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Urteil

7 K 783/17 Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2018:0516.7K783.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob einer Haftung der Kl. die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters oder ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung von Steuern entgegensteht. Die Kl. waren Geschäftsführer der X. Beteiligungsverwaltungs GmbH (X. GmbH). Diese Gesellschaft war Komplementärin der X. Beteiligungs GmbH & Co. KG (X. KG). Im Dezember 2014 beantragte die X. KG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung. Daraufhin bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter. Er sollte prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung der X. KG bestehen. Im April 2015 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Im November 2016 erließ der Bekl. jeweils einen Haftungsbescheid gegenüber den Kl. wegen Umsatzsteuerrückständen der X. KG (Fälligkeit 11/2014 - 04/2015). Zur Begründung führte er an, dass die Kl. für den Zeitraum bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Haftung zu nehmen seien. Die Kl. hätten Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt als die Umsatzsteuerrückstände der X. KG. Auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Unterlagen sei eine Haftungsquote i. H. v. 5,88 % anzusetzen. Hiergegen legten die Kl. Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, dass der Haftungszeitraum ende, sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt sei. Außerdem entstehe durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ein geändertes Pflichtenprogramm. Die Kl. wären gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig gewesen, wenn sie die Umsatzsteuerrückstände getilgt hätten. Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass die dargestellte Pflichtenkollision während der vorläufigen Eigenverwaltung nicht bestände. Insbesondere schließe die von den Kl. angeführte Pflichtenkollision nicht eine grob fahrlässige Pflichtverletzung aus. Im Übrigen verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228). Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage vertiefen die Kl. ihren bisherigen Vortrag. Die Kl. beantragen, die Haftungsbescheide vom 16.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17.02.2017 aufzuheben; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er verweist im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag. Der Berichterstatter hat die Kl. darauf hingewiesen, dass die bisherige Klagebegründung dem klägerischen Vortrag aus einem bereits entschiedenen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung entspreche. Der entscheidende Senat habe in diesem Verfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide erkannt (FG Münster, Beschluss vom 06.02.2017, 7 V 3973/16, EFG 2017, 452). Hierauf haben die Kl. ergänzend vorgetragen, dass der vorläufige Sachwalter der Abführung der Umsatzsteuer mündlich widersprochen habe. Am 16.05.2018 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Haftungsbescheide vom 16.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17.02.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Einer Haftung der Kl. stehen die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung von Steuern nicht entgegen. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, AO). Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in § 34 AO benannten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Voraussetzungen des § 69 Satz 1 AO sind vorliegend erfüllt. Außerdem hat der Bekl. sein ihm gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumtes Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat diesbezüglich auf seinen Beschluss vom 06.02.2017, 7 V 3973/16 U, EFG 2017, 452 (mit Anm. von Wackerbeck). Insbesondere hat der erkennende Senat bereits in diesem Beschluss ausführlich zu der von den Kl. vorgetragenen Auffassung hinsichtlich einer Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes und einer Pflichtenkollision Stellung genommen (unter II. 1. a) aa)). Auch der von den Kl. erst gegen Ende des vorliegenden Hauptsacheverfahrens vorgetragene mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung der Umsatzsteuer führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst hat ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung der Umsatzsteuer nicht zur Folge, dass die Verfügungsbefugnis der Kl. eingeschränkt wird und sie demzufolge rechtlich gehindert sind, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BFH führt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass der Geschäftsführer in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt wird (BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228). Weiter hat der BFH – nach dem o. g. Beschluss des erkennenden Senats im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung – entschieden, dass allein die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme der Geschäftsführer nicht entgegensteht. Denn im Fall einer Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wie auch die Prozessführungsbefugnis bei den Geschäftsführern (BFH-Urteil vom 16.05.2017 VII R 25/16, BFHE 257, 515). Hieran anknüpfend hat der BFH entschieden, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch bei den Geschäftsführern verbleibt, wenn die Eröffnung des Insolvenzerfahrens beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt wird. Die Geschäftsführer werden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus ihrer Pflichtenstellung verdrängt und haben weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden (BFH-Urteil vom 26.09.2017 VII R 40/16, BFHE 259, 423). Diese Grundsätze sind auf die vorläufige Eigenverwaltung übertragbar. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle der Eigenverwaltung nach der für das Eröffnungsverfahren geltenden Regelung anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird (vgl. § 270a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung, InsO). Demzufolge wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer durch einen mündlichen Widerspruch eines vorläufigen Sachwalters nicht derart eingeschränkt, dass dies einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme entgegensteht. Wenn selbst die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme der Geschäftsführer nicht ohne weiteres entgegen steht, muss dies erst recht gelten, wenn das Insolvenzgericht von einem Verfügungsverbot und einem Zustimmungsvorbehalt absieht, einen vorläufigen Sachwalter bestellt und dieser mündlich einer Zahlung von Steuerrückständen widerspricht. Weiter führt allein ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters auch nicht dazu, dass die Kl. ihre Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist es im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts denkbar, dass ein Verschulden der Geschäftsführer i. S. d. § 69 Satz 1 AO zu verneinen ist, wenn sie trotz fortbestehender Verfügungsbefugnis und vorhandener finanzieller Mittel die Begleichung der Steuerschuld in einem Fall unterlassen, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter die erbetene Einwilligung hierzu versagt und deutlich zu erkennen gibt, eine getroffene Verfügung auch nicht genehmigen zu wollen. Der BFH hat diese Frage bislang offen gelassen. Allerdings stellte er fest, dass eine derartige Situation ein allein in der Sphäre der Gesellschaft und der Geschäftsführer liegender Umstand ist. Deshalb obliegt es den Haftungsschuldnern, dem Finanzgericht substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, welche Schritte sie zur Zahlung der Steuern eingeleitet hatten, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2017 VII R 40/16, BFHE 259, 423). Weder der Klagebegründung noch der Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in dem Verfahren FG Münster 7 V 3973/16 U ist zu entnehmen, welche Schritte die Kl. zur Zahlung der Umsatzsteuerrückstände eingeleitet haben. Nach Aktenlage bringen die Kl. ausschließlich vor, dass im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung von Steuerverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung wegen einer Pflichtenkollision zwischen Masseerhaltungspflicht und Steuerzahlungspflicht eine ungeklärte Rechtslage vorliege und die Annahme einer groben Fahrlässigkeit deshalb ausgeschlossen sei. Hierzu hat der entscheidende Senat bereits in dem Beschluss wegen Aussetzung der Vollziehung ausgeführt, dass es nach dem BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228 im Streitzeitraum als geklärt angesehen werden konnte, dass eine zivilrechtliche Haftung nicht droht, wenn und soweit die Zahlungen von Steuerverbindlichkeiten zur Abwendung der Haftung nach §§ 69, 34 AO erfolgten. Schließlich ist dem klägerischen Schriftsatz vom 03.04.2018 lediglich zu entnehmen, dass die Kl. die Bedeutung des Widerspruchs des vorläufigen Sachwalters erst im Klageverfahren erkannt haben. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Umstands, dass die Kl. erst kurz vor Abschluss des Klageverfahrens vorgetragen haben, dass der vorläufige Sachwalter einer Abführung der Umsatzsteuer mündlich widersprochen hat, ist nach Auffassung des Senats der Schluss gerechtfertigt, dass die Kl. in Hinblick auf die Zahlung der Steuerrückstände nichts unternommen haben. Ausschlaggebend hierfür war nach Auffassung des Senats nicht der mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters, sondern eine – zutreffender Weise nicht bestehende – Pflichtenkollision. Jedenfalls haben die Kl. nicht substantiiert dargelegt, welche Schritte sie zur Zahlung der Steuern eingeleitet hatten. Der Senat sieht daher keinen Anlass für weitere Sachaufklärung. Doch selbst wenn die Kl. ihre steuerlichen Pflichten aufgrund des mündlichen Widerspruchs des vorläufigen Sachwalters nicht erfüllten, vermag sie dieses Verhalten nicht entschuldigen. Die Regelung der InsO zur Rechtsstellung des Sachwalters (§ 274 InsO), die auf den vorläufigen Sachwalter entsprechend anzuwenden sind (§ 270a Abs. 1 Satz 2 InsO), enthält – die auch vorliegend vom Insolvenzgericht erteilten – Prüfaufträge an den vorläufigen Sachwalter. Darüber hinaus sieht die – ebenfalls entsprechend anzuwendende – Regelung zur Mitwirkung des Sachwalters vor, dass der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen soll (§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 Satz 2 InsO). Weiter kann der Sachwalter vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Das Widerspruchrecht des Sachwalters beschränkt sich hiernach auf den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Hinsichtlich der Verfügungsbefugnis, die in der (vorläufigen) Eigenverwaltung beim Schuldner verbleibt (vgl. § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), hat der vorläufige Sachwalter kein Widerspruchsrecht. Um den Abfluss von Kassenbeständen zu verhindern, kann er die Kassenführung an sich ziehen. Die Erfüllung steuerlicher Pflichten durch die Zahlung von Umsatzsteuerrückständen unterliegt demzufolge offenkundig nicht dem Widerspruchsrecht des vorläufigen Sachwalters. Im Übrigen ist der vorliegende Rechtsstreit auch nicht mit dem Verfahren des FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017, 7 V 492/17 U, EFG 2017, 883 (mit Anm. von Wackerbeck) vergleichbar. In diesem Fall hatte das Insolvenzgericht angeordnet, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Hierzu entschied der erkennende Senat, dass in einem solchen Fall ein grobes Verschulden ausscheide. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Insolvenzgericht von einer vergleichbaren Anordnung abgesehen. Ferner weist der Senat in Hinblick auf die von den Kl. vorgetragene Pflichtenkollision auf die neuere Rechtsprechung des BFH hin. Hierin stellt der BFH nochmals klar, dass nach seiner Rechtsprechung, die mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht, ein Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. d. § 64 Satz 2 GmbHG handelt und nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig ist, wenn er bei Insolvenzreife der Gesellschaft seine steuerlichen Zahlungspflichten erfüllt (BFH-Urteil vom 26.09.2017 VII R 40/16, BFHE 259, 423 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 23.09.2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nochmals ausdrücklich an (vgl. bereits FG Münster vom 06.02.2017 7 V 3973/16 U, EFG 2017, 452). Schließlich weist der Senat darauf hin, dass eine Pflichtenkollision unter Bezug auf § 64 GmbHG im vorliegenden Fall bereits daran scheitern könnte, dass die Steuerschuldnerin keine GmbH, sondern eine KG ist. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 64 GmbHG durch eine KG dürfte zweifelhaft sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und dient auch nicht der Fortbildung des Rechts. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH.