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Urteil

13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2021:0113.13K167.17E.K.G.F.00
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Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2007 bis 2011, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 2008 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2011, jeweils vom 9.10.2020, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der geänderten Festsetzungen und der geänderten Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen für die Zeit von der Klageerhebung bis zum 9.10.2020 die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % und für die Zeit ab dem 10.10.2020 die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2007 bis 2011, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 2008 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2011, jeweils vom 9.10.2020, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der geänderten Festsetzungen und der geänderten Feststellungen wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens tragen für die Zeit von der Klageerhebung bis zum 9.10.2020 die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % und für die Zeit ab dem 10.10.2020 die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren 2007 bis 2011 1. die Erträge der Klägerin im Zusammenhang mit der Gestellung von Personal- und Sachmitteln an angestellte Krankenhausärzte für deren genehmigte ambulante Nebentätigkeit im Krankenhaus (Chefarztambulanzen) Teil des Krankenhauszweckbetriebs waren und 2. die verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken an im Zweckbetrieb beschäftigte Mitarbeiter durch von der Klägerin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb betriebene Cafeterien eine teilweise Zuordnung von Betriebsausgaben zum Zweckbetrieb zur Folge hatte. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts [...]. Sie betrieb in den Streitjahren mehrere Krankenhäuser in [...], welche in den Streitjahren als gleichartige Betriebe gewerblicher Art (BgA) zu einem einheitlichen BgA zusammengefasst wurden. Den Gewinn des BgA ermittelte die Klägerin in den Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich. Der BgA verfügt über eine den Anforderungen der §§ 59 ff. der Abgabenordnung (AO) entsprechende Satzung mit dem Satzungszweck des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzungen vom xx.xx.2003 und vom xx.xx.2009 Bezug genommen. Im Jahr 2006 erzielte die Klägerin aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausweislich des Körperschaftsteuerbescheides für 2006 vom 20.4.2012 insgesamt einen Gewinn in Höhe von ... €, der der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig ist. [...] Von den jährlichen Pflegetagen der Patienten der Klägerin entfielen in ihren Krankenhäusern die folgenden Pflegetage prozentual auf Patienten, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gem. § 7 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 10 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) berechnet wurden: Quote Regelleistungstage 2007 2008 2009 2010 2011 ... … … … … … Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf die beiden von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6.11.2019 übersandten Leitzordner „Anlagen I“ und „Anlagen II“ Bezug genommen. Die Klägerin überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und sonstige Sachmittel entgeltlich an bei ihr angestellte Chefärzte, damit diese bestimmte ärztliche Leistungen erbringen konnten, für die die Klägerin ihnen eine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt hatte. Bei diesen Chefärzten handelte es sich ausschließlich um solche, welche nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) oder nach § 31a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt waren oder die von der Klägerin als Knappschaftsarzt zugelassen worden waren und mit welchen diese auf Grundlage der §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 5, 76 Abs. 5 SGB V einen Knappschaftsarztvertrag abgeschlossen hatte (im Folgenden: ermächtigte Ärzte). Die Behandlung von knappschaftlich Versicherten war bis zum Abschluss eines ab dem 1.1.2009 gültigen Vertrags über die knappschaftsärztliche Leistungserbringung eine Dienstaufgabe der angestellten Krankenhausärzte gewesen. Soweit die Klägerin diese Leistungen als Institutsambulanz abrechnete, erhielt sie für diese Leistungen keine Zuweisung aus dem ab dem Jahr 2009 eingeführten Gesundheitsfonds (§ 266 SGB V). Aus diesem Grund war eine Umstellung der Leistungserbringung in der Weise erfolgt, dass die Leistungen nunmehr durch knappschaftliche Ermächtigungsärzte im Rahmen ihrer genehmigten freiberuflichen Tätigkeit erbracht wurden; für diese Leistungen erhielt die Klägerin Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Die Ermächtigungen nach § 116 SGB V oder nach § 31a Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wurden den bei der Klägerin angestellten Ärzten mit Zustimmung der Klägerin jeweils durch den Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk B zeitlich beschränkt bewilligt. Die Ermächtigungen waren beschränkt auf die Erbringung bestimmter Leistungen, für welche ansonsten eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten nicht sichergestellt gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Ermächtigungen nach § 116 SGB V oder nach § 31a Ärzte-ZV, welche den bei der Klägerin in den Streitjahren angestellten Chefärzten zur ambulanten Behandlung erteilt worden sind, wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6.11.2019 übersandten Leitzordner „Anlagen I“ und „Anlagen II“ Bezug genommen. Die über eine knappschaftliche Zulassung verfügenden Knappschaftsärzte konnten knappschaftlich krankenversicherte Patienten ambulant auf Kosten der Klägerin behandeln, soweit die ärztlichen Leistungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten. Die (Teil-) Zulassung als Knappschaftsarzt erfolgte – wie die Ermächtigung nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV – zeitlich befristet unter der Voraussetzung, dass weiterhin ein Dienstvertrag mit der Klägerin bestand. Zudem war die knappschaftsärztliche Teilzulassung ihrem Umfang nach auf ein bestimmtes Abrechnungsbudget beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen über die knappschaftsärztliche Leistungserbringung wird auf den zwischen der Klägerin, dem Berufsverband der Knappschaftsärzte e.V. und dem Verband der Knappschaftsärzte des Saarlandes e.V. geschlossenen, ab dem 1.1.2009 gültigen Vertrag Bezug genommen (Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 24.2.2017). Die mit sämtlichen ermächtigten Ärzten in – im Wesentlichen inhaltsgleichen, wenn auch ggf. mit anderem Wortlaut – formularmäßig vorformulierten Arbeitsverträgen geschlossenen Regelungen zum Umfang ihrer Tätigkeit lauteten wie folgt: „§ 8 Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung eines Liquidationsrechts (1) Die Ärztin erhält für ihre Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe… […] (2) Die Ärztin erhält a) das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben; b) das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung, soweit die gesonderte Berechnung eines Gutachtenhonorars neben dem Pflegesatz nach dem Pflegekostentarif des Krankenhauses in der jeweils gültigen Fassung zulässig ist. […] (8) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts nach Abs. 2 sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Rufbereitschaft abgegolten. Zudem erteilte die Klägerin den ermächtigten Ärzten eine Erlaubnis für u.a. folgende Nebentätigkeiten: 1. Ambulante Beratung und Behandlung von Selbstzahlern sowie sozialversicherten Patienten, soweit eine Ermächtigung besteht und das Krankenhaus hierzu nicht zugelassen ist bzw. zukünftig nicht zugelassen wird. 2. Ambulante Durchgangsarzttätigkeiten für gesetzliche Unfallversicherungsträger mit Ausnahme der Bergbau-Berufsgenossenschaft, soweit eine Zulassung besteht. 3. Nichtstationäre Gutachtertätigkeit. 4. Konsiliarische Beratung anderer Ärzte und fremder Einrichtungen nach vorheriger Zustimmung. In der Nebentätigkeitsgenehmigung legte die Klägerin fest, dass die unter 1. - 3. genannten Tätigkeiten im Krankenhaus auszuüben und mit dessen Geräten und Einrichtungen beziehungsweise mit vom Krankenhaus angemieteten Einrichtungen zu bewirken sind. Eine Praxistätigkeit z.B. als Hausarzt wurde nicht gestattet. Zudem war die Tätigkeit so auszuüben, dass die Dienstaufgaben der Ärzte im Krankenhaus nicht beeinträchtigt wurden. In dem gesonderten Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben vereinbarte die Klägerin – im Wesentlichen inhaltsgleich, wenn auch ggf. mit anderem Wortlaut – mit sämtlichen ermächtigten Ärzten das Folgende, wobei die Höhe des Prozentsatzes des Vorteilsausgleichs individuell ausgehandelt wurde und sich der Höhe nach bei den einzelnen Ärzten unterschied: „§ 1 Bereitstellung von Personal, Räumen, Einrichtungen und Material 1. Der Krankenhausträger stellt der Ärztin für deren Nebentätigkeitsbereich Personal, Räume, Einrichtungen und Material ihrer Abteilung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des Krankenhauses zur Verfügung […] § 2 Nutzungsentgelte 1. Die Ärztin hat dem Krankenhausträger für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt, das sich aus einer Kostenerstattung und einem daneben abzuführenden Vorteilsausgleich zusammensetzt, zu zahlen. 2. Für die Kostenerstattung gilt, dass die Ärztin dem Krankenhausträger mindestens die dem Krankenhaus durch die Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat, […] 4. Die Kostenerstattung bei ambulanten Beratungen und Behandlungen im Rahmen einer bestehenden Ermächtigung oder sonstigen vertragsärztlichen Tätigkeit (Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung - KV -) beträgt zur Zeit pauschal 50 % der Bruttovergütung. […] 5. Soweit ambulante Beratungen und Behandlungen auf der Grundlage der GOÄ [Gebührenordnung für Ärzte] bzw. GOZ [Gebührenordnung für Zahnärzte] abgerechnet werden können, berechnet sich die von der Ärztin abzuführende Kostenerstattung zur Zeit nach der Spalte 6 DKG-NT (Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft) in der jeweils gültigen Fassung. 6. Bei der Erstellung von Gutachten hat die Ärztin zur Zeit eine Kostenerstattung nach Spalte 6 DKG-NT in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. […] 9. Die Ärztin ist verpflichtet, dem Krankenhausträger über die vorstehenden Kostenerstattungen hinaus alle Kosten für Verbrauchsmaterialien zu erstatten, die bei der Erbringung der ärztlichen Leistungen anfallen und nicht mit den Gebühren der jeweils anzuwendenden ärztlichen Gebührenordnung abgegolten sind. Die Erstattung entfällt, wenn das Krankenhaus von Dritten Ersatz erhält. 10. Neben dieser Kostenerstattung hat die Ärztin an den Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich zu zahlen. Dieser wird in der Weise pauschaliert, dass die Ärztin 20 % ihrer Bruttohonorareinnahmen an den Krankenhausträger abführt, soweit die Gesamteinnahmen aus allen Liquidationsbereichen (einschließlich wahlärztlicher Leistungen) 200.000 DM im Kalenderjahr nicht überschreiten. Soweit die Einnahmen aus allen Liquidationsbereichen 200.000 DM im Kalenderjahr überscheiten, beträgt der Vorteilsausgleich 30 %. Bruttohonorareinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge aus allen ambulanten Bereichen, in denen der Ärztin das Liquidationsrecht eingeräumt ist nach Abzug der zu entrichtenden Beträge für die Kostenerstattung und ohne Abzug von Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und sonstige Mitarbeiter sowie ohne andere Kürzungen wie z.B. Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder Leistungen an Dritte. § 3 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)/Abrechnung des Nutzungsentgelts 1. Das Krankenhaus rechnet die der Ärztin gegenüber der KV zustehende Vergütung aus ihrer vertragsärztlichen sowie aus sonstiger mit der KV abzurechnender ambulanter ärztlicher Tätigkeit mit der KV ab.[…] 3. Das Krankenhaus zieht nach Eingang der Vergütungen durch die KV das ihm nach § 2 des Nutzungsvertrages zustehende Nutzungsentgelt einschließlich des Verwaltungsaufwandes, bezogen auf die Tätigkeit nach Abs. 1, ab und leitet die verbleibenden Beträge auf ein von der Ärztin benanntes Konto.[…] § 4 Anpassungsklausel Zeigt es sich, dass die Höhe der Erstattung zu § 2 nicht der Höhe der Kosten aufgrund betriebswirtschaftlicher Kalkulationen entspricht, kann der Krankenhausträger mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat, ohne dass es einer Kündigung dieses Vertrages bedarf, die Kostenerstattung aufgrund Kostenrechnung erheben.[…]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 24.2.2017 übersandten Anlagen K3 und K4 Bezug genommen. Die Klägerin rechnete die im Rahmen der Chefarztambulanzen gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbrachten Tätigkeiten gegenüber der KV gem. § 120 SGB V für die Krankenhausärzte ab und erstattete den nach Abzug des Nutzungsentgelts und des Vorteilsausgleichs verbleibenden Betrag an die Krankenhausärzte. Die sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergebende quartalsweise Abrechnung gegenüber den ermächtigten Ärzten für Tätigkeiten im Rahmen der Ermächtigung nahm die Klägerin beispielsweise bei einem vereinbarten Vorteilsausgleich in Höhe von 20 % wie folgt vor: Honorar: 15.179,30 € Sonst. Kassen-Nachverrechnung: 118,52 € Honorar inkl. Kassennachverrechnung: 15.297,82 € abzgl. Verwaltungsgebühr 2,3 %: -351,85 € abzgl. Sachkosten -8.313,21 € abzüglich Chefarztabgabe 20% -1.326,55 € Auszahlungsbetrag Chefarzt: 5.306,21 € Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen der Knappschaftsärzte erfolgte gegenüber der Klägerin im Namen der Knappschaftsärzte entsprechend der Regelung des § 120 SGB V. Gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern erbrachte ambulante ärztliche Leistungen rechneten die Krankenhausärzte selbst nach Maßgabe der GOÄ ab und führten das Nutzungsentgelt und den Vorteilsausgleich an die Klägerin entsprechend der getroffenen Vereinbarung ab. Die Klägerin erzielte aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die ermächtigten Ärzte, die diese – unabhängig vom Versicherungsstatus der Patienten – ausschließlich zur ambulanten Behandlung im Umfang der ihnen erteilten Ermächtigung nutzten (Nr. 1 der Nebentätigkeitserlaubnis), die von den Beteiligten im Wege einer Schätzung ermittelten folgenden Gewinne: Jahr Gewinn 2007 ... € 2008 ... € 2009 ... € 2010 ... € 2011 ... € Diese Gewinne ordnete die Klägerin in ihrer Buchführung für die Streitjahre zunächst ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu. Gewinne der Klägerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung aufgrund einer Nutzung der Personal- und Sachmittel durch ermächtigte Ärzte für deren Nebentätigkeiten i.S.v. Nr. 2 und 3 der Nebentätigkeitserlaubnis sind in diesen Beträgen nicht enthalten. Die steuerliche Einordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung für diese Nebentätigkeiten ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zudem betrieb die Klägerin in den Streitjahren mehrere Krankenhauscafeterien, in welchen sie auch Speisen und Getränke an im Zweckbetriebs Krankenhaus beschäftigte Mitarbeiter bzw. Praktikanten zu subventionierten Preisen abgab. Die Cafeteria des Krankenhauses in X gab sowohl Speisen und Getränke an Besucher zu fremdüblichen Preisen wie auch an Mitarbeiter des Zweckbetriebs Krankenhaus zu vergünstigten Preisen ab. In den Cafeterien der Krankenhäuser in Y und Z wurden ausschließlich Mitarbeiter des Zweckbetriebs Krankenhaus mit Mahlzeiten und Getränken zu vergünstigten Preisen versorgt; eine Abgabe an Dritte erfolgte nicht. Aus dem Betrieb der Cafeterien X und Z erzielte die Klägerin in den Streitjahren – vorbehaltlich einer teilweisen Zuordnung von Betriebsausgaben zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus – die folgenden Betriebseinnahmen (BE) und Betriebsausgaben (BA), welche der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig sind: 2007 2008 2009 2010 2011 … ... € ... € ... € ... € ... € … ... € ... € ... € ... € ... € … Bezüglich der Cafeteria des Krankenhauses Y ermittelten die Beteiligten Verluste im Rahmen einer Vollschätzung, da die Klägerin keine Abgrenzung der Einnahmen und Aufwendungen für den Betrieb der Cafeteria vorgenommen hatte, sondern in der Krankenhausküche sowohl die Mahlzeiten für die Patienten, die Mahlzeiten für die Q GmbH, durch die Dritte beliefert wurden, und die Mahlzeiten für die eigene Cafeteria zubereitet wurden. Die vergünstigte Abgabe der Speisen und Getränke an die Mitarbeiter erfolgte aufgrund einer Betriebsvereinbarung, welche Bestandteil der Arbeitsverträge der Mitarbeiter war. Buchhalterisch wurden sämtliche Cafeterien als Gesamtbetrieb geführt, sodass keine getrennten Aufzeichnungen über die erzielten Gewinne bzw. Verluste aus der Beköstigung von Besuchern bzw. von Mitarbeitern geführt wurden. Die Klägerin gab ihre Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 2007 im Jahr 2009, für 2008 und 2009 im Jahr 2011, für 2010 im Jahr 2012 und für 2011 im Jahr 2013 ab. In den Jahren 2007 und 2010 erklärte sie jeweils einen Verlust, in den übrigen Streitjahren jeweils einen Gewinn aus ihrem BgA. Auf Grundlage dieser Steuererklärungen setzte der Beklagte die Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Streitjahre gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Ein sich im Jahr 2007 ergebender Verlustvortrag wurde im Jahr 2008 in voller Höhe verbraucht. In einer Anlage zu den Körperschaftsteuerbescheiden der Streitjahre stellte der Beklagte jeweils die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege fest. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C für die Streitjahre eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung begehrte die Klägerin nunmehr, die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die ermächtigten Ärzte zum Betrieb ihrer Chefarztambulanzen dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen. Die Betriebsprüfer vertraten im Rahmen der Betriebsprüfung u.a. folgende Rechtsauffassungen: Die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung nebst Vorteilsausgleich seien unverändert den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Krankenhäuser zuzuordnen. Denn der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses erfasse nur solche ambulanten Behandlungen, die von Krankenhausärzten im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausgeführt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die ermächtigten Ärzte und Knappschaftsärzte die ambulanten Behandlungen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit durchgeführt hätten. Zudem stellten Ausgaben, soweit sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer des Krankenhausbetriebs entfielen, nach Auffassung der Betriebsprüfer Betriebsausgaben des steuerbefreiten Zweckbetriebs dar, da diese Aufwendungen Lohnbestandteil der Mitarbeiter des Zweckbetriebs seien. Die verbilligte Abgabe von Speisen sei eine Vorteilsgewährung an die im Zweckbetrieb beschäftigen Arbeitnehmer und als Lohnaufwand dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Denn Ausgaben, die einem fremden Tätigkeitsfeld zuzuordnen seien, seien mit dem Teilwert zu bewerten und als Einlage dem Bereich seiner Veranlassung zuzuordnen. Im vorliegenden Fall seien die folgenden drei Fallgruppen zu unterscheiden: Bei Cafeterien, die ausschließlich die Mitarbeiter des Zweckbetriebs mit Mahlzeiten und Getränken versorgten und in denen keine Abgabe an Dritte erfolgt sei, seien die Ausgaben lediglich in Höhe der Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Soweit die Ausgaben die Einnahmen überstiegen, seien diese durch die abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse veranlasst und dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Für die Klägerin würden folgende Ergebnisse in diese Fallgruppe fallen: Nach BP 2007 2008 2009 2010 2011 KH Y ... € ... € ... € ... € ... € KH Z ... € ... € ... € ... € ... € Saldo ... € ... € ... € ... € ... € Die Einkünfte aus der Cafeteria des Krankenhauses Y wurden dabei unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Cafeterien, die von anderen Krankenhäusern betrieben wurden, geschätzt, da sich die Beteiligten mangels für die Cafeteria bestehender Aufzeichnungen im Rahmen der Betriebsprüfung nicht auf einen Aufteilungsmaßstab verständigen konnten. Für die Schätzung gingen die Beteiligten ursprünglich davon aus, dass Ausgaben in Höhe von 125 % der Erlöse angefallen sind, sodass sich Verluste in Höhe von ... € für 2010 bzw. ... € für 2011 ergaben. Wie die letztlich in Ansatz gebrachten Verluste in Höhe von ... € für 2010 bzw. ... € für 2011 ermittelt worden sind, ist nicht mehr aufklärbar. Bei der Cafeteria X, die sowohl Mahlzeiten für Dritte gefertigt als auch Mahlzeiten an die Arbeitnehmer des Zweckbetriebs Krankenhaus ausgegeben habe, seien die Aufwendungen für die Mitarbeiterbeköstigung in Höhe des Sachbezugs im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme zu ermitteln und dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Die Höhe der Subvention bemesse sich nach dem am Ort fremdüblichen Abgabepreis. Nur das verbleibende Ergebnis sei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Als Folge daraus seien auch im Bereich der Mitarbeiterbeköstigung Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen, wenn und soweit auch bei Besucheressen Verluste erzielt worden seien. Die Ergebnisse aus der Krankenhaus-Cafeteria des Krankenhauses X seien daher wie folgt zu berücksichtigen (Beträge in €): 2007 2008 2009 2010 2011 Besucher ... ... ... ... ... Mitarbeiter ... ... ... ... ... Saldo ... ... ... ... ... Besucher Einnahmen ... ... 95,33 ... 99,54 ... ... Ausgaben ... ... 100 ... 100 ... ... Gewinn/ Verlust ... ... -4,67 ... -0,46 ... ... Mitarbeiter Einnahmen ... ... 95,33 ... 99,54 ... ... Ausgaben ... .... 100 ... 100 ... ... Gewinn/ Verlust Zweck-betrieb ... -4,67 ... -0,46 Zweck-betrieb Zweck-betrieb Saldo ... ... ... ... ... Nicht aner-kannte Verluste = Entnahmen ... ... ... ... ... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom xx.xx.2015 sowie auf die im Rahmen der Prüfung erstellten Excel-Berechnungen, welche mit Email vom 31.8.2020 bzw. vom 1.9.2020 übersandt worden sind, Bezug genommen. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der Beklagte an und setzte sie mit Bescheiden über Körperschaftsteuer für 2007 bis 2011 vom 24.2.2016, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 vom 24.2.2016 und auf den 31.12.2008 bis 2011 vom 15.12.2016, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2011 vom 4.3.2016, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 2011 vom 4.3.2016 sowie über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 bis 2011 vom 4.3.2016 um. Gegen diese Steuerbescheide eingelegte Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Die Klägerin hat am 13.1.2017 gegen die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2016 die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 9.10.2020 Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer für 2007 bis 2011, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 bis 2011, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2011, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 2011 sowie über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 bis 2011 erlassen, in welchen er dem ursprünglichen Klagebegehren der Klägerin in einem nun nicht mehr streitigen Punkt abgeholfen hat. In diesen Bescheiden hat der Beklagte Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Klägerin in folgender Höhe berücksichtigt: 2007 2008 2009 2010 2011 Gewinn ... € ... € ... € ... € ... € In der Anlage 1 zu den Körperschaftsteuerbescheiden vom 9.10.2020 stellte der Beklagte unverändert die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege fest. Die Klägerin ist der Auffassung, die Gewinne aus der Überlassung von Personal und Sachmitteln an die ermächtigten Ärzte seien dem Krankenhaus-Zweckbetrieb (§ 67 AO) zuzurechnen. Es komme ausschließlich darauf an, dass die betreffenden Ärzte als Krankenhausärzte in einer Ambulanz des Krankenhauses tätig gewesen seien. Ein ermächtigter Arzt werde sozialrechtlich als Krankenhausarzt betrachtet und nicht als praktizierender niedergelassener Arzt. Die Chefarztambulanzen seien wegen der Abhängigkeit des Chefarztes vom Krankenhaus mit der Praxis eines niedergelassenen Arztes nicht vergleichbar. Denn der niedergelassene freiberufliche Arzt übe seine Tätigkeit außerhalb eines Krankenhauses aus, rechne seine Leistungen selbst oder über eine Abrechnungsstelle ab, bedürfe keiner gesonderten Tätigkeitserlaubnis durch ein Krankenhaus und trage ein unternehmerisches Risiko. Dies gelte für die Tätigkeit des Chefarztes im Rahmen der genehmigten Ambulanz nicht. Leistungen eines ermächtigten Arztes müssten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EB) abgerechnet werden, welcher niedriger bewertet sei als die Versichertengrundpauschalen, die niedergelassene Ärzte der betreffenden Fachgruppen erhielten. Es handele sich bei den von den ermächtigten Ärzten im Rahmen der Chefarztambulanzen erbrachten Leistungen auch um typische Krankenhausleistungen, die dem gesetzlichen Versorgungsauftrag entsprächen. Die Kosten würden von dem Sozialversicherungsträger übernommen, die Behandlung werde von einem Krankenhausarzt in dem Krankenhaus durchgeführt und das Krankenhaus rechne bei gesetzlich und knappschaftlich Krankenversicherten anstelle des ermächtigten Arztes die Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger (§ 120 Abs. 1 S. 3 SGB V) bzw. gegenüber der Knappschaft ab. Eine Zurechnung der von der Klägerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung für die ambulante Tätigkeit der ermächtigten Ärzte erzielten Gewinne zum Zweckbetrieb Krankenhaus entspreche damit auch dem Sinn und Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger ihrer Versicherten steuerlich zu entlasten. Die Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte zur ambulanten Behandlung von Patienten sei rechtlich vergleichbar mit der Überlassung von Zytostatika an Patienten durch eine Krankenhausapotheke zur Behandlung der Patienten im Rahmen von Ermächtigungsambulanzen. Denn wie bei der Erbringung ambulanter Leistungen bestehe auch bei der Abgabe von Medikamenten zur ambulanten Behandlung von Patienten eine vertragliche Beziehung allein zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse (§ 129a Satz 3 SGB V). Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2017 (V R 46/16, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2018, 672) sei daher für die Einordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte übertragbar. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Krankenhausträger zur ambulanten Behandlung von Patienten ein Medikament zur Verfügung stelle oder ein medizinisches Gerät bereitstelle. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch nicht hinsichtlich des Versicherungsstatus‘ der von den ermächtigten Ärzten behandelten Patienten zu unterscheiden. Denn die für Leistungen an Privatversicherte und Selbstzahler berechneten Entgelte bewegten sich im Rahmen der allgemeinen Entgelte für Krankenhausleistungen. Eine Differenzierung sei aufgrund des Typisierungscharakters des § 67 AO nicht geboten. In Bezug auf den Streitpunkt „Cafeterien“ vertritt die Klägerin die Auffassung, die sich aus der Mitarbeiterbeköstigung ergebenden Verluste seien in voller Höhe dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für eine unterschiedliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten und damit verbundene Zuordnungsüberlegungen gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen sei schon deshalb nicht vorzunehmen, weil die Betriebsausgaben für den Bereich der Mitarbeiterbeköstigung direkt und unmittelbar den im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassten Einnahmen zugerechnet werden könnten. Es lägen insoweit bereits keine gemischt veranlassten und damit aufteilbaren Aufwendungen vor, da die Aufwendungen allein durch den Betrieb der Cafeteria verursacht würden. Da die Klägerin auch nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfüge, könne der Verlust aus der vergünstigten Abgabe an Mitarbeiter mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung allenfalls nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) korrigiert werden; deren Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Im Übrigen könnten die anteiligen Aufwendungen der Cafeteria auch deshalb keine Lohnaufwendungen des Zweckbetriebs darstellen, weil die von den Mitarbeitern zu zahlenden Entgelte für Speisen und Getränke trotz der Verbilligung über den lohnsteuerlichen Sachbezugswerten lägen, sodass in Bezug auf die Vorteilsgewährung keine Lohnsteuerpflicht bestehe. Die Erzielung von Verlusten durch die Cafeterien stelle auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit dar, da der Klägerin im Rahmen der von ihr unterhaltenen weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um entstandene Verluste auszugleichen. Die von der Klägerin erwirtschafteten Gewinne würden die in den Streitjahren im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb teilweise angefallenen Verluste bei weitem ausgleichen. Anders als es der Beklagte meine, sei insoweit keine isolierte Betrachtung des Geschäftsbetriebs Cafeteria vorzunehmen, sondern es sei das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs maßgeblich. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2011, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 bis 2011 und über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 bis 2011, jeweils vom 9.10.2020, sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 2011, jeweils vom 4.3.2016, sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2016 in der Weise zu ändern, dass der Gewinn bzw. Gewerbeertrag um einen Betrag in Höhe von ... € (2007), in Höhe von ... € (2008), in Höhe von ... € (2009), in Höhe von ... € (2010) bzw. in Höhe von ... € (2011) vermindert wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Überschüsse aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die ermächtigten Ärzte im Rahmen der von ihnen betriebenen Chefarztambulanzen seien nicht dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen. Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung stelle schon keine typische Krankenhausleistung dar. Der Umstand, dass die Ärzte, an welche die Überlassung erfolgt sei, ärztliche Leistungen erbracht hätten, führe nicht dazu, dass die Personal- und Sachmittelgestellung selbst als ärztliche oder medizinische Leistung zu beurteilen sei. Auch aus der Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V lasse sich nichts anderes ableiten. Die Regelung ermächtige Krankenhäuser lediglich dazu, Verwaltungsleistungen für den Krankenhausarzt vorzunehmen. Dadurch werde die Personal- und Sachmittelgestellung jedoch nicht zu einer eigenen medizinischen Leistung des Krankenhauses. Selbst wenn man dies annähme, sei davon auszugehen, dass die im Rahmen von Chefarztambulanzen erbrachten Tätigkeiten nicht dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses unterfielen. Auch wenn der Senat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten keine Feststellungen zum Umfang des Versorgungsauftrages der Klägerin im Sinne von § 108 SGB V getroffen habe, so folge dies bereits aus dem Umstand, dass dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses unterliegende Leistungen nach sogenannten „diagnosebezogenen Fallgruppen“ (Diagnosis Related Groups – DRG –) abgerechnet würden. Zudem beginne eine dem Versorgungsauftrag unterliegende Krankenhausbehandlung frühestens mit einer vorstationären Behandlung und ende spätestens mit der nachstationären Behandlung (vgl. § 115a SGB V). Demgegenüber seien die ermächtigten Krankenhausärzte Mitglieder der KV. Die Vergütung für die im Rahmen der Ermächtigungsambulanz erbrachten Leistungen richte sich nach dem sog. „Einheitlichen Bewertungsmaßstab“ (EBM). Sämtliche vertragsärztlichen Leistungen würden im Gegensatz zu Krankenhausleistungen nicht mit gesetzlichen Krankenkassen, sondern mit den KV abgerechnet. Es bestehe auch keine Leistungsbeziehung zwischen dem Krankenhaus und dem Sozialversicherungsträger. Denn das Entgelt für die Personal- und Sachmittelgestellung schulde allein der ermächtigte Arzt, nicht der Sozialversicherungsträger. Gläubiger und Forderungsinhaber im Abrechnungsverfahren gegenüber dem Sozialversicherungsträger bleibe allein der ermächtigte Krankenhausarzt. Die Tätigkeit des Chefarztes könne – anders als die Erbringung von Wahlleistungen – auch nicht als Hilfstätigkeit zur Krankenhausleistung angesehen werden, da die ärztlichen Leistungen im Bereich der Chefarztambulanzen keine ärztlichen Leistungen des Krankenhauses gegenüber dem Krankenhauspatienten darstellten, sondern der Chefarzt im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Patienten tätig werde. Hinsichtlich der Gestellung von Personal- und Sachmitteln an ermächtigte Krankenhausärzte zur Behandlung von Privatpatienten oder Selbstzahlern komme hinzu, dass diese Tätigkeiten bereits in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften nicht auf die Krankenhausambulanzen übergehen könnten. Sie seien regelmäßig nicht Bestandteil des gesetzlichen Versorgungsauftrags und führten folglich nicht zu einer steuerlichen Belastung der Sozialversicherungsträger. Schließlich ordne die Klägerin selbst die an nicht ermächtigte Chefärzte zur Behandlung von Selbstzahlern und Privatpatienten erfolgte Personal- und Sachmittelgestellung ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Ob die Behandlung von gesetzlich Versicherten durch ermächtigte Ärzte anstelle von niedergelassenen Ärzten zu einer Entlastung der Krankenkassen führe, könne der Beklagte nicht nachprüfen. Denn in den Fällen, in denen der Ermächtigungsumfang dem eines zugelassenen Vertragsarztes entspreche, könne die Berechnung einer in den arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Pauschale durch den Zulassungsausschuss ermöglicht werden. Ob und in welchem Umfang die Klägerin für die zugelassenen Ärzte nach niedrigeren Versichertenpauschalen abgerechnet habe, sei nicht nachprüfbar. Zudem handele die Klägerin mit der entgeltlichen Gestellung von Personal- und Sachmitteln weder selbstlos noch verfolge sie insoweit steuerbegünstigte Zwecke; sie verfolge vielmehr eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Rechtsprechung des BFH zur Abgabe von Medikamenten an Patienten, welche von einem ermächtigten Chefarzt im Rahmen seiner Ermächtigungsambulanz behandelt werden, könne nicht auf die Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte übertragen werden. Die Krankenhausapotheke sei eine Funktionseinheit des Krankenhauses gewesen. Demgegenüber erfolge die Personal- und Sachmittelgestellung allein aufgrund vertraglicher Regelungen zwischen dem Krankenhaus und dessen angestellten Ärzten. Hinsichtlich der Verluste, welche aufgrund einer Subventionierung von Mahlzeiten der Mitarbeiter in der Cafeteria der Klägerin entstanden sind, vertritt der Beklagte weiterhin die Auffassung, dass diese insoweit dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen seien. Anlass für die Vorteilsgewährung sei ausschließlich das besondere Anstellungsverhältnis der im Zweckbetrieb der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter gewesen. Die Klägerin habe dem Grunde nach die Kosten der Sachzuwendungen aus den Lohnkosten in der Gewinnermittlung des Krankenhausbetriebs herausgelöst und ohne Angabe von wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Cafeteria“ angesetzt. Dass die von den Mitarbeitern für die verbilligt überlassenen Speisen und Getränke entrichteten Entgelte der Höhe nach mindestens den Beträgen nach der amtlichen Sachbezugsverordnung entsprochen hätten, sei für die Zuordnung von Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip ohne Bedeutung. Soweit auch die Abgabe von Mahlzeiten zu fremdüblichen Preisen zu Verlusten geführt habe, liege keine Subventionierung vor und sei der Verlust dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anteilig zuzuordnen. Dieser Verlust sei so ermittelt worden, dass ein durch die Abgabe an fremde Dritte entstandener Verlust ins Verhältnis zu den Betriebsausgaben gesetzt und ein sich aus der Abgabe an Mitarbeiter ergebender Verlust nur in Höhe dieses Verhältnisses berücksichtigt worden sei. Soweit eine Abgabe an Besucher bzw. fremde Dritte zu Gewinnen geführt habe, dürften auch keine Verluste aufgrund der verbilligten Abgabe von Essen an die Mitarbeiter im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden. Schließlich ist der Beklagte der Meinung, dass – wenn man der Auffassung der Klägerin folge – die Cafeteria als dauerdefizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln sei, da die Klägerin im Fall der vollständigen Zuordnung der Kosten zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgrund der verbilligten Abgabe der Speisen und Getränke außerstande sei, Gewinne zu erwirtschaften. Der weitere Betrieb der Cafeteria in dieser Form verstoße daher gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und müsse zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren am 13.1.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Streitsache auf Anregung des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht wie folgt verständigt: 1. Die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung für die Jahre 2007 bis 2011 betragen ... € (2007), ... € (2008),... € (2009), ... € (2010) und ... € (2011). 2. Unter Berücksichtigung des im Verfahren 13 K 365/17 ermittelten und nach Einschätzung der Beteiligten auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verbilligungssatzes verständigen sich die Beteiligten dahingehend, dass die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Cafeteria durch den Betrieb der Cafeterien in den Krankenhäusern Y, Z und X in den Jahren 2007 bis 2011 insgesamt angefallenen Betriebsausgaben in Höhe von ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010), ... € (2011) zu .. %, also ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010) und ... € (2011) auf die verbilligte Überlassung von Speisen und Getränken an Mitarbeiter des Zweckbetriebes entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Bescheide vom 9.10.2020 über Körperschaftsteuer für 2007 bis 2011, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 2008 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2011, welche gem. § 68 der Finanzgerichtsordnung – FGO – Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden sind, sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte in Höhe von ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010) und ... € (2011) zu Unrecht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin und nicht ihrem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet (dazu unter 1. - 3. und 5.). Zudem ist der Gewinn bzw. der Gewerbeertrag des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeterien“ der Klägerin zusätzlich zu den bisher berücksichtigten Betriebsausgaben um weitere Betriebsausgaben in Höhe von ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009). ... € (2010) und ... € (2011) zu vermindern (dazu unter 4.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu unter 6.). 1. Die Klägerin unterliegt mit ihren BgA gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der Körperschaftsteuer, soweit diese nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass die BgA der Klägerin nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bleibt die Steuerfreiheit bestehen, wenn es sich um einen Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) handelt. Für die Gewerbesteuer gilt gemäß § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entsprechendes. 2. Ein Krankenhaus ist gemäß § 67 Abs. 1 AO ein Zweckbetrieb, wenn es in den Anwendungsbereich des KHEntgG oder der BPflV fällt und mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) berechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen – vorbehaltlich der Frage, ob der Klägerin die Gemeinnützigkeit aufgrund einer Mittelfehlverwendung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO wegen Dauerverlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu versagen ist (dazu unter 5.) – vor. Die von der Klägerin betriebenen Krankenhäuser dienen jeweils der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gem. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO auf der Grundlage einer Satzung, die den Anforderungen der §§ 51 ff. AO entspricht; die Krankenhäuser fallen auch in den Anwendungsbereich des § 7 KHEntgG bzw. § 10 BPflV und von den jährlichen Pflegetagen ihrer Patienten entfallen über 80 % auf Entgelte für Krankenhausleistungen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 3. Die von der Klägerin erzielten Erlöse aus der Personal- und Sachmittelgestellung und der Übernahme der Abrechnungstätigkeit für bei ihr beschäftigte ermächtigte Krankenhausärzte für deren ambulante Behandlung von gesetzlich und privat Versicherten sowie Selbstzahlern im Rahmen des sich aus der Ermächtigung ergebenden jeweiligen Umfangs sowie aus dem vereinnahmten Vorteilsausgleich sind dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. a. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651). Es handelt sich jedenfalls solange um typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistungen, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651). Zu diesen Leistungen zählt nach ständiger Rechtsprechung des BFH beispielsweise auch die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten durch eine Krankenhausapotheke (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651). Dabei weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass der Zurechnungszusammenhang der ambulanten Behandlungen zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Chefarzt des Hospitals gemäß § 116 SGB V persönlich bevollmächtigt und verpflichtet ist, die ambulanten Behandlungen persönlich durchzuführen, da er seine Behandlungsleistungen innerhalb der zum Krankenhausbetrieb gehörenden Ambulanz erbringt und er selbst gemäß § 116 SGB V als Krankenhausarzt und nicht als außerhalb des Krankenhausbetriebs praktizierender niedergelassener Arzt tätig ist. Entscheidend sei, dass die Zytostatika im Rahmen einer nach § 116 SGB V sozialversicherungsrechtlich zulässigen Behandlung abgegeben würden und nicht, ob es sich bei der Behandlung um eine Dienstaufgabe oder eine Nebentätigkeit handele. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob die Behandlung von Patienten des Krankenhauses als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 19 EStG oder als Nebentätigkeit innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG erbracht werde (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651). Vergleichbares gilt nach der Rechtsprechung des BFH für den Bereich der Umsatzsteuer, denn auch dort kommt es für die Frage, ob es sich bei den Leistungen der gem. § 116 SGB V ermächtigten Krankenhausärzte um eng mit der Krankenhaus- oder Heilbehandlung verbundene Umsätze handelt, nicht darauf an, ob die ermächtigten Krankenhausärzte selbständige Unternehmer sind; maßgebend ist vielmehr, ob ihre Leistungen an die gleichen Leistungsempfänger (Patienten) erbracht werden wie die des Krankenhauses (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2014 V R 19/11, BFHE 247, 369, BStBl II 2016, 781). Die Tätigkeit selbständiger Belegärzte stellt demgegenüber ebenso wie die entgeltliche Überlassung von Personal- und Sachmitteln an eine Gemeinschaftspraxis keine typischerweise von einem Krankenhaus erbrachte Leistung dar (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2019 XI R 15/16, BFHE 263, 543, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2019, 656; vom 6.4.2005 I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545). Der BFH begründet seine Rechtsprechung zum Umfang des Krankenhauszweckbetriebs mit dem Sinn und Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449). Unter Berücksichtigung dieses Zweckes handele es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, welche der Senat für zutreffend erachtet, zählen die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung (inkl. der Übernahme der Abrechnungstätigkeit) für bei ihr beschäftigte ermächtigte Krankenhausärzte für deren ambulante Behandlung von gesetzlich und privat Versicherten sowie Selbstzahlern im Rahmen des sich aus der Ermächtigung ergebenden jeweiligen Umfangs sowie aus dem vereinnahmten Vorteilsausgleich, zum Ergebnis des Krankenhauszweckbetriebs. aa. Die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung für bei der Klägerin beschäftigte ermächtigte Krankenhausärzte für deren ambulanten Behandlung von Patienten sowie aus dem vereinnahmten Vorteilsausgleich zählen zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des Krankenhauses unmittelbar zusammenhängen. Diese Leistungen der Klägerin an die von ihr beschäftigten ermächtigten Ärzte dienten allein der ambulanten Behandlung von Patienten im Krankenhaus durch die bei der Klägerin beschäftigten Krankenhausärzte. Eine solche ambulante Krankenhausbehandlung ist eine typische Krankenhausleistung (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin. bb. Dieser Zurechnungszusammenhang wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch unterbrochen, dass nicht die Klägerin, sondern der von ihr beschäftigte Arzt nach der sozialrechtlichen Ausgestaltung der §§ 116, 120 SGB V durch die erteilte Ermächtigung zur ambulanten Behandlung persönlich berechtigt und verpflichtet war, diesem der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der KV persönlich und der Klägerin insoweit lediglich eine gesetzliche Einziehungsermächtigung zustand (vgl. zur Abrechnung: Sonnenhoff in Hauck/Noftz, SGB V, § 120 SGB V, Rn. 14). Denn ein nach § 116 SGB V ermächtigter Arzt wird nicht als außerhalb des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt, sondern als Krankenhausarzt tätig. (1) Die vorrangige persönliche Ermächtigung des Krankenhausarztes zur Vornahme bestimmter ambulanter Behandlungen i.S.v. § 116 SGB V anstelle einer Ermächtigung des Krankenhauses selbst (vgl. § 116a SGB V) im Falle einer drohenden vertragsärztlichen Unterversorgung ist historisch gewachsen und dient dem sozialrechtlichen Zweck der Wahrung des Vorrangs der vertragsärztlichen Versorgung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 14.7.1993 6 RKa 71/91, Entscheidungen des Bundessozialgerichts – BSGE – 73, 25). Da sich ein quantitativer Bedarf allein durch Vergleich der Sollzahlen für die auf einem bestimmten Fachgebiet tätigen Ärzte mit den Ist-Zahlen ermitteln lässt (vgl. BSG-Urteil vom 14.7.1993 6 RKa 71/91, BSGE 73, 25), knüpft auch die Prüfung einer Ermächtigung zur Schließung von Versorgungslücken grundsätzlich an den jeweiligen, auf dem entsprechenden Fachgebiet tätigen Krankenhausarzt und nicht an das auf einer Vielzahl von Fachgebieten tätige gesamte Krankenhaus an. Eine bedarfsabhängige, befristete Institutsermächtigung des Krankenhauses selbst gem. § 116a SGB V ist nur in besonderen Fällen möglich, nämlich dann, wenn entweder eine Unterversorgung nicht nur droht, sondern bereits festgestellt wurde, oder wenn ein lokaler zusätzlicher Sonderbedarf festgestellt wurde; sie ist daher grundsätzlich nachrangig gegenüber der persönlichen Ermächtigung der Krankenhausärzte nach § 116 SGB V (vgl. Geiger in Hauck/Noftz, SGB V, § 116a SGB V, Rn. 10 ff.). (2) Diese aus sozialrechtlichen Gründen normierte Ausgestaltung der persönlichen Ermächtigung des Krankenhausarztes, aus welcher auch folgt, dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der KV dem ermächtigten Arzt zusteht, führt bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen den Erlösen der Klägerin aus der Gestellung von Personal- und Sachmitteln sowie dem Vorteilsausgleich und der dem Krankenhauszweckbetrieb zuzurechnenden ambulanten Behandlung durch die Krankenhausärzte. Denn die von der Klägerin an ihre ermächtigten Krankenhausärzte erbrachten Leistungen sind bei der Frage, ob es sich um eine typische Krankenhausleistung handelt – anders als es der Beklagte meint – nicht isoliert zu betrachten und wie entsprechende Leistungen an fremde Dritte einzuordnen. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Klägerin allein erfolgten, um unmittelbar ihrem Satzungszeck nachzukommen, der auch die ambulante Behandlung von Patienten im Krankenhaus durch die hauptberuflich bei der Klägerin beschäftigten Krankenhausärzte umfasst. Vor diesem Hintergrund kann es bei der Zuordnung der der Klägerin im Ergebnis zufließenden Nettoerlöse zu ihrem Krankenhauszweckbetrieb keinen Unterschied machen, ob sie – wie in der Zeit vor Einführung des Gesundheitsfonds – selbst durch ihre Krankenhausärzte als Erfüllungsgehilfen eine der Sicherstellung des Versorgungsauftrags dienende ambulante Leistung erbringt, aufgrund dieser Leistungserbringung selbst Vergütungen vereinnahmt und die Krankenhausärzte für ihre zusätzliche (höher) vergütet oder ob ihre Krankenhausärzte eigenverantwortlich unter Nutzung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Personal- und Sachmittel dieselben ambulanten Leistungen erbringen und die Klägerin Teile der von den Krankenhausärzten erzielten Vergütungen zur Abgeltung ihres Aufwandes einbehält. (3) Darüber hinaus erscheint es auch deshalb gerechtfertigt, die Erlöse der Klägerin aus Leistungen an die ermächtigten Ärzte im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen, weil die von den Krankenhausärzten im Rahmen ihrer Ermächtigung zur ambulanten Behandlung ausgeübte Tätigkeit in einem engen Zusammenhang zum Krankenhausbetrieb steht und sich wesentlich von der Behandlung durch einen außerhalb des Krankenhauses praktizierenden niedergelassenen Arzt unterscheidet. Denn ein nach § 116 SGB V ermächtigter Arzt darf seine Behandlungsleistung – anders als ein niedergelassener Arzt – ausschließlich innerhalb des Krankenhauses mit den Mitteln des Krankenhauses und beschränkt auf den in der Ermächtigung benannten Umfang, welcher zur Schließung von Versorgungslücken unter Wahrung des Vorrangs der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist (vgl. Geiger in Hauck/Noftz, SGB V, § 116 SGB V, Rn. 14), vornehmen. Die einem ermächtigten Arzt befristet erteilte Ermächtigung ist zudem davon abhängig, dass dieser weiterhin hauptberuflich in dem zugelassenen Krankenhaus der Klägerin angestellt ist (vgl. Geiger in Hauck/Noftz, SGB V, § 116 SGB V, Rn. 22); ferner bedarf sie der vorherigen Zustimmung des Krankenhauses. Einen Vertrauensschutz auf den Fortbestand seiner Ermächtigung hat der ermächtigte Krankenhausarzt nicht (vgl. zu der früheren inhaltsgleichen Regelung in § 124 SGB V: Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen – GRG –, Bundestag-Drucksache – BT-Drs. –11/2237, S. 202). Aufgrund dieser Ausgestaltung wird die ambulante Tätigkeit des nach § 116 SGB V ermächtigten Arztes auch im Sozialrecht lediglich als Annex zu seiner hauptamtlichen Tätigkeit im Krankenhaus eingeordnet und ein entsprechend tätiger Krankenhausarzt nicht mit in einer eigenen Praxis niedergelassenen Vertragsärzten gleichgestellt (vgl. BSG-Urteil vom 12.12.2018 B 6 KA 50/17 R, BSGE 127, 109). cc. Die Gewinne der Klägerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung für bei ihr beschäftigte ermächtigte Krankenhausärzte für deren ambulante Behandlung von Patienten sowie aus dem vereinnahmten Vorteilsausgleich sind auch insoweit dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen, wie sie anteilig auf eine Behandlung von privat Versicherten und sonstigen Selbstzahlern entfallen. Es entspricht dem typisierenden Regelungscharakter des § 67 AO, dass auch Selbstzahler, insbesondere Privatpatienten und deren Kostenträger erfasst werden, sofern – wie im vorliegenden Fall – die von den Krankenhäusern berechneten Entgelte sich auch ihnen gegenüber im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen bewegen (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123). dd. Der Zuordnung der von den ermächtigten Ärzten erbrachten ambulanten Leistungen zum Zweckbetrieb der BgA steht auch nicht entgegen, dass die ambulanten Leistungen von den ermächtigten Krankenhausärzten gegenüber der KV und damit nicht unmittelbar gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden. Ob der Zweck der körperschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO der gleiche ist wie für die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst b UStG 1980 i.V.m § 67 Abs 1undAbs 2 AO i.d.F. vom 19.12.1985 (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449), nämlich eine Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten zu bewirken (so BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) oder ob der Gesetzgeber mit der Vorschrift eine Entlastung der im Bereich der Gemeinwohlaufgaben tätigen Körperschaften selbst beabsichtigte (so z.B. Bott in Bott/Walter, KStG, § 5 KStG, Rn. 362), kann dahinstehen. Denn der BFH sieht den Zweck der Entlastung der Sozialversicherungsträger bereits dann als erfüllt an, wenn die gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung der Sicherstellung des Versorgungsauftrags durch das Krankenhaus dient und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger deshalb grundsätzlich für seine Versicherten zahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123). Diese Voraussetzungen liegen vor. Trotz der erfolgten Abrechnung durch die Klägerin im Namen der ermächtigten Ärzte gegenüber der KV (§§ 87b, 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V) trugen letztlich die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger die Kosten für die ambulanten Behandlungen der Patienten. Denn die Krankenkassen leisten an die KV zur Begleichung der Kosten für die gesamte vertragsärztliche Versorgung ihrer Mitglieder und damit auch für die Tätigkeit der ermächtigten Krankenhausärzte mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung nach Maßgabe der Gesamtverträge (§ 85 Abs. 1 SGB V; vgl. Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, § 85 SGB V, Rn. 30). ee. Für die Zuordnung der von der Klägerin erzielten Gewinne aus den streitgegenständlichen Leistungen an die ermächtigten Ärzte ist es unerheblich, ob die Abrechnung der von den ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen im Namen dieser Ärzte gegenüber der KV in gleicher Höhe erfolgte wie niedergelassene Ärzte entsprechende Leistungen hätten abrechnen können. Selbst wenn man den Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO darin sehen wollte, dass mit der Vorschrift die Sozialversicherungsträger kostenmäßig entlastet werden, so ist der Tatbestand der Vorschrift nicht so ausgestaltet, dass die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Körperschaft den Vorteil aus der Steuerbefreiung für die von ihr konkret erbrachten Leistungen an die Sozialversicherungsträger in Form von verbilligten Preisen für diese Leistung auch in voller Höhe weitergibt. Vielmehr handelt es sich bei der Vorschrift um eine typisierende Norm, bei welcher für den Fall der Erbringung von Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses und einer Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger im Ergebnis unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Regelungen zur Höhe der Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger eine Entlastungswirkung angenommen wird. 4. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeterien entstandenen Betriebsausgaben sind im Rahmen der Ermittlung des Einkommens bzw. Gewerbeertrags der Klägerin in Höhe von ... € (2007) bzw. ... € (2008) bzw. ... € (2009) bzw. ... € (2010) bzw. ... € (2011) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG zuzuordnen. Im Übrigen sind sie der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb entstanden, weshalb sie gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG analog (i.V.m. § 7 S. 1 GewStG) nicht abgezogen werden dürfen. a. Cafeterien sind nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.1960 I 121/59 U, BStBl III 1960, 496; vom 11.4.1990 I R 12287, BStBl II 1990, 724; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21.9.1965 I 149/65, EFG 1966, 81; Urteil des FG Brandenburg vom 25.11.1998 2 K 825/96, EFG 1999, 199). Das gilt auch dann, wenn sie nur für Mitarbeiter des Betreibers zugänglich ist (vgl. Buciek in Gosch, § 14 AO, Rn. 77). Solche reinen Mitarbeitercafeterien zählen auch nicht zum Zweckbetrieb der Klägerin gem. § 67 AO, da es sich bei dem Betrieb einer Cafeteria nicht um mit der ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängende Leistungen handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG lediglich die Ausgaben, die durch das Unterhalten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen; nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben, die oder soweit sie auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären (vgl. BFH-Urteile vom 15.1.2015, I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 5.6.2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; vom 21.7.1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85). Dabei ist der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veranlassungszusammenhang nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung durch das Prinzip der wertenden Selektion von Aufwandsursachen gekennzeichnet; mehrere Veranlassungszusammenhänge können jeweils anteilige Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713). b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, waren die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin veranlasst und wären auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden, wie die Klägerin sich gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet hat. Es kommt insoweit – anders als es die Klägerin meint – auf eine wertende Berücksichtigung von Aufwandsursachen und nicht auf eine rein kausale Betrachtung an. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass es bei einer rein (naturwissenschaftlich) kausalen Betrachtung zutrifft, dass ihr für die Abgabe von Speisen und Getränken an ihre Mitarbeiter zu verbilligten Preisen die gleichen Aufwendungen für den Betrieb ihrer Cafeteria entstanden wären wie sie ihr entstanden wären, wenn sie die Mitarbeiter zu den gleichen Preisen verköstigt hätte wie fremde Dritte. Allerdings ist bei einer wertenden Zuordnung anhand von Aufwandsursachen – wie sie nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung und nach Auffassung des Senats vorzunehmen ist – zu berücksichtigen, dass der Klägerin die aufgrund des Betriebs der Cafeteria entstandenen Aufwendungen teilweise auch aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur verbilligten Verköstigung gegenüber den in ihrem Krankenhauszweckbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern entstanden sind. Soweit die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern teilweise auf ein Entgelt für eine Verköstigung verzichtet hat, stellte diese teilweise unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar, welche aufgrund der Beschäftigung der Mitarbeiter im Zweckbetrieb durch diesen veranlasst war. Insoweit sind die Aufwendungen, die auf den teilweisen Entgeltsverzicht der Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern entfallen, wirtschaftlich betrachtet Lohnaufwand ihres Zweckbetriebs. Die Höhe des Entgeltverzichtes stellt auch einen hinreichend objektiven Maßstab für die Zuordnung des entsprechenden Anteils der gesamten, in der Cafeteria angefallenen Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb dar. Dass eine entsprechende teilweise Zuordnung der durch den Cafeteria-Betrieb entstandenen Aufwendungen zu dem Zweckbetrieb aufgrund einer wertenden Berücksichtigung der Aufwandsursachen zutreffend ist, verdeutlicht auch die folgende Überlegung: Wenn die Klägerin die Cafeteria nicht selbst betrieben hätte, sondern ein fremder Dritter den Betrieb geführt hätte, hätte die Klägerin zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung an den Betreiber Betriebskostenzuschüsse zumindest in Höhe der mit der Verbilligung im Zusammenhang stehenden tatsächlichen Aufwendungen zahlen müssen. Solche Zahlungen wären Aufwand des steuerfreien Zweckbetriebs der Klägerin gewesen. c. Der dem Zweckbetrieb zuzuordnende Anteil der Betriebsausgaben ist dabei als außerbetrieblich veranlasste Vermögensminderungen wie bei einem Einzelunternehmen auf der Grundlage der §§ 4 ff. EStG zu erfassen (vgl. nur Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 8 Rz. 95 ff. m.w.N.). Als Rechtsgrundlage für eine Zuordnung von Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip ist daher auch § 4 Abs. 4 EStG anwendbar, der über § 8 Abs. 1 KStG und § 7 S. 1 GewStG sowohl bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens wie auch des Gewerbeertrags Anwendung findet. Demgegenüber betrifft § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nur solche Vermögensminderungen, die durch das Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern veranlasst sind (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 7.48), weshalb die entsprechende Regelung im vorliegenden Streitfall nicht einschlägig ist. d. Für eine Zuordnung von Betriebsausgaben entsprechend ihrem Veranlassungszusammenhang zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zu einem Zweckbetrieb kommt es auf die Frage, ob die für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft gewährte Sachleistung in Form verbilligter Speisen und Getränke bei den Arbeitnehmern tatsächlich als Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG zu erfassen ist, nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1997 I R 58/97, BFHE 185, 220, BStBl II 1998, 357). f. Die auf den Zweckbetrieb entfallenden, nicht im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehenden Aufwendungen betragen nach der zwischen den Beteiligten auf Anregung des Gerichts geschlossenen tatsächlichen Verständigung ... € (2007),... € (2008), ... € (2009), ... € (2010) und ... € (2011). Da in den angefochtenen Steuerbescheiden von den insgesamt im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Betriebsausgaben i.H.v. ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010), ... € (2011) bisher lediglich Beträge i.H.v. ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010) und ... € (2011) im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs berücksichtigt wurden, nach der Rechtsauffassung des Senats unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung jedoch Betriebsausgaben i.H.v. ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009), ... € (2010) und ... € (2011) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG zuzuordnen sind, ergeben sich zusätzlich gewinnmindernd zu berücksichtigende Betriebsausgaben in Höhe ... € (2007), ... € (2008), ... € (2009). ... € (2010) und ... € (2011). 5. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der Klägerin sei wegen einer gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verstoßenden Mittelverwendung die Gemeinnützigkeit zu versagen, so kann der Senat hierüber schon deshalb nicht entscheiden, weil der Beklagte die Gemeinnützigkeit im Verwaltungsverfahren nicht aberkannt hat und eine erstmalige Aberkennung der Gemeinnützigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren daher gegen das im finanzgerichtlichen Verfahren bestehende Verböserungsverbot verstoßen würde. Denn die Versagung der Gemeinnützigkeit wirkt für eine Körperschaft unabhängig von der Höhe der Steuer, die sich infolge einer Versagung der Gemeinnützigkeit ergäbe, immer zu Lasten der Körperschaft aus, weshalb der BFH selbst im Falle einer Steuerfestsetzung in Höhe von 0 € allein wegen der Versagung der Steuerbefreiung bereits eine Beschwer der Körperschaft angenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2016 V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754) und Tatsachen und Beweismittel, die zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, immer als solche einordnet, die sich steuerlich zu Lasten der Körperschaft auswirken (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 152/93, BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711). Unabhängig davon ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in den Streitjahren gegen die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verstoßen hat: a. Kommt es bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu Verlusten, liegt nur dann keine Mittelfehlverwendung vor, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und dem ideellen Tätigkeitsbereich bis zum Ende des auf das Entstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 152/93, BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 771). Zudem liegt keine Mittelfehlverwendung vor, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Abführungen anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 1.7.2009 I R 6/08, BFH/NV 2009, 1837). b. Unter Berücksichtigung dieser ständigen Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, sind der Klägerin schon keine Verluste im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entstanden. Denn etwaige in den Streitjahren unter Berücksichtigung der Gewinnänderungen, die sich aus der unter I. 3. und I. 4. vertretenen Rechtsauffassung des Senats ergeben, stellen lediglich Rückführungen des im wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Jahr 2006 erzielten Gewinns in Höhe von ... € (Gewinnvortrag) dar: 2007 2008 2009 2010 2011 Ergebnis lt. letztem Bescheid ... € ... € ... € ... € ... € Korrektur gem. I. 3. ... € ... € ... € ... € ... € Korrektur gem. I. 4. ... € ... € ... € ... € ... € Gewinn ... € ... € ... € ... € ... € Gewinnvortrag ... € ... € ... € ... € ... € Verbleibender Gewinnvortrag ... € ... € ... € ... € ... € 6. Die Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2009 bis 2011 vom 9.10.2020, über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 bis 2011 vom 9.10.2020 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 2011 ist bereits deshalb unbegründet, weil die Einwendungen der Klägerin gegen diese Bescheide ausschließlich solche sind, die nur gegen die (Quasi-) Grundlagenbescheide (hier: Körperschaftsteuerbescheide für 2009 bis 2011 bzw. Gewerbesteuermessbescheide für 2009 bis 2011) erhoben werden können (§ 42 FGO i.V.m. § 182 Abs. 1 AO). a. Nach der in den Streitjahren anwendbaren Vorschrift des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes – JStG – 2010 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG), welches gem. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG erstmals für Verluste anwendbar ist, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in gleicher Höhe zu berücksichtigen wie er bei der Körperschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt worden ist (Grundlagenbescheid-ähnliche Wirkung), sodass Einwendungen betreffend die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte im Verfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid zu erheben sind (vgl. BFH-Urteil vom 7.12.2016 I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704). Gleiches gilt gem. § 35b Abs. 2 Satz 2 und 3 GewStG i.V.m. § 36 Abs. 10 Satz 1 GewStG jeweils in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 bezüglich der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für Einwendungen betreffend die Höhe des Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.2020 IV R 4/17, BStBl II 2020, 710). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2009 bis 2011 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 bis 2011 wie Folgebescheide zu behandeln, denn die den Verlustfeststellungen zugrunde liegenden Erklärungen wurden erst nach dem 13.12.2010 beim Beklagten eingereicht. Demgegenüber ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008 nicht wie ein Folgebescheid zu behandeln. Zwar wurde auch die Körperschaftsteuer-Erklärung für 2008 erst nach dem 13.12.2010 beim Beklagten eingereicht. Da die zum 31.12.2007 festgestellten vortragsfähigen Verluste jedoch nach dem Inhalt der Erklärung durch den für das Jahr 2008 erklärten Gewinn vollständig aufgebraucht wurden, handelt es sich insoweit nicht um eine Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags. b. Vergleichbares gilt für die Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für 2007 bis 2011: Denn auch die insoweit von der Klägerin erhobenen Einwendungen betreffen nicht die Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags an sich. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um Einwendungen, die die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags betreffen, welcher Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO für den Zerlegungsbescheid ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1992 VIII R 33/90, BStBl II 1992, 869). Gegen die Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages können lediglich Einwendungen betreffend den Zerlegungsmaßstab erhoben werden. Die Einwendungen der Klägerin lassen den für sie anwendbaren Zerlegungsmaßstab gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG jedoch unberührt. Im Übrigen ergibt sich der Umfang der Begründetheit der Klage bereits aus den unter I. 1. - 5. dargestellten Gründen. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Im Hinblick auf die Teilabhilfebescheide des Beklagten vom 9.10.2020 und die daraus folgenden unterschiedlichen Streitwerte hat der Senat die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten nach Zeitabschnitten getroffen (vgl. die BFH-Urteile vom 15.6.1988 II R 224/84, BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761, und vom 6.6.1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, 338, BStBl II 1985, 261). III. Die Übertragung der Ermittlung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Beträge auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es existiert bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ob Gewinne eines Krankenhauses aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sind. Ebenso fehlt bisher eine Rechtsprechung dazu, ob Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs teilweise einem ebenfalls unterhaltenen Zweckbetrieb zuzuordnen sind, wenn Mitarbeiter des Zweckbetriebs Leistungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu einem verbilligten Preis überlassen bekommen. ... ... ...