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Gerichtsbescheid

5 K 79/21 U Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2021:0429.5K79.21U.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Streitig ist, ob der Klägerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob die Klägerin ihren ursprünglich beim Beklagten gestellten Antrag, sie weiterhin und entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung für das Streitjahr als Organträgerin zu behandeln, widerrufen kann. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken. Herr VJ war im Streitjahr sowohl alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als auch der D GmbH. Letztere besaß wiederum 100 % der Anteile an der J GmbH (Tochtergesellschaft), die ihrerseits 85 % an der Q GmbH (Enkelgesellschaft) besaß (vgl. z.B. Schaubild in der Einspruchsentscheidung, Bl. 9 der Gerichtsakte). Die Klägerin vermietete das Grundstück L-Straße in N an die J GmbH. Vor diesem Hintergrund wurde die Klägerin nach der damaligen BFH-Rechtsprechung und der dieser entsprechenden Verwaltungsauffassung in den Jahren 2005 und 2006 als Organträgerin und die D GmbH mit ihrer Tochtergesellschaft (J GmbH) sowie ihrer Enkelgesellschaft (Q GmbH) jeweils als Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft behandelt. In ihren Jahresumsatzsteuererklärungen vom 12.01.2009 (für 2007), 04.10.2010 (für 2008) und 04.10.2010 (für 2009) erklärte die Klägerin hingegen nur die eigenen Umsätze, nicht jedoch die Umsätze der D GmbH, der J GmbH und derQ GmbH. Der BFH änderte im Jahr 2010 seine vorherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung der umsatzsteuerlichen Organschaftsregeln auf Schwesterpersonengesellschaften dahingehend, dass in diesen Fällen nicht mehr von einer bestehenden finanziellen Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgegangen werden könne (vgl. Urteile vom 22.04.2010, V R 9/09, BStBl II 2011, 597; vom 01.12.2010, XI R 43/08, BStBl II 2011, 600). Die nachträgliche Umsetzung der Rechtsprechungsänderung für abgelaufene Zeiträume bedeutete grundsätzlich sowohl für die betroffenen Unternehmen einer vermeintlichen Organschaft als auch für die Finanzbehörden einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund wurden die Finanzbehörden mit BMF-Schreiben vom 05.07.2011 (BStBl I 2011, 703) angewiesen, es nicht zu beanstanden, wenn entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung für vor dem 01.01.2012 ausgeführte Umsätze die an einer vermeintlichen Organschaft beteiligten Unternehmer ihre Umsätze dem vermeintlichen Organträger zurechneten. Der Beklagte erließ jeweils mit Datum vom 02.03.2011 (2007 und 2008, Bl. 44 ff. und 80 ff. der Umsatzsteuerakte) bzw. 03.03.2011 (2009, Bl. 123 ff. der Umsatzsteuerakte) geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen der Klägerin neben den eigenen Umsätzen auch die Umsätze ihrer vermeintlichen Organgesellschaften zugerechnet wurden. Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 10.03.2011 Einspruch ein (Bl. 125 f. der Umsatzsteuerakte) und trug vor, dass unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 22.04.2010 und vom 10.06.2010 die Voraussetzungen einer Organschaft nicht vorlägen. Sie beantragte, die Änderungen wieder zu korrigieren und ihr nicht als vermeintliche Organträgerin die Umsätze der vermeintlichen Organgesellschaften zuzurechnen. Der Beklagte folgte dem Antrag und half dem Einspruch im September 2012 mit erneuten Änderungsbescheiden für die Jahre 2007 bis 2009 ab. Die Klägerin stellte über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.12.2011 unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 05.07.2011 für die Umsatzsteuer 2011 den Antrag, ihr als vermeintliche Organträgerin die Umsätze der vermeintlichen Organgesellschaften (D GmbH, J GmbH und der Q GmbH) zuzurechnen. Die Voraussetzungen einer Organschaft lägen nach der geänderten BFH-Rechtsprechung in Gestalt des Urteils vom 01.12.2010 mangels einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaften in das Unternehmen der Klägerin nicht mehr vor. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werde aber beantragt, für das Jahr 2011 die umsatzsteuerliche Organschaft beizubehalten. Ab dem 01.12.2012 würde die Klägerin dann nur noch ihre eigenen Umsätze erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 14.12.2011 (Bl. 1 f. der Umsatzsteuerakte) Bezug genommen. Für das Streitjahr erklärte die Klägerin mit ihrer am 16.11.2012 von ihrem Prozessbevollmächtigten beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H.v. … € (Bl. 155 ff. der Umsatzsteuerakte). Dabei erklärte sie auch die Umsätze der vermeintlichen Organgesellschaftern (D GmbH, J GmbH und der Q GmbH). In der Folgezeit gerieten sowohl die Q GmbH als auch die J GmbH in die Insolvenz. Während die Q GmbH aufgelöst wurde, wurde das Unternehmen der J GmbH nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens vom Geschäftsführer VJ fortgeführt. Mit Beginn am 06.03.2017 führte der Beklagte bei der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014 eine Betriebsprüfung durch. Aus der Prüfung ergaben sich keine die Umsatzsteuerfestsetzungen 2011 bis 2014 betreffenden Änderungen, so dass der bestehende Vorbehalt der Nachprüfung der bisherigen Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 jeweils am 14.03.2018 aufgehoben wurde. Daraufhin legte die Klägerin gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2011 am 27.03.2018 Einspruch (Bl. 43 des Rechtsbehelfshefters) ein und beantragte, die bisher der Festsetzung der Umsatzsteuer zugrunde gelegten Rechtsfolgen aus ihrer Behandlung als (vermeintliche) Organträgerin rückgängig zu machen. Der Beklagte wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 04.12.2020, die am selben Tag mit einfachem Brief zur Post aufgegeben wurde, als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.12.2020, einem Montag, zugegangen. Der Beklagte begründete seine Entscheidung dahingehend, dass eine Rückabwicklung der bisherigen Behandlung der Klägerin als Organträgerin wegen ihres Antrags auf Anwendung der Organschaftsregeln entgegen der geänderten Rechtsprechung für 2011 nicht in Betracht komme. Dies ergebe sich bereits aus einem Urteil des FG Münster vom 06.04.2020 (15 K 2536/15, EFG 2020, 1091), dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sei. Wie in dem Urteilsfall sei die Klägerin allein wegen ihres ausdrücklichen Antrags vom 13.12.2011 unter Berufung auf die Weisung zur Nichtbeanstandung im BMF-Schreiben vom 05.07.2011 (BStBl I 2011, 703) als Organträgerin behandelt worden. Die von diesem Antrag abweichende und nunmehr begehrte Rückabwicklung sei von der Klägerin auch nur deswegen beantragt worden, da die Klägerin auf der einen Seite die von ihr als vermeintliche Organträgerin bisher geleisteten Umsatzsteuerzahlungen von der Finanzverwaltung ungekürzt erstattet bekäme, während die korrespondierenden Umsatzsteuerschulden der vermeintlichen Organgesellschaften von der Finanzverwaltung allenfalls anteilig beigetrieben werden könnten. Denn die vermeintlichen Organgesellschaften seien zwischenzeitlich entweder aufgelöst oder in einer prekären wirtschaftlichen Lage. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Gesellschafter der Klägerin, Herr VJ, sich mit Treuhandvertrag vom 24.10.2014 (Bl. 37 des Rechtsbehelfshefters) gegenüber dem Insolvenzverwalter der J GmbH verpflichtet habe, das sich aus der Rückabwicklung der Organschaftsfolgen ergebende Umsatzsteuerguthaben, nach Berechnung des Beklagten i.H.v. … € ohne Zinsen, an diesen weiterzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte). Daraufhin hat die Klägerin verfristet – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – am 08.01.2021 Klage erhoben (vgl. Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) und gleichzeitig hinsichtlich der versäumten Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klägerin trägt hinsichtlich ihres Wiedereinsetzungsantrags vor (vgl. Bl. 16 ff. der Gerichtsakte), dass die ihrem Prozessbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft, am 07.12.2020 zugegangene Einspruchsentscheidung wegen einer durch die Corona-Pandemie begründeten Arbeitsüberlastung erst am 08.12.2020 in das Dokumentenmanagementsystem DMS-Datev eingetragen worden sei. Dabei sei von der gut ausgebildeten und zuverlässigen Bürokraft versehentlich der Erfassungstag, der 08.12.2020, als Datum des Zugangs eingetragen worden und nicht der tatsächliche Zugangstag (07.12.2020). Es handele sich dabei um ein Büroversehen, also um einen absoluten Ausnahmefall, da durch die bestehende Büroorganisation solche Fälle grundsätzlich ausgeschlossen seien. Aufgrund der falschen Eintragung sei davon ausgegangen worden, dass die einmonatige Klagefrist erst am 08.01.2021 ablaufe. Ihrem Prozessbevollmächtigen treffe hinsichtlich der versäumten Klagefrist kein Verschulden. Wegen der hohen Arbeitsbelastung des für sie, die Klägerin, zuständigen angestellten Steuerberaters sei geplant gewesen, die Klage erst am vermeintlichen Ende der Klagefrist einzureichen. Daher sei erst am 08.01.2021 die fehlerhafte Eintragung erkannt worden. Hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Klagebegehrens trägt die Klägerin unter Vorbehalt weiterer Ausführungen nach dem Ergehen einer Entscheidung des Gerichts über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag durch Zwischenurteil vor, dass ihr ursprünglicher Antrag auf Beibehaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft gemäß des BMF-Schreibens vom 05.07.2011 (BStBl I 2011, 703) nicht unwiderruflich sei. Sie beantragt schriftsätzlich (Bl. 3 f. der Gerichtsakte), ihr hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Umsatzsteuerfestsetzung vom 14.