Urteil
13 K 91/16 Kg – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2016:1212.13K91.16KG.00
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Tenor
Unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.2015 wird die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung in voller Höhe zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.2015 wird die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung in voller Höhe zu erlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Streitig ist der Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 24.361 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen für den Streitzeitraum Oktober 2013 bis März 2015. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Vater von sieben Kindern, nämlich D., E., F., G. H., J., K. L. und M. N.. Er war spätestens seit dem Jahr 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Bis Oktober 2013 war er selbstständig gewerblich tätig und betrieb eine Pizzeria. Das Gewerbe des Betriebs der Pizzeria hatte er am 17.11.2006 bei der Gemeinde O. angemeldet. Aufgrund eines Kindergeldantrags vom 25.6.2009, dem u.a. ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – beigefügt war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4.9.2009 die Festsetzung von Kindergeld zunächst ab. Der Kläger habe nämlich nicht nachgewiesen, so die Beklagte, dass er erwerbstätig sei oder Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – beziehe oder Elternzeit in Anspruch nehme. Mit Einspruchsschreiben vom 25.9.2009 erklärte der Kläger im Namen seiner Familie daraufhin: „Wir sind erwerbstätig seit Ende 2006 im eigenen Betrieb und haben mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 damit Anspruch auf Kindergeld.“ Nachdem der Kläger auf Anfrage der Beklagten erneut seinen Aufenthaltstitel vorgelegt hatte, setzte die Beklagte aufgrund der aktenkundigen Gewerbeanmeldung sodann mit Abhilfebescheid vom 26.11.2009 zu Gunsten des Klägers Kindergeld ab November 2007 für seine sieben Kinder fest. Zur Begründung gab die Beklagte an, der Kläger sei im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Auf die Erwerbstätigkeit wurde im Bescheid nicht explizit Bezug genommen. Zusätzlich enthielt der Bescheid einen Hinweis darauf, dass der Kläger nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – verpflichtet sei, jede Änderung in den Verhältnissen oder zu dem von ihm abgegebenen Erklärungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung seien, unverzüglich mitzuteilen. Näheres könne er dem ihm ausgehändigten Merkblatt über Kindergeld entnehmen. Welchen Inhalt dieses Merkblatt hatte, ist der beigezogenen Verfahrensakten allerdings nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 5.12.2011 bat die Beklagte den Kläger darum, zur Prüfung des Kindergeldanspruchs eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung, einen Nachweis über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland bzw. einen Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III sowie einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld einzureichen. Diese Unterlagen reichte der Kläger am 13.12.2011 ausgefüllt ein, verbunden mit einer Bestätigung seines Steuerberaters vom 13.12.2011, wonach er als Einzelunternehmer tätig sei. In der Folgezeit reichte er am 24.7.2012 einen weiteren ausgefüllten Fragebögen und am 30.8.2012 einen neuen Kindergeldantrag aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Sohnes des Klägers bei der Beklagten ein. Hierbei legte er u.a. einen Bescheid des Jobcenters P. vom 7.5.2012 über Leistungen nach dem SGB II sowie die bereits bekannte Bestätigung seines Steuerberaters vom 13.12.2011 vor, nicht jedoch einen aktualisierten Nachweis seiner Erwerbstätigkeit. Die Beklagte zahlte das Kindergeld für die sieben Kinder des Klägers daraufhin fort, ohne einen weiteren Nachweis der Erwerbstätigkeit zu verlangen. Zum 23.09.2013 meldete der Kläger seinen Betrieb beim Gewerbeamt der Gemeinde O. ab und beantragte beim zuständigen Jobcenter P. weitere Leistungen nach dem SGB II. Dabei trat er lediglich mit dem Jobcenter P. in Kontakt. Der Beklagten teilte er den Bezug von Leistungen nach dem SGB II hingegen nicht mit. Auch das Jobcenter P. teilte dies der Beklagten nicht mit. Ausweislich von Bescheiden des Jobcenters P. vom 30.4.2013, 19.12.2013, 15.5.2014 und 29.10.2014 über Leistungen nach dem SGB II wurde das bezogene Kindergeld bei der Berechnung der Leistungen im Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2015 in Abzug gebracht. Nachdem der Kläger am 26.3.2015 erneut einen ausgefüllten Fragebogen und hierbei u.a. auch seine Gewerbeabmeldung der Beklagten vorgelegt hatte, hob diese mit Bescheid vom 27.3.2015 die Kindergeldfestsetzung für die sieben Kinder des Klägers ab Oktober 2013 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2015 gezahlte Kindergeld i.H.v. 25.524 EUR gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Voraussetzungen für eine Kindergeldfestsetzung gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG lägen nicht mehr vor. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG müssten, um kindergeldberechtigt zu sein, im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen, § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG. Dies sei bei dem Kläger seit Oktober 2013 nicht mehr der Fall. Der Kläger legte hiergegen am 10.4.2015 Einspruch ein. Zur Begründung erklärte er: „Ich erhebe Einspruch gegen ihr schreiben vom 27.3.2015, mit dem Grund das ich laut (SGB III) zu dem Zeitraum vom Oktober 2013 bis einschließlich März 2015 beschäftigt war. In dem angegebenen Zeitraum besuchte ich einen berufsbezogenen Sprachkurs in vollzeit.“ In einem weiteren Einspruchsschreiben vom 17.4.2015 wies der Kläger darauf hin, nach der Abmeldung seines Gewerbes habe er seinen Berater bei dem Jobcenter P. über alles informiert und Dokumente vorgelegt. Der Beklagten habe er im Juli 2014 eine Kopie seines Aufenthaltstitels vorbeigebracht. Aber niemand habe ihn darüber informiert, dass er keinen Anspruch auf Kindergeld habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.5.2015 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 19.5.2015 beantragte der Kläger, den Rückforderungsanspruch aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO zu erlassen. Denn das fragliche Kindergeld sei bei der Berechnung seiner Leistungen nach dem SGB II bereits angerechnet worden. Eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nach dem SGB II sei hingegen nicht möglich. Mit Bescheid vom 23.10.2015 gewährte die hierfür zuständige Agentur für Arbeit Q. einen Erlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO i.H.v. 1.418 EUR. Hinsichtlich der übrigen Forderung i.H.v. 24.361 EUR lehnte die Agentur für Arbeit Q. einen Erlass ab, da die Überzahlung auf einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Klägers beruhe. Lediglich für den ersten Monat der Überzahlung sei die Rückforderung auch bei rechtzeitiger Mitwirkung nicht vermeidbar gewesen, so dass nur insoweit ein Erlass auszusprechen sei. Der dagegen am 18.11.2015 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 9.12.2015 hat der Kläger am 11.1.2016 Klage erhoben. Seine Klage begründet er damit, ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO sei ihm zu gewähren, da er seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt habe. Er habe die Gewerbeabmeldung unverzüglich dem zuständigen Jobcenter P. mitgeteilt. Außerdem würden die Hinweise im Bewilligungsbescheid vom 26.11.2009 nicht ausreichen, so dass der Beklagten eine unsorgfältige Bearbeitung vorzuhalten sei. In dem Bewilligungsbescheid sei kein Hinweis auf die erforderliche Erwerbstätigkeit enthalten gewesen. Er – der Kläger – sei nicht auf die Abhängigkeit seines Kindergeldanspruchs von einer Erwerbstätigkeit gesondert hingewiesen worden. Es sei unklar gewesen, dass er diese Änderung auch der Beklagten hätte mitteilen sollen. Zudem sei auch das Verhalten des Jobcenters P. zu würdigen, welches die Beklagte nicht informiert habe, sondern offensichtlich irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Kindergeldanspruch weiterhin bestehe. Nur so sei zu erklären, dass das Jobcenter P. das Kindergeld weiter auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, aus dem Einspruchsschreiben vom 25.9.2009 sei zu erkennen, dass ihm – dem Kläger – die Abhängigkeit des Kindergeldbezuges von der Erwerbstätigkeit bekannt gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nämlich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen, weil er erst im Jahr 2015 auf Betreiben des Jobcenters P. einen Deutschkurs abgeschlossen habe. Zuvor habe er nur geringe Kenntnisse gehabt, die genügt hätten, um die Kunden in der Pizzeria zu bedienen, nicht aber, um Behördenkorrespondenz zu fertigen. Bei der Verfassung des Schreibens vom 25.9.2009 habe er Hilfe in Anspruch genommen. Vielmehr sei dem Einspruchsschreiben vom 10.4.2015 sein – des Klägers – damaliges Verständnis von dem Begriff der Erwerbstätigkeit zu entnehmen. In dem Einspruchsschreiben habe er darauf hingewiesen, dass er nach seiner Auffassung „laut (SGB III)“ im Streitzeitraum Oktober 2013 bis einschließlich März 2015 beschäftigt gewesen sei durch einen berufsbezogenen Sprachkurs. Daher seien ihm weder die Beendigung der Erwerbstätigkeit noch die daraus resultierenden Konsequenzen für die Kindergeldfestsetzung bewusst gewesen. Zudem sei der Billigkeitserlass auch aus persönlichen Gründen zu gewähren, weil ohne den begehrten Erlass der notwendige Lebensunterhalt des Klägers sowie seiner Familie dauerhaft nicht mehr bestritten werden könne. Der Kläger sei schließlich auch erlasswürdig. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.2015 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Rückforderung in voller Höhe zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Einspruchsentscheidung und trägt wie folgt weiter vor: Das Merkblatt, welches der Kläger zusammen mit seinen Antragsformularen erhalten habe, habe den Hinweis enthalten, dass Änderungen in den für die Kindergeldfestsetzung relevanten Verhältnissen der Familienkasse mitzuteilen seien. Hinsichtlich des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG enthalte das Merkblatt aber nicht den ausdrücklichen Hinweis, dass die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit bzw. Änderungen in der Erwerbstätigkeit der Familienkasse mitzuteilen seien. Die insoweit fehlende Aufklärung im Merkblatt sei unstreitig. Demgegenüber sei aber zu beachten, dass der Kläger bei seinem Einspruch vom 25.09.2009 formuliert habe: „Wir sind erwerbstätig seit Ende 2006 im eigenen Betrieb und haben mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 damit Anspruch auf Kindergeld“. Hiermit habe er zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es für den Kindergeldanspruch auf die Erwerbstätigkeit ankomme. Der Berichterstatter des Senats hat am 20.6.2016 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe : Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist begründet. I. Der Bescheid vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.2015 ist rechtswidrig, soweit es die Beklagte abgelehnt hat, die Rückforderung des Kindergeldes in voller Höhe zu erlassen. Insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 FGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, die Rückforderung des Kindergeldes aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO in voller Höhe zu erlassen. Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, welche das Gericht gem. § 102 Satz 1 FGO lediglich darauf überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Wird eine Ermessensentscheidung – wie im Streitfall – im Wege der Verpflichtungsklage begehrt, kann das Gericht die Behörde nur dann gem. § 101 Satz 1 FGO verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn das Ermessen der Behörde dem Sachverhalt nach in der Weise eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung möglich erscheint (sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.10.2001 XI R 52/00, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 196, 572, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 201). Ohne eine „Ermessensreduzierung auf Null“ kann das Gericht bei vorhandenen Ermessensfehlern lediglich gem. § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Ein Erlass kommt gem. § 227 AO aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen in Frage. Da der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen nichts vorgetragen hat, kommt im Streitfall nur ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO liegen im Streitfall vor, wobei von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen ist. 1) Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer nach der Rechtsprechung des BFH, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint (BFH-Urteil vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184). So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184). Bei der Billigkeitsprüfung müssen hingegen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21.7.1993 X R 104/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1994, 597). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel ebenfalls keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 7.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184). Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176). Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176). Hierbei besteht allerdings nach Auffassung des FG Düsseldorf keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergeldes kommt. Die Familienkasse brauche sich nicht in jedem Falle die „Ersparnis“ des Sozialleistungsträgers vorhalten zu lassen; sie sei nicht generell daran gehindert, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung des Kindergeldes eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen. Vielmehr sei im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (FG Düsseldorf, Urteile vom 7.4.2016 16 K 377/16 AO; vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176). Der BFH hat bislang nur in nicht tragenden Urteilsgründen (sog. obiter dicta ) darauf hingewiesen, dass bei einer Kindergeld-Rückforderung ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn der Kläger bei Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II nicht darauf hingewiesen worden ist, dass mit Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Anspruch auf Kindergeld entfällt, ihm die Konsequenzen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf den Wegfall des Kindergeldes nicht bewusst waren und außerdem die zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) nicht miteinander kommuniziert haben. Auch ein aus dem Zeitablauf folgender erheblicher Rückforderungsbetrag gegenüber einem an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Kläger könne nach Auffassung des BFH bei einem Billigkeitserlass nach § 227 AO zu berücksichtigen sein (BFH-Urteile vom 15.3.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, unter II.7 der Gründe; vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, unter II.4 der Gründe; vom 30.7.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983, unter II.4 der Gründe; vom 22.9.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, unter II.4 der Gründe; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696). Auch die Verwaltung hat neuerdings Grundsätze des Billigkeitserlasses in der aktuellen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG erlassen (V 25.2 DA-KG 2015). Danach ist ein Erlass auszusprechen, wenn die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen ist (V 25.2 Abs. 2 Satz 3 DA-KG 2015). Demgegenüber ist ein Erlass regelmäßig zu versagen, wenn / soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO). 2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, sind die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen im Streitfall erfüllt. a) Der Kläger ist nicht darauf hingewiesen worden, dass mit Beendigung seiner Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld entfällt. Ein solcher Hinweis war in dem Festsetzungsbescheid vom 26.11.2009 nicht enthalten. Auch in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt über das Kindergeld war ein Hinweis auf den Entfall der Kindergeldberechtigung bei Beendigung seiner Erwerbstätigkeit nicht enthalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Merkblatt hinsichtlich des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG keinen ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit bzw. Änderungen in der Erwerbstätigkeit der Familienkasse mitzuteilen sind. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf verzichtet, auf eine Vorlage des ausgehändigten Merkblatts durch die Beteiligten hinzuwirken. Der im Festsetzungsbescheid vom 26.11.2009 enthaltene allgemeine Hinweis, dass der Kläger nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet sei, jede Änderung in den Verhältnissen oder zu dem von ihm abgegebenen Erklärungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung seien, unverzüglich mitzuteilen, genügt hingegen nach Auffassung des Senats nicht um anzunehmen, der Kläger habe von der Beklagten hinreichende Hinweise erhalten. Aus diesem Hinweis ergibt sich nämlich nicht, welche Verhältnisse oder Erklärungen für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung waren. Der Kläger musste auch frühere Mitteilungen der Beklagten nicht als Hinweis verstehen, dass die Erwerbstätigkeit zu den für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsamen Verhältnissen gehört und eine Änderung zum Entfall des Kindergelds führen kann. Zwar ist der ursprüngliche Kindergeldantrag des Klägers vom 25.6.2009 mit Bescheid vom 4.9.2009 ausdrücklich deshalb abgelehnt worden, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er erwerbstätig sei oder Leistungen nach dem SGB III beziehe oder Elternzeit in Anspruch nehme. Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5.12.2011 gebeten, eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung, einen Nachweis über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland bzw. einen Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III sowie einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld einzureichen. Diese Unterlagen reichte der Kläger am 13.12.2011 ausgefüllt ein, verbunden mit einer Bestätigung seines Steuerberaters vom 13.12.2011, wonach er als Einzelunternehmer tätig sei. Die vorbeschriebenen Umstände konnte der Kläger jedoch nicht eindeutig als Hinweis verstehen, dass mit Beendigung einer Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld entfällt. Der Bescheid vom 4.9.2009 und das Schreiben vom 5.12.2011 enthielten nämlich keinen solchen ausdrücklichen Hinweis. Darüber hinaus hat die Beklagte mit dem