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Urteil

3 K 1298/21 Erb Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2022:0224.3K1298.21ERB.00
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Tenor

Der Bescheid vom 20.07.2020, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2021, wird dahingehend geändert, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von X EUR als weitere Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht wird. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 20.07.2020, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2021, wird dahingehend geändert, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von X EUR als weitere Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht wird. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nach dem am 00.00.2018 verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn T 2. Die Klägerin und der Erblasser, Eltern dreier gemeinsamer Kinder, waren seit dem 00.00.1970 verheiratet und lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand. Mit notariellem Vertrag vom 00.00.2012 vereinbarten sie Gütertrennung. Zum Ausgleich des Zugewinns sollte der Ehemann insgesamt X EUR an die Klägerin zahlen, davon X EUR binnen 3 Monaten ab Vertragsschluss und X EUR nach dem Verkauf der T GmbH. Auf die Geltendmachung weiteren Zugewinns verzichtete die Klägerin ausdrücklich (Nr. 3 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 00.00.2012 (UR-Nr. 000/2012 des Notars O in E). Am 00.00.2012 errichteten die Klägerin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu alleinigen und von allen Beschränkungen befreiten Vorerben einsetzten. Darüber hinaus sollte die in einem Betreuungsheim lebende und unter rechtlicher Betreuung stehende Tochter T 3 „am Nachlass des Erstversterbenden“ … „Erbin sein mit einer Quote von 60 % ihrer gesetzlichen Erbquote“. T 3 sollte insofern einen Anspruch auf Bargeld aus dem Geld-Nachlass haben (Nr. 1 des Testaments). Die ihr zustehenden und vom Nachlass zu separierenden Beträge sollten unter Testamentsvollstreckung stehen. Mit ihnen sollten Betreuungsleistungen und Annehmlichkeiten zur tagtäglichen Lebensführung der Tochter T 3 finanziert werden (Nr. 5 des Testaments). Zum Testamentsvollstrecker bestimmten die Eheleute Herrn Steuerberater L in A (Nr. 7 des Testaments). Wegen der Einzelheiten wird auf die UR-Nr. 000/2012 des Notars O in E Bezug genommen. Die Eheleute veräußerten ihre Anteile an der T GmbH (Ehemann: Geschäftsanteil über X DM; Klägerin: Geschäftsanteil über X DM bei einem Stammkapital von insgesamt X DM) mit notariellem Vertrag vom 00.00.2017 für einen am 00.00.2017 fälligen Kaufpreis von insgesamt X EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 00.00.2017, Urkundenrolle 0 UR 000/2017 des Notariats R, Notarin B, Bezug genommen. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 00.00.2018. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG M vom 00.00.2020 (Aktenzeichen) wurden die Klägerin zu 85 v. H. und Frau T 3 zu 15 v. H. Erbinnen des Erblassers; die Klägerin war Vorerbin. In der Erbschaftsteuererklärung wurde als „Sonstige Verbindlichkeiten“ unter der Rubrik „Schulden des Erblassers“ die „Forderung Beendigung Zugewinn“ mit dem Nennbetrag von X EUR geltend gemacht. Im ersten Erbschaftsteuerbescheid vom 20.07.2020, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, erläuterte der Beklagte, die Verbindlichkeit aus der Beendigung des Zugewinns sei nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Der Vertrag über die Beendigung des Zugewinns sei bereits am 00.00.2012 geschlossen worden. Bisher sei keine Zahlung erfolgt, so dass der Erblasser nicht mehr mit einer Inanspruchnahme habe rechnen müssen. Daraus folge, dass er mit der Forderung nicht wirtschaftlich belastet gewesen sei. Während des Einspruchsverfahrens erging aus vorliegend nicht streitbefangenen Gründen am 11.12.2020 ein Änderungsbescheid, mit dem die Steuer auf X EUR herabgesetzt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Die Klägerin vertrat im Einspruchsverfahren die Ansicht, dass hinsichtlich der Verbindlichkeit aus der Beendigung des Zugewinns eine wirtschaftliche Belastung bestanden habe. Die Gelder seien alle langfristig angelegt gewesen. Eine Auszahlung bzw. Übertragung sei daher nicht möglich und auch nicht nötig gewesen; allen Vertragsbeteiligten sei klar gewesen sei, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich weiterhin bestehe. Das entspreche auch dem typischen Geschehensablauf. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2021 als unbegründet zurück, nachdem eine inhaltsgleiche per einfacher Post versandte Einspruchsentscheidung vom 16.03.2021 im Büro des Prozessbevollmächtigen der Klägerin nicht angekommen war. Der Bescheid erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Beklagte führte zur Begründung der Einspruchsentscheidung aus, beim Anspruch auf Zugewinnausgleich habe die Verjährungsfrist bezüglich des ersten Teilbetrages am 31.12.2016 und hinsichtlich des zweiten Teilbetrages am 31.12.2020 geendet. Im Todeszeitpunkt hätte der Erblasser die Erfüllung des ersten Teilbetrages wegen Verjährung verweigern können und sei deshalb wirtschaftlich nicht mit diesem Teilbetrag belastet gewesen. Für den zweiten Teilbetrag, der im Todeszeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei, hätte der Erblasser davon ausgehen können, dass die Klägerin diesen nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist bei ihm einfordern würde. Für das Fehlen einer wirtschaftlichen Belastung spreche insofern auch, dass die Klägerin diesen Teilbetrag nicht von Eintritt der Verjährung gegenüber dem Nachlass bzw. gegenüber der Miterbin geltend gemacht habe. Mit ihrer am 17.05.2021 eingegangenen Klage bringt die Klägerin vor, die Zugewinnausgleichsforderung sei im Zeitpunkt des Todes noch nicht verjährt gewesen, weil die Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen der fortbestehenden Ehe bis zum Ablauf des Todestages gehemmt gewesen sei. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist habe sie die Forderung am 14.05.2021 sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber der Erbengemeinschaft schriftlich geltend gemacht. Sie habe den Anspruch gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten nicht schriftlich geltend gemacht, weil allen Beteiligten bewusst gewesen sei, dass der Anspruch weiterhin bestanden habe. Die nachträgliche Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten wirke zudem auf den Todeszeitpunkt zurück. Eine wirtschaftliche Belastung liege selbst dann vor, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht habe damit rechnen müssen, einen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Bezug nehmend auf das Urteil des BFH vom 11.07.2019 (II R 36/16, BStBl. II 2020, 391) trägt die Klägerin vor, Sinn des teleologisch begründeten Korrektivs der wirtschaftlichen Belastung sei es, die tatsächliche Bereicherung des Erben zu besteuern. Wenn der Zugewinnausgleichsanspruch von der Erbengemeinschaft zu begleichen sei, sei deren Bereicherung tatsächlich gemindert. Der BFH habe das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Belastung zudem im Laufe der Zeit eingeschränkt. Überdies lägen im Streitfall besondere Umstände vor, die für eine wirtschaftliche Belastung des Verstorbenen mit der Zugewinnausgleichsforderung sprächen: Die Tochter T 3, die im Heim lebe und unter rechtlicher Betreuung stehe, habe beim Tod des erstversterbenden Ehegatten einen Geldbetrag erhalten sollen; der überlebende Ehegatte habe lediglich die Stellung eines befreiten Vorerben erhalten sollen. Die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hätten die Eheleute zugleich mit dem Willen und in dem Bewusstsein vorgenommen, dass der Betrag aus dem Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin als Gläubigerin zur freien Verfügung stehen sollte. Zu den im Notarvertrag vom 00.00.2012 niedergelegten Fälligkeitszeitpunkten erläutert die Klägerin, dass es ihrem Ehemann im Jahr 2012 gesundheitlich so schlecht gegangen sei, dass er mit seinem baldigen Versterben gerechnet habe. Unter diesem Eindruck der Angst seien das Testament und der Vertrag über die Beendigung des Güterstands unter hohem Zeitdruck erstellt worden. Es sei daher möglich, dass der erste Fälligkeitszeitpunkt „3 Monate nach Abschluss des Vertrags“ versehentlich in den Vertrag aufgenommen