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2020 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 1.449,70 € festgesetzt wird, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt und hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags auf eine Stellungnahme verzichtet (Bl. 34 der Gerichtsakte). Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.04.2021 wurden die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Senat beabsichtige, über die Klage vollumfänglich durch Gerichtsbescheid und nicht nur über den Wiedereinsetzungsantrag durch Zwischenurteil zu entscheiden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat hält den Fall für geeignet, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl unzulässig (hierzu I.) als auch unbegründet (hierzu II.). I. Die Klage ist nicht fristgerecht erhoben worden. 1. Die Klagefrist wurde mit Klageerhebung am 08.01.2021 versäumt. Die Klagefrist für die am 07.12.2020 bekanntgegebene Einspruchsentscheidung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) begann am 8.12.2020 und endete nach einem Monat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit Ablauf des 07.01.2021. Die Fristversäumung ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.06.2003 - XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden – also auch einfache Fahrlässigkeit – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Dazu gehört nicht nur der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt, sondern auch, wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschluss vom 03.09.2019 – IX R 17/18 –, Rn. 15, juris; vom 08.02.2008 - X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.). b) Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der falschen Eintragung um ein entschuldbares Büroversehen gehandelt hat. Zwar ergibt sich aus dem eingereichten Screenshot (vgl. Bl. 20 der Gerichtsakte) der Name der Bürokraft, welche die fehlerhafte Eintragung vorgenommen hat. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, über welche Qualifikation diese Bürokraft verfügt und ob, und wenn ja, welche Arbeitsanweisungen dieser zur Behandlung der eingehenden Post bzw. für die Eintragungen in das DMS-System erteilt worden sind. Der pauschale Hinweis darauf, dass Fristeinträge sowie Posteingänge im Sekretariat täglich durch ausgebildete und zuverlässige Bürokräfte erfasst werden, genügt insoweit nicht. Weder die übliche Arbeitsweise noch insoweit bestehende Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Erfassung der Posteingänge können vom Senat anhand des Klägervortrags nachvollzogen werden. So wurde die zugegangene Einspruchsentscheidung mit dem Eingangsstempel vom 07.12.2020 versehen. Ob es sich bei den Stempeln der Post und der Erfassung im DMS-System nach den Bearbeitungsvorgaben um einen einheitlichen oder einen getrennten Vorgang handelt, ob die Erfassung zeitversetzt und zeitnah erfolgt bzw. erfolgen soll, ob und inwieweit die einzelne oder auch mehrere Bürokräfte im Hinblick auf die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung entsprechend der insoweit bestehenden Arbeitsanweisungen gehandelt haben und wie die Umsetzung der Arbeitsanweisungen überwacht wird, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. II. Zur Wahrung des Rechtsfriedens weist der Senat darauf hin, dass die Klage zudem unbegründet ist. Die Umsatzsteuerfestsetzung vom 14.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2020 ist zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Sie hat im Hinblick auf die rechtswidrige Zurechnung der Umsätze ihrer vermeintlichen Organgesellschaften auf ihr Recht auf eine rechtmäßige steuerliche Behandlung wirksam und unwiderruflich verzichtet, indem sie die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands beim Beklagten selbst beantragt hat. 1. Die von der Klägerin für das Streitjahr eingereichte Steuererklärung stand als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO). Die Aufhebung des Vorbehalts mit Bescheid vom 14.03.2018 steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO). 