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Urteil

15 K 3839/17 AO Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2020:0617.15K3839.17AO.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte mit – ihm auf der Grundlage von § 27 Abs. 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abgetretenen – zivilrechtlichen Forderungen gegen Steuererstattungsansprüche der Klägerin aufrechnen konnte. Die Klägerin, vormals firmierend unter UU GmbH, ist Bauunternehmerin und Bauträgerin. In den Jahren 2006 und 2007 bestand zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und Herrn K U als Organträger und seit 2008 zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der U GmbH & Co. KG (U KG) als Organträgerin – zwischen den Beteiligten unstrittig – eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Klägerin bezog in der Vergangenheit verschiedene Bauleistungen, hinsichtlich derer in übereinstimmender Auffassung mit den Bauleistenden auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) angewandt wurde. Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 V R 37/10 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFHE – 243, 20, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2014, 128) beantragte Herr K U bzw. die U KG jeweils als Organträger die Erstattung der wegen der bezogenen Bauleistungen abgeführten Umsatzsteuern. Dem Erstattungsantrag kam der Beklagte vollumfänglich nach. Mit Schreiben vom 8.11.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die folgenden Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Nachforderungsansprüche gegen die Klägerin an ihn, den Beklagten, abgetreten hätten: Unternehmer Abgetretene Forderung i. H. von € J T 55,86 € I S 965,77 € K T 1.259,13 € U K 1.912,54 € T G 5.180,73 € V GmbH 5.568,58 € Gesamtbetrag 14.942,61 € Mit diesen Forderungen rechne er, der Beklagte, gemäß § 226 der Abgabenordnung (AO) i. V. mit §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen ein Körperschaftsteuerguthaben des Jahres 2015 i. H. von 13.504,65 €, gegen den Solidaritätszuschlagserstattungsanspruch 2015 i. H. von 2.016,00 € sowie gegen den Erstattungsanspruch aus ratierlicher Körperschaftsteuer 2016 i. H. von 1.957,80 € auf. Der verbleibende Betrag i. H. von 2.535,84 € werde überwiesen. In den vom Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgängen befinden sich bezogen auf jede einzelne Forderung Abtretungsverträge, in denen der jeweilige Zedent der Forderung die vollständige Abtretung der Forderung an den Beklagten bestätigt und letzterer die Abtretung annimmt. Die Abtretungsverträge sind jeweils durch den Zedenten und in Vertretung für den Beklagten durch den dafür zuständigen Sachgebietsleiter unter Angabe des Datums und des Ortes B unterschrieben. Der zeitlich letzte Abtretungsvertrag wurde durch den zuständigen Sachgebietsleiter am 6.3.2015 unterzeichnet. Den Abtretungsverträgen sind berichtigte Rechnungen beigefügt, in denen die Bauleistenden die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin nachberechnen. Die Bauleistenden haben diese berichtigten Rechnungen mit nachberechneter Umsatzsteuer an die Klägerin übersandt. Mit Schriftsatz vom 9.12.2016 beantragte die Klägerin den Erlass eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 AO. Sie sei der Auffassung, dass der Beklagte nicht zur Aufrechnung berechtigt gewesen sei. Mit Abrechnungsbescheid vom 14.2.2017 stellte der Beklagte fest, dass sich das Erhebungskonto der Klägerin zum 30.9.2016 durch mehrere Aufrechnungen wie folgt verändert habe: in € Auszahlung durch Aufrechnung in € zu zahlen in € Abtretender lfd. Nr. 1 Name J T Abtretung 55,86 55,86 Zahlungen durch Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen Steuerart: Körperschaftsteuer Zeitraum: 2015 fällig: 20.09.2016 55,86 Auszahlung durch Aufrechnung - 55,86 55,86 - 55,86 Verbleibender Erstattungsanspruch Verwendung des verbleibenden Erstattungsanspruchs siehe lfd. Nr. 2 13.448,79 Stand der abgetretenen Forderung dieses Bauleisters zum Abrechnungsstichtag 0,00 Abtretender lfd. Nr. 2 Name I S Abtretung 965,77 965,77 Zahlungen durch Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen Steuerart: Körperschaftsteuer Zeitraum: 2015 fällig: 20.09.2016 965,77 Auszahlung durch Aufrechnung - 965,77 965,77 - 965,77 Verbleibender Erstattungsanspruch Verwendung des verbleibenden Erstattungsanspruchs siehe lfd. Nr. 3 12.483,02 Stand der abgetretenen Forderung dieses Bauleisters zum Abrechnungsstichtag 0,00 Abtretender lfd. Nr. 3 Name K T Abtretung 1.259,13 1.259,13 Zahlungen durch Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen Steuerart: Körperschaftsteuer Zeitraum: 2015 fällig: 20.09.2016 1.259,13 Auszahlung durch Aufrechnung - 1.259,13 1.259,13 - 1.259,13 Verbleibender Erstattungsanspruch Verwendung des verbleibenden Erstattungsanspruchs siehe lfd. Nr. 4 11.223,89 Stand der abgetretenen Forderung dieses Bauleisters zum Abrechnungsstichtag Abtretender lfd. Nr. 4 Name U K Abtretung 1.912,54 1.912,54 Zahlungen durch Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen Steuerart: Körperschaftsteuer Zeitraum: 2015 fällig: 20.09.2016 1.912,54 Auszahlung durch Aufrechnung - 1.912,54 1.912,54 - 1.912,54 Verbleibender Erstattungsanspruch Verwendung des verbleibenden Erstattungsanspruchs siehe lfd. Nr. 5 9.311,35 Stand der abgetretenen Forderung dieses Bauleisters zum Abrechnungsstichtag 0,00 Abtretender lfd. Nr. 5 Name T G Abtretung 5.180,73 5.180,73 Zahlungen durch Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen Steuerart: Körperschaftsteuer Zeitraum: 2015 fällig: 20.09.2016 5.180,73 Auszahlung durch Aufrechnung - 5.180,73 5.180,73 - 5.180,73 Verbleibender Erstattungsanspruch Verwendung des verbleibenden Erstattungsanspruchs siehe lfd. Nr. 6 4.130,62 Stand der abgetretenen Forderung dieses Bauleisters zum Abrechnungsstichtag 0,00 Abtretender lfd. Nr. 6 Name V GmbH Abtretung 5.568,58 5.568,58 Zahlungen durch Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen Steuerart: Körperschaftsteuer Zeitraum: 2015 fällig: 20.09.2016 4.130,62 Auszahlung durch Aufrechnung - 4.130,62 4.130,62 - 4.130,62 Verbleibender Erstattungsanspruch 0,00 Steuerart: Solidaritätszuschlag Zeitraum 2015 fällig: 20.09.2016 1.437,96 Auszahlung durch Aufrechnung - 1.437,96 1.437,96 - 1.437,96 Verbleibender Erstattungsanspruch 578,04 Stand der abgetretenen Forderung dieses Bauleisters zum Abrechnungsstichtag 0,00 Verwendung des verbleibenden Erstattungsanspruchs Der verbleibende Erstattungsanspruch i. H. von 578,04 € wurde ebenso wie der Erstattungsanspruch aus rat. Körperschaftsteuer 2016 i. H. von 1.957,80 € mit der Forderung des Finanzamts B aus Lohnsteuer August 2016 (fällig 7.11.2016) aufgerechnet. