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Urteil

15 K 2794/17 U Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2019:0702.15K2794.17U.00
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Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 1.9.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.8.2017 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2011 auf xxx €, für 2012 auf xxx € und für 2013 auf xxx € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens zu 54%, dem Beklagten zu 46% auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 1.9.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.8.2017 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2011 auf xxx €, für 2012 auf xxx € und für 2013 auf xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens zu 54%, dem Beklagten zu 46% auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch den Kläger (Kl.) in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013 (Streitjahre) aus Lieferungen von Holz erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG i.H.v. 7% unterliegen. Der Kl. ist Land- und Forstwirt und betreibt (u.a.) einen gewerblichen Handel mit Holz, welches er - wie auch in den Streitjahren - bei diversen Unternehmen erwirbt und an Privatleute bzw. Endabnehmer unter Ausweis des ermäßigten Steuersatz von 7% als Brennholz veräußert. Eine Verarbeitung des Holzes durch den Kl. selbst findet und fand dabei nicht statt. Das Holz wurde aber durch die seitens des Kl. beauftragten Fuhrunternehmen für den Transport an den Endkunden bei der Beladung der LKW im Wald auf entsprechende Längen (drei bis sechs Meter) gekürzt/eingeschnitten. Nachdem der Beklagte (Bekl). den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen des Kl. für die Streitjahre zunächst zugestimmt hatte, führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I beginnend im Februar 2016 beim Kl. eine Betriebsprüfung (Bp.) für die Streitjahre u.a. die USt betreffend durch. Ausweislich des Bp.-Berichts vom 6.6.2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, traf der Prüfer hinsichtlich der im hiesigen Verfahren streitbefangenen Umsätze des Kl. aus dem Brennholzhandel unter Tz. 2.2.1 im Wesentlichen die folgenden Feststellungen: Mit den Umsätzen aus dem gewerblichen Brennholzhandel unterliege der Kl. nicht der ermäßigten Besteuerung, sondern der Regelbesteuerung des UStG. Er kaufe Buchen-Rundholz und Industrierestholz von diversen Unternehmen (auch Stadtverwaltungen/Umweltämtern) ein, wobei aus den Rechnungen ersichtlich sei, dass die prozentualen USt-Sätze (in den Eingangsrechnungen) in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen seien. Der prozentuale Anteil der einzelnen Steuersätze auf die Wareneinkaufsumme stelle sich wie folgt dar: Jahr 19% USt 5,5 % USt 7% USt Summe 2011 Netto-Summe xxx € xxx € xxx € xxx € Vorsteuer xxx € xxx € xxx € xxx € Brutto-Summe xxx € xxx € xxx € xxx € Anteil 59% 30% 11% 100% 2012 Netto-Summe xxx € xxx € xxx € xxx € Vorsteuer xxx € xxx € xxx € xxx € Brutto-Summe xxx € xxx € xxx € xxx € Anteil 71% 21% 8% 100% 2013 Netto-Summe xxx € 0 € xxx € xxx € Vorsteuer xxx € 0 € xxx € xxx € Brutto-Summe xxx € 0 € xxx € xxx € Anteil 79% 0% 21% 100% Eine Bearbeitung/Zerkleinerung des Holzes werde durch den Kl. selbst nicht vorgenommen; vielmehr schneide das mit der Lieferung beauftragte Fuhrunternehmen das Holz auf die gewünschte Länge. Der Kl. verkaufe u.a frisch geschlagenes Rundholz als Brennholz unter Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 7% in seinen Ausgangsrechnungen. In den Streitjahren habe der Kl. die folgenden Brutto-Umsätze unter Ausweis des ermäßigten USt-Satzes unter unterschiedlichen Bezeichnungen ausgeführt: Jahr 2011 2012 2013 Brutto-Umsatz xxx € xxx € xxx € Da sich die Beantwortung der Frage, ob ermäßigt zu besteuerndes Brennholz vorliege, nach dem Zustand und der Aufmachung im Zeitpunkt des Verkaufs aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers beantworte und aus den Rechnungen des Kl. keine Zustandsbeschreibungen zu entnehmen seien, unterliege der Verkauf dem Regelsteuersatz, da davon auszugehen sei, dass Holz, welches mit dem Regelsteuersatz von 19% erworben worden sei, ohne Bearbeitung auch nur mit dem Regelsteuersatz verkauft werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Anteil der zum Regelsteuersatz ausgeführten Lieferungen des Kl. in den Streitjahren an den Anteil der zum Regelsteuersatz getätigten Wareneinkäufe (2011: 59%, 2012: 71%; 2013: 79%) anzupassen und die USt aus den Holzlieferungen des Kl. für die Streitjahre entsprechend zu erhöhen. Entsprechend den o.g. Feststellungen der BP änderte der Bekl. die USt-Festsetzungen für die Streitjahre durch Bescheide vom 1.9.2016 ab und setzte die USt unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wie folgt fest: Jahr USt Zinsen zur USt Gesamt 2011 xxx € xxx € xxx € 2012 xxx € xxx € xxx € 2013 xxx € xxx € xxx € Im Rahmen des durch den Kl. gegen diese Festsetzungen geführten Einspruchsverfahrens legte der Kl. durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.6.2017 dem Bekl. eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke der Generalzolldirektion (Dienstort: M) vom 19.5.2017 vor, hinsichtlich deren Einzelheiten auf das in der Gerichtsakte befindliche Exemplar der Auskunft (vgl. die im Klageverfahren als Anlage 8 zum Schriftsatz vom 12.10.2017 übersandten Kopie der Zollauskunft, Bl. 78ff. d.GA.) Bezug genommen wird. Aufgrund von durch den Kl. vorgelegten Fotos der durch ihn veräußerten Sortimente wurde in der Auskunft das Holz des Kl. in die Zollnomenklatur „ 4401 12** (Umsatzsteuersatz: 7%) “ eingereiht. Bereits zuvor - als Anlage zum Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.9.2016 - hatte der Kl. schriftliche Bestätigungen einiger seiner Lieferanten vorgelegt (vergleiche die im Klageverfahren als Anlage 7 zum Schriftsatz vom 12.10.2017 übersandten Schreiben, Bl. 71ff. d.GA.), ausweislich derer das streitgegenständliche Holz ihm, dem Kl., in den Streitjahren „als Brennholz“ verkauft worden sei bzw. das Holz „als Brennholz“ verwendet werden konnte. Den Einsprüchen des Kl. half der Bekl. nur teilweise - nämlich im Hinblick auf einen im hiesigen Verfahren zwischen den Beteiligten nicht streitigen versehentlich erfolgten Ansatz von unentgeltlichen Wertabgaben für 2011 und 2012 - ab, wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück und setzte - nach vorherigem Hinweis auf die Möglichkeit einer Verböserung - die USt 2011 auf xxx € und die USt 2012 auf xxx € fest. Die Verböserung für 2011 und 2012 beruhte darauf, dass der Bekl. in seiner Einspruchsentscheidung nunmehr die Auffassung vertrat, dass von Holzlieferungen (Ausgangsumsätzen) des Kl. zum Regelsteuersatz auch auszugehen sei, soweit dieser das Holz unter Ausweis einer USt von 5,5 % bezogen habe, mit der Folge, dass er die Ausgangsumsätze für 2011 i.H.v. 89% und für 2012 i.H.v. 92% dem Regelsteuersatz unterwarf. Hiergegen hat der Kl. die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er sei zutreffend von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG auf die durch ihn ausgeführten Holzlieferungen ausgegangen. Denn er habe ausnahmslos Industrieholz angekauft, welches sich von Stangen- und Stammholz aufgrund seiner - aus den eingereichten Fotos ersichtlichen - irreversiblen, minderen Qualität unterscheide. Ob solches Industrieholz vorliege, bemesse sich nach dem dem Holz beigemessenen Verwendungszweck. Bis 2015 sei durch die Rahmenvereinbarung für den Holzhandel in Deutschland zwischen Industrie- und (der Verbrennung dienendem) Energieholz nicht unterschieden worden; entsprechend habe Industrie- auch immer Brennholz sein können - entscheidend sei in diesem Zusammenhang immer die Verwendungsabsicht gewesen, wobei Stammholz nie Energieholz habe sein können. Holz, das vormalig als Industrieholz zu qualifizieren gewesen sei, könne nach der aktuellen Rahmenvereinbarung als Energieholz qualifizieren, wobei Größe und Länge des Holzes hierfür nicht maßgeblich seien. Dass ihm, dem Kl., durch seine Lieferanten Holz unter Ausweis des Regelsteuersatzes statt unter Ausweis des ermäßigten Steuersatzes verkauft worden sei, beruhe allein auf der Tatsache, dass auf Seiten der Lieferanten eine große Unsicherheit hinsichtlich der zutreffenden umsatzsteuerlichen Behandlung der Holzlieferungen in den Streitjahren bestanden habe und immer noch bestehe. Dies veranlasse einen Teil seiner Lieferanten dazu, unter Ausweis des Regelsteuersatzes zu liefern, während andere - jedenfalls im Falle durch den Kunden zugesicherter Verwendung als Brennholz - den ermäßigten Steuersatz zu Anwendung brächten. Zahlreiche seiner Lieferanten hätten bestätigt, dass es sich bei den an ihn, den Kl., ausgeführten Lieferungen um Lieferungen von Brennholz gehandelt habe. Die Bestätigung des von ihm beauftragten Fuhrunternehmers (siehe Schrieben der Fa. B C vom 24.6.2016, Bl. 77 d.GA.) belege, dass das durch ihn gelieferte Holz vor der Auslieferung an den Kunden auf Längen zwischen 3 und 6 Meter eingeschnitten und als Brennholz ausgeliefert worden sei. Nach Anlage 2 zum UStG ermäßige sich die Steuer für Umsätze von „ Holz, und zwar (…) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnliche Formen (Unterposition 4401 10 00) “. Die letztgenannte Zolltarifnummer sei im Jahr 2017 durch die Zolltarifnummer „440112“ ersetzt worden, deren Voraussetzungen ausweislich der durch ihn, den Kl., vorgelegten Zolltarifauskunft vorlägen. Die Bestimmung der verschiedenen Holzarten durch den gemeinsamen Zolltarif entfalte nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) Bindungswirkung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Einordnung des Holzes (BFH-Urteil vom 26.6.2018 VII R 47/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 261, 569). Der Bekl. habe bei der Beurteilung insoweit - auch unter unionsrechtlichen Aspekten - keinen Ermessensspielraum. Die eingeholte Auskunft basiere dabei auf der Vorlage von Fotos von Holzbeständen, die den in den Streitjahren gelieferten Holzbeständen entsprächen. Soweit seinen Ausgangsrechnungen bzw. den Lastschriften „Maße“ zu entnehmen seien, bezeichneten diese nicht das Maß der gelieferten Holzstücke, sondern das Raummaß des jeweils zum Transport genutzten LKW. Überdies sei das Ausmaß gelieferten Holzes für dessen Qualifikation als Brennholz unerheblich. Er, der Kl., habe auch aus Kostengründen Brennholz größeren Ausmaßes an seine Kunden geliefert, um diesen günstige Preise bieten zu können. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Lieferungen von Brennholz sei folgerichtig, weil es sich bei Holz um einen der umweltfreundlichsten Energieträger handele. Vor diesem Hintergrund laufe eine Regelsatzbesteuerung der Lieferung von Brennholz der Absicht des Gesetzgebers zuwider. Seine Käufer hätten das streitgegenständliche Holz zum Zwecke der Verwendung als Brennholz erworben – entsprechend habe er auch den Verkauf des Holzes beworben, was aus den vorgelegten Aufträgen über Zeitungsanzeigen hervorgehe. Dem Abstellen auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers bei der Qualifikation von Holz als Brennholz wohne das Problem inne, dass die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abhängig von dessen Herkunft variieren könne und bei Lieferant und Abnehmer hieraus Einordnungsunsicherheiten entstünden. Selbst wenn man aber auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abstelle, qualifiziere das durch ihn, den Kl., - unstreitig - ausschließlich an Privatabnehmer und Endverbraucher gelieferte Holz aufgrund seiner ersichtlich minderwertigen Qualität als Brennholz. Entgegen der Auffassung des Bekl. habe er, der Kl., kein Rohholz geliefert, da von Rohholz i.S.d. Zolltarifnummer 4403 nur im Falle von entastetem Holz ausgegangen werden könne, das zur stofflichen Verwendung weiterbearbeitet werden könne. Dies sei aufgrund der bereits teilweise eingetretenen Fäulnis des durch ihn veräußerten Holzes gerade nicht der Fall gewesen. Einer Kürzung des Vorsteuerabzugs aus den Eingangsrechnungen an ihn, in denen der Regelsteuersatz ausgewiesen worden sei, stehe das Verbot einer Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren entgegen. Der Vorsteuerabzug sei nicht Gegenstand seines Klagebegehrens gewesen, denn dies habe sich allein auf den anzuwendenden Steuersatz bei den Ausgangsumsätzen beschränkt. Außerdem könne nicht gewährleistet werden, dass seine Vorlieferanten die ihm gegenüber erteilten Rechnungen noch berichtigten, was ihm, dem Kl., das wirtschaftliche Risiko der Rechnungsberichtigungen auferlege, ohne dass es zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung des Steueraufkommens gekommen sei, da USt i.H.v. 19% seitens seines jeweiligen Vorlieferanten an das Finanzamt abgeführt worden sei. Auch aus diesem Grund müsse eine Vorsteuerkorrektur unterbleiben. Vor diesem Hintergrund seien seine Vorlieferanten aus den Streitjahren zum Verfahren beizuladen. Der Kl. beantragt, die Sache heute zu vertagen und die Vorlieferanten des Klägers zum vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Frage des Vorliegens von § 14 c Abs. 1 UStG Rechnungen beizuladen, hilfsweise, die Festsetzungen der USt 2011, 2012 und 2013 durch Bescheide vom 1.6.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.8.2017 dahingehend abzuändern, dass die Umsätze des Kl. aus dem Verkauf von Brennholz dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 lit. a) der Anlage 2 zum UStG unterworfen werden und die USt 2011 auf xxx € die USt 2012 auf xxx € und die USt 2013 auf xxx € festgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und führt überdies aus: Die Holzlieferungen des Kl. unterlägen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG. Dass in einem Großteil der Eingangsrechnungen des Kl. der Regelsteuersatz ausgewiesen sei, zeige, dass auch die Lieferanten des Kl. nicht von der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes ausgegangen seien. Entsprechend habe auch der Kl. den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen in Anspruch genommen. Wäre er davon ausgegangen, dass tatsächlich Brennholz - zum ermäßigten Steuersatz - geliefert worden wäre, hätte er auf Berichtigung der Eingangsrechnungen hinwirken können. Der Kl. könne nicht für ein und dasselbe Holz den Vorsteuerabzug unter Zugrundelegung des Regelsteuersatzes geltend machen, die eigenen Lieferungen aber (nur) dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Entgegen der Sichtweise des Kl. sei nicht die Verwendung von Holz als Energieträger begünstigt, sondern das „Produkt Brennholz“ in seiner originären Form im engeren Sinne. Demnach sei die Lieferung von Holz, das erst noch zu Brennholz verarbeitet werden müsse (bspw. Stammholz bzw. Stammholzabschnitte), nicht steuerbegünstigt. Allein die Tatsache, dass ein Produkt einem anderen - im Hinblick auf den Steuersatz - begünstigten Produkt ähnele, reiche nicht aus, um (auch) dieses Produkt dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen; dies zeigten die unterschiedlichen Steuersätze für die Lieferungen von Hackschnitzeln aus der Verwertung von Resthölzern (7%) und Waldhackschnitzeln (19%). Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Lieferungen von Holz, welches nach Weiterver- oder Aufarbeitung auf einer späteren Stufe als Brennholz geliefert werde, dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen seien. Auch die verkäuferseitige Bezeichnung des gelieferten Holzes sei für die umsatzsteuerliche Einordnung nicht entscheidend, weil allein die Bezeichnung als „ Energieholz “ nicht indiziere, dass es sich auch um Brennholz handele. Angesichts der steigenden Verwendung von Holz als Energieträger statt als Baustoff würde jede hiervon abweichende Auffassung dazu führen, dass mehr als die Hälfte aller Holzlieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen müssten. Für das Vorliegen von Brennholz seien demgegenüber der Zustand und die Aufmachung des Holzes maßgeblich; es komme allein auf die aus unionsrechtlicher Sicht eng auszulegende Klassifizierung nach dem Zolltarif an. Danach (BMF-Schreiben vom 5.8.2004 IV B 7 - S 7220 - 46/04, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 655) sei „ Holz in Formen, wie es üblicherweise als Brennstoff verwendet wird, sowie Holzabfälle jeder Art “ steuerbegünstigt, wobei dieses Holz „ im Allgemeinen in folgenden Formen vorkomme: runde Stücke von Stämmen, mit oder ohne Rinde; gespaltene Scheite; Äste, Reisigbündel, Rebholz, Kleinholzbündel, Baumstümpfe und –wurzeln; nicht jedoch Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln “. Allein das Vorliegen der vorgenannten Kriterien reiche für die Qualifikation als – ermäßigt zu besteuerndes – Brennholz indes nicht aus; hinzukommen müsste vielmehr, dass das gelieferte Holz zur Verwendung als Brennholz üblicherweise bestimmt sei, wobei auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers und nicht die Verwendungsabsicht des konkreten Käufers abzustellen sei. Das durch den Kl. zunächst angekaufte Industrieholz eigne sich für unterschiedliche Verwendungen und könne deshalb nicht zweifelsfrei als Brennholz qualifiziert werden. Eine solche Qualifikation als Brennholz sei insbesondere denkbar bei der Lieferung von Scheitholz, Leseholz und nicht aufgearbeitetem Holz sowie von Baumkronen-Teilstücken; demgegenüber sei bei Lang- und Industrieholz - wie im Falle des durch den Kl. veräußerten Holzes - eine unmittelbare Nutzung als Brennholz ausgeschlossen. Nicht zutreffend sei die Argumentation des Kl., dass die Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG aus umweltpolitischen Gründen weit auszulegen sei. Die Regelungen über den ermäßigten Steuersatz stellten Ausnahmeregelungen dar, deren Anwendungsbereich eng auszulegen sei. Der Gesetzgeber habe an dem begünstigten Steuersatz für bestimmte Holzlieferungen nur festhalten wollen, um im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse Wettbewerbsneutralität zwischen Lieferungen von durchschnittssatzbesteuernden Land- und Forstwirten, regelversteuernden Land- und Forstwirten (wie dem Kl.) und sonstigen Unternehmern herzustellen. Umweltpolitische Erwägungen seien für das Festhalten am begünstigten Steuersatz für einzelne Holzlieferungen nicht maßgeblich gewesen. Die durch den Kl. vorgelegte Zolltarifauskunft vom 19.5.2017 sei unverbindlich und basiere lediglich auf vom Kl. vorgelegten Fotos, die nicht notwendigerweise den Zustand des in den Streitjahren gelieferten Holzes widerspiegelten. Allein der Hinweis „Zur Abgabe als Brennholz bestimmt“ vermöge keine Qualifikation als Brennholz herbeizuführen, da zwar eine höherwertige Verarbeitung des Holzes, nicht aber eine Nutzung des Holzes als Industrieholz ausgeschlossen sei, zumal die Ausmaße des durch den Kl. gelieferten Holzes eine unmittelbare Verwendung als Brennholz ausschlössen. Die Zolltarifauskunft ordne die Holzbestände des Kl. überdies einer Zollnomenklatur zu, die in den Streitjahren (noch) nicht existiert habe und entfalte für den vorliegenden Rechtsstreit demnach keinerlei Wirkung. Zudem sei das durch den Kl. gelieferte Holz nur teilweise verfault und eigne sich durchaus noch zur Weiterverarbeitung (bspw. zu Holzpfählen). Er, der Bekl., sei dem Kl. bereits entgegengekommen, indem er im Hinblick auf das unter Ausweis einer USt von 7% bezogene und später durch den Kl. weiterveräußerte Holz zu Gunsten des Kl. unterstellt habe, dass es sich insoweit tatsächlich um - nur ermäßigt zu besteuernde - Lieferungen von Brennholz gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Protokolle des Erörterungstermins vom 23.1.2018 (Bl. 141ff. d.GA.) und der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2019, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bekl. Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Entsprechend der von dem Kl. auf S. 3 des Klageschriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2017 (Bl. 10 d.GA.) gewählten Formulierung, der in der Gerichtsakte enthaltenen Einspruchsentscheidung vom 17.8.2017 (Bl. 53 d.GA.) und den (streitgegenständlichen) Bescheiden über die Festsetzung der USt für die Streitjahre (Bl. 22ff. d.GA.) ist aus Sicht des erkennenden Senats bei verständiger Würdigung des Vortrages des Kl. davon auszugehen, dass dieser - entgegen dem in der mündlichen Verhandlung irrtümlich protokollierten Antrag – mit seinem Klageantrag die Abänderung der USt-Bescheide der Streitjahre vom 1.9.2016 (und nicht - wie protokolliert - vom 1.6.2016) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.8.2017 begehrt. Da der erkennende Senat nach § 96 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im vorher genannten Sinne zu verstehende Antragsbegehren gebunden ist, ist der insoweit fehlerhaft protokollierte Antrag entsprechend in der o.g. Weise auszulegen. Entsprechend ist der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 2.7.2019 gefasste Urteilstenor, der den o.g. Fehler ebenfalls enthielt, durch Senatsbeschluss vom 12.7.2019 berichtigt worden. II. Die Klage ist begründet, soweit die USt-Festsetzungen für die Streitjahre zuungunsten des Kl. von den aus dem Tenor ersichtlichen Beträgen abweichen; im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Bescheide des Bekl. über die Festsetzungen der USt 2011 bis 2013 vom 1.9.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.8.2017 sind (nur) rechtswidrig und verletzten den Kl. in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), soweit sie zulasten des Kl. von der Festsetzung einer USt i.H.v. xxx € für 2011, xxx € für 2012 und xxx € für 2013 abweichen; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Zur Überzeugung des erkennenden Senats unterliegen die durch den Kl. ausgeführten Holzlieferungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG, weshalb die USt für 2011 um xxx €, für 2012 um xxx € und für 2013 um xxx € niedriger festzusetzen war (hierzu 1.). Spiegelbildlich kann der Kl. jedoch aus den Eingangsrechnungen über die Lieferung von Holz, die USt i.H.v. 19% ausweisen, nur Vorsteuerbeträge in Höhe von 7% des Netto-Rechnungsbetrages verlangen, da zur Überzeugung des Senats (auch) diese Lieferungen Brennholz zum Gegenstand hatten und deshalb zutreffenderweise nur ermäßigt zu versteuern sind (hierzu 2.), weshalb der bisher gewährte Vorsteuerabzug in 2011 um xxx €, in 2012 um xxx € und in 2013 um xxx € zu kürzen war (hierzu 2.). 1. Abweichend von den Festsetzungen des Bekl. ist die auf alle Holzlieferungen des Kl. in den Streitjahren entfallende USt unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes festzusetzen, da die streitgegenständlichen Holzlieferungen des Kl. dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG unterliegen, infolgedessen war die USt gegenüber den seitens des Kl. angefochtenen Festsetzungen des Bekl. für 2011 um xxx €, für 2012 um xxx € und für 2013 um xxx € niedriger festzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der USt. Der Regelsteuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19 % der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferung der in der Anlage 2 zu § 12 UStG bezeichneten Gegenstände. Ermäßigt besteuert wird gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung „ Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen “ der Unterposition 4401 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und gemäß Nr. 48 Buchst. b „ Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst “ der Unterposition 4401 30 KN. In der seit dem 1.1.2014 anzuwendenden Fassung des Zolltarifs erscheint zwar die Unterposition 4401 30 KN nicht mehr ausdrücklich. Die in der Anlage bezeichneten Waren sind seitdem aber auf der gleichen Gliederungsebene in den Unterpositionen 4401 31 00 bis 4401 39 80 KN untergebracht, so dass davon auszugehen ist, dass die Ermäßigung nach wie vor den gleichen Warenkreis erfasst (FG -Finanzgericht- München, Urteil vom 19.12.2017 2 K 668/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 509; Weymüller in Rüsken, Zollrecht, § 12 UStG, Rn. 191; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Rn. 204; Lippross, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2013, 212f.). a) Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 kommt es - zumindest soweit wie in Nr. 48 auf den Zolltarif Bezug genommen wird - allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an (BFH-Urteil vom 7.7.2015 VII R 65/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1605, m.w.N.). Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln rechtsverbindlich festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN 1 und 6). Dazu gibt es die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (BFH-Urteil vom 7.7.2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605, m.w.N.). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteile vom 27.9.2007 C-208/06, Rs. Medion, BFH/NV 2008, Beilage 1, 52, und vom 30.4.2014 C-267/13, Rs. Nutricia, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2014, 570) und sofern im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH-Urteil vom 9.2.2006 V R 49/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 694, m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze hat der Kl. in den Streitjahren Brennholz geliefert. Zu dieser Überzeugung gelangt der erkennende Senat aufgrund des tatsächlichen Sachvortrages des Kl., dem der Bekl. nicht substantiiert entgegengetreten ist. Brennholz ist nach dem allgemeinen Begriffsverständnis Holz, das als Brennmaterial verwendet wird (Duden), bzw. das brennfertig ist. Das heißt, dass es zumindest einen für den beabsichtigten Einsatz als Brennmaterial geeigneten Feuchtigkeitsgehalt hat. Dementsprechend lassen allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung eine Unterscheidung gegenüber - zur stofflichen Nutzung bestimmten - Rohholz der Position 4403 zu (Rz. 02.0 ErlKN zu Unterposition 4401 10 00 KN). Nicht zu Brennholz der Unterposition 4401 10 00 KN gehören dagegen - auch bei offensichtlicher Bestimmung zum Heizen - Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (Rz. 03.5 ErlKN zu Unterposition 4401 10 00 KN). Für die Verwendung als Brennholz kommt es vor allem auf den Wassergehalt an, der den Brennwert beeinflusst. Der Kl. lieferte das Brennholz ausschließlich für Heizzwecke, was aus Sicht des erkennenden Senats durch die vorliegenden Bestätigungen seiner Lieferanten (vgl. die in der Rechtsbehelfsakte des Bekl. befindlichen Bestätigungsschrieben) und die Nachweise über die Vermarktung des streitgegenständlichen Holzes als Brennholz (Bl. 187 d.GA.) auch dokumentiert und seitens des Bekl. nicht bestritten ist. Vielmehr hat der Bekl. lediglich auf die - hypothetische - Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Holzes durch die Abnehmer des Kl. hingewiesen, ohne Anhaltspunkte für solch eine Nutzung vorzutragen. Die durch die Vertragspartner getroffene Verwendungsbestimmung - im vorliegenden Fall ausweislich der klägerseits vorgelegten Bestätigungen und Nachweise über Zeitungsinserate Brennholz - kann nach BFH-Rechtsprechung als weiteres Indiz für die Einreihung der streitgegenständlichen Gegenstände gewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74). Auch die seitens des Kl. auf Basis vorgelegter Fotos eingeholte unverbindliche Zolltarifauskunft der Generalzolldirektion für Umsatzsteuerzwecke vom 19.5.2017 (vgl. die im Klageverfahren als Anlage 8 zum Schriftsatz vom 12.10.2017 übersandte Kopie der Zollauskunft, Bl. 78ff. d.GA.) spricht aus Sicht des erkennenden Senats dafür, dass der Kl. in den Streitjahren an seine Abnehmer Brennholz geliefert hat. Dabei ist aus Sicht des erkennenden Senats - entgegen der Rechtsauffassung des Bekl. - unschädlich, dass es sich bei der eingeholten Auskunft um eine unverbindliche Auskunft handelt, da dem Kl. es im vorliegenden Fall nicht möglich war, eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag, durch den für im Inland hergestellte Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem alleinigen Ziel begehrt wird, beim Finanzamt eine umsatzsteuerliche Vergünstigung zu erlangen, die auf eine Zolltarifnummer bezogen ist, mit der Aufgabe einer verbindlichen Zolltarifauskunft unvereinbar und unzulässig (BFH-Urteile vom 31.7.1973 VII K 10/71, BFHE 110, 92, HFR 1973, 551; vom 6.5.1997 VII R 99/96, BFH/NV 1997, 727; vom 14.11.2000 VII R 84/99, BFH/NV 2001, 501); vielmehr bleibt in solchen Fällen – so auch dem vorliegenden - nur die Möglichkeit, für Zwecke der USt eine unverbindliche Zolltarifauskunft einzuholen (Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, 182. Lieferung 05.2019, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Rn. 107). Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kl. in den Streitjahren Holz einer solchen Beschaffenheit an seine Abnehmer geliefert hat, wie es auch der Zolltarifauskunft zugrunde gelegen hat. Gegenteiliges ist durch den Bekl. nicht substantiiert vorgetragen worden. Vielmehr hat der Kl. - exemplarisch – zwei Bestätigungen von Lieferanten (I T GmbH & Co. KG, vgl. Bl. 155 d. GA; Stadt O, vgl. Bl. 160 d. GA.) vorgelegt, ausweislich derer das in den Streitjahren an den Kl. gelieferte Holz die der Zolltarifauskunft zugrundeliegende Beschaffenheit aufwies. Zwar reiht die klägerseits beigebrachte Zolltarifauskunft das begutachtete Holz als der Zolltarifnummer „4401 12** (Umsatzsteuersatz: 7%) zugehörig ein – also einer Zolltarifnummer, die in den Streitjahren (noch) nicht existierte. Denn die durch die Zollauskunft angenommene Zolltarifnummer ordnet das streitgegenständliche Holz als „Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen“ und damit in eine bereits in der in den Streitjahren in der Zolltarifierung enthaltene Formulierung ein. Unschädlich ist aus Sicht des erkennenden Senats insoweit, dass die Zollauskunft das Holz unter eine in den Streitjahren nicht existierende Position einordnet; da die der Zollauskunft zugrunde liegende Position 4401 12 mit der mit Streitjahr gültigen Position 4401 10 00 identisch ist und die o.g. Formulierung enthält. Diesem Vortrag des Kl. ist der Bekl. aus Sicht des erkennenden Senats nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Bekl. hat abseits des Verweises auf die Tatsache, dass sich jegliche Art von Holz zur Verbrennung eigne, keine Gesichtspunkte vorgetragen, die den Senat zur der Überzeugung gelangen lassen, dass das durch den Kläger gelieferte Holz sich nicht nur zur Verbrennung, sondern (auch) zur höherwertigen (stofflichen) Verwendung geeignet hat. Aus Sicht des erkennenden Senats vermag diese bloß hypothetische Argumentation zudem nicht überzeugen, da sogar Brennholz in Form von verbrennungsbereiten Holzscheiten potentiell noch zum Zwecke der stofflichen Nutzung weiterverarbeitet werden könnte. Den Vortrag des Kl., dass das gelieferte Holz zu Brennzwecken verwandt worden sei, hat der Bekl. im Rahmen der ihn treffenden sekundären Beweislast dabei ebenso wenig erschüttert wie den substantiierten und durch schriftliche Bestätigungen seiner Lieferanten belegten Vortrag des Klägers, dass das durch ihn in den Streitjahren gelieferte Holz gleichfalls die aus den der Generalzolldirektion vorgelegten Fotos hervorgehende Beschaffenheit auswies. c) Die Abmessungen des durch den Kl. gelieferten Holzes – lt. beklagtenseits unbestrittener Auskunft des Kl. teilweise mehrere Meter am Stück – sind aus Sicht des erkennenden Senats für die Qualifikation des gelieferten Holzes als Brennholz unschädlich, auch wenn sie einen weiteren Verarbeitungsschritt des Endabnehmers vor der endgültigen Nutzung des Holzes zur Verbrennung in Öfen erfordern. Dafür spricht aus Sicht des Senats, dass für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten eine Begrenzung der Abmessungen gerade nicht festgelegt bzw. vorgesehen ist (Rz. 01.0 der ErlKN zu Unterposition 4401 10 00 KN; vgl. auch Oberfinanzdirektion Niedersachsen, 11.10.2013, S 7221-141-St 183, FMNR446370013, juris). Außerdem geht der erkennende Senat davon aus, dass Brennholz nur in den dort ausdrücklich genannten Formen oder diesen „ähnlichen Formen“ in Nr. 48 der Anlage 2 UStG erfasst werden soll. Das vom Kl. verkaufte Brennholz wies die Form von Rundlingen auf, die zwar teilweise eine Länge von mehreren Metern hatten, was jedoch unschädlich ist. d) Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG auf die streitgegenständlichen Holzlieferungen des Kl. steht nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. Nach Art. 98 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf die in Anhang III MwStSystRL genannten Kategorien anwenden und dabei zur genauen Abgrenzung auf die betreffenden Kategorien der KN zurückgreifen. „Brennholz“ ist in Anhang III MwStSystRL zwar nicht ausdrücklich genannt, die Ermächtigung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats jedoch aus Art. 122 MwStSystRL, der es den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, übergangsweise einen ermäßigten Steuersatz entsprechend Art. 98 MwStSystRL anzuwenden. Danach können die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus, einschließlich Knollen, Wurzeln und ähnlichen Erzeugnissen, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken, sowie auf Lieferungen von Brennholz einen ermäßigten Satz anwenden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung durch die Regelung in Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG Gebrauch gemacht (Anlage 2 Nr. 48 Buchst. b UStG ist hingegen nach Rechtsprechung des BFH von dieser Ermächtigung gerade nicht gedeckt, BFH-Urteil vom 26.6.2018 VII R 47/17, BFHE 261, 569, HFR 2018, 906). Da auch im unionsrechtlichen Kontext nach BFH-Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass der Richtliniengeber mit dem Tatbestandsmerkmal "Brennholz" ebenfalls auf die zolltarifliche Warenbezeichnung der Pos. 4401 KN verweist (BFH-Urteil vom 26.6.2018 VII R 47/17, BFHE 261, 569, HFR 2018, 906), finden die obigen Ausführungen zur Einordnung des streitgegenständlichen Holzes als Brennholz auch aus unionsrechtlicher Perspektive Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die auf die bisher nach dem Regelsteuersatz besteuerten Holzlieferungen des Kl. entfallende USt war deshalb abweichend von der bisherigen Festsetzung durch den Bekl. wie folgt festzusetzen: Jahr Brutto-Umsätze Davon bisher zu 19% versteuert Bisherige USt USt 7% Differenz 2011 xxx € 89% xxx € xxx € xxx € 2012 xxx € 92% xxx € xxx € xxx € 2013 xxx € 79% xxx € xxx € xxx € 2. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze des Kl. aus seinen Holzlieferungen der Streitjahre entsprechend den Ausführungen unter II.1. steht nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch die Kürzung der durch den Kl. aus den 19% USt ausweisenden Eingangsrechnungen über den Holzankauf geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf jeweils 7% der jeweiligen Bemessungsgrundlage gegenüber. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei ist bei richtlinienkonformer Auslegung der Wortlaut der Norm dahingehend einzuschränken, dass als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, HFR 2010, 507, m.w.N.). Wird dagegen eine Steuer für den Umsatz geschuldet, statt der geschuldeten aber eine höhere Steuer ausgewiesen, steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene gesetzlich geschuldete Betrag für den Vorsteuerabzug zu (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, HFR 2010, 507; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14 Rz 353). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus den ihm in den Streitjahren von seinen Vorlieferanten unter Ausweis einer USt i.H.v. 19% ausgestellten Rechnungen - entgegen der bisherigen Festsetzung durch den Bekl. - nur Vorsteuern i.H.v. 7% des jeweils in den Rechnungen ausgewiesenen Nettobetrages zum Abzug bringen, da zur Überzeugung des Senats auch an ihn Brennholz i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a) der Anlage 2 zum UStG geliefert worden ist. Dem steht - entgegen der klägerseits in der mündlichen Verhandlung formulierten Rechtsauffassung – nicht das sich aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergebende Verbot einer Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren entgegen, da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die USt-Festsetzungen für die Streitjahre und nicht allein die Behandlung der Ausgangsumsätze des Kl. sind; vor diesem Hintergrund kann es nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Verböserung angesehen werden, wenn ein Fehler zuungunsten des Kl. - hier Besteuerung der Ausgangsumsätze des Klägers mit dem Regelsteuersatz - durch einen anderen Fehler zu seinen Gunsten - hier Gewährung des vollen Vorsteuerabzuges auch aus den 19% ausweisenden Eingangsrechnungen des Kl. - saldiert wird (BFH-Urteile vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 15.3.1995 I R 14/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502), solange sich die gegenläufigen Fehlerkorrekturen innerhalb des durch die angegriffenen Steuerfestsetzungen und den Klägerantrag gebildeten Grenzen bewegen. Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist dem Kl. von seinen Vorlieferanten bereits Holz geliefert worden, welches unter Zugrundelegung der Ausführungen unter II.1. als Brennholz i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a) der Anlage 2 zum UStG qualifiziert und damit (nur) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund des - unbestrittenen - Vortrages des Kl., dass die einzige Leistung, die er im Hinblick auf das ihm gelieferte und schließlich weiterveräußerte Holz erbringe, der Weiterverkauf und der (durch Subunternehmer durchgeführte) Transport des auf 3 – 6 m eingeschnittenen Holzes zum Endkunden sei. Untermauert wird dieser Vortrag aus Sicht des Senats durch die Bestätigungen der Vorlieferanten des Kl., ausweislich derer das gelieferte Holz als Brennholz geliefert worden ist (vergleiche die im Klageverfahren als Anlage 7 zum Schriftsatz vom 12.10.2017 übersandten Schreiben, Bl. 71ff. d.GA.). Damit qualifiziert das an den Kl. gelieferte Holz - da es für eine Qualifikation von Holz als Brennholz im Sinne der Zollnomenklatur nach den vorgenannten Ausführungen auf die Ausmaße des Holzes gerade nicht ankommt und eine über die Kürzung des Holzes hinausgehende Bearbeitung des Holzes durch den Kl. zwischen An- und Verkauf unstreitig nicht stattgefunden hat - bereits als Brennholz im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG und unterliegt nur dem ermäßigten Steuersatz. Der Ausweis des Regelsteuersatzes in dem weit überwiegenden Teil der Eingangsrechnungen des Kl. erweist sich - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kl. im Schriftsatz des Kl.-Vertreters vom 8.8.2018 (Bl. 206 d.GA.) - zur Überzeugung des Senats vor diesem Hintergrund als unrichtig im Sinne von § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Da der Kl. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur zum Abzug der gesetzlich geschuldeten Steuer für an ihn erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt ist, ist der dem Kl. seitens des Bekl. gewährte Vorsteuersteuerabzug im Hinblick auf die unter Ausweis einer USt i.H.v. 19 % an den Kl. erbrachten Holzleistungen nach Auffassung des erkennenden Senats zu kürzen, wobei die Höhe des (vorliegend) zu gewährenden Vorsteuersteuerabzuges sich in diesem Fall nicht durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus den jeweiligen Bruttobeträgen, sondern auf der Grundlage der in den Eingangsrechnungen des Kl. gesondert ausgewiesenen und damit die Bemessungsgrundlage bildenden Nettobeträge ergibt (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, HFR 2010, 507). Davon, dass der Kl. mit seinen Vorlieferanten Entgeltvereinbarungen auf Grundlage des in den Rechnungen ausgewiesenen Nettopreises getroffen hat, ist der Senat aufgrund der Tatsache überzeugt, dass in den Eingangsrechnungen des Kl. (vgl. der vom Kl. mit Ss. vom 15.2.2018 übersandte Ordner „Eingangsrechnungen“) entsprechende Netto-Einheitspreise ausgewiesen und zur Grundlage der Berechnung des Bruttopreises gemacht worden sind. Hierauf folgend ergeben sich für die Streitjahre im Hinblick auf die Eingangsrechnungen des Kl. mit überhöhtem Steuerausweis die folgenden Vorsteuerkürzungen: Jahr Netto-Summe Bisher: 19% USt Jetzt: 7% USt Vorsteuerabweichung 2011 xxx € xxx € xxx € xxx € 2012 xxx € xxx € xxx € xxx € 2013 xxx € xxx € xxx € xxx € Ein Absehen von der vorstehend dargestellten Kürzung des Vorsteuerabzuges aus Billigkeitsgründen kommt im hiesigen Verfahren nicht in Betracht. Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs - wie im vorliegenden Fall - nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale gutgläubig war (BFH-Urteil vom 22.7.2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914). Ob dem Kl. – ggf. teilweise – ein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen im Billigkeitswege unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, vgl. EuGH-Urteil vom 15.3.2007 C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, HFR 2007, 515; EuGH-Urteil vom 26.4.2017 C-564/15, Farkas, HFR 2017, 552 zur verfahrensrechtlichen Umsetzung nach deutschem Recht vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2015 VII R 42/14, juris, und ebenfalls vom 30.6.2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, HFR 2015, 999) zustehen könnte, sofern seine Vorlieferanten eine Korrektur des USt-Ausweises in den Eingangsrechnungen des Kl. verweigern, kann nicht in diesem Verfahren geklärt werden. Über einen Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) hat der Bekl. - mangels Antrages des Kl. – bisher nicht zu entscheiden. III. Der Senat hat im Übrigen - trotz ausdrücklichen Antrags des Kl. in der mündlichen Verhandlung - davon abgesehen, die Sache zu vertagen, um die Vorlieferanten des Kl. zu diesem Verfahren beizuladen. Nach § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen vertagt werden. Derartige erhebliche Gründe für eine Vertagung waren im Hinblick auf die von Klägerseite begehrte Beiladung der Vorlieferanten vorliegend nicht gegeben, denn es sind weder die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gegeben gewesen (1.), noch hat es der Senat für sachgerecht gehalten, die Vorlieferanten des Kl. einfach beizuladen (2.). 1. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen der Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH-Beschluss vom 20.4.2010 II B 131/08, BFH/NV 2010, 1854 m. w. N.). Mit der Beurteilung der hier streitgegenständlichen Frage, ob auch die an den Kl. in den Streitjahren erbrachten Eingangslieferungen Brennholz i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG mit der Folge der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zum Gegenstand hatten und - gegenüber dem bisher gewährten Vorsteuerabzug – eine entsprechende Einschränkung des Vorsteuerabzuges einhergeht, wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Vorlieferanten eingegriffen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind nach dem UStG die Steuerschuldverhältnisse des Leistenden und des Leistungsempfängers nicht materiell im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit miteinander verknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1998 V R 58/97 BFH/NV 1999, 987 m. w. N.). 2. Die Vorlieferanten des Kl. waren auch nicht einfach beizuladen. Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die einfache Beiladung Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, um widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand zu vermeiden. Von Bedeutung ist weiterhin das Interesse des Beizuladenden, seine Rechtsstellung nachteilig berührende Entscheidungen zu verhindern. Schließlich sind die Interessen des Kl., insbesondere unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses, hinreichend zu würdigen (vgl. Brandt in: Beermann/Gosch, AO / FGO, 121. Lieferung, § 60 FGO, Rn. 57). Aus Sicht des erkennenden Senats ist eine Beiladung der Vorlieferanten des Kl. unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen nicht aus Gründen der Prozessökonomie geboten, da die Vorlieferanten, die in den gegenüber dem Kl. ausgestellten Rechnungen ausgewiesene USt zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall - d.h. unabhängig von der Qualifikation des gelieferten Holzes - entweder nach § 12 Abs. 1 UStG oder nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schulden, weil die entsprechenden Rechnungen noch immer USt i.H.v. 19% ausweisen. Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat weder aus dem Vortrag des Kl., noch aus den sonstigen Umständen erkennbar, ob auf Seiten der Vorlieferanten des Kl. überhaupt die Bereitschaft zur Berichtigung der in den Eingangsrechnungen des Kl. ausgewiesenen USt besteht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO. V. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 S. 1 HS. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Senat weicht in seinem Urteil nicht von der Rechtsprechung des BFH und des EuGH ab, sondern wendet diese auf die konkreten Umstände des hiesigen Einzelfalles und die Besonderheiten der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Holzlieferungen an.