Urteil
11 K 2284/13 Kg – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2014:1113.11K2284.13KG.00
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Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für das Kind B. L. für die Monate Januar 2012 bis März 2012 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für das Kind B. L. für die Monate Januar 2012 bis März 2012 festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist noch, ob dem Kläger für die Monate Januar 2012 bis März 2012 ein Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn B. L. zusteht. Mit Antrag vom 20.02.2013 begehrte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld über den Zeitraum Januar 2012 bis August 2013. In dieser Zeit hat sein am 01.04.1990 geborener Sohn B. L. freiwilligen Wehrdienst geleistet. Einen zivilen Ausbildungsberuf bei der Bundeswehr hat der Sohn des Klägers nicht angestrebt. Vielmehr hatte sich der Sohn des Klägers ursprünglich für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 zum freiwilligen Wehrdienst verpflichtet. Am 24.09.2012 stellte der Sohn des Klägers einen Antrag auf Erstverpflichtung im Mannschaftsdienst. Diesem Antrag wurde mit Schreiben der Heeresfliegerwaffenschule C. vom 02.01.2013 dahingehend entsprochen, dass der Sohn des Klägers für die Dauer von vier Jahren bis zum 31.12.2015 als Soldat auf Zeit verpflichtet wurde. Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes (01.01.2012 bis 30.09.2012) wurde auf die Dauer des Dienstverhältnisses angerechnet. Ebenso wurde die bestandene Grundausbildung inklusive der Zuerkennung der Ableistung des Sicherungs- und Wachdienstes sowie der Ersthelfer A-Qualifikation, die im Streitzeitraum Januar 2012 bis März 2012 erworben wurden, angerechnet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.02.2013 ab, da die Voraussetzungen zur Festsetzung von Kindergeld nicht erfüllt seien, da das Kind Wehrdienst leiste. Nachