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Urteil

10 K 3236/15 E Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2017:0629.10K3236.15E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens

trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e: Zu entscheiden ist im zweiten Rechtsgang, ob trotz einer gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die bei dieser Tätigkeit angefallenen Aufwendungen des Klägers für Fahrten mit seinem überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeug zu seinem Hauptauftraggeber in höherem Umfang als festgestellt bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Der in A wohnhafte Kläger ist seit 199… Steuerberater. Im Streitjahr 2009 war sein Hauptauftraggeber, von dem der Kläger als freier Mitarbeiter rund 61 % seiner Nettoeinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielte, die in B ansässige Steuerberaterpraxis C (im Folgenden: Steuerberaterpraxis), für die der Kläger seit etwa 2006 tätig ist. Seine Leistungen für die Steuerberaterpraxis hat der Kläger an deren Sitz in B zu erbringen, den er im Streitjahr an insgesamt 181 Tagen aufsuchte. In seiner mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Gewinnermittlung für 2009 berücksichtigte der Kläger als Betriebsausgaben u.a. Kosten in Höhe von netto 10.801,11 € für einen geleasten betrieblichen Pkw, mit dem er im Jahre 2009 insgesamt 35.604 Kilometer zurücklegte. Als Entnahme für die private Pkw-Nutzung setzte er einen an Hand seiner Aufzeichnungen im Fahrtenbuch ermittelten Betrag in Höhe von insgesamt netto 1.672,01 € (15,48 % der Gesamtkosten für 5.513 Kilometern privat gefahrene Kilometer) an. Nach zunächst erklärungsgemäß erfolgter Veranlagung vertrat der Beklagte die Ansicht, die Steuerberaterpraxis in B stelle die regelmäßige Betriebsstätte des Klägers dar, sodass die Aufwendungen für die Fahrten nach B gemäß nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur begrenzt abzugsfähig seien. Dementsprechend erhöhte er den Gewinn um 3.595,35 € und setzte mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 15.12.2010 die Einkommensteuer für 2009 auf 6.235,- € fest. Das Finanzgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 10.07.2013 10 K 1769/11 E, EFG 2013, 1749 stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25.08.2015 VIII R 53/13, Juris das Urteil des Finanzgerichts Münster aufgehoben, die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Zur Begründung hat der BFH im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzgericht habe zu Unrecht über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheids 2009 entschieden, ohne zuvor das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer gesonderten Feststellung der freiberuflichen Einkünfte des Klägers durch das dafür nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO zuständige Finanzamt auszusetzen. Dies habe das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs Bezug genommen. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 04.01.2016 10 K 3236/15 E das Verfahren gemäß § 74 FGO bis zur Durchführung einer gesonderten Feststellung der freiberuflichen Einkünfte ausgesetzt. In der Folgezeit hat das Finanzamt D mit Bescheid vom 28.01.2016 über die gesonderte Feststellung die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit für 2009 mit 37.929,91 € festgestellt. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Feststellungsbescheids, hilfsweise die Feststellung eines Gewinns von 34.334,56 € begehrte, hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.02.2016 10 K 1727/16 F abgewiesen. Rechtsmittel hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 10 K 1767/16 F Bezug genommen. Nach Ergehen des Feststellungsbescheids des Finanzamt D hat der Beklagte mit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 18.02.2016 die Einkommensteuer 2009 auf 6.235 € festgesetzt. In diesem Bescheid sind die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit entsprechend der Feststellung des Finanzamts D mit 37.929 € berücksichtigt. Dieser Bescheid ist gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens. Nach der mit Beschluss vom 11.05.2017 erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens vertritt der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, eine gesonderte Feststellung sei nicht durchzuführen. Der Bundesfinanzhof habe den § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO in seinem Fall völlig falsch ausgelegt. Insoweit sei über die streitige Höhe der Fahrtaufwendungen nicht in dem Verfahren über die gesonderte Feststellung, sondern im hier vorliegenden Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 zu entscheiden. Dabei seien seine Aufwendungen für seine Fahrten nach B in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom 18.02.2016 die Aufwendungen für die Fahrten nach B in erklärter Höhe anzuerkennen und dementsprechend seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit mit lediglich 34.334,56 € zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, mit dem geänderten Bescheid vom 18.02.2016 seien die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit entsprechend dem Feststellungsbescheid des Finanzamts D vom 18.01.2016 berücksichtigt. An die dort getroffenen Feststellungen sei er gemäß § 351 Abs. 2 AO gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen. Das Finanzgericht Münster hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 07.06.2017). Beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Die Klage ist nicht begründet. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 18.02.2016 ist rechtmäßig in und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit zutreffend entsprechend der gesonderten Feststellung des Finanzamts D mit 37.929 € berücksichtigt. Der nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.02.2016 10 K 1727/16 F bestandskräftige Bescheid des Finanzamts D vom 28.01.2016 über die gesonderte Feststellung der Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit ist gemäß § 182 Abs. 1 AO für den hier streitigen Einkommensteuerbescheid 2009 (Folgebescheid) bindend, da die hierin getroffenen Feststellungen für diesen Folgebescheid von Bedeutung sind. Dementsprechend hat der Beklagte bei der Einkommenssteuerveranlagung 2009 des Klägers zutreffend die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der gesondert festgestellten Höhe von 37.929 € berücksichtigt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides, angegriffen werden. Insoweit ist der Kläger mit seinem Einwand, eine Feststellung seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sei nicht durchzuführen, im hier vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Derartige Einwendungen konnten lediglich in dem abgeschlossenen Verfahren über die Feststellung der Einkünfte geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit angefallenen Fahrtaufwendungen, über deren Höhe ebenfalls im Verfahren über die Feststellung der freiberuflichen Einkünfte zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.