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Urteil

13 K 1161/17 Kg Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2018:0514.13K1161.17KG.00
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Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld zugunsten der Klägerin für ihren Sohn C für den Zeitraum Februar 2016 bis März 2017 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld zugunsten der Klägerin für ihren Sohn C für den Zeitraum Februar 2016 bis März 2017 festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Zu entscheiden ist, ob der am 23.11.1993 geborene Sohn der Klägerin, C, sich im Streitzeitraum Februar 2016 bis März 2017 in einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung befand. C absolvierte von August 2013 bis Januar 2016 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann bei der Sparkasse D. Die Beklagte setzte für diesen Zeitraum zugunsten der Klägerin Kindergeld fest, wobei sie eine interne Befristung bis Januar 2016 vorsah. Mit Bescheid vom 14.1.2016 hob sie die Kindergeldfestsetzung für C ab dem Monat Februar 2016 auf. Nachdem C die Ausbildung zum Bankkaufmann am 19.1.2016 erfolgreich abschlossen hatte, übernahm ihn die Sparkasse D ab dem 20.1.2016 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Dazu schloss er am 26.1.2016 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Sparkasse D, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Ab Mai 2016 nahm C den „Studiengang Sparkassenfachwirt“ auf, der von der Sparkassenakademie NRW angeboten wurde. Aus einer Bestätigung über die Teilnahme von der Sparkasse D vom 11.11.2016 ergibt sich, dass C im Zeitraum von Mai 2016 bis voraussichtlich Januar/Februar 2018 den Studiengang absolvierte; darin enthalten war eine vorgelagerte Fernstudienphase von Mai bis Dezember 2016, so die Bestätigung der Sparkasse D. Für die Fernstudienphase erhielt C drei Leistungsnachweise, wonach er die notwendigen Leistungsnachweise für die jeweiligen Fernstudienabschnitte erbracht hatte. In der Folgezeit nahm C am Präsenz-Studiengang in Teilzeit teil, dessen Veranstaltungen im April 2017 in E begannen. Dem Präsenz-Studiengang lagen die „Zulassungsbedingungen für den Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ vom 23.5.2016 zu Grunde. Diese regeln u.a.: „Zum Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung wird zugelassen, wer a) die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkauffrau/-kaufmann oder die Prüfung als Sparkassenkauffrau/-kaufmann oder die Prüfungen in einem anderen anerkannten kaufmännischen Beruf bestanden hat und im letzteren Fall eine Berufspraxis in der (Service-) Kundenberatung von mindestens einem Jahr nachweist, b) bei einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe beschäftigt ist, c) erfolgreich am Fernstudiengang B teilgenommen hat und dies durch das Zertifikat über die bestandene Abschlussprüfung Fernstudiengang B nachweist [...].“ Dem Studiengang lag darüber hinaus eine „Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenfachwirt für Kundenberatung“ vom 23.5.2016 zu Grunde, welche die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfung regelte. Danach setzte die Zulassung zur Prüfung keine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf Bank- oder Sparkassenkauffrau/-kaufmann voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zulassungsbedingungen und die Prüfungsordnung verwiesen. Der Präsenz-Studiengang enthielt ausweislich eines Programminhalts verschiedene Module, in denen Vertriebs- und Beratungskompetenzen u.a. zu Sparkassen-Finanzkonzepten, Serviceleistungen der Sparkassen, Finanzierungsleistungen, digitalen Beratungen, zur Absicherung von Risiken, Altersvorsorge, Vermögensbildung und zur Schaffung von Wohneigentum vermittelt wurden. Am 23.1.2018 legte C erfolgreich seine Prüfung zum Sparkassenfachwirt ab und beendete damit den Studiengang. Am 14.11.2016 beantragte die Klägerin eine Kindergeldfestsetzung für ihren Sohn C. Sie fügte die Bestätigung der Sparkasse D vom 11.11.2016 bei. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2017 unter Bezugnahme auf schriftliche Erläuterungen ihres Sohnes, die Fortbildung zum Sparkassenfachwirt schließe mit einer schriftlichen (Ende 2017) und einer mündlichen Prüfung (Anfang 2018) ab. Die vorgelagerte Fernstudienphase habe aus drei „Fernstudienbriefen“ bestanden, für welche jeweils eine Hausarbeit zu erstellen gewesen sei. Für jeden Fernstudienbrief habe ein größerer Aktenordner zuvor studiert werden müssen. Der jeweilige zeitliche Aufwand könne nur schwer in einem wöchentlichen Aufwand genannt werden, es handle sich wohl um durchschnittlich sieben bis acht Zeitstunden Aufwand pro Woche. Mit Bescheid vom 6.2.2017 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag für C ab Februar 2016 ab. Dies begründete sie damit, es liege keine Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes – EStG – vor. Die Ernsthaftigkeit der Ausbildung sei nicht nachgewiesen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1.3.2017 Einspruch ein. Sie präzisierte ihre bisherigen Ausführungen insoweit, dass für die Fernstudienphase eher ein wöchentlicher Zeitaufwand von rund 16 Stunden anzusetzen sei. Auch ein privates Lerntreffen mit Kommilitonen sei in diese Zeit einzukalkulieren. Mit Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dies begründete sie nun damit, C habe am 19.1.2016 seine erstmalige Berufsausbildung beendet. Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium seien grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigten. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnehme, handle es sich um eine Zweitausbildung. Im Streitfall habe der Ausbildungsabschluss vom 19.1.2016 dem Kind C die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit im erlernten Beruf ermöglicht. Zu der Fortbildungsmaßnahme „Studiengang Sparkassenfachwirt“ habe sich C aber erst am 11.11.2016 angemeldet, die Fortbildung beginne ab Mai 2017 und dauere voraussichtlich bis Anfang 2018. Es handle sich zwar um eine Ausbildung für einen Beruf i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, nicht jedoch um eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Denn das Studium könne auch mit einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer zum Bankfachwirt abgeschlossen werden. Diese Prüfung werde von C jedoch nicht abgelegt. Die Klägerin hat daraufhin am 13.4.2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie erklärt – was die Beklagte nicht bestritten hat –, die Einspruchsentscheidung sei ihr erst am 16.3.2017 bekannt gegeben worden. Ihre Klage begründet sie damit, bereits die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung sei fehlerhaft. C habe bereits vor Ende seiner Ausbildung eine Zusage über seine Teilnahme am Studiengang „Sparkassenfachwirt“ erhalten, und zwar am 17.1.2016. Der tatsächliche zeitliche Ablauf ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen vom 11.11.2016 und 21.1.2017. Damit habe sich C im Zeitraum von Februar bis April 2016 in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befunden. Ab Mai 2016 habe er sich mit dem „Studiengang Sparkassenfachwirt“ in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden, bei der es sich auch um eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG handle. Denn es liege eine mehraktige Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – vor. Für die Zulassung zum „Studiengang Sparkassenfachwirt“ habe C auch nicht eine vorherige berufliche Tätigkeit nachweisen müssen. Dies ergebe sich aus den Zulassungsbedingungen für den Studiengang. Zwar sei eine begleitende Berufstätigkeit bei einer Sparkasse erforderlich, hierin sei aber nicht eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu sehen. C habe von Anfang seiner Ausbildung an in Betracht gezogen, diesen Studiengang zu absolvieren, und den endgültigen Entschluss dann am Ende der Ausbildung zum Bankkaufmann gefasst. Der Studiengang zum Sparkassenfachwirt baue sachlich und inhaltlich auf die vorherige Ausbildung zum Bankkaufmann auf. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für ihren Sohn C für den Zeitraum Februar 2016 bis März 2017 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre Einspruchsentscheidung. Sie ist der Auffassung, den „Zulassungsbedingungen für den Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ vom 23.5.2016 sei unter Punkt b) zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Prüfung die Beschäftigung bei einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe sei. Damit liege eine Berufstätigkeit vor, die zu einer Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten führe, so dass nicht von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen sei. Der Berichterstatter des Senats hat am 15.11.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.1.2018 und 25.1.2018 übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Da die Einspruchsentscheidung – zwischen den Beteiligten unstreitig – erst am 16.3.2017 bekannt gegeben worden ist, ist die Klage am 13.4.2017 rechtzeitig erhoben worden. II. Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, Kindergeld zugunsten der Klägerin für ihren Sohn C für den Streitzeitraum festzusetzen (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum Februar 2016 bis März 2017, wobei der Streitzeitraum durch die letzte Verwaltungsentscheidung, hier die Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017, begrenzt wird. Das Kind C kann im gesamten Streitzeitraum als Kind gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt werden. Ab Mai 2016 befand sich C in Ausbildung (dazu 1), in den Monaten Februar bis April 2016 befand er sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (dazu 2). 1) C befand sich in den Monaten Mai 2016 bis März 2017 in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. a) C befand sich ab Mai 2016 in Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. In Berufsausbildung befindet sich, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 29, m.w.N.). Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz. 9, m.w.N.). Der BFH erkennt damit an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 24.6.2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294). Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 21.1.2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, Rz. 11, m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält auch kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze absolvierte C ab Mai 2016 eine Ausbildung in Form eines Studiengangs zum „Sparkassenfachwirt“. Wie sich aus der Bestätigung der Sparkasse D vom 11.11.2016 ergibt, hat er – anders als es die Beklagte in der Einspruchsentscheidung darstellte – an diesem Studiengang tatsächlich ab Mai 2016 teilgenommen. Der Studiengang ist auch eine Maßnahme, bei der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeignet sind, wie es die Rechtsprechung fordert. Denn aus dem vorliegenden Programminhalt und der „Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für den Studiengang Sparkassenfachwirt für Kundenberatung“ vom 23.5.2016 ergeben sich Inhalt und Umfang der vermittelten und geprüften Kenntnisse. Nach der zitierten Rechtsprechung schadet es weder, dass C den Studiengang nur in Teilzeit absolvierte, noch dass es sich bei den ersten Monaten der Ausbildung um ein blockweise gestaltetes Fernstudium handelte, noch dass er seinen Arbeitsvertrag mit der Sparkasse D fortsetzte. Denn es handelte sich – auch bei dem Fernstudiengang, der Voraussetzung für die spätere Präsenz-Studienphase war – um Ausbildungsmaßnahmen, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet und erforderlich waren. Auch an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildung bestehen im Streitfall keine Zweifel. Dies ergibt sich für den Zeitraum Mai bis Dezember 2016 aus den Leistungsnachweisen über die Fernstudienphase. Für den späteren Zeitraum ergibt sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit jedenfalls daraus, dass C den Studiengang im Januar 2018 erfolgreich abschloss. b) Eine Berücksichtigung des Kindes C für die Kindergeldfestsetzung ist auch nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Die Erwerbstätigkeit von C bei der Sparkasse D in Vollzeit steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Denn C hatte im Streitzeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Der Studiengang zum „Sparkassenfachwirt“ stellt vielmehr noch einen Teil der Erstausbildung dar. aa) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss nach der Rechtsprechung des BFH der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25 ff). Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das „für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 15). Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 21; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der erste berufsqualifizierende Abschluss von C zum Bankkaufmann noch nicht zu einem „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt. Denn der Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt stand in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu der ersten berufsqualifizierenden Maßnahme. Von einem engen sachlichen Zusammenhang ist auszugehen, da die Ausbildung zum Bankkaufmann und der „Studiengang Sparkassenfachwirt“ inhaltlich aufeinander aufbauen. Der vorherige Abschluss eines Ausbildungsberufs zum Bankkaufmann oder eines anderen kaufmännischen Berufs war nach Buchstabe a) der „Zulassungsbedingungen für den Studiengang Sparkassenfachwirt/-in“ vom 23.5.2016 Voraussetzung für die Zulassung. Der Berufsabschluss zum Sparkassenfachwirt ist zudem ein Abschluss, der gegenüber dem Abschluss als Bankkaufmann eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulässt. Im Streitfall liegt – anders als die Beklagte in der Einspruchsentscheidung meint – auch ein enger zeitlicher Zusammenhang vor. C begann den Studiengang im Mai 2016, mithin nur vier Monate nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann. Er hat sich bereits während seiner Ausbildung zum Bankkaufmann für den Studiengang beworben und nach dem Vortrag der Klägerin, der seitens der Beklagten unwidersprochen geblieben ist, bereits vor Ende seiner Ausbildung eine Zusage über die Teilnahme am Studiengang erhalten, und zwar am 17.1.2016. Aus dieser Zusage zur Teilnahme an dem Studiengang bereits vor Ende der Ausbildung ergibt sich ein besonders enger zeitlicher Zusammenhang. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Studiengang, der wenige Monate nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung beginnt und für den der Bewerber bereits während der Ausbildung zugelassen wird, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 27). bb) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von den Zulassungsbedingungen für den Studiengang vorausgesetzte Beschäftigung bei einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe stelle eine Berufstätigkeit dar, die zu einer Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten führe, so dass nicht von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH führt eine vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen und eine weitere Ausbildung damit als Zweitausbildung erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615). Der BFH nimmt eine solche Zäsur an, wenn der spätere Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit vor dem Beginn des Ausbildungsabschnitts voraussetzt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris; ebenso FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg). Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris). Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 (1 K 2410/16 Kg, Revision beim BFH: III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Revision beim BFH: III R 47/17) eine Zäsur erkannt und eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt, weil in den beiden dortigen Fällen Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung im späteren Ausbildungsgang u.a. eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr war; dieses berufspraktische Jahr konnte in den dortigen Urteilsfällen während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Das FG Münster hat in diesem Fall also unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn des späteren Ausbildungsgangs oder währenddessen abgeleistet werden konnte, eine einheitliche „erstmalige Berufsausbildung“ im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt (zustimmend FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg, und FG Niedersachsen, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17). Demgegenüber soll nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz eine für die weiter qualifizierende Ausbildung vorausgesetzte Berufspraxis von einem Jahr die Kindergeldfestsetzung nicht ausschließen, sondern umgekehrt darauf schließen lassen, dass die Erstausbildung erst nach Erlangung des weiter qualifizierenden Abschlusses abgeschlossen war (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15). Der Senat kann dahinstehen lassen, welcher der beiden von den Finanzgerichten vertretenen Auffassungen er sich anschließen könnte. Denn im Streitfall schrieben die „Zulassungsbedingungen für den Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung“ jedenfalls keine im Vorfeld des späteren Ausbildungsgangs oder im Vorfeld der späteren Abschlussprüfung erforderliche Berufstätigkeit vor. Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15 liegt im Streitfall daher keine Zäsur vor, die den notwendigen engen Zusammenhang entfallen und die weitere Ausbildung des Kindes C damit als Zweitausbildung erscheinen lässt. Nach Buchstabe a) der „Zulassungsbedingungen für den Studiengang Sparkassenfachwirt/-in für Kundenberatung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ vom 23.5.2016 war für die Zulassung zu dem Studiengang nämlich ausdrücklich keine Berufspraxis erforderlich, wenn der Bewerber zuvor eine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkauffrau/-kaufmann bestanden hatte. Die Berufspraxis war lediglich für den Fall einer vorherigen Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf vorgesehen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Zulassungsbedingungen („im letzteren Fall“). Das Kind C erfüllte die Voraussetzungen des erstgenannten Falls. Auch die erforderliche Beschäftigung nach Buchstabe b) der vorgenannten Zulassungsbedingungen führt – anders als die Beklagte meint – nicht zu einer Zäsur im Sinne der zitierten Rechtsprechung. In den Fällen, die den zitierten Urteilen zugrunde lagen, war die Berufstätigkeit in einem zeitlichen Mindestumfang jeweils eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium oder zu der Prüfung. Der Senat versteht dies in dem Sinne, dass die Berufstätigkeit das Merkmal einer Qualifikation für das Studium oder für die Prüfung hatte. Ist nämlich die Berufstätigkeit in einer bestimmten zeitlichen Dauer als Qualifikation für das Studium oder für die Prüfung erforderlich, erscheinen die Ausbildungsabschnitte nicht mehr als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung. Eine Berufstätigkeit, die als Qualifikation für weitere Ausbildungsabschnitte anzusehen ist, wirkt hier als Zäsur im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch lediglich um eine Beschäftigung während des Studiengangs. Es war keine Mindestzeit für die Beschäftigung vorgesehen. Diese Beschäftigung diente mithin nicht der Qualifikation für die Zulassung zum Studiengang oder für die Abschlussprüfung. Der Senat versteht Buchstabe b) der Zulassungsbedingungen für den Studiengang daher eher in dem Sinne, dass nur Mitarbeiter der Sparkassen-Finanzgruppe zugelassen werden sollten, nicht hingegen Mitarbeiter anderer Bankengruppen. Er versteht diese Zulassungsbedingung nicht als zusätzliche Qualifizierungsvoraussetzung für den Studiengang. Da im Streitfall keine Mindestzeit für eine Beschäftigung vorgesehen ist, vermag der Senat hierin keine zeitliche Zäsur zu erkennen, die den Studiengang als Zweitausbildung erscheinen lassen würde. Die Beschäftigung hat lediglich einen ausbildungsbegleitenden Charakter. Da eine ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit aber für den Begriff der Ausbildung nicht schädlich ist (vgl. oben, BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278), kann eine solche begleitende Berufstätigkeit auch nicht zu einer Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten führen. 2) C befand sich in den Monaten Februar bis April 2016 in einer Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Dies ist im Streitfall anzunehmen. C absolvierte bis Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann. Ab Mai 2016 befand er sich (wie unter 1) beschrieben) in einer für die Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigenden Ausbildung. Die Übergangszeit zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten (Februar bis April 2016) beträgt drei Monate, so dass sie nicht den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorgesehenen Höchstzeitraum von vier Monaten überschreitet. 3) Die Sache ist spruchreif i.S.d. § 101 Satz 1 FGO. Es kommt keine andere Sachentscheidung in Betracht als die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.