Fragebogen vom 24.7.2012 wie auch mit dem neuen Kindergeldantrag vom 30.8.2012 aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Sohnes des Klägers keine neue Bestätigung über die Erwerbstätigkeit angefordert. Vielmehr zahlte die Beklagte das Kindergeld ohne eine solche Aufforderung fort. Auch aus diesem Verhalten ergibt sich, dass der Kläger keinen eindeutigen Hinweis über die Folgen einer Beendigung seiner Erwerbstätigkeit erhalten hatte. b) Dem Kläger waren die Konsequenzen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf den Wegfall des Kindergeldes nicht bewusst. Zwar könnte aus dem Einspruch des Klägers vom 25.9.2009, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, zu schließen sein, dass dem Kläger die Bedeutung der Erwerbstätigkeit bewusst war. In dem genannten Einspruch hatte er nämlich formuliert: „Wir sind erwerbstätig seit Ende 2006 im eigenen Betrieb und haben mit dem Aufenthaltstitel § 25 Abs. 3 damit Anspruch auf Kindergeld.“ Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger erst im Jahr 2015 auf Betreiben des Jobcenters P. einen Deutschkurs abgeschlossen hatte. Sein Vortrag, seine Kenntnisse der deutschen Sprache hätten zuvor lediglich genügt, Kunden der Pizzeria zu bedienen, nicht aber um Behördenkorrespondenz zu fertigen, erscheint nicht von vornherein als unglaubhaft. Hieraus ergeben sich Zweifel, ob der Kläger den Inhalt seines Einspruchs vom 25.9.2009 richtig verstanden und auch die Bedeutung für die Zukunft erkannt hat. An diesen Zweifeln ändert auch der Umstand nichts, dass eine Hilfsperson dem Kläger nach seinem Vortrag beim Erstellen des Schreibens vom 25.9.2009 geholfen haben soll. Denn da es auf sein eigenes Verständnis ankommt, kann das Wissen einer Hilfsperson ihm nicht zugerechnet werden. Demgegenüber bietet das Einspruchsschreiben vom 10.04.2015 Anhaltspunkte für das damalige Verständnis des Klägers von dem Begriff der Erwerbstätigkeit. In dem Einspruchsschreiben hatte er erklärt: „Ich erhebe Einspruch gegen ihr schreiben vom 27.3.2015, mit dem Grund das ich laut (SGB III) zu dem Zeitraum vom Oktober 2013 bis einschließlich März 2015 beschäftigt war. In dem angegebenen Zeitraum besuchte ich einen berufsbezogenen Sprachkurs in vollzeit.“ Hieraus ist zu entnehmen, dass dem Kläger nicht bewusst war, was unter dem „SGB III“, entsprechenden Leistungen oder einer Erwerbstätigkeit überhaupt zu verstehen ist. Das Schreiben vermittelt den Eindruck, dass der Kläger in dem berufsbezogenen Sprachkurs Leistungen nach dem „SGB III“ zu erkennen glaubte, welche hinsichtlich der Kindergeldberechtigung einer Erwerbstätigkeit gleichstünden. Der Kläger schien also zu meinen, dass er die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug aufgrund des Sprachkurses weiterhin erfülle. Aufgrund dieses Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse ist der Senat überzeugt, dass dem Kläger das Bewusstsein über die Konsequenzen aus der Beendigung der Erwerbstätigkeit in Bezug auf den Wegfall des Kindergeldes fehlte. c) Die zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) haben auch nicht miteinander kommuniziert. Als der Kläger zum 23.09.2013 seinen Betrieb beim Gewerbeamt der Gemeinde O. abmeldete und beim zuständigen Jobcenter P. weitere Leistungen nach dem SGB II beantragte, trat er lediglich mit dem Jobcenter P. in Kontakt. Jedoch teilte das Jobcenter P. dies der Beklagten nicht mit. Vielmehr brachte das Jobcenter P. das Kindergeld bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in Abzug. Hierbei ging es offenbar davon aus, dass ein Kindergeldanspruch fortbestehe, so dass aus Sicht des Jobcenters auch keine Veranlassung bestand, mit der Beklagten zu kommunizieren. 3) Die Sache ist spruchreif. Es liegt ein Fall der „Ermessensreduzierung auf Null“ vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erscheint nur ein vollständiger Billigkeitserlass der gesamten Rückforderung ermessensgerecht. Neben den bereits beschriebenen Umständen ist auch der aus dem Zeitablauf folgende erhebliche Rückforderungsbetrag von 24.361 EUR zu berücksichtigen, der u.a. auf die Zahl der Kinder des Klägers zurückzuführen ist. Demgegenüber lebt der Kläger angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II an der unteren Grenze des Existenzminimums. Diese Umstände sind nach der zitierten Rechtsprechung des BFH bei dem Billigkeitserlass nach § 227 AO zu berücksichtigen. Bei der Abwägung und Würdigung einerseits des Verhaltens und Verständnisses des Klägers und andererseits des Verhaltens des Sozialleistungsträgers und der Beklagten erscheint es dem Senat insgesamt als unbillig, die Rückforderung des Kindergeldes einzuziehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.