2. Die Voraussetzungen für eine Behandlung der Klägerin als Organträgerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegen zwar nicht vor. Die vermeintlichen Organgesellschaften waren im Streitjahr nach der mit Urteilen vom 22.04.2010 (V R 9/09, BStBl II 2011, 597) und vom 01.12.2010 (XI R 43/08, BStBl II 2011, 600) geänderten BFH-Rechtsprechung nicht finanziell in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert, da nicht sie, sondern nur ihr Gesellschafter die Anteile an der D GmbH und damit mittelbar auch an der Tochtergesellschaft (J GmbH) und der Enkelgesellschaft (Q GmbH) hielt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch Einvernehmen, so dass von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. 3. Die Klägerin hat jedoch wegen ihres Antrags vom 14.12.2011 auf Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands keinen Anspruch auf eine Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides. a) Wie das Finanzgericht Münster mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 06.04.2020 (15 K 2536/20, EFG 2020, 1091) entschieden hat, führt die Zustimmung zu einer belastenden Übergangsregelung in einem BMF-Schreiben zum Verlust des Rechts, wegen der die Zustimmung betreffenden Besteuerungsgrundlagen die Änderung der Steuerfestsetzung zu verlangen. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung aus eigener Überzeugung an. b) Die vorgenannten Voraussetzungen für den Verlust des Rechts auf eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung liegen vor. Die Klägerin hat nicht nur, wie in dem der Entscheidung vom 06.04.2020 zugrundeliegenden Sachverhalt, ihrer fortgeltenden umsatzsteuerlichen Behandlung als Organträgerin für die vermeintlichen Organgesellschaften auf Nachfrage des zuständigen Finanzamtes zugestimmt, sondern darüber hinaus diese Vorgehensweise aus eigenem Interesse, nämlich der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands, ohne vorherige Nachfrage des Beklagten unter selbständiger Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 05.07.2011 (BStBl I 2011, 703) mit Schreiben vom 14.12.2011 ausdrücklich beantragt. c) Der Verlust des Rechts auf eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung bedeutet, dass der dieser Verwirkung zugrundeliegende Antrag grundsätzlich unwiderruflich ist. Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Klägerin, die steuerlich beraten war, der Bedeutung ihres Antrags bewusst war. So hat sie in ihren jeweils von ihrem Prozessbevollmächtigen im Jahr 2009 bzw. 2010 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für 2007 bis 2009 nur die eigenen Umsätze und nicht die Umsätze der vermeintlichen Organgesellschaften erklärt. Als der Beklagte sie davon abweichend in den Änderungsbescheiden vom 02.03.2011 bzw. 03.03.2011 als Organträgerin unter Einbeziehung der Umsätze der vermeintlichen Organgesellschaften veranlagte, legte die Klägerin am 10.03.2011 Einspruch ein und berief sich auf die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht vorlägen. Nur wenige Monate später erklärte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 14.12.2011 hingegen explizit, dass der Beklagte sie für das Streitjahr umsatzsteuerlich entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung als Organträgerin behandeln und ihr die Umsätze der vermeintlichen Organgesellschaften zurechnen soll. Diesen Wunsch bestätigte und bekräftigte die Klägerin, indem ihr Prozessbevollmächtigter für sie ca. ein Jahr später, am 16.11.2012, beim Beklagten eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichte, mit der sie auch die Umsätze der vermeintlichen Organgesellschaften (D GmbH, J GmbH und der Q GmbH) erklärte. Darüber hinaus hat die Klägerin erst über sechs Jahre nach ihrem Antrag erklärt, dass sie sich an ihren ursprünglichen Antrag nicht mehr gebunden fühle und die Rückabwicklung der Organschaft begehre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zwar wurde in der Entscheidung des FG Münster vom 06.04.2020 (15 K 2536/20, EFG 2020, 1091) im Hinblick auf die Frage, ob die Zustimmung zu einer belastenden Übergangsregelung in einem BMF-Schreiben zum Verlust des Rechts auf Änderung der Steuerfestsetzung führt, die Revision zugelassen. Die Klage der Klägerin hat jedoch bereits wegen der nicht fristgemäßen Klageerhebung keinen Erfolg. … … …