Urteil
1 K 511/96
Niedersächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kläger die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 10e EStG sowie für die Steuerermäßigung nach § 34f EStG erfüllen. 3 Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben im Jahre 1994 in der Gemarkung B ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus gekauft, in dem sie seither mit ihrer Familie leben. Das Haus wurde im Jahre 1982 als Wohnblockhaus errichtet. Es ist nach seiner Bauweise zum dauernden Bewohnen geeignet und wird so auch von den Klägerin genutzt. Die Baugenehmigung des Landkreises O am Harz vom 9. Juli 1982 enthält weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Am B". Es ist als Sondergebiet für Wochenend- und Ferienhäuser sowie für Sport und Spieleinrichtungen im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 10 BauNVO ausgewiesen. 4 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 9.000 DM zuzüglich Vorkosten in Höhe von 2.567 DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für ihre Tochter M.-L.. Diesem Antrag hat der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 26. Juni 1996 nicht entsprochen. 5 Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der sie an ihrem Antrag festhalten. Sie sind der Auffassung, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG vorlägen. Insbesondere sei die Wohnung keine Ferien- oder Wochenendwohnung. Eine Ferien- oder Wochenendwohnung könne nur bei einem Gebäude vorliegen, das entweder aufgrund seiner Bauweise nicht zum dauernden Wohnen geeignet sei oder aber das aus baurechtlichen Gründen nicht dauernd bewohnt werden dürfe. Keine dieser Voraussetzungen treffe auf ihr Haus zu. Es sei zum dauernden Bewohnen geeignet und werde auch tatsächlich dazu genutzt. Sie - die Kläger - verfügten über keine zweite Wohnung, das Haus in B sei ihr einziger, ihr Hauptwohnsitz. Auch baurechtlich sei das Haus zur dauernden Wohnnutzung zugelassen. Es liege eine Baugenehmigung vor, die die dauerhafte Wohnnutzung erlaube. Etwa 40 - 50 v. H. aller Objekte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes würden zu dauernden Wohnzwecken genutzt, die überwiegende Anzahl davon mit einer entsprechenden Baugenehmigung. Es könne auch keine Rede davon sein, dass eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliege. Das Haus sei bereits durch die Voreigentümer im Einklang mit der Baugenehmigung von Anfang an zum dauernden Wohnen genutzt worden. Sie - die Kläger - hätten diese Nutzung fortgesetzt. Eine Änderung in der Nutzung liege daher nicht vor. Der Streitfall weiche daher von dem Sachverhalt ab, über den der BFH in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1995 X R 263/93 zu befinden gehabt habe. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26. Juni 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 1. November 1996 abzuändern und die Steuer unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10e EStG in Höhe von 9.000 DM und sonstigen Aufwendungen für die Wohnung M in Höhe von 2.567 DM festzusetzen, ferner die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für ein Kind in Höhe von 1.000 DM zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Auffassung, dass das Objekt deshalb nicht steuerbegünstigt sei, weil es baurechtlich nicht zum dauernden Wohnen zugelassen sei. Nach § 10e Abs. 1 S. 2 EStG sei die Förderung für Ferienwohnungen und Wochenendwohnungen ausgeschlossen. Wie der BFH erkannt habe, seien Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen, die nicht zum dauernden Wohnen baurechtlich zugelassen seien. Dies treffe auf das Haus der Kläger zu. Es liege in einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Wochenendhäuser und Ferienhäuser ausweise und damit nur eine nicht dauernde Wohnungsnutzung erlaube. Wenn die Kläger entgegen den Bestimmungen des Bebauungsplanes das Haus tatsächlich dauernd nutzten, dann liege eine - vom Bebauungsplan abweichende - Nutzungsänderung vor, die genehmigungsbedürftig sei. Eine derartige Genehmigung sei nicht erteilt worden. 11 Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren Bezug genommen. 12 Der Landkreis O als Baugenehmigungsbehörde hat bereits im Vorverfahren gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 27. September 1996 im Wege einer amtlichen Auskunft erklärt, dass im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3 "Am B" eine Wohnnutzung weder allgemein noch im Wege der Ausnahme zugelassen worden sei. Gleichwohl seien im Zeitraum von 1972 bis 1982 sogenannte Wohnblockhäuser genehmigt worden. Die Baugenehmigungen seien bislang nicht zurückgenommen worden. Eine derartige Rücknahme, die in ihrem Ermessen liege, sei auch nicht beabsichtigt. Daraus könne jedoch nicht auf eine stillschweigende Duldung geschlossen werden. Auf die schriftliche Auskunft der Behörde Bl. 33 ff. der Steuerakte des Beklagten wird verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 26. Januar 2000, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 31 der Gerichtsakten) hat der Landkreis O den Klägern nunmehr bestätigt, dass ihr Gebäude aufgrund der erteilten Baugenehmigung zu Dauerwohnzwecken genutzt werden dürfe. 13 Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 4. Februar 1982 einem Nachbarn der Kläger, der im Jahre 1976 / 1977 ebenfalls im Bebauungsplan "Am B" ein Wohnblockhaus errichtet hatte und dem ebenfalls eine uneingeschränkte Baugenehmigung erteilt worden war, die Anerkennung als steuerbegünstigten Wohnraum zugesprochen. In den Urteilsgründen stellt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts fest, dass das streitige Gebäude auch rechtlich zum dauernden Wohnen geeignet sei. Das ergebe sich - unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan möglicherweise unwirksam sei - bereits aus der Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung, die für ein Wohnblockhaus erteilt worden sei und keinen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalte, berechtige unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit zur dauernden Wohnungsnutzung. Auf das Urteil Bl. 36 der Steuerakten des Beklagten wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe I. 14 Die Klage hat Erfolg. 