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.2.2017 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2017 als unbegründet zurückwies. Am 18.12.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Aufrechnung des Beklagten mit verschiedenen ihm abgetretenen Ansprüchen unzulässig sei. Es bestehe keine Aufrechnungslage mit den angeblich an den Beklagten abgetretenen Forderungen, da deren Bestehen bestritten werde. Die Bauleistenden verfügten nicht über Umsatzsteuer-Nachforderungsansprüche gegen sie, die Klägerin, die erstere an den Beklagten hätten abtreten können. Zwischen ihr, der Klägerin, und der U KG habe eine Organschaft bestanden. Sie, die Klägerin, habe keinen Antrag auf Erstattung der Steuern im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gestellt, sondern der jeweilige Organträger. Da sie diesen Antrag nicht gestellt habe, könnten nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 19 UStG auch keine Umsatzsteuer-Nachforderungsansprüche ihr gegenüber entstehen, die abtretbar wären. Nicht erkennbar sei, wieso ein zivilrechtlicher Anspruch des Beklagten gegenüber dem Organträger aufgrund der Leistungsbeziehung zwischen den leistenden Unternehmern und der Klägerin als Bauträger auch gegen sie, die Klägerin, und nicht lediglich gegen die Organträgerin bestehen soll. Weil nicht sie, die Klägerin, sondern vielmehr der jeweilige Organträger den Umsatzsteuer-Erstattungsantrag gestellt habe, habe es nicht zu einer Änderung der Umsatzsteuer bei den leistenden Unternehmen im Verhältnis Klägerin / leistende Unternehmer kommen können. Somit habe es auch zwangsläufig nicht zur Entstehung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Verhältnis Klägerin / leistende Unternehmen kommen können. Im Übrigen ersetze die Vorlage von Abtretungserklärungen nicht die Prüfung über das Bestehen der Forderung an sich. Des Weiteren fehle es an der in § 27 Abs. 19 UStG („… soweit …“) normierten sog. Antragskongruenz. Eine Aufrechnung könne durch den Beklagten nur in Höhe eines seitens der Klägerin gestellten Erstattungsantrags und nur mit insoweit erlangten Ansprüchen vorgenommen werden. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen als dem konkreten Anspruch auf Erstattung der ursprünglich gezahlten § 13b UStG-Steuer sei nicht möglich. Außerdem sei zwischen ihr, der Klägerin, und den Bauleistenden ursprünglich eine Nettopreisvergütung vereinbart worden. Die von den Bauleistenden gestellten Rechnungen hätten zutreffend keine Umsatzsteuer enthalten. Das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Bauleistenden könne nicht dahingehend angepasst werden, dass die Bauleistenden der Klägerin nunmehr nachträglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürften. Zudem werde aufgrund dessen in Frage gestellt, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, gegenüber den Bauleistenden die Umsatzsteuerfestsetzungen zu ändern. Sie wisse nicht einmal, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen der Bauleistenden überhaupt geändert wurden oder ob diese sich gegen eine etwaige Änderung erfolgreich zur Wehr gesetzt haben. Daher sei anzunehmen, dass es keinen zivilrechtlichen Nachforderungsanspruch gebe. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die vom Beklagten zitierten Urteile des Landgerichts (LG) Köln (Urteil vom 30.10.2015 7 O 103/15, juris) und des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Urteil vom 4.8.2016 I-7 U 177/15, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2017, 677) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Hilfsweise werde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Erstattungsantrag der U KG vom 2.5.2014 herrühre. Dieser Antrag sei damit deutlich vor der Einführung von § 27 Abs. 19 UStG gestellt worden. Die erst am 30.7.2014 verkündete und am 31.7.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG sei damit nicht anwendbar. Diese Vorschrift sei außerdem verfassungs- und unionsrechtswidrig. Im Übrigen greife die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO zugunsten der Bauleistenden. Des Weiteren werde bestritten, dass die Ansprüche an den Beklagten abgetreten worden seien. Die Abtretungserklärungen hätten der Klägerin nicht vorgelegen. Darüber hinaus bestreite sie die Gleichartigkeit und die Gegenseitigkeit der Forderungen. Es werde hinzukommend die Einrede der Verjährung erhoben. Es lasse sich nicht feststellen, aus welchem Jahr die angeblichen Forderungen resultieren würden, sodass anzunehmen sei, dass die Forderungen verjährt seien. Wegen des Gebots der hinreichenden Bestimmtheit und zur Wahrung der Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes rege die Klägerin an, dass das Gericht darüber Beweis erhebe, wie sich die angeblichen abgetretenen Forderungen zusammensetzen, auf welche konkreten Leistungszeiträume bzw. Ursprungsrechnungen sich die abgetretenen Forderungen beziehen und auf welche konkreten Erstattungsanträge von welchem konkreten Organträger