worden sei. Wahrscheinlicher sei jedoch, dass ihr Ehemann kurzfristig habe sicherstellen wollen, dass sie, die Klägerin, auch tatsächlich den Zugewinn erhalten sollte. Hintergrund sei immer die besondere Familiensituation gewesen mit einer im Heim lebenden Tochter und einer weiteren bis heute von Sozialhilfeleistungen lebenden Tochter, deren Sohn wiederum nur betreut leben könne. Ihr Ehemann habe stets die Sorge gehabt, dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein könnte, wenn diesem nicht mehr ein Großteil des erwirtschafteten Vermögens zur Verfügung stehen würde. Hierfür spreche auch, dass zwei Fälligkeitszeitpunkte gewählt worden seien, von denen einer nach der Veräußerung des Unternehmens gelegen habe. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sei (wohl) davon ausgegangen worden, dass erst durch den Verkauf genug liquide Mittel vorhanden wären, um die gesamte Zugewinnausgleichsforderung zu bedienen. Von einem stillschweigenden Verzicht auf die Zugewinnausgleichsforderung könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei das ehemals ertrags- undliquiditätsbringende Unternehmen bedingt durch den Gesundheitszustand des Ehemannes langsam in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die man durch eine Auszahlung von X EUR nicht noch habe verschärfen wollen. Auf den Konten der Gesellschaft habe sich zum 31.12.2012 ein Betrag von ca. X EUR befunden, der zum 31.12.2014 auf X EUR gesunken sei, da bedingt durch den teilweisen, gesundheitlich bedingten Ausfall des Ehemannes Preisabschläge bei den Produkten hätten in Kauf genommen werden müssen (außergewöhnlich hoher Materialeinsatz im Verhältnis zu den Umsatzerlösen). Nach einer zwischenzeitlichen Stabilisierung seines Gesundheitszustandes habe für ihren Ehemann spätestens Mitte des Jahres 2014, nach einem Krankenhausaufenthalt, festgestanden, dass er das Unternehmen aus gesundheitlichen Gründen nicht würde fortführen können. Ab diesem Zeitpunkt sei die Tätigkeit des Unternehmens sukzessive heruntergefahren worden; die vormaligen Jahresüberschüsse seien seit dem 31.12.2013 zu Verlusten geworden (2010: X EUR; 2011: X EUR; 2012: X EUR; 2013: ./. X EUR; 2014: ./. X EUR; 2015: ./. X EUR; 2016: ./. X EUR). Das Jahr 2018 sei durch die 6 Krankenhausaufenthalte ihres Ehemannes geprägt gewesen; wesentliche wirtschaftliche Handlungen hätten deshalb nicht mehr vorgenommen werden können. So sei die unterbliebene zweite Teilzahlung zu erklären. Eine beabsichtigte Anpassung des Testaments sei auf Grund des Gesundheitszustands ihres Ehemannes ebenfalls nicht mehr erfolgt. Schließlich nimmt die Klägerin Bezug auf die notarielle Abschichtungsvereinbarung zwischen ihr und dem Testamentsvollstrecker über den Erbteil von T 3 vom 00.00.2021 (UR Nr. 000/2021 des Notars S in A). Nach der Vorbemerkung unter § 1 Abs. 2 f. sollte dieser Vertrag dazu dienen, sich hinsichtlich des Nachlasses wie vom Erblasser in der Teilungsanordnung verfügt auseinanderzusetzen. Unter § 2 Ziff. 3 i. V. m. der Anlage 1 zu diesem Vertrag waren als Nachlassverbindlichkeiten u.a. Schulden des Erblassers von X EUR aufgeführt, von denen X EUR auf Steuerschulden und X EUR auf „Sonstige Verbindlichkeiten“ entfielen. Auf dieser Grundlage sollte Frau T 3 insgesamt X EUR erhalten und aufschiebend bedingt durch die Erbringung der am 00.00.2021 fälligen Zahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 20.07.2020, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2021, dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte grundsätzlich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Abweichend davon stimmt er mit der Klägerin inzwischen darin überein, dass der Zugewinnausgleichsanspruch „bisher in voller Höhe noch nicht verjährt“ sei. Jedoch sei dieser Anspruch weiterhin nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Anders als die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, welche auf den Todeszeitpunkt des Erblassers zurückwirke, entfalte die Einforderung des teilweise seit mehreren Jahren fälligen Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin keine Rückwirkung. Im Todeszeitpunkt des Erblassers habe dieser nicht mit der Geltendmachung des Anspruchs rechnen