Urteil
9 K 263/21
FG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE::2024:1120.9K263.21.00
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. 2. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG kann gemäß § 52 Abs. 33c EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden. 3. Straßenausbau- und - erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (hier: 2019) abschafft. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres den Vergleichsmaßstab bilden. 4. Aufwendungen für Handwerkerleistungen können auch nicht anteilig im Schätzungswege im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn die Lohnkosten nicht anhand der Rechnungsangaben feststellbar sind.
Entscheidungsgründe
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. 2. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG kann gemäß § 52 Abs. 33c EStG erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden. 3. Straßenausbau- und - erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (hier: 2019) abschafft. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da aufgrund des einkommensteuerlichen Jahresprinzips die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes des jeweiligen Kalenderjahres den Vergleichsmaßstab bilden. 4. Aufwendungen für Handwerkerleistungen können auch nicht anteilig im Schätzungswege im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn die Lohnkosten nicht anhand der Rechnungsangaben feststellbar sind.