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Urteil

2 K 78/24

FG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE::2024:1107.2K78.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten i.S.d. § 175b Abs. 1 AO . 2. § 175b Abs. 1 AO ist dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten i.S.d. § 175b Abs. 1 AO . 2. § 175b Abs. 1 AO ist dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind.