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Gerichtsbescheid

5 K 1152/20 Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2020:0420.5K1152.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Der Ehemann der Klägerin ist Diplom-Ingenieur und war an ca. 300 Tagen in den Jahren 2013 bis 2017 im Drittland als Projekt-/Bauleiter im Rahmen eines Auslandsdienstvertrages für die Firma F GmbH tätig. Der Beklagte erließ am 14.03.2019 – nach erfolgloser Mahnung vom 06.02.2019 – eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung (Az.: …) über einen Gesamtbetrag in Höhe von xxx € gegenüber der Bank J als Drittschuldnerin. Dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung lagen Steuerforderungen des Beklagten gegenüber der im Jahr 2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagten Klägerin in Höhe von insgesamt xxx €, Säumniszuschläge in Höhe von xxx € und Vollstreckungskosten/Auslagen in Höhe von xxx € zugrunde. Die Steuerforderungen bestanden aufgrund der nach dem geändertem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19.12.2018 zu zahlenden Einkommensteuer (einschließlich Zinsen) in Höhe von xxx € (zzgl. Kirchensteuer xxx € und SolZ xxx €). Gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2013 führt der Ehemann der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren ein Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen 5 K 2963/19 E beim Finanzgericht Münster anhängig ist. Am 22.03.2019 legte die Klägerin Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Lohnsteueraußenprüfung bei der Firma F GmbH nicht zu einer Lohnsteuernachforderung geführt habe. Aus diesem Grunde dürfe auch bei der Klägerin und ihrem Ehemann keine Nacherhebung der Einkommensteuer 2013 erfolgen und auch eine Kontopfändung sei unzulässig. Mit Schreiben vom 15.04.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Pfändung … gegenüber der Drittschuldnerin aufgehoben worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2019 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Steuerforderungen seien vollstreckbar (gewesen). Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte, seien nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den gegebenen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Zudem habe sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung inzwischen durch Zahlung (der Bank) erledigt. Mit ihrer am 01.10.2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass ihr Ehemann nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei und deshalb die vorgenommene Pfändung rechtswidrig sei. Zudem seien die Verfahren 5 K 2963/19 E und 5 K 2987/19 E, Ki vorgreiflich, da es in diesen Verfahren um die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht ihres Ehemannes gehe. Im Falle eines Obsiegens ihres Ehemannes sei nachgewiesen, dass auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren 5 K 2963/19 E und 5 K 2987/19 E, Ki zum Ruhen zu bringen. Der/die Berichterstatter/in hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2020 darauf hingewiesen, dass sie ihre Klage bislang nur mit Einwendungen gegen den Steueranspruch begründet habe. Mit solchen Einwendungen sei sie jedoch im Vollstreckungsverfahren nach § 256 AO ausgeschlossen. Der/die Berichterstatter/in hat die Klägerin aufgefordert, bis zum 15.04.2020 spezifische vollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend zu machen. Zugleich hat er die Klägerin – sofern derartige Einwendungen nicht bestehen – um Prüfung der Erfolgsaussichten und um Mitteilung gebeten, ob die Klage aus Kostengründen zurückgenommen wird. Nach Fristablauf müsse mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerechnet werden. Eine Klagerücknahme mit der Folge der Kostenreduktion von 4,0 auf 2,0 Gebühren sei nach Ergehen eines Gerichtsbescheides nicht mehr möglich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 15.04.2020 um Fristverlängerung gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich seine Sekretärin aufgrund der Corona-Pandemie zuhause um ihr schulpflichtiges Kind kümmern müsse. Er sei daher gezwungen, die nicht verlängerbaren Fristen mit einer Auszubildenden im zweiten Lehrjahr zu bearbeiten. Vor diesem Hintergrund sei ihm eine Stellungnahme sowie die Einholung von Übersetzungen nicht möglich. Mit Schreiben vom 16.04.2020 (Bl. 45 der Gerichtsakte) hat