Urteil
3 K 336/14 F – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2015:0212.3K336.14F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist. Der Kläger war zusammen mit E Gesellschafter der I & E Gesellschaft bR mit Haftungsbeschränkung (im Folgenden: I & E GbR). Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2010 (UR-Nr. des Notars N in L) vereinbarten der Kläger und Herr E, wie Herr E sein negatives Kapitalkonto in Höhe von rund X Euro ausgleicht (§ 1 des Vertrags). In § 2 des Vertrags ist der Verkauf der Anteile an der I & E GbR geregelt, 44 % der Anteile verkaufte er an den Kläger, 6 % an die I GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer. Nach § 2 des Vertrags betrug der Kaufpreis für den GbR-Anteil 100 Euro. In § 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags heißt es: „Der Kaufpreis entspricht dem Kapitalkonto E nach Ausgleich im Sinne von § 1 dieses Vertrages.“ Infolge des Verkaufs des GbR-Anteils war der Grundbesitz A-Straße 1 in L, der bisher Eigentum der I & E GbR war, auf den Kläger und die I GmbH zu überschreiben, § 3 des Vertrags enthält eine Zustimmung der Vertragschließenden zur Berichtigung des Grundbuchs. Herr E verpflichtete sich in § 4 des Vertrags weiter, seine Anteile an der I GmbH an den Kläger zu veräußern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 23.12.2010, Blatt 24 ff. der Steuerakten. Der Beklagte forderte den Kläger als Empfangsbevollmächtigten der I & E GbR zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Grunderwerbsteuerzwecke im Hinblick auf die Anteilsvereinigung bei der I & E GbR auf. Der Kläger vertrat zunächst die Auffassung, dass eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts nicht abzugeben sei. Die Bewertung habe nach dem gemeinen Wert nach § 138 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) zu erfolgen. Die Veräußerung sei zum Buchwert erfolgt. Der Wert ergebe sich aus dem Jahresabschluss der I & E GbR zum 31.12.2010. Auf die wiederholte Aufforderung durch den Beklagten gab der Kläger eine Erklärung ab. Er wies aber weiter darauf hin, dass der Kaufpreis von 100 Euro anzusetzen sei. Er hat die Bilanz zum 31.12.2010 vorgelegt. Unter Anlagevermögen sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf Rentengrundstücken mit X Euro erfasst, denen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von X Euro gegenüberstehen. Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers nicht und ermittelte aufgrund der Angaben des Klägers in der Erklärung den Wert des Grundstücks im Ertragswertverfahren. Dabei legte er nicht die tatsächliche Miete pro Monat von X Euro zu Grunde, sondern die übliche Miete laut Industrie- und Handelskammer mit X Euro, da die Abweichung mehr als 20 % betrage. Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.12.2013 den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1 in L auf X Euro fest. Den Bescheid richtete er an den Kläger, da die I & E GbR nach dem Vortrag des Klägers mit Schreiben vom 05.11.2013 am 20.04.2011 ohne Liquidation erloschen ist. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheid, der nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erging hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, Blatt 95 der Steuerakten. Der Kläger legte Einspruch ein. Er vertrat nach wie vor die Auffassung, dass die Bewertung nach § 138 Abs. 4 BewG zu erfolgen habe. Der Kaufpreis spiegle den Wert des Grundstücks wieder. Denn der Kläger habe den GbR-Anteil für einen symbolischen Kaufpreis von 100 Euro mit allen Aktiva und Passiva erworben. Er habe also insbesondere die Verbindlichkeiten übernommen, sodass der Buchwert des Grundstücks dem gemeinen Wert entspreche. Laut Bilanz zum 31.12.2010 betrügen die Verbindlichkeiten X Euro. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Beteiligung an der GbR unmittelbar zu 94 % erworben habe, 6 % seien von der GmbH erworben worden. Ob eine mittelbare Zurechnung der von der GmbH erworbenen Anteile möglich sei, erscheine fraglich. Es werde in diesem Zusammenhang auf die sich im Urteil vom 24.04.2013 (II R 17/10, BStBl II 2013,833) manifestierende geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verwiesen. Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, dass zwar ein Kaufpreis für den Anteil an der I und E GbR nachgewiesen worden sei, nicht jedoch für den Grundbesitz A-Straße 1 in L. Der Grundbesitz befinde sich zwar im Betriebsvermögen der GbR, jedoch lasse der Kaufpreis für die GbR-Anteile nicht auf den Wert des Grundbesitzes schließen. Demgegenüber trägt der Kläger mit der Klage vor, der Kaufpreis der GbR-Anteile der grundbesitzverwaltenden I & E GbR, deren einziger Gesellschaftszweck laut Gesellschaftsvertrag vom 12.04.1997 in der Bebauung und Verwaltung des im Grundbuch von T eingetragenen Grundstücks, gelegen in L, A-Straße bestehe, lasse auf den Wert des Grundbesitzes schließen, da im Grunde nach eben dieser Grundbesitz veräußert werde. Insofern ergebe sich der gemeine Wert auch aus dem Verkauf der GbR-Anteile. Dem Buchwert von X Euro stünden Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten in Höhe von X Euro gegenüber. Der Kläger habe die Schulden der Gesellschaft von insgesamt X Euro übernommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sich der Kläger und sein Mitgesellschafter Herr E wie fremde Dritte auseinandergesetzt. Herr E habe 50 % des Grundstücks gegen Übernahme der Schulden verkauft. Mit Beschluss vom 21.07.2014 hat der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen (3 V 1033/14 F). Der Kläger hat darauf hin mitgeteilt, er halte an seiner Auffassung fest, dass es nicht entscheidend sei, was Gegenstand der Bewertung sei, sondern ob der niedrigere Wert durch den erzielten Kaufpreis nachgewiesen worden sei. Ein unmittelbarer Erwerb einer Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft gelte als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, der sonstigen Besitzposten und der Gesellschaftsschulden. Anders als im Zivilrecht seien im Steuerrecht die anteiligen Wirtschaftsgüter der Personenhandelsgesellschaft Gegenstand der Anschaffung und nicht die Beteiligung, vgl. BFH-Beschluss vom 25.01.1989 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691. Es sei deshalb klärungsbedürftig, ob der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielte Kaufpreis auch dann zugrunde zu legen sei, wenn ein Gesamtkaufpreis nicht nur ein Grundstück beinhalte, sondern noch andere Vermögensgegenstände. Es sei mit der OFD davon auszugehen, dass der unter fremden Dritten vereinbarte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bilde, unbeschadet der Tatsache, dass dieser Kaufpreis zu ermitteln sei. Nach Auffassung des Klägers sei Kaufpreis für das Grundstück unter Berücksichtigung der Bilanz auf den 31.12.2010 wie folgt zu ermitteln: Grundstück X Euro ,/. Geschäftsausstattung X Euro ./. Betriebsvorrichtung X Euro X Euro Der anteilige Kaufpreis für das Grundstück betrage also X Euro, der als gemeiner Wert festzustellen sei. Folge der Senat der Auffassung nicht, sei die Revision zuzulassen. Denn es sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden, ob im Falle des Verkaufs eines Anteils einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft der (anteilige) Kaufpreis für das Grundstück als Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert zu gelten habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.12.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2014 zu ändern und den Grundbesitzwert auf X Euro (X Euro abzüglich X Euro für Geschäftsausstattung und abzüglich X Euro für Betriebsvorrichtung) festzustellen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei zutreffend, dass ein niedriger gemeiner Wert für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesen könne, und zwar entweder durch die Vorlage eines Gutachtens oder durch einen innerhalb eines Jahres nach dem Besteuerungsstichtag im allgemeinen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis. Im Streitfall sei lediglich ein Kaufpreis für den GbR-Anteil, der den Grundbesitz beinhalte, nachgewiesen worden. Dieser Kaufpreis sei jedoch nicht geeignet, auf einen Kaufpreis des Grundbesitzes zu schließen. Darüber hinaus sei der Kaufpreis nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr, also unter fremden Dritten zustande gekommen. Erwerber und Veräußerer seien Gesellschafter der GbR, deren Anteil veräußert worden sei. Dass, wie der Kläger meine, der anteilige Kaufpreis für das Grundstück anzusetzen sei, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Denn Gegenstand der Bewertung sei nicht der veräußerte Anteil an der GbR, sondern der im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Gegenstand der Bewertung nicht der veräußerte Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, sondern der im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz. Die Einwendungen des Klägers zur Höhe des Kaufpreises und zu der Tatsache, dass er die Schulden, die die GbR hatte, durch den Kauf des GbR-Anteils übernommen hat, gehen deshalb in dem Verfahren wegen Feststellung des Grundbesitzwertes ins Leere. Auch der Einwand des Klägers, dass er nur 94% des GbR Anteils erworben habe und ihm 100% zugerechnet würden, hat keinen Erfolg. Denn § 151 Abs. 5 Satz 3 BewG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung ordnet ausdrücklich an, dass § 151 Abs. 2 BewG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung, wonach im Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen sind, nicht anzuwenden ist. Ein niedrigerer Verkehrswert für das Grundstück ist nicht nachgewiesen worden. Die Ableitung des Klägers aus den Bilanzwerten und Anwendung auf den Kaufpreis für den GbR-Anteil ist nicht geeignet, einen Verkehrswert für das Grundstück abzubilden. Dies kann nur durch ein Gutachten betreffend die Bewertung des Grundstücks erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da nach Auffassung des Senats die zu klärende Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).