13 V 819/21 AO – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
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1. Das Verfahren der Antragstellerin wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, E GmbH), Az. 13 V 819/21 AO, wird mit den Verfahren der Antragstellerin wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, Bank 2), Az. 13 V 820/21 AO, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, S), Az. 13 V 821/21 AO und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, C GmbH), Az. 13 V 822/21 AO, zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. 13 V 819/21 AO fortgeführt.
2. Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 10.3.2021 gegenüber der E GmbH, der Bank 2, dem Herrn S und der C GmbH wird bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.