diese sich beziehen würden. Nur dann könne die Frage geklärt werden, ob diese abgetretenen Forderungen bereits verjährt seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien sämtliche seitens der leistenden Unternehmer an den Beklagten abgetretenen Forderungen auf Zahlung von nachberechneter Umsatzsteuer – die gemäß den nachgereichten Unterlagen des Beklagten in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2011 erbracht worden seien – entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Da durch den Beklagten zudem keine Klage entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs) erhoben worden sei, sei die Verjährung auch nicht gehemmt worden. Die durch den Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei zudem unzulässig, da ein Aufrechnungsverbot gemäß § 390 BGB der Aufrechnung entgegenstehe. Die etwaigen Forderungen seien einredebehaftet, da sie die Einrede der Verjährung erhoben habe. Ferner verstoße die Aufrechnung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben). Im Übrigen werde die Auffassung vertreten, dass § 226 Abs. 3 AO in seiner entsprechenden Anwendung auf den Streitfall der Aufrechnung entgegenstehe. Hierdurch sei die Aufrechnungsmöglichkeit des Beklagten als möglicher Inhaber einer zivilrechtlichen Forderung eingeschränkt. Außerdem bestreite sie, die Klägerin, höchst vorsorglich mit Nichtwissen, dass sie bzw. die Organträger bezüglich der abgetretenen korrespondierenden Ansprüche der leistenden Unternehmer auf Nachzahlung von Umsatzsteuer eine Erstattung erhalten hätten. Sie könne nicht beurteilen, auf welche konkreten Erstattungsanträge sich die angeblich abgetretenen Forderungen beziehen würden. Eine Zuordnung sei auch durch die Organträgerin nicht möglich. Letztlich seien die angeblichen Forderungen zivilrechtlicher Natur. Über den Bestand der Gegenforderung könne daher nur ein zuständiges Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden, da die Gegenforderungen von ihrer Seite substantiiert bestritten würden. Unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 31.5.2005 VII R 56/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2005, 1759) müsse nach ihrer Auffassung das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten eine Frist gesetzt werden, die Forderung im zutreffenden Rechtsweg anhängig zu machen. Erst wenn das Verfahren über die rechtswegfremde Gegenforderung rechtskräftig beendet sei, könne das Verfahren über die Aufrechnung fortgesetzt werden. Das Ermessen des Gerichts betreffend die Frage der Aussetzung des Verfahrens sei auf null reduziert. Sie vertrete zudem die Ansicht, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungserteilung als Folge der Vertragsanpassung eine zivilrechtliche Nebenverpflichtung zur vertraglich vereinbarten Hauptleistung darstelle. Bereits deshalb sei der hiesige Streit über die Vorfrage des Bestehens der Gegenforderung des Beklagten resultierend aus einer aus Klägersicht nicht zulässigen nachträglichen Vertragsanpassung vor den Zivilgerichten und nicht vor dem Finanzgericht auszutragen. Nach ihrer Auffassung seien durch die Rechnungskorrektur keine ordnungsgemäßen Rechnungen erteilt worden. Auch dies hindere die Anspruchsentstehung. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Abrechnungsbescheid vom 14.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2017 dahingehend zu ändern, dass ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Körperschaftsteuer 2015 i. H. von 13.504,65 € und auf Rückzahlung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 2015 i. H. von 1.437,96 € nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit Forderungen aus abgetretenem Recht i. H. von 14.942,61 € erloschen sind, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Beklagten eine Frist zu setzen, die angeblichen Gegenforderungen im richtigen Rechtsweg feststellen zu lassen, äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung trägt er vor, dass sich alle Abtretungserklärungen in den Steuerakten befinden würden, die die Klägerin einsehen könne. Da keine Finanzämter außerhalb von Nordrhein-Westfalen betroffen seien, seien auch keine weiteren Abtretungen zur Herstellung der Gegenseitigkeit erforderlich. Außerdem bestehe an der Existenz der Umsatzsteuer-Nachforderungsansprüche kein Zweifel, da sich ein solcher Anspruch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) aus § 313 BGB ergebe. Aus dem Umstand, dass die Organträgerin und nicht die Klägerin den Umsatzsteuer-Erstattungsantrag gestellt habe, würden sich keine Auswirkungen auf die Entstehung der zivilrechtlichen Ansprüche ergeben. Zudem sei anzumerken, dass die Klägerin ebenfalls als leistende Unternehmerin tätig geworden sei und als solche offenbar den Bestand der zivilrechtlichen Ansprüche auf Nachforderung der Umsatzsteuer anerkenne. Des Weiteren seien die abgetretenen Ansprüche noch nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Anspruchstellers betreffend die den Anspruch begründenden Umstände. Auf die Leistungszeiträume oder die Ausgabe der ursprünglichen Rechnungen komme es nicht an. Im Übrigen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, dass § 27 Abs. 19 UStG verfassungsgemäß sei. Letztlich komme eine Aussetzung des Verfahrens wegen rechtswegfremder Forderungen nicht in Betracht, da die Forderungen nicht substantiiert bestritten worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 14.2.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die vom Beklagten erklärten Aufrechnungen haben die Erstattungsansprüche der Klägerin wirksam zum Erlöschen gebracht (1.). Das Verfahren ist weder auszusetzen noch ist dem Beklagten eine Frist zu setzen, die Gegenforderungen im richtigen Rechtsweg feststellen zu lassen (2.). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist gem. § 44 Abs. 2 FGO der Abrechnungsbescheid in Gestalt der letzten Verwaltungsentscheidung; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kommt es daher maßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung an (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 21.11.2006 VII R 68/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291). 1. Gemäß § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis u.a. durch Aufrechnung nach § 226 AO. Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB setzt die Aufrechnung eine Aufrechnungserklärung sowie das Vorliegen einer Aufrechnungslage (Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der geschuldeten Leistungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung des Aufrechnenden) voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufrechnungserklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben werden muss, zu dem eine Aufrechnungslage besteht; andernfalls ist die Aufrechnung unwirksam. Sie wird auch nicht dadurch geheilt, dass nachfolgend eine Aufrechnungslage eintritt (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rn. 34 m. w. N. zur Rechtsprechung). Der Beklagte hat in seinem hier verfahrensgegenständlichen Abrechnungsbescheid zu Recht festgestellt, dass zwischen den Erstattungsansprüchen der Klägerin und den ihm abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen Gegenseitigkeit besteht (a)), beide Ansprüche gleichartig sind (b)), die Steuererstattungsansprüche der Klägerin erfüllbar waren (c)) und die ihm abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüche fällig gewesen sind (d)) zum Zeitpunkt, als der Beklagte die Aufrechnung erklärte (e)). Der Aufrechnung können keine Einwendungen i. S. des § 390 BGB entgegengehalten werden (f)). a) Zwischen den Erstattungsansprüchen der Klägerin und den dem Beklagten abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen besteht Gegenseitigkeit. Dieses Kriterium personaler Identität setzt voraus, dass jeder Beteiligte zugleich Schuldner und Gläubiger des anderen ist (Wechselseitigkeit). Die Gegenseitigkeit der Ansprüche setzt damit zuvorderst das Bestehen der Hauptforderung, d.h. der Steuererstattungsansprüche der Klägerin (aa)), und die Existenz der Gegenforderungen, d.h. der dem Beklagten abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen voraus (bb)), und dass beide Beteiligte jeweils wechselseitig Gläubiger und Schuldner von Haupt- und Gegenforderung sind (cc)). aa) Die Klägerin verfügt zwischen den Beteiligten unstrittig über ein Körperschaftsteuerguthaben des Jahres 2015 i. H. von 13.504,65 €, einen Solidaritätszuschlagserstattungsanspruch für 2015 i. H. von 2.016 € sowie einen Erstattungsanspruch aus ratierlicher Körperschaftsteuer 2016 i. H. von 1.957,80 € (zusammen die Hauptforderungen), deren Gläubigerin jeweils die Klägerin und deren Schuldner jeweils der Beklagte ist. bb) Nach Überzeugung des erkennenden Senats sind die Gegenforderungen, mit denen der Beklagte aufgerechnet hat, jeweils entstanden (1) und an die Klägerin abgetreten worden (2). (1) Die bauleistenden Unternehmer J T, I S, K T, U K, T G und V GmbH verfügten jeweils über einen Anspruch auf Nachforderung der Umsatzsteuer auf den der Klägerin netto in Rechnung gestellten Betrag für ihre erbrachten Bauleistungen aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB sowie aus ergänzender Vertragsauslegung. (i) Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760), der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei der Person des Umsatzsteuerschuldners für die von den Bauleistenden an die Klägerin erbrachten Leistungen um einen Umstand, der zur Grundlage des Vertrags geworden ist. In Bezug auf die Person des Steuerschuldners für die von den Bauleistenden erbrachten Leistungen ist es nach Vertragsschluss zu einer schwerwiegenden Veränderung gekommen. Die Bauleistenden und die Klägerin gingen bei der Leistungserbringung von einer Steuerschuldnerschaft der Klägerin bzw. deren Organträgerin aus. Dies zeigt sich insbesondere an den von den Bauleistenden ursprünglich erteilten Rechnungen, mit denen diese nur über ein Entgelt ohne Steuerbetrag abrechneten und dabei ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin nach § 13b UStG hinwiesen. Dass dies auch dem Verständnis der Klägerin entsprach, wird dadurch belegt, dass der Organträger für die Klägerin als Organgesellschaft die empfangenen Leistungen als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG versteuerte und erst später nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Rückgängigmachung dieser Besteuerung geltend machte. Die Bauleistenden und die Klägerin mussten auch davon ausgehen, dass die Klägerin Steuerschuldnerin für diese Leistungen war. Denn auf der Grundlage der damals geltenden Verwaltungsauffassung war es nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. unmittelbar zusammenhängen (so ausdrücklich Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005). Diese Verwaltungsanweisung hat der BFH durch das Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) ausdrücklich verworfen und entschieden, dass es für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach waren die Bauleistenden nur auf der Grundlage der beim Vertragsschluss geltenden Verwaltungsauffassung, nicht aber nach der BFH-Rechtsprechung Steuerschuldner. Durch diese Beurteilungsänderung ist es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen. Denn die Bauleistenden mussten für die Klägerin eindeutig erkennbar ihren Vergütungsanspruch nicht mehr auf der Grundlage eines von ihnen nicht zu versteuernden Entgelts, sondern als Gegenleistung bestehend aus Entgelt und Steuerschuld kalkulieren. In Kenntnis der BFH-Rechtsprechung und der sich hieraus ergebenden Steuerschuldnerschaft der Klägerin hätten die Bauleistenden und die Klägerin als Vergütung für die Leistungen eine Gegenleistung bestehend aus Entgelt und Umsatzsteuer vereinbart. Damit sind die Bauleistenden entsprechend § 313 Abs. 1 BGB berechtigt, Anpassung des Vertrags zu verlangen. Dies führt zu einer Erhöhung des den Bauleistenden zustehenden Vergütungsanspruchs um die von den Bauleistenden für ihre Leistung geschuldete Umsatzsteuer. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag kann den Bauleistenden nicht zugemutet werden. Das Vorbringen der Klägerin, dass der Erstattungsantrag der U KG vom 2.5.2014 herrühre, also vor der Einführung von § 27 Abs. 19 UStG gestellt worden sei, der erst am 30.7.2014 verkündet und am 31.7.2014 in Kraft getreten sei, und diese Vorschrift außerdem einer verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Prüfung nicht standhalte und zudem sich die Bauleistenden auf die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO berufen könnten, ändert nichts am Entstehen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Nachforderung der Umsatzsteuer. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760), der sich der erkennende Senat anschließt, wirkt § 27 Abs. 19 UStG auf alle von seinem Regelungsbereich erfassten, vor dem 15.2.2014 erbrachten steuerpflichtigen Leistungen, ohne dass die Norm dadurch verfassungs- oder unionsrechtswidrig würde. Der Vertrauensschutz ist in den von § 27 Abs. 19 UStG erfassten Fällen nach Satz 2 der Vorschrift verfassungskonform ausgeschlossen worden. Die Bauleistenden, die materiell-rechtlich Steuerschuldner sind, können und konnten daher auch verfahrensrechtlich rechtmäßig vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Der Entstehung der zivilrechtlichen Ansprüche auf Nachforderung der Umsatzsteuer kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen der Bauleistenden nicht hätten geändert werden können und dürfen. (ii) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2018, 661; NJW 2018, 2469), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, steht einem Bauunternehmer (außerdem) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG a.F. ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und der Bauträger anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entstanden ist, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Diese Voraussetzungen sind, wie bereits unter I. 1. a) bb) (1) (i) ausgeführt, in diesem Rechtsstreit erfüllt. (iii) Zwischen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und dem Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung besteht zivilrechtliche Anspruchskonkurrenz, d.h. trotz zweier Entstehungsgründe kann der Anspruchsinhalt, hier die Nachforderung der Umsatzsteuer, nur einmal gefordert werden. Da beide Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, ist nicht entscheidungserheblich, ob die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage genießt (vgl. BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469, Rn. 36). (iv) Diese zivilrechtlichen Ansprüche aus § 313 BGB und ergänzender Vertragsauslegung sind auch im Verhältnis zwischen den Bauleistenden und der Klägerin entstanden. Zwischen den zivilrechtlichen Rechtsträgern, den Bauleistenden, und der Klägerin, ebenfalls als zivilrechtlichem Rechtsträger, ist der jeweilige Vertrag über die Erbringung der Bauleistung abgeschlossen worden. D.h. auch nur im diesem Verhältnis entsteht der zivilrechtliche Umsatzsteuernachforderungsanspruch gemäß § 313 BGB bzw. aus ergänzender Vertragsauslegung, deren Gläubiger die Bauleistenden sind und deren Schuldner die Klägerin ist. Für die zivilrechtliche Anspruchsentstehung ist unerheblich, dass die Klägerin umsatzsteuerlich als Organgesellschaft zum Unternehmen des Organträgers (K U bzw. U KG) gehörte und der Organträger die Umsatzsteuer abzuführen hatte und deren Erstattung beantragt hat. Die umsatzsteuerrechtliche Unselbständigkeit der Klägerin wirkt sich nicht auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zu den Bauleistenden aus. Soweit die Klägerin eine Unbilligkeit darin erblickt, dass der Organträger Begünstigter des Umsatzsteuererstattungsanspruchs gegen den Beklagten wegen Rückzahlung der § 13b UStG-Steuer ist, während sie, die Klägerin, Schuldnerin und damit Belastete des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs der Bauleistenden ist, unterschlägt die Klägerin den zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismus zwischen Organträger und Organgesellschaft. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22.10.1992 IX ZR 244/91, HFR 1993, 672, NJW 1993, 585 und zum Umsatzsteuerausgleich BGH-Urteil vom 19.1.2012 IX ZR 2/11, HFR 2012, 550, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen – BGHZ – 192, 221, Rn. 28) haben Organgesellschaft und Organträger im Innenverhältnis zueinander gemäß § 426 BGB die durch ihre eigene Geschäftstätigkeit ausgelöste Umsatzsteuer tragen. D.h., dass die Klägerin mit der Umsatzsteuererstattung der § 13b UStG-Steuer durch den Beklagten an den jeweiligen Organträger einen Ausgleichsanspruch auf eben jene Steuer erwirbt, da sie ursprünglich ebenfalls nach § 426 BGB verpflichtet war, diese durch sie verursachte Steuer an den Organträger weiterzuleiten. (v) Soweit die Klägerin vorträgt, dass zwischen ihr und den Bauleistenden jeweils Netto-Vereinbarungen abgeschlossen worden seien, und ein Umsatzsteuernachforderungsanspruch weder nach Maßgabe von § 313 BGB noch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung habe entstehen können, folgt dem der erkennende Senat nicht. Bei diesem Vortrag handelt es sich um eine bloße unsubstantiierte Behauptung, die weder durch Angabe einer vertraglichen Regelung zwischen ihr und einem Bauleistenden noch durch Benennung eines Bauleistenden als Zeugen, der die Vereinbarung einer „Netto-Abrede“ bestätigen könnte, belegt wurde. Der erkennende Senat geht vielmehr vom Gegenteiligen aus, da die