Urteil
1 K 2809/19 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 175b AO erlaubt die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, wenn von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
• Die Vorschrift erfordert nicht, dass die übermittelten Daten ‚als solche‘ fehlerhaft sind; auch eine fehlerhafte Zuordnung der Daten zu dem falschen Steuerpflichtigen begründet eine Änderungsbefugnis nach § 175b AO.
• Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes sind gemäß § 10 Abs.1 Nr.3 EStG nur dann beim Elternteil als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dieser die Beiträge wirtschaftlich getragen hat.
Entscheidungsgründe
Änderung von Steuerbescheiden nach §175b AO bei fehlerhafter Auswertung übermittelter Daten • § 175b AO erlaubt die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, wenn von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. • Die Vorschrift erfordert nicht, dass die übermittelten Daten ‚als solche‘ fehlerhaft sind; auch eine fehlerhafte Zuordnung der Daten zu dem falschen Steuerpflichtigen begründet eine Änderungsbefugnis nach § 175b AO. • Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes sind gemäß § 10 Abs.1 Nr.3 EStG nur dann beim Elternteil als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dieser die Beiträge wirtschaftlich getragen hat. Die Klägerin, geschieden und einzeln veranlagt, beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 die hälftige Berücksichtigung von Freibeträgen für ihren 2001 geborenen Sohn, erklärte jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge für ihn. Die Krankenversicherung übermittelte elektronisch Datensätze mit Name, Geburtsdatum, Identifikationsnummer und den für das Kind geleisteten Beiträgen sowie der Information, dass der Kindesvater Versicherungsnehmer sei. Das Finanzamt berücksichtigte die mitgeteilten Krankenversicherungsbeiträge zunächst bei der Klägerin, änderte dann den Bescheid und berücksichtigte die Beiträge nicht mehr; später berücksichtigte es sie beim Kindesvater. Die Klägerin rügt die Änderung mit der Begründung, §175b AO greife nicht, weil die Daten dem Kind und nicht der Klägerin zugeordnet gewesen seien und die Übermittlung nicht ergebe, bei wem die Beiträge zu berücksichtigen seien. • Rechtsgrundlagen: §175b AO, §93c AO, §10 Abs.2b EStG, §10 Abs.1 Nr.3 EStG, §88 AO; Zweck von §175b AO ist die Korrektur materiell-rechtlich fehlerhafter Bescheide aufgrund elektronisch übermittelter Daten. • Die Krankenversicherung ist mitteilungspflichtige Stelle nach §93c AO; die übermittelten Daten betrafen das Kind als Steuerpflichtigen gemäß §10 Abs.2b EStG und enthielten Angaben zum Versicherungsnehmer. • §175b AO setzt nicht voraus, dass übermittelte Einzelwerte fehlerhaft sind; vielmehr genügt, dass die Daten bei der Festsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dazu zählt auch die falsche Zuordnung der Daten zu dem Steuerpflichtigen. • Die von Dritten übermittelten Daten sind als Hilfsinformationen zu behandeln und bedürfen materiell-rechtlicher Auswertung durch die Finanzbehörde; Fehler bei dieser Auswertung fallen unter §175b AO. • Im konkreten Fall erfolgte eine unzutreffende Auswertung, weil die Krankenversicherungsbeiträge bei der Klägerin angesetzt wurden, obwohl der Kindesvater Versicherungsnehmer war und die Beiträge wirtschaftlich getragen hat. • Materiell-rechtlich war die Änderung geboten: Nach §10 Abs.1 Nr.3 Satz2 EStG sind Beiträge nur dann beim Elternteil als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dieser die Beiträge wirtschaftlich getragen hat; dies traf hier nicht zu. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Finanzgericht bestätigt die Änderungsbefugnis des Finanzamts nach §175b AO bei unzutreffender Auswertung elektronisch übermittelter Daten und stellt fest, dass die Krankenversicherungsbeiträge des Sohnes nicht bei der Klägerin als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, weil der Kindesvater die Beiträge wirtschaftlich getragen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen.