 10 Der Kläger legt eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht vom ... bis ... vor. Danach ergibt sich ein Überschuss für diese Zeit ... Sein aktives Vermögen gibt er auf den ... mit ... und auf den ... mit 165.000 € an, seine Verbindlichkeiten (ohne Steuern) gibt er an zum ... mit 300.000 € und zum ... mit 185.000 € zzgl. "diverse Gläubiger" i. v. 20.000 € bzw. 10.000 €. Er weist darauf hin, dass wegen einiger Verbindlichkeiten seine Ehefrau zur Hälfte Mitschuldnerin sei. Er gibt ferner an, nach Änderung der Steuerbescheide bzw. erstmaligem Ergehen der Steuerbescheide für die Kalenderjahre ... würden ca. 60.000 € Steuerschulden verbleiben. Für die Einzelheiten des klägerischen Vorbringen wird insbesondere auf die Schriftsätze vom ... 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf die seit Klageerhebung sich ständig verschlechternde finanzielle Lage des Klägers. So habe mit Beschluss vom ... das ... den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Dem habe das Gutachten des ... zugrunde gelegen, der ein Vermögen von ... und demgegenüber stehende Verbindlichkeiten ... festgestellt habe ... Mit Beschluss vom ... habe das ... einen weiteren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. In seinem Gutachten sei ... zu dem Ergebnis gelangt, dass nunmehr einem Vermögen von ... Verbindlichkeiten i.H.v. ... gegenüberstünden ... Die vom Kläger dem Gericht vorgelegte Vermögensaufstellung sei inhaltlich anzuzweifeln. So sei beispielsweise der Praxiswert mit ... völlig unsubstantiiert. Die Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung sei nicht nachvollziehbar. Aus den eingereichten Online-Banking-Berichten errechne sich ein Verlust ... Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zu seinen Steuerverbindlichkeiten sei auszuführen, dass der Vortrag teilweise unsubstantiiert oder unzutreffend sei. Zahlungseingänge seinen seit geraumer Zeit nur in unwesentlicher Höhe zu verzeichnen; der Kläger zahle selbst nicht. Alles in allem befinde sich der Kläger in Vermögensverfall. Er habe nichts dazu vorgetragen, dass trotzdem die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Für die Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom ... und ... verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen. 17 1. Der Widerrufsbescheid vom ... ist rechtmäßig. Aufgrund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts war die Beklagte zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet. 18 Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Neben dem gesetzlich vermuteten Vermögensverfall liegt ein solcher tatsächlich vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen ... Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. 19 Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater ... hatte der Kläger am ... eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Diese Tatsache führt zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall lag daher im Zeitpunkt des Widerrufs vor. 20 Die Vermutung des Vermögensverfalls ist von dem Steuerberater widerlegbar. Der Kläger hat indes nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, er habe sich trotz gesetzlich vermutetem Vermögensverfall tatsächlich nicht in einem solchen befunden. Vielmehr belegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall auch tatsächlich vorlag. Die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs ergeben sich aus den im Rahmen des am ... beantragten Insolvenzverfahrens eingeholten Gutachtens des ... Der Gutachter kommt bei einem positiven Vermögen i.H.v. 272.642 € und Verbindlichkeiten i.H.v. 528.686,27 € zu einer Unterdeckung i.H.v. 256.044,27 € teilt die Zahlungsunfähigkeit des Klägers fest. Den Inhalt des Gutachtens hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Zwar macht er geltend, die von den ... und ... festgesetzten Steuern seien nicht bestandskräftig. Wie die Beklagte im Einzelnen ausführt, war dies aber nicht in vollem Umfang zutreffend. Der Frage, ob Steuerschulden im Einzelnen bestandskräftig festgesetzt waren oder nicht, braucht der Senat nicht nachzugehen, denn das Ergebnis würde im Hinblick auf die anderen Verbindlichkeiten an dem Befund der Überschuldung, der Zahlungsunfähigkeit und des Vermögensverfalls nichts ändern. Wie der Beschluss des ... vom ... bestätigt, war eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse nicht vorhanden. 21 Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, ob aus dem das Gericht die Annahme herleiten könnte, trotz des Vermögensverfalls seien die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet gewesen. Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Gefährdung positiv gegeben war. Dies ergibt sich allein schon aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für seinen Arbeitnehmer, und zwar laufend seit ... Wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben in der Zeit von ... bis ... ist ein rechtskräftiger Strafbefehl des ... ergangen. Das vorenthalten von Arbeitsentgelt, das seinem Arbeitnehmer zustand, rechtfertigt die Annahme, dass eine Gefährdung für Auftraggeber vorliegt. Ferner ist nach der Rechtsprechung des ... aus der Tatsache der nicht vorschriftsmäßigen Abführung der von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer sowie Umsatzsteuer auf eine konkrete Gefährdungslage zu schließen. Durch die anderweitige Verwendung ihm nicht zustehender Gelder ist zu folgern, dass der Betroffene auch die Interessen seiner Mandanten missachtet, wenn ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden. Dabei ist unerheblich, ob Auftraggeber-Interessen tatsächlich bislang verletzt wurden, denn es kommt allein auf die Gefährdungslage an ... Im zu entscheidenden Fall bestanden die Steuerrückstände des Klägers beim ... ausschließlich aus Lohnsteuer und Umsatzsteuer sowie Verspätungszuschlägen. Nach den dem Gericht vorliegenden Aufstellungen der in Vollstreckung befindlichen Rückstände waren im Zeitpunkt des Widerrufs fortlaufend Lohnsteuer ... und Umsatzsteuer ab ... rückständig. Im Hinblick sowohl auf die Höhe der Rückstände als auch auf die Dauer der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten ist nach den von dem ... aufgestellten Kriterien anzunehmen, dass die Interessen der Auftraggeber des Klägers durch den Vermögensverfall gefährdet waren. 22 Weder für das Vorliegen des Vermögensverfalls noch für die Beantwortung der Frage, ob trotz Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, kommt es auf die Ursachen des Vermögensverfalls an, zu denen der Kläger im Übrigen nichts vorgetragen hat. Das Gesetz stellt allein auf die Tatsache des Vermögensverfalls sowie auf die daraus folgende objektive Gefährdungslage ab. Für die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist daher unerheblich, ob der Kläger den vorliegenden Vermögensverfall verschuldet hat oder ob er - wie er geltend macht - seinen Beruf im Übrigen beanstandungsfrei ausübt. 23 2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am ... angetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht ... Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht. 24 Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert. Der Vermögensverfall besteht nach wie vor und hat sich weiter verschärft. Er wird im Grunde von dem Kläger auch nicht bestritten. Ein Vermögensstatus zum ... ergibt sich aus dem Gutachten des ... Dieser kommt nunmehr zu aktiven Vermögenswerten ... und zu Verbindlichkeiten ... Damit ist die Überschuldung des Klägers angestiegen. Ein neuerlicher Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das ... mit Beschluss vom ... zurückgewiesen. 25 Der Kläger hat im Klageverfahren weder schriftlich noch mündlich etwas dazu vorgetragen, dass nunmehr trotz des Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind. Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen genau und überprüfbar zu erläutern, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er würde seine Berufspflicht nicht verletzen. Dem stehen allerdings die Verurteilungen des Klägers im Laufe des Klageverfahrens entgegen. Gegen den Kläger ist ein weiterer Strafbefehl wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen seiner Arbeitnehmer unter dem ... ergangen, dies betrifft den Zeitraum vom ... bis ... Der Kläger hat offenbar den seit ... rechtskräftigen Strafbefehl wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zum Anlass genommen, seine diesbezüglichen Pflichten seitdem einzuhalten. Ferner hat er den Kammerbeitrag ... zumindest vorerst nicht gezahlt. Wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nichtzahlung des Kammerbeitrags sind gegen ihn berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden. Zudem führt der Kläger nach wie vor laufend Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht ab. Auch insofern lässt er es an Einsicht in die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vermissen bzw. ist finanziell nicht in der Lage, jedenfalls diese ihm nicht zustehenden und von Dritten vereinnahmten Gelder an das Finanzamt abzuführen. 26 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht schließlich den Eindruck gewonnen, der Kläger stehe seiner finanziellen Situation eher gleichgültig gegenüber. Das folgt schon daraus, dass er auf Befragen erklärte, er fühle sich nicht überschuldet und sehe auch nicht, dass Mandanteninteressen gefährdet seien. Zu den Verurteilungen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen meint er, dass dieser Sachverhalt nach den strafrechtlichen und der berufsgerichtlichen Verurteilung nicht noch einmal im Widerrufsverfahren gegen ihn verwendet werden dürfe. Auch insofern lässt der Kläger ein Problembewusstsein vermissen. Aufgrund dieser Feststellung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach wie vor die Gefährdung von Interessen der Auftraggeber des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann. 27 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE200471607&psml=bsndprod.psml&max=true