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Urteil

3 K 722/16 Erb

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dinglicher schuldrechtlicher Übernahme von Darlehen, die durch ein Nießbrauchsrecht weiterhin vom Nießbraucher zu bedienen sind, sind die künftigen Zins- und Tilgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahreswerts des abzuziehenden Nießbrauchs nicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung zu berücksichtigen. • Zinsleistungen, die der Nießbraucher kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht während der Nießbrauchszeit trägt, können grundsätzlich als Aufwand bei der Jahreswertermittlung zu berücksichtigen sein; Tilgungsleistungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie beim Zeitpunkt der Zuwendung zu einer unmittelbaren Bereicherung des Beschenkten geführt haben. • Die Bewertung von Nießbrauchsrechten richtet sich nach dem Bewertungsgesetz; maßgeblich ist der durchschnittlich zu erwartende Jahresertrag abzüglich der vom Nießbraucher tatsächlich zu tragenden Aufwendungen (§ 12 Abs.1, § 14 Abs.1 BewG; § 10 Abs.5 ErbStG).
Entscheidungsgründe
Nießbrauchbewertung: Zins- und Tilgungsleistungen nur bei tatsächlicher Belastung des Beschenkten • Bei dinglicher schuldrechtlicher Übernahme von Darlehen, die durch ein Nießbrauchsrecht weiterhin vom Nießbraucher zu bedienen sind, sind die künftigen Zins- und Tilgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahreswerts des abzuziehenden Nießbrauchs nicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung zu berücksichtigen. • Zinsleistungen, die der Nießbraucher kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht während der Nießbrauchszeit trägt, können grundsätzlich als Aufwand bei der Jahreswertermittlung zu berücksichtigen sein; Tilgungsleistungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie beim Zeitpunkt der Zuwendung zu einer unmittelbaren Bereicherung des Beschenkten geführt haben. • Die Bewertung von Nießbrauchsrechten richtet sich nach dem Bewertungsgesetz; maßgeblich ist der durchschnittlich zu erwartende Jahresertrag abzüglich der vom Nießbraucher tatsächlich zu tragenden Aufwendungen (§ 12 Abs.1, § 14 Abs.1 BewG; § 10 Abs.5 ErbStG). Der Kläger erhielt durch notariellen Vertrag vom 13.10.2014 zwölf Eigentumswohnungen; die Mutter behielt sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor, das auf den Vater übergehen sollte. Im Übertragungsvertrag war geregelt, dass die Mutter (und später der Vater) die privaten Lasten einschließlich Zins- und Tilgungsleistungen der Grundpfandrechte zu tragen habe; der Kläger übernahm die Rechte dinglich. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Schenkungsteuer zunächst die Nießbrauchsbelastung mindernd, setzte aber in einem Änderungsbescheid die Jahreswerte der Nießbrauchrechte abzüglich von Zins- und Tilgungsleistungen an. Der Kläger focht dies an und berief sich nach Entscheidung des BFH II R 4/16 darauf, dass Zins- und Tilgungsleistungen nicht abzuziehen seien. Das Finanzamt hielt die Einbeziehung der Zins- und Tilgungsleistungen für zutreffend, weil durch die Regelung nur vermindert Verbindlichkeiten auf den Kläger übergingen. • Die Klage ist begründet; das Finanzamt hat die Zins- und Tilgungsleistungen zu Unrecht bei der Ermittlung des Jahreswerts des abzuziehenden Nießbrauchs berücksichtigt. Nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor, wenn der Beschenkte durch die Zuwendung bereichert wird; schuldrechtliche Übernahmen unter aufschiebender Bedingung sind gemäß § 12 Abs.1 ErbStG i.V.m. Bewertungsrecht bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen. • § 10 Abs.5 ErbStG erlaubt den Abzug mit dem Erwerb zusammenhängender Verbindlichkeiten; die Bewertung folgt den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs.1, § 14 Abs.1 BewG). Bei der Jahreswertermittlung sind die Aufwendungen des Nießbrauchers abzuziehen, soweit sie während der Nießbrauchszeit tatsächlich vom Nießbraucher getragen werden. • Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen, die der Nießbraucher während der Nießbrauchszeit aufgrund einer Verpflichtung trägt, bei der Jahreswertermittlung zu berücksichtigen sein können. Hier aber übernahm der Kläger die Verbindlichkeiten nur dinglich; die persönliche Schuldnerschaft und damit die wirtschaftliche Belastung des Klägers war auf das Erlöschen des Nießbrauchs aufschiebend bedingt. • Weil die Nießbraucher bis zum Eintritt der Bedingung die Zins- und Tilgungsleistungen selbst wahrnahmen, war der Kläger zum Zeitpunkt der Übertragung weder rechtlich noch tatsächlich belastet und daher nicht bereichert; Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen kommt nur in Betracht, wenn sie bereits zu einer tatsächlichen Vermögensentlastung des Beschenkten geführt haben. • Folge: Die streitigen Zins- und Tilgungsleistungen sind beim anzusetzenden Jahreswert des abzugsfähigen Nießbrauchs zum Zeitpunkt der Schenkung nicht zu berücksichtigen; die Steuerberechnung ist daher zu ändern. Die Klage ist erfolgreich; der Schenkungsteuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung wird dahin geändert, dass die vom Nießbraucher weiter zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahreswerts des abzugsfähigen Nießbrauchs nicht abzuziehen sind. Der Kläger hat damit in der Sache obsiegt, weil die schuldrechtliche Übernahme der Darlehen durch ihn lediglich dinglich und aufschiebend bedingt war, sodass zum Zeitpunkt der Schenkung keine rechtliche oder tatsächliche Belastung und damit keine Bereicherung vorlag. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Finanzamt; die Behörde wird zur Neuberechnung der Steuer verpflichtet. Die Revision wurde zugelassen.