Bauleistenden ihre Rechnungen berichtigt, die Umsatzsteuer nachgefordert und diesen Anspruch an den Beklagten abgetreten haben. Dieses Verhalten wäre zutiefst widersprüchlich, falls der nämliche Bauleistende der Überzeugung wäre, dass eine Netto-Vergütungsabrede getroffen worden sei und – unter keinen Umständen – Umsatzsteuer nachgefordert werden könnte. (vi) Soweit die Klägerin „höchst vorsorglich mit Nichtwissen“ bestreitet, dass die Organträger bezüglich der abgetretenen korrespondierenden Ansprüche der leistenden Unternehmer auf Nachzahlung von Umsatzsteuer eine Erstattung erhalten hätten und sie, die Klägerin, nicht beurteilen könne, auf welche konkreten Erstattungsanträge sich die angeblich abgetretenen Forderungen beziehen würden und auch dem Organträger eine Zuordnung nicht möglich sei, hat der Vortrag keinen Einfluss auf das Bestehen der Gegenforderungen. Der Organträger war bei Beantragung der Erstattung der § 13b-UStG-Steuer verpflichtet und wurde hierzu auch vom Beklagten angehalten zur Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Bauleistung vorliegt und ein Bauträger-Sachverhalt gegeben war, ausführlich zu den einzelnen Leistenden und ihren Leistungen Stellung zu nehmen. Erst auf diesen Antrag und der Übermittlung aller Informationen zu den jeweiligen Bauleistenden ist der Beklagte an die in diesem Verfahren betroffenen Bauleistenden herangetreten, um die Steuer gegenüber dem richtigen Steuerschuldner festsetzen zu können. Dem Vortrag der Klägerin, dass sie die Gegenforderungen betragsmäßig bezogen auf die Erstattungsanträge nicht nachvollziehen könne, schenkt das Gericht keinen Glauben. Der erkennende Senat hält diese betragsmäßige Nachverfolgbarkeit allerdings auch für nicht erforderlich, da für die Anspruchsentstehung der Gegenforderung ausreicht, dass die Umsatzsteuerfestsetzung der Bauleistenden rechtmäßig geändert wurde, wovon das Gericht nach den vorstehenden Feststellungen unter I. 1. a) bb) ausgeht. (2) Diese aufgrund ergänzender Vertragsauslegung und § 313 BGB entstandenen Ansprüche haben die jeweiligen Bauleistenden an den Beklagten abgetreten. (i) Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Gemäß § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. (ii) In den vom Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgängen befinden sich bezogen auf jede einzelne Forderung Abtretungsverträge, in denen der jeweilige Zedent der Forderung die vollständige Abtretung der Forderung an den Beklagten bestätigt und letzterer die Abtretung annimmt. Die Abtretungsverträge sind jeweils durch den Zedenten und in Vertretung für den Beklagten durch den dafür zuständigen Sachgebietsleiter unter Angabe des Datums und des Ortes B unterschrieben. Der zeitlich letzte Abtretungsvertrag wurde durch den zuständigen Sachgebietsleiter am 6.3.2015 unterzeichnet. Durch diese Abtretungsverträge ist der Beklagte Inhaber der Umsatzsteuernachforderungsansprüche der Bauleistenden geworden. Zwischen den Bauleistenden und der Klägerin wurde auch kein die Abtretung ausschließendes Abtretungsverbot vereinbart. Selbst wenn ein solches vereinbart worden wäre, so würde die Abtretung nach § 354a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gleichwohl wirksam sein, da das Rechtsgeschäft über die Erbringung der Bauleistungen seitens der Klägerin und den Bauleistenden ein beiderseitiges Handelsgeschäft i. S. des HGBs war. cc) Jeder Beteiligte ist zugleich Schuldner und Gläubiger des anderen, da Gläubiger des Körperschaftsteuerguthabens des Jahres 2015, des Solidaritätszuschlagserstattungsanspruchs für 2015 und des Erstattungsanspruchs aus ratierlicher Körperschaft-steuer 2016 die Klägerin ist, während der Beklagte Schuldner dieser Ansprüche ist. Bei den Gegenforderungen verhält es sich genau umgekehrt. Während die Klägerin Schuldner der Gegenforderungen ist, ist der Beklagte – nachdem die Umsatzsteuernachforderungsansprüche an ihn abgetreten wurden – Gläubiger der Gegenforderungen. (1) Wie bereits unter I. 1. a) bb) (1) (iv) ausgeführt, hat die umsatzsteuerliche Organschaft keine Auswirkung auf die zivilrechtliche Wechselseitigkeit der Ansprüche. Über den problematischen, anders gelagerten Fall, bei dem sich der Gegenanspruch gegen die Organgesellschaft richtet, die Hauptforderung aber gegen den Organträger, also es tatsächlich an der Wechselseitigkeit im zivilrechtlichen Sinne mangelt, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu befinden. (2) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass in § 27 Abs. 19 UStG durch die Verwendung des Begriffs („… soweit …“) eine so von ihr bezeichnete Antragskongruenz normiert worden sei und eine Aufrechnung durch den Beklagten nur in Höhe eines seitens der Klägerin gestellten Erstattungsantrags und nur mit insoweit erlangten Ansprüchen vorgenommen werden könne, teilt der erkennende Senat die Auffassung der Klägerin nicht. Nach Auffassung des Senats ist eine Aufrechnung auch mit anderen Forderungen als dem konkreten Anspruch auf Erstattung der ursprünglich gezahlten § 13b UStG-Steuer möglich. Denn § 27 Abs. 19 UStG trifft zur Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen gegen eine Hauptforderung des Bauträgers überhaupt keine Regelung. Die Sätze 1 und 2 des § 27 Abs. 19 UStG befassen sich mit der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung des Bauleistenden in sog. Bauträger-Fällen, die Sätze 3 und 4 mit der Wirkung der Abtretung von Umsatzsteuernachforderungsansprüchen im Verhältnis zum Bauleistenden . Im Verhältnis zum Bauträger, hier der Klägerin, wird keine Regelung, weder zu Abtretungen noch zu Aufrechnungen getroffen. Damit gelten für Abtretungen und Aufrechnungen im Verhältnis zum Bauträger die allgemeinen Vorschriften. b) Haupt- und Gegenforderungen sind gleichartig. § 387 BGB verlangt, dass die geschuldeten Leistungen „ihrem Gegenstande