15 1.Nach § 10e Abs. 1 S. 1 u. 4 EStG kann ein Steuerpflichtiger von den Anschaffungskosten einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden 6 v. H., höchstens jedoch 9.000 DM wie Sonderausgaben abziehen. Nach S. 2 der Norm hängt die Vergünstigung jedoch davon ab, dass der Steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. 16 Im Streitfall greift die Einschränkung aus S. 2 der Norm nicht ein. Die Wohnung im Haus der Kläger ist keine Ferien- oder Wochenendwohnung. 17 Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist unter einer Ferien- und Wochenendwohnung eine Wohnung zu verstehen, die entweder baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf oder die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignet (Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 und vom 31. Mai 1995, X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720). Mit dieser Einschränkung ist die gesetzgeberische Absicht verbunden, solche Wohnungen von der Begünstigung auszuschließen, bei denen die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund steht 18 (BFH-Urteil vom 18. November 1998, X R 110/95, BStBl II 1999, 225) und die nicht zur Linderung des zunehmenden Wohnraumbedarfs beitragen (BFH, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720). Das trifft auch auf alle Wohnungen zu, die mit den materiellen Vorschriften des Baurechts nicht vereinbar sind und deren Beseitigung die zuständige Behörde jederzeit fordern kann (BFH, BStBl II 1999, 225). 19 Im Streitfall ergeben sich aus der Bauweise des Hauses keine Bedenken gegen die Zuerkennung der Begünstigung nach § 10e EStG. Trotz der Bezeichnung Wohn"block"haus ist das Haus - wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist - zum dauernden Bewohnen geeignet und wird von den Klägern tatsächlich auch so genutzt. Es ist ihre einzige Wohnung. 20 Die Wohnung verstößt auch nicht gegen materielle Vorschriften des Baurechts. Ob ihre Lage in einem Sondernutzungsgebiet mit Nutzungsbeschränkungen mit bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht im Einklang steht, mag für die Beurteilung des Streitfalles dahinstehen. Die Nutzung des Hauses durch die Kläger ist nämlich bereits deshalb nicht materiell-baurechtswidrig, weil die Baugenehmigungsbehörde seinerzeit die Errichtung und dauernde Nutzung des Hauses genehmigt hatte. Die Baugenehmigung des Landkreises O vom 9. Juli 1982 ist ohne Einschränkungen und ohne einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden. Wegen einer derartigen unbeschränkten Genehmigung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 4. Februar 1982 im Verfahren ... auf die Klage eines Nachbarn, der genau wie die Rechtsvorgänger der Kläger ein identisches Wohnblockhaus im Bebauungsgebiet "Am B" errichtet hatte, die Erkenntnis gewonnen, dass das Gebäude rechtlich zur Dauernutzung geeignet sei. Der Senat nimmt auf die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichtes Bl. 36 ff., 46 der Steuerakten des Beklagten Bezug und schließt sich dieser Auffassung des Fachgerichts an. Der Senat sieht sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der in seinen Urteilen vom 13. Dezember 1995 X R 103/94, BFH/NV 1996, 536 und vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225 erkannt hat, dass bei Wohnungen in Sondernutzungsgebieten der Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung nur durch eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden könne. Auch die Baugenehmigungsbehörde selbst vertritt inzwischen diese Rechtsauffassung, sie hat den Klägern mit Schreiben vom 26. Januar 2000 (Gerichtsakten Bl. 31) bestätigt, dass ihr Haus zu Dauerwohnzwecken genutzt werden darf. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts zugleich fest, dass die zuständige Baubehörde nicht die jederzeitige Beseitigung des Hauses oder eine Einschränkung der Nutzung fordern kann. Das Haus der Kläger erfüllt damit alle Anforderungen, die der Gesetzgeber für ein förderungswürdiges Objekt mit Einführung des § 10e EStG geschaffen hat. Den Klägern kann die Förderung daher nicht versagt werden. 21 2.Da die Voraussetzungen für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG erfüllt sind, steht den Klägern auch die weitere Förderung nach Abs. 6 der Norm zu. Danach können auch Aufwendungen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind, die mit der Anschaffung zusammenhängen - ohne Anschaffungskosten zu sein - und die im Falle der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden könnten (sog. Vorkosten), als weitere Sonderausgaben abgezogen werden. Dies sind die in der Einkommensteuererklärung deklarierten Kosten in Höhe von 2.567 DM. Diese Kosten sind zwischen den Parteien nicht im Streit, der Senat sieht deshalb von einer weiteren Erläuterung ab. 22 3.Gleiches gilt für die weitere Förderung nach § 34f EStG, das sogenannte Baukindergeld für die Tochter M.-L.. II. 23 Das Gericht hat die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 151 Abs. 3 i. V. m. § 155 FGO und §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. 25 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, insbesondere zur Frage der Baurechtswidrigkeit eines dauernd genutzten Wohnhauses in einem Sondernutzungsgebiet, zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 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