der/die Berichterstatter/in den Fristverlängerungsantrag abgelehnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigen der Klägerin für rechtliche Recherchen und Stellungnahmen verantwortlich sein soll. Das Gericht werde nunmehr – wie angekündigt – durch Gerichtsbescheid entscheiden. Mit Beschluss vom 17.04.2020 hat der Senat den Rechtsstreit dem/der Berichterstatter/in als Einzelrichter/in zur Entscheidung übertragen (Bl. 46 f. der Gerichtsakte). Der/die Einzelrichter/in hat die Gerichtsakten der Verfahren 5 K 2963/19 E und 5 K 2987/19 E, Ki beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Verfahren war nicht zum Ruhen zu bringen. Nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Im Streitfall hat lediglich die Klägerin das Ruhen des Verfahrens beantragt. II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.03.2019 (Az.: …) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Soweit sich die Klage auf eine Anfechtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gerichtet ist, so ist diese bereits unzulässig, da aufgrund der (Drittschuldner-)Zahlung bereits vor Klageerhebung Erledigung eingetreten ist (BFH, Beschluss vom 11.04.2001 – VII B 304/00, BStBl. II 2001, 525, Wackerbeck, DStZ, 2017, 328, 332). 2. Legt man das Klagebegehren als Fortsetzungsfeststellungsklage aus, so hat die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO. Zwar ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht nur in den Fällen der Erledigung des Verwaltungsaktes nach Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig, sondern die Erledigung darf – wie im Streitfall – auch bereits vor Klageerhebung eingetreten sein (BFH, Urt. vom 07.08.1979 – VII R 14/77, BStBl. II 1979, 708; Wackerbeck, EFG 2018, 283). Auch besteht in den Fällen der Erledigung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dann ein besonderes Feststellungsinteresse, wenn der Kläger substantiiert geltend macht, dass der Beklagte gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot verstoßen hat. Denn hat der Beklagte unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot etwas erlangt, so muss er das Erlangte dem Vollstreckungsschuldner herausgeben (BFH, Beschluss vom 11.04.2001 – VII B 304/00, BStBl. II 2001, 525; Wackerbeck, DStZ 2017, 328, 333). Im Streitfall hat die Klägerin ihre Klage jedoch weder mit einem Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot begründet noch sind die Voraussetzungen für einen solchen Verstoß nach der Aktenlage erkennbar. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Insbesondere war die Vollziehung der mit Einkommensteuerbescheid 2013 festgesetzten Steuerforderungen nicht ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfes gehemmt (§ 251 AO). Verstöße gegen die in Bezug auf Forderungspfändungen geltenden Pfändungsbeschränkungen und –verbote nach § 319 AO i.V.m. §§ 850-852 Zivilprozessordnung (ZPO) sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr ausschließlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Einkommensteuerfestsetzung 2013 geltend gemacht. Mit solchen Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt ist die Klägerin jedoch im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen, da solche Einwendungen gem. § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Steuerfestsetzung wird in dem Verfahren 5 K 2963/19 E geklärt werden. Auch ein Obsiegen in diesem Verfahren führt jedoch nicht dazu, dass das Vollstreckungsverfahren rechtswidrig gewesen ist. Das Verfahren 5 K 2987/19 E, Ki betrifft die schon nicht von der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung umfassten Einkommensteuerfestsetzungen 2014-2016. Vor diesem Hintergrund kam auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht. Der/die Einzelrichter/in hat es aufgrund des Fristablaufs für angezeigt erachtet, über den Klageanspruch durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der/die Einzelrichter/in weist darauf hin, dass eine Klagerücknahme nach Ergehen eines Gerichtsbescheides nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2 FGO) und eine Zurücknahme der Klage mit der Folge der Kostenreduktion von 4,0 auf 2,0 Gebühren nach Ergehen eines Gerichtsbescheides nicht mehr möglich ist (siehe Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV-Nr. 6111). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO