Beschluss
12 V 3395/20 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts ist nachträglich zuzulassen, wenn neue Umstände oder Entscheidungen (hier: BFH-Beschluss und anhängige Revisionsverfahren) die Zulassungsvoraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO begründen.
• Das Finanzgericht kann seinen früheren Beschluss zur Ablehnung der Zulassung ändern und die Beschwerde nachträglich zulassen, weil § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO eine solche Änderung zulässt und die verfassungsrechtliche Auslegung der Ermächtigungsgrundlage verfassungskonform ist.
• Die vom Bundesfinanzhof aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit von Zinssätzen nach § 238 Abs. 1 AO kann auf die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO übergreifen und somit Zulassungsgründe für eine Beschwerde begründen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Zulassung der Beschwerde wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an Säumniszuschlägen • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts ist nachträglich zuzulassen, wenn neue Umstände oder Entscheidungen (hier: BFH-Beschluss und anhängige Revisionsverfahren) die Zulassungsvoraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO begründen. • Das Finanzgericht kann seinen früheren Beschluss zur Ablehnung der Zulassung ändern und die Beschwerde nachträglich zulassen, weil § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO eine solche Änderung zulässt und die verfassungsrechtliche Auslegung der Ermächtigungsgrundlage verfassungskonform ist. • Die vom Bundesfinanzhof aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit von Zinssätzen nach § 238 Abs. 1 AO kann auf die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO übergreifen und somit Zulassungsgründe für eine Beschwerde begründen. Der Antragsteller beantragte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids, der Säumniszuschläge auswies. Das Finanzgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einem Beschluss vom 29.05.2020 ab. Später beantragte der Antragsteller am 03.12.2020 die nachträgliche Zulassung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde. Er verwies darauf, dass der BFH einen Beschluss veröffentlicht habe, der die Revision in einem Verfahren über Säumniszuschläge zulässt, und dass beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren zur Verfassungsmäßigkeit eines 6%-Säumniszuschlags anhängig ist. Der Antragsteller machte geltend, diese Entscheidungen und anhängigen Verfahren begründeten ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Säumniszuschläge. Das Finanzgericht prüfte daraufhin die Zulassungsvoraussetzungen und berücksichtigte die BFH-Rechtsfragen. • Rechtliche Grundlage für die nachträgliche Zulassung: Nach Art.1 Nr.3 BFHEntlG ist gegen Beschlüsse des FG die Beschwerde nur bei Zulassung möglich; das FG kann jedoch nach § 69 Abs.3 Satz 5 FGO seinen Beschluss auf Gegenvorstellung ändern und damit die Zulassung nachträglich gewähren. • Vorliegen eines Zulassungsgrundes: Der Senat sieht die Voraussetzungen des § 128 Abs.3 i.V.m. § 115 Abs.2 FGO als erfüllt, weil der BFH in einem Beschluss vom 14.04.2020 die Frage aufgeworfen hat, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Nachzahlungszinssatz nach § 238 Abs.1 AO auch auf Säumniszuschläge nach § 240 Abs.1 AO übertragbar sind. • Anknüpfung an BFH-Verfahren: Ein weiteres beim BFH anhängiges Revisionsverfahren (VII R 55/20) behandelt die Verfassungsmäßigkeit eines 6%-Säumniszuschlags für bestimmte Jahre; diese anhängigen Entscheidungen begründen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung und damit ein besonderes rechtliches Gewicht für die Zulassung der Beschwerde. • Verfassungskonforme Auslegung: Die Vorschrift zur Beschwerdezulassung ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das FG befugt ist, die Beschwerde auch nachträglich zuzulassen, wenn neue sachliche Anknüpfungspunkte für einen Zulassungsgrund vorliegen. • Verfahrensrechtliche Folge: Vor dem Hintergrund der aufgezeigten BFH-Rechtsfragen ist die nachträgliche Zulassung der Beschwerde geboten, um die grundsätzliche Rechtsfrage in einem höheren Rechtszug klären zu können. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.05.2020 wird gewährt. Das Finanzgericht hat die Zulassung damit begründet, dass der BFH in einem veröffentlichten Beschluss und in einem anhängigen Revisionsverfahren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Zins- bzw. Säumniszuschlagsregelungen nach der Abgabenordnung thematisiert hat, sodass die Voraussetzungen des § 128 Abs.3 i.V.m. § 115 Abs.2 FGO vorliegen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Damit ist die Beschwerde nunmehr zur Entscheidung in der nächsten Instanz zugelassen, um die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeitsfrage klären zu lassen.