müssen und sei deshalb insoweit nicht wirtschaftlich belastet gewesen. Die Klägerin habe die seit geraumer Zeit fälligen Beträge zu keiner Zeit von ihm eingefordert. Die Eheleute hätten bei der Festlegung der Fälligkeitszeitpunkte für beide Tranchen im Notarvertrag vom 00.00.2012 gerade nicht den Tod des Erstversterbenden als maßgeblich erachtet. Der Erblasser habe im Todeszeitpunkt, d.h. mehr als sechseinhalb Jahre nach der Fälligkeit des ersten Teilbetrages von X EUR und ein Jahr nach der Fälligkeit des zweiten Teilbetrages, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin das Geld von ihm verlangen würde. Da ernstliche Gründe für die unterlassene Einforderung weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien, sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Einforderung des Zugewinnausgleichs zu Lebzeiten des Erblassers auch nicht ernsthaft beabsichtigt habe. Die posthume Geltendmachung sei auch erst sehr spät, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, erfolgt. Der Beklagte führt aus, das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung sei zusätzlich zu dem der Verjährung zu prüfen. Aus dem Umstand, dass keine Verjährung eingetreten sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die wirtschaftliche Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes gegeben sei. Das Vorliegen der wirtschaftlichen Belastung am Todestag könne nicht durch die zeitlich später getroffene Abschichtungsvereinbarung erbracht werden. In diesem Zeitpunkt habe der Ehemann nicht mit seiner Inanspruchnahme rechnen müssen; es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund in der juristischen Sekunde des Vermögensübergangs auf die Erbin eine Änderung dieses Zustands hätte eintreten sollen. Außerdem habe die Fälligkeit auch nicht erst mit dem Tod oder zu einem bestimmten Zeitpunkt danach eintreten sollen. Am 21.01.2022 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden und am 24.02.2022 die mündliche Verhandlung vor dem Senat. Auf die jeweiligen Protokolle wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. 1. Der Bescheid vom 20.07.2020, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2021, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zu Unrecht hat der Beklagte den Anspruch auf Zugewinnausgleich der Klägerin in Höhe von X EUR nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Steuer für den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin von Todes wegen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers entstanden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dabei gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Als Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden abzugsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Erblasserschulden in diesem Sinne sind alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. kraft § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten (BFH-Urteil vom 11.07.2019 II R 4/17, BStBl. II 2020, 319). Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat auch für den vorliegenden Fall anschließt, zusätzlich voraus, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Daran fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse in diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen werde (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 28.10.2015 II R 47/13, BStBl. II 2016, 477; vom 11.07.2019 II R 36/16, BStBl. II 2020, 391). Das Merkmal der wirtschaftlichen Belastung ist ein teleologisch begründetes Korrektiv. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG verlangt seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich danach. Die Vorschrift trägt aber dem Bereicherungsprinzip Rechnung, das der Besteuerung des Erwerbs zugrunde liegt (z.B. BFH-Urteile vom 01.07.2008 II R 38/07, BStBl. II 2008, 876; vom 11.07.2019 II R 36/16, BStBl. II 2020, 391). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Erblasser in vollem Umfang gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von X EUR war durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann per notariellem Vertrag vom 00.00.2012 rechtlich entstanden. Der Zugewinnausgleichsanspruch war im Todeszeitpunkt zivilrechtlich noch nicht verjährt. Denn die Verjährung des gesamten Anspruchs war gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB von Anfang an gehemmt, solange die Ehe bestand, d.h. bis zum Tod des Ehemannes (vgl. § 1482 BGB). Dementsprechend begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 00.00.2018, dem auf den Todestag folgenden Tag, und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 00.00.2021. Die Klägerin hat diesen Anspruch jedenfalls vor Klageerhebung im Mai 2021 gegenüber der Erbengemeinschaft und dem Testamentsvollstrecker, also vor Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung, geltend gemacht. Im Todeszeitpunkt des Ehemannes war auch die wirtschaftliche Belastung durch den Zugewinnausgleichsanspruch gegeben. Bei objektiver Würdigung der Verhältnisse war in diesem Zeitpunkt damit zu rechnen, dass die Klägerin diesen Anspruch geltend machen werde. Die Eheleute hatten in zeitlich engem Zusammenhang im November 2012 unter dem Eindruck der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemannes in einem ersten Schritt den gesetzlichen Güterstand beendet und dadurch einen genau bestimmten Zugewinnausgleichsanspruch entstehen lassen und in einem zweiten Schritt ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem die Klägerin lediglich als (befreite) Vorerbin mit einer Quote von 85 v. H. eingesetzt wurde. Beide Vereinbarungen standen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Denn beide Rechtsgeschäfte waren durch die Krankheit des Ehemannes und dessen Sorge um die Liquidität des Unternehmens und die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen geprägt. Der Zugewinnausgleichsanspruch sollte der Klägerin nach dieser Konzeption einen Anspruch auf Liquidität verschaffen, über den sie unabhängig von ihrer Stellung als Vorerbin allein und frei verfügen können sollte. Diesem Zweck entsprechend hat die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes ihren Anspruch auf Zugewinn geltend gemacht. Dieser ist dann in der notariellen Abschichtungsvereinbarung mit der weiteren Erbin berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die im Notarvertrag vom 00.00.2012 vereinbarten Fälligkeitstermine von 3 Monaten ab Vertragsschluss für eine erste Tranche von X EUR und den Verkauf der Gesellschaftsanteile für eine zweite Tranche von X EUR hat verstreichen lassen, ohne die Zahlung zu fordern, folgt nicht, dass im Zeitpunkt des Versterbens des Ehemannes nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin den Zugewinnausgleich noch fordern würde. Eine vertragliche Fälligkeitsbestimmung verlagert den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, lediglich zugunsten des Schuldners von dem in § 271 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt („sofort“) in die Zukunft. Ein Umkehrschluss dahingehend, dass der Gläubiger die Leistung bei einer zeitlich hinausgeschobenen Fälligkeit unmittelbar bei Eintritt der Fälligkeit verlangen muss, ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Hinzu kommt im Streitfall, dass sich die wirtschaftliche Vorstellung, die die Eheleute bei der Zugewinnausgleichsvereinbarung und bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, bis zum Ableben des Ehemannes nicht geändert hat. Bedingt durch den wechselhaften Krankheitsverlauf des Ehemannes mit einer – unerwarteten – Erholungsphase nach den getroffenen Vereinbarungen und angesichts der sich verschlechternden Liquiditäts- und Ertragslage der T GmbH, die das wirtschaftliche Lebenswerk des Ehemannes war, war es angesichts der fortbestehenden Ehe der Klägerin und ihres Ehemannes nachvollziehbar, dass die Klägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch, der sie beim Tod des Ehemannes absichern sollte, zu dessen Lebzeiten noch nicht geltend machte. Da es dementsprechend an einem durch die berechtigte Ehefrau gesetzten Vertrauenstatbestand fehlt, aufgrund dessen ihr Ehemann hätte davon ausgehen dürfen, dass sie den Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr geltend machen würde, scheidet auch eine zivilrechtliche Verwirkung (§ 242 BGB) aus. 2. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe vor. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.