Urteil
2 K 1954/18 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach § 6b EStG gebildete Rücklage ist am Ende der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn keine anschaffungsfähige Reinvestition erfolgt ist.
• Zur Anschaffung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG gehört der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums; ein bloßer Beginn der Reinvestition reicht nicht aus.
• Bei nahestehenden Personen ist für die Zurechnung des Wirtschaftsguts nach § 39 AO eine eindeutige, überprüfbare und wie zwischen Fremden durchgeführte Vereinbarung und tatsächliche Durchführung erforderlich; fehlender Besitzübergang spricht gegen wirtschaftliches Eigentum.
• Bei gewinnerhöhender Auflösung der § 6b-Rücklage ist der zu versteuernde Gewinn nach § 6b Abs. 7 EStG um jährliche Zuschläge (hier 4 Jahre je 6 % = 24 %) zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Keine Reinvestition: Auflösung und Verzinsung der §6b‑Rücklage bei fehlendem wirtschaftlichem Eigentum • Eine nach § 6b EStG gebildete Rücklage ist am Ende der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn keine anschaffungsfähige Reinvestition erfolgt ist. • Zur Anschaffung i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG gehört der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums; ein bloßer Beginn der Reinvestition reicht nicht aus. • Bei nahestehenden Personen ist für die Zurechnung des Wirtschaftsguts nach § 39 AO eine eindeutige, überprüfbare und wie zwischen Fremden durchgeführte Vereinbarung und tatsächliche Durchführung erforderlich; fehlender Besitzübergang spricht gegen wirtschaftliches Eigentum. • Bei gewinnerhöhender Auflösung der § 6b-Rücklage ist der zu versteuernde Gewinn nach § 6b Abs. 7 EStG um jährliche Zuschläge (hier 4 Jahre je 6 % = 24 %) zu erhöhen. Der Kläger hatte 2008/2009 den Veräußerungsgewinn eines landwirtschaftlichen Grundstücks in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt. Das Grundstück verkaufte er Ende 2008 an seinen Bruder; ein alter Pachtvertrag wurde aufgehoben. Im Juni 2013 schlossen die Brüder erneut Verträge über einen Rückkauf zum früheren bzw. leicht erhöhten Kaufpreis, Besitz- und Nutzungsübergang sollten spätestens zum 30.6.2013 erfolgen. Der Kläger zahlte 2013 einen großen Teil des Kaufpreises, ließ sich aber nicht ins Grundbuch eintragen; der Bruder bewirtschaftete das Land weiter. In der Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der volle Kaufpreis bis 2017 nicht bezahlt war und kein wirtschaftlicher Eigentumsübergang nachgewiesen werden könne. Das Finanzamt löste daher die § 6b‑Rücklage gewinnerhöhend auf und erhöhte den Gewinn zusätzlich um die gemäß § 6b Abs. 7 EStG vorzunehmende Verzinsung. Der Kläger klagte gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide. • Rechtslage § 6b, § 6c EStG: Rücklagen können nur entlastend wirken, wenn innerhalb der Reinvestitionsfrist eine anschaffungsfähige Reinvestition in Form des Erwerbs wirtschaftlichen Eigentums abgeschlossen wird. • Die Reinvestitionsfrist endete am 30.6.2013; zu diesem Zeitpunkt war kein entgeltlicher Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch den Kläger nachgewiesen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt nicht der bloße Beginn der Reinvestition. • Zurechnung nach § 39 AO: Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen; bei engen Angehörigen ist zur Zurechnung an den Erwerber ein überprüfbarer, wie unter Fremden durchgeführter Besitz- und Nutzungsübergang erforderlich. • Tatsächlicher Besitz und Nutzung sprachen gegen einen wirtschaftlichen Eigentumsübergang: Der Bruder blieb unmittelbarer Besitzer und bewirtschaftete die Fläche; eine eindeutige, schriftlich fixierte Regelung über mittelbaren Besitz oder eine fremdüblich durchgeführte Übergabe lag nicht vor. • Mangels abgeschlossener Anschaffung innerhalb der Frist war die Rücklage gem. § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. • Zudem ist nach § 6b Abs. 7 EStG der aufgelöste Rücklagenbetrag für jedes volle Jahr der Bestehensdauer der Rücklage mit 6 % zu erhöhen; hier erfolgte die Erhöhung um 24 % für vier Jahre. • Die detaillierten Verfahrens- und Glaubwürdigkeitsfragen des Klägers (mündliche Abreden, spätere Schriftstücke, Teilzahlungen) führen nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die erforderliche fremdübliche Durchführung und Übertragung nicht festgestellt werden konnten. Die Klage wird abgewiesen. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 sind rechtmäßig, weil die nach §§ 6b, 6c EStG gebildete Rücklage am 30.6.2013 nicht durch eine anschaffungsfähige Reinvestition ausgeglichen war und daher gewinnerhöhend aufzulösen war. Mangels Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (kein nachweisbarer Besitz- und Nutzungsübergang wie zwischen Fremden) konnte der Kläger die Rücklage nicht den Anschaffungskosten des Grundstücks zurechnen. Ferner war der aufgelöste Rücklagenbetrag nach § 6b Abs. 7 EStG für vier volle Jahre mit insgesamt 24 % zu erhöhen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.