Urteil
13 K 2359/19 Kg – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2020:0519.13K2359.19KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand: Zu entscheiden ist, ob der am xx.11.199x geborene Sohn der Klägerin, B., sich im Streitzeitraum Februar 201x bis März 201x in einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung befand. B. absolvierte von August 201x bis Januar 201x eine Berufsausbildung als Bankkaufmann bei der Sparkasse C.. Die Beklagte setzte für diesen Zeitraum zugunsten der Klägerin Kindergeld fest, wobei sie eine interne Befristung bis Januar 201x vorsah. Mit Bescheid vom 14.1.201x hob sie die Kindergeldfestsetzung für B. ab dem Monat Februar 201x auf. Nachdem B. die Ausbildung zum Bankkaufmann am xx.1.201x erfolgreich abschlossen hatte, übernahm ihn die Sparkasse C. ab dem xx.1.201x in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Dazu schloss er am xx.1.201x einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Sparkasse C.. Nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages wurde B. ab dem xx.1.201x als „vollbeschäftigter Sparkassenangestellter“ in der Sparkasse C. beschäftigt. Der Beschäftigte verpflichtete sich gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages „im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie zur Ableistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit“. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach den für Beschäftigte im Sparkassenbereich geltenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (TVöD-S) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Nach § 3 des Vertrags entfiel die Probezeit gem. § 2 Abs. 4 TVöD-S. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom xx.1.201x verwiesen. Ab Mai 201x nahm B. den „Studiengang Sparkassenfachwirt“ auf, der von der Sparkassenakademie NRW angeboten wurde. Aus zwei Bestätigungen über die Teilnahme von der Sparkasse C. vom xx.11.201x und vom xx.1.201x ergibt sich, dass B. im Zeitraum von Mai 201x bis voraussichtlich Januar/Februar 201x den Studiengang absolvierte; darin enthalten war eine vorgelagerte Fernstudienphase von Mai bis Dezember 201x, so die Bestätigung der Sparkasse C.. Für die Fernstudienphase erhielt B. drei Leistungsnachweise, wonach er die notwendigen Leistungen für die jeweiligen Fernstudienabschnitte erbracht hatte. In der Folgezeit nahm B. am Präsenz-Studiengang in Teilzeit teil, dessen Veranstaltungen im April 201x in D. begannen. Dem Präsenz-Studiengang lagen die „Zulassungsbedingungen für den Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ vom xx.5.201x zu Grunde. Dem Studiengang lag darüber hinaus eine „Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenfachwirt für Kundenberatung“ vom xx.5.201x zu Grunde, welche die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfung regelte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zulassungsbedingungen und die Prüfungsordnung verwiesen. Der Präsenz-Studiengang enthielt ausweislich eines Programminhalts verschiedene Module, in denen Vertriebs- und Beratungskompetenzen u.a. zu Sparkassen-Finanzkonzepten, Serviceleistungen der Sparkassen, Finanzierungsleistungen, digitalen Beratungen, zur Absicherung von Risiken, Altersvorsorge, Vermögensbildung und zur Schaffung von Wohneigentum vermittelt wurden. Am xx.1.201x legte B. erfolgreich seine Prüfung zum Sparkassenfachwirt ab und beendete damit den Studiengang. Am 14.11.201x beantragte die Klägerin eine Kindergeldfestsetzung für ihren Sohn B.. Sie fügte die Bestätigung der Sparkasse C. vom xx.11.201x bei. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 21.1.2017 unter Bezugnahme auf schriftliche Erläuterungen ihres Sohnes, die Fortbildung zum Sparkassenfachwirt schließe mit einer schriftlichen (Ende 201x) und einer mündlichen Prüfung (Anfang 201x) ab. Die vorgelagerte Fernstudienphase habe aus drei „Fernstudienbriefen“ bestanden, für welche jeweils eine Hausarbeit zu erstellen gewesen sei. Für jeden Fernstudienbrief habe ein größerer Aktenordner zuvor studiert werden müssen. Der jeweilige zeitliche Aufwand könne nur schwer in einem wöchentlichen Aufwand genannt werden, es handle sich wohl um durchschnittlich sieben bis acht Zeitstunden Aufwand pro Woche. Mit Bescheid vom 6.2.2017 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag für B. ab Februar 201x ab. Dies begründete sie damit, es liege keine Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes – EStG – vor. Die Ernsthaftigkeit der Ausbildung sei nicht nachgewiesen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1.3.2017 Einspruch ein. Sie präzisierte ihre bisherigen Ausführungen insoweit, dass für die Fernstudienphase eher ein wöchentlicher Zeitaufwand von rund 16 Stunden anzusetzen sei. Auch ein privates Lerntreffen mit Kommilitonen sei in diese Zeit einzukalkulieren. Mit Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, B. habe am xx.1.201x seine erstmalige Berufsausbildung beendet. Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium seien grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigten. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnehme, handle es sich um eine Zweitausbildung. Im Streitfall habe der Ausbildungsabschluss vom xx.1.201x dem Kind B. die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit im erlernten Beruf ermöglicht. Die Klägerin hat daraufhin am 13.4.2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klage ist im I. Rechtszug unter dem Aktenzeichen 13 K 1161/17 Kg erfasst worden. Die Klägerin hat erklärt – was die Beklagte nicht bestritten hat –, die Einspruchsentscheidung sei ihr erst am 16.3.2017 bekannt gegeben worden. Ihre Klage hat die Klägerin im I. Rechtszug damit begründet, B. habe sich im Zeitraum von Februar bis April 201x in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befunden. Ab Mai 201x habe er sich mit dem „Studiengang Sparkassenfachwirt“ in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden, bei der es sich auch um eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG handle. Denn es liege eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme als Teil einer einheitlichen Erstausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – vor. B. habe von Anfang seiner Ausbildung an in Betracht gezogen, diesen Studiengang zu absolvieren, und den endgültigen Entschluss am Ende der Ausbildung zum Bankkaufmann gefasst. Der Studiengang zum Sparkassenfachwirt baue sachlich und inhaltlich auf die vorherige Ausbildung zum Bankkaufmann auf. Im I. Rechtszug hat der Senat mit Urteil vom 14.5.2018 13 K 1161/17 Kg der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Der BFH hat mit Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18 auf die Revision der Beklagten das Urteil des Senates vom 14.5.2018 13 K 1161/17 Kg aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Er hat dem Finanzgericht die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. Der BFH hat erklärt, das Finanzgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob B. mit der seit dem xx.1.201x bei der Sparkasse C. aufgenommenen Tätigkeit bereits in den von ihm angestrebten Beruf eingetreten sei und die ab Mai 201x begonnene Ausbildung zum Sparkassenfachwirt nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern als berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt habe. Das Finanzgericht werde der Frage nachgehen müssen, ob die weitere Ausbildung eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet gewesen sei oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Im II. Rechtszug hat die Klägerin in der Sache keine weitere Stellungnahme abgegeben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für ihren Sohn B. für den Zeitraum Februar 201x bis März 201x festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.12.2019 und 14.2.2020 übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung. I. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Kindergeld zugunsten der Klägerin für ihren Sohn B. für den Streitzeitraum festzusetzen (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum Februar 201x bis März 201x, wobei der Streitzeitraum durch die letzte Verwaltungsentscheidung, hier die Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017, begrenzt wird. Das Kind B. kann im Streitzeitraum nicht als Kind gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt werden. Da sich B. ab Mai 201x nicht in Ausbildung befand (dazu 1), liegt auch für die Monate Februar bis April 201x keine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vor (dazu 2). 1) B. befand sich in den Monaten Mai 201x bis März 201x nicht in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. B. befand sich ab Mai 201x grundsätzlich in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Er absolvierte eine Ausbildung bzw. ein Studium in Form eines Studiengangs zum „Sparkassenfachwirt“. Wie sich aus den Bestätigungen der Sparkasse C. vom xx.11.201x und xx.1.201x ergibt, hat er an diesem Studiengang tatsächlich ab Mai 201x teilgenommen. Nach der rechtlichen Beurteilung des BFH im Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2019, 1089, Rz. 20 und 21), an die der Senat im II. Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, ist die Annahme einer Ausbildung auch nicht deshalb abzulehnen, weil es sich bei der Ausbildung zum „Sparkassenfachwirt“ möglicherweise nicht um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln könnte. Der Annahme einer einheitlichen Erstausbildung steht nach der Beurteilung des BFH nicht entgegen, dass diese neben öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsmaßnahmen auch nicht öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsmaßnahmen umfasst. Eine Berücksichtigung des Kindes B. für die Kindergeldfestsetzung ist jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil die Ausbildung bzw. das Studium zum „Sparkassenfachwirt“ nicht zu der erstmaligen Berufsausbildung bzw. dem Erststudium von B. i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehörte. a) Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat der BFH im Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18 (BFH/NV 2019, 1089, Rz. 10 ff) in einer den Senat gem. § 126 Abs. 5 FGO bindenden Weise Folgendes entschieden: aa) Das Erststudium stellt nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung dar (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 246, 427, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2015, 152, Rz. 19 ff.); der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 22 ff.). Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der BFH dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 24). Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30). An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz. 15; zum Vorstehenden insgesamt BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 10). bb) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind – wie der BFH bereits im Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat – für Fälle, in denen eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 11). Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 12). (1) Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts befristet oder überschreitet die regelmäßige Wochenarbeitszeit die 20-Stundengrenze allenfalls geringfügig, kann dies für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten über 40 Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden noch nicht den Ausschlag geben. Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 13). (2) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben drei Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 14). (3) Darüber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild "neben der Ausbildung" durchgeführt wird. Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur „neben der Berufstätigkeit“ durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 15). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat im Streitfall der erste berufsqualifizierende Abschluss von B. zum Bankkaufmann zu einem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt. Das Studium zum Sparkassenfachwirt stellt sich nicht als ein integrativer Teil einer einheitlichen Ausbildung dar. Im Streitfall bilden die Ausbildungen zum Bankkaufmann und zum Sparkassenfachwirt keine einheitliche Erstausbildung, weil B. nach Erlangung des ersten Abschlusses eine Berufstätigkeit aufnahm und die daneben im weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund traten. Die nach Erlangung des Abschlusses zum Bankkaufmann aufgenommene Berufstätigkeit stellte die Hauptsache, die weiteren Ausbildungsmaßnahmen stellten eine auf Weiterbildung bzw. Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete Nebensache im Sinne der zitierten BFH-Rechtsprechung dar. Der Senat gelangt zu dieser Überzeugung durch Würdigung der folgenden Umstände: aa) Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spricht im Streitfall, dass sich B. längerfristig an einen Arbeitgeber band, indem er ein zeitlich unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen Wochenarbeitszeit einging. Denn nachdem B. die Ausbildung zum Bankkaufmann am xx.1.201x erfolgreich abschlossen hatte, übernahm ihn die Sparkasse C. ab dem xx.1.201x in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Dazu schloss er am xx.1.201x einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Sparkasse C.. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Befristung. Vielmehr war in § 3 des Vertrags sogar geregelt, dass die Probezeit gem. § 2 Abs. 4 TVöD-S entfiel. Zudem war in dem Vertrag eine vollzeitige Wochenarbeitszeit vereinbart. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrages wurde B. ab dem xx.1.201x als „vollbeschäftigter Sparkassenangestellter“ in der Sparkasse C. beschäftigt. Eine Vollzeitbeschäftigung umfasst gem. § 6 Abs. 1 TVöD-S eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Die vom BFH zugrunde gelegte 20-Stundengrenze, die für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen kann, wurde demnach um fast das doppelte überschritten. bb) Weiter nutzte B. mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses zum Bankkaufmann aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Denn er wurde nach § 1 Abs. 1 des Vertrags vom xx.1.201x von der Sparkasse C. als Sparkassenangestellter beschäftigt. Voraussetzung für diese Einstellung war seine Ausbildung zum Bankkaufmann, die er bei derselben Sparkasse absolviert hatte. B. wurde also von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen. Ohne den Abschluss zum Bankkaufmann hätte er nicht als Sparkassenangestellter beschäftigt werden können. Dies spricht dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in dem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienten. cc) Die Arbeitstätigkeit war im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen nicht untergeordnet. B. übte die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht „neben der Ausbildung“ aus, sondern umgekehrt die Ausbildung „neben der Beschäftigung“. Denn in den Monaten Mai 201x bis März 201x hatte für B. noch nicht der Präsenz-Studiengang begonnen mit Veranstaltungen ab April 201x. Es handelte sich im genannten Streitzeitraum vielmehr um eine vorgelagerte Fernstudienphase. Dies ergibt sich aus den zwei Teilnahmebestätigungen der Sparkasse C. vom xx.11.201x und vom xx.1.201x. In der Fernstudienphase erhielt B. drei Leistungsnachweise, wonach er die notwendigen Leistungen für die jeweiligen Fernstudienabschnitte erbracht hatte. Dass die Ausbildung „neben der Beschäftigung“ ausgeübt wurde, folgt ferner aus dem Umstand, dass es sich im Zeitraum Mai 201x bis März 201x nicht um einen Präsenz-, sondern um einen Fernstudiengang handelte. Im Fernstudium können die Studienzeiten frei und ohne zeitliche Einschränkungen durch Präsenzen gestaltet werden. Angesichts einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 39 Wochenstunden haben sich die zeitlich frei einteilbaren Studienzeiten den Vorgaben der Arbeitstätigkeit untergeordnet. Dafür spricht auch das eigene Vorbringen der Klägerin im Einspruchsverfahren, wonach für die Fernstudienphase ein wöchentlicher Zeitaufwand von rund 16 Stunden anzusetzen sei. 2) Da sich B. ab Mai 201x nicht in Ausbildung befand, liegt in den Monaten Februar bis April 201x auch keine Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Nach der rechtlichen Beurteilung des BFH, an die der Senat gem. § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, bestehen keine Bedenken dagegen, die Bewertung, ob die Erstausbildung bereits mit der Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen wurde, auch auf die vor Beginn des Studiums zum Sparkassenfachwirt liegende Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu erstrecken, sofern nicht besondere Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung der Übergangszeit und des zweiten Ausbildungsabschnitts rechtfertigen (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 22). Entsprechend dieser rechtlichen Beurteilung des BFH ist die oben unter 1) beschriebene Bewertung, dass die Erstausbildung bereits mit der Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen wurde, auf die vor Beginn des Studiums zum Sparkassenfachwirt liegende Übergangszeit zu erstrecken. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Übergangszeit und des zweiten Ausbildungsabschnitts rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Der BFH hat dem Finanzgericht die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.