nach gleichartig“ sein müssen. Die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit betrifft nur den Inhalt der beiderseits zu erbringenden Leistungen, nicht Entstehungsgrund oder Zweck der gegenläufigen Forderungen, auch nicht bloße Leistungsmodalitäten wie Ort und Zeit der Leistung (Gursky in: Staudinger, § 387 BGB, Rn. 65). Haupt- und Gegenforderungen richten sich ihrem Leistungsinhalt nach auf eine Geldsumme derselben Währung und sind damit nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung gleichartig. c) Die Steuererstattungsansprüche der Klägerin waren zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung erfüllbar. Die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, braucht im Gegensatz zur Aktivforderung nicht fällig zu sein. Das Gesetz verlangt lediglich Erfüllbarkeit der Passivforderung („sobald er … die ihm obliegende Leistung bewirken kann“). Da der Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel, also sofern sich nicht ausdrücklich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, was in Anbetracht des Leistungsinhalts bei Geldschulden nicht der Fall ist, auch vor der bestimmten Leistungszeit zur Erfüllung berechtigt ist, bestand Erfüllbarkeit der Hauptforderungen ab deren Entstehung. Auf deklaratorische Festsetzung des Anspruchs durch einen Steuerbescheid kommt es bei der Erfüllbarkeit nicht an (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rn. 32). Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die den materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigende Leistung erbracht wurde oder der rechtliche Grund für die Leistung entfallen ist. Der Körperschaftsteuererstattungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags entstehen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die anspruchsbegründenden Tatbestände verwirklicht worden sind (§ 30 Nr. 3 KStG, § 1 Abs. 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung – SolZG – vgl. BFH-Urteil vom 4.7.2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790). Der Körperschaftsteuererstattungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags sind daher mit Ablauf des 31.12.2015 entstanden und waren ab diesem Zeitpunkt erfüllbar, d.h. jedenfalls zum Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungserklärung abgegeben wurde, d.h. am 8.11.2016. d) Die dem Beklagten abgetretenen Ansprüche sind zum Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Aufrechnung erklärte, fällig gewesen. Die Aufrechnung ist gemäß § 226 AO i.V.m. § 387 BGB nur zulässig, sobald der Aufrechnende „die ihm gebührende Leistung fordern kann“. Nach § 271 BGB können Forderungen grundsätzlich sofort mit ihrer Entstehung geltend gemacht werden, sofern es an einer anderen Bestimmung der Leistungszeit fehlt und sich die Leistungszeit auch nicht aus den Umständen ergibt. Der Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer ist in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Organträger der Klägerin die Erstattung der von ihm zunächst abgeführten Umsatzsteuer beantragt hat (OLG Köln, Beschluss vom 25.2.2019 11 U 29/18, juris; BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469). Erst mit der Erstattung der Umsatzsteuer hat sich die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben und konnten die Zedenten Zahlung dieses Betrages an sich verlangen. Denn erst das Rückforderungsverlangen des Leistungsempfängers führt dazu, dass die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer geändert werden kann, § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG. Die entstandenen Ansprüche auf Umsatzsteuernachforderung sind damit nach § 271 BGB sofort fällig. Für die Fälligkeit dieses Anspruchs bedarf es keiner Übersendung der berichtigten Rechnungen. Die Übersendung von ordnungsgemäßen, berichtigten Rechnungen ist eine Frage der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer nicht erfüllten Nebenverpflichtung aus dem Vertrag (vgl. § 273 BGB), wie noch unter I. 1. f) auszuführen sein wird, und keine Frage der Fälligkeit der Gegenforderung. Sämtliche an den Beklagten abgetretenen Forderungen waren damit zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung fällig. e) Zum Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Aufrechnung erklärte, d.h. mit Zugang seiner Aufrechnungserklärung vom 8.11.2016, bestand die Aufrechnungslage. Auch wenn das genaue Zugangsdatum nicht feststellbar ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 9.12.2016 auf die gegenüber der Klägerin erklärten Aufrechnung vom 8.11.2016 Bezug genommen, so dass der Zugang in diesem Zeitraum liegt. Während dieses Zeitraums war die Aufrechnungslage jederzeit gegeben, so dass die taggenaue Feststellung des Zugangs entbehrlich ist. f) Der Aufrechnung können auch keine Einwendungen i. S. des § 226 AO i. V. mit § 390 BGB entgegengehalten werden. Die Klägerin ist weder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (aa)) berechtigt, noch kann sie die Einrede der Verjährung mit Erfolg geltend machen (bb)). aa) Der Klägerin steht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, das dem Aufrechnenden nach § 390 BGB entgegengehalten werden könnte. Nach ständiger höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückbehalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG besteht (vgl. BGH-Urteil vom 26.6.2014 VII ZR 247/13, HFR 2014, 947). Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein ein Zurückbehaltungsrecht begründenden Anspruch auf Erteilung einer Rechnung zuzugestehen ist, wenn lediglich die Bauleistenden aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zur Ausstellung der Rechnung verpflichtet sind, aber die Klägerin als Bauträgerin aufgrund der steuerfreien Veräußerung der Grundstücke (§ 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG), in die die Bauleistungen eingeflossen sind, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Selbst wenn der Klägerin grundsätzlich ein solcher Anspruch zustehen sollte, hat die Klägerin nicht bestritten, dass ihr berichtigte Rechnungen mit Ausweis der nachgeforderten Umsatzsteuer zugegangen sind, d.h. der Anspruch erloschen ist. Außerdem ist der Vortrag der Klägerin, dass es sich bei den übersandten Rechnungen um nicht ordnungsgemäße Rechnungen handeln sollte, völlig unsubstantiiert, da bei keiner Rechnung auch nur ein Rechnungsmerkmal i. S. des § 14 Abs. 4 UStG benannt wurde, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen soll. Der Klägerin steht daher kein sich aus § 273 BGB ergebendes Zurückbehaltungsrecht zu, das die Aufrechnung nach § 390 BGB hindern könnte. bb) Der Aufrechnung steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Nach höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung (BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469) beginnt der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Anspruch der Bauleistenden ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Im Streitfall ist diese Gefahr mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 V R 37/10 gestellten Erstattungsantrag des Organträgers der Klägerin eingetreten. Da sich die Ansprüche – jedenfalls – im Zeitpunkt der durch den Beklagten erklärten Aufrechnung, wie bereits ausgeführt, aufrechenbar gegenüber standen und die Aufrechnung vor Ablauf des 31.12.2016 erklärt wurde, steht der Aufrechnung nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die vom Beklagten erklärten Aufrechnungen haben die Erstattungsansprüche der Klägerin – wie im Abrechnungsbescheid festgestellt - wirksam zum Erlöschen gebracht. g) Soweit der Beklagte mit seiner Forderung aus Lohnsteuer August 2016 (fällig am 7.11.2016 mit dem verbleibenden Erstattungsanspruch Solidaritätszuschlag für 2015 i. H. von 578,04 € und dem Erstattungsanspruch aus rat. Körperschaftsteuer 2016 i. H. von 1.957,80 € aufgerechnet hat, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über die Rechtmäßigkeit dieser Aufrechnung. Dem Gericht ist derartiges auch sonst nicht erkennbar. 2. Das Verfahren ist weder gemäß § 74 FGO auszusetzen noch ist dem Beklagten eine Frist zu setzen, die Gegenforderungen im richtigen Rechtsweg feststellen zu lassen. Der erkennende Senat sieht sein in § 74 FGO niedergelegtes Ermessen nicht auf null reduziert an. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9.4.2002 VII B 73/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509) darf das Finanzgericht bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung selbst prüfen, ob die Aufrechnung zulässig war und zum Erlöschen der Klageforderung geführt hat, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist die Gegenforderung hingegen bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt, ist das Verfahren auszusetzen – und dem aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage im gegebenen Rechtsweg zu setzen. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung, hält aber nicht jedes beliebige Bestreiten der Gegenforderung für ausreichend. Im Wesentlichen bestreitet die Klägerin das Bestehen des Anspruchs ausschließlich mit Rechtsansichten, hinsichtlich derer eine Klärung, wie unter I. 1. a) bb) (1) dargelegt, durch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Wenn wie im Streitfall eine Klärung einer Rechtsfrage sowohl durch das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch der Finanzgerichtsbarkeit vorliegt, hält es der erkennende Senat nicht für erforderlich, dass der Beklagte zur Feststellung dieses Anspruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird. Soweit die Klägerin das Bestehen einer Nettovergütungsabrede vorträgt, also das Vorliegen der ansonsten üblichen Bruttopreisabrede bestreitet, ist ihr Vortrag in einem Maße unsubstantiiert, dass er nicht zur Aussetzung des Verfahrens führen kann. Einen beachtenswerten Vortrag, der den Grund oder die Höhe des Gegenanspruchs berühren würde, wie z.B. einen Minderungsgrund wegen der ausgeführten Leistung, wegen dem der erkennende Senat ohne weiteres das Verfahren aussetzen würde, hat die Klägerin nicht in das Verfahren eingebracht. Zudem ist zu beachten, dass im Rahmen der Feststellung des Bestehens des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit implizit die Rechtmäßigkeit der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden zu prüfen ist, da nur die Rechtmäßigkeit dieser Änderung den Umsatzsteuernachforderungsanspruch zur Entstehung gelangen lässt. Durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit müsste daher inzident über eine originär dem Finanzrechtsweg zugewiesene Vorfrage entschieden werden. Aufgrund dieser Verquickung beider Rechtswege liegt keine ausschließlich durch ein Zivilgericht zu entscheidende Fragestellung vor, die die Aussetzung gebieten würde. Soweit die Klägerin im Übrigen Tatsachen bestreitet, wie z.B. die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen durch die Bauleistenden, handelt es sich hierbei um Gesichtspunkte, die der erkennende Senat selbst im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung zu prüfen hat. Durch das Bestreiten derartiger Tatsachen kommt einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Da allein beim 15. Senat des Finanzgerichts Münster viele, ähnlich gelagerte Verfahren anhängig sind, bei denen sich dieselben Rechtsfragen stellen, die auch in diesem Verfahren zu beantworten waren, soll in Abwesenheit einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derartigen Bauträger-Abrechnungs-Rechtsstreitigkeiten durch dieses (Muster-)Verfahren eine allgemeine Klärung der Fragen herbeigeführt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt auf den Zivilrechtsweg zur Feststellung der Gegenforderung zu verweisen ist.