Gerichtsbescheid
9 K 1450/23 K,G,F – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2023:0905.9K1450.23K.G.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Am 12.07.2023 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft, (vorab) per Telefax sowie nachfolgend am 17.07.2023 mittels Briefpost (Einschreiben mit Rückschein) Klage erhoben. Unterschrieben war die Klage von dem Steuerberater C. Mit der Eingangsverfügung, die der Prozessbevollmächtigten per Telefax übermittelt und mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, hat der Berichterstatter der Klägerin folgende Hinweise erteilt: „Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag/die Klage möglicherweise nicht den Voraussetzungen des § 52d der Finanzgerichtsordnung genügt/entspricht. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter in Betracht kommt (§ 6 Finanzgerichtsordnung). Zu der Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird beiden Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.08.2023 gegeben.“ Eine Stellungnahme haben die Beteiligten hierzu nicht abgegeben. Mit per einfachem Brief übermittelten Schreiben vom 30.08.2023, beim Finanzgericht eingegangen am 01.09.2023, hat die Prozessbevollmächtigte die Klage zurückgenommen. Auch die Rücknahme trug die Unterschrift des Steuerberaters C. Mit Beschluss vom 04.09.2023 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die am 12.07.2023 per Telefax sowie am 17.07.2023 per Post übermittelte Klage nicht in der Form des § 52a Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben, so dass der Antrag als nicht vorgenommen gilt (BFH-Beschluss vom 23. 8. 2022 - VIII S 3/22, BFH/NV 2022, 1248). Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument – die Einzelheiten zur Übermittlung elektronischer Dokumente ergeben sich aus § 52a FGO – zu übermitteln (BFH-Beschluss vom 27.04.2022 – XI B 8/22, BFH/NV 2022, 2057). Gleiches gilt für die § 52d Satz 2 FGO nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Dazu zählen Steuerberater, für die ab dem 01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. beSt) eingerichtet wird bzw. worden ist (§ 86d des Steuerberatungsgesetzes). Die in der Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Verpflichtung zur Nutzung des beSt bereits ab dem 01.01.2023 oder erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefes bestand, kann im Streitfall dahinstehen. Denn der Versand der Registrierungsbriefe war bereits am 17.3.2023 und damit deutlich vor Klageerhebung abgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, juris, Rz. 12). Den vorgenannten Formanforderungen genügt die per Telefax und per Briefpost übermittelte Klage nicht. Die Klägerin hat auch nicht unverzüglich Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht, die eine Ersatzeinreichung rechtfertigen (§ 52d Satz 3, 4 FGO). II. Die Klägerin hat die Klage nicht wirksam zurückgenommen. Der Einzelrichter war mithin weiterhin zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet. Die per einfachem Brief erklärte Rücknahme der Klage genügt ebenfalls nicht den Formvorschriften der §§ 52d Satz 2 iVm § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO und gilt mithin gleichermaßen als nicht vorgenommen (FG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2023 – 6 V 1330/22, EFG 2023, 930). III. Der Einzelrichter weist darauf hin, dass eine Klagerücknahme nach Ergehen eines Gerichtsbescheides nur mit Einwilligung der Beklagten möglich ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2 FGO) und eine (formwirksame) Zurücknahme der Klage mit der Folge der Kostenreduktion von 4,0 auf 2,0 Gebühren nach Ergehen eines Gerichtsbescheides nicht mehr möglich ist (siehe Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV-Nr. 6111). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Tatsache, dass der Antrag als nicht vorgenommen/eingereicht gilt, ändert nichts daran, dass ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist (s. allgemein zur Notwendigkeit eines Prozessrechtsverhältnisses als Grundlage einer Kostentragungspflicht: Brandis in Tipke/Kruse, § 135 FGO Rdn. 4) und damit Gerichtskosten anfallen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 – XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 – 4 V 1553/22, EFG 2023, 272; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2022 – 8 V 8030/22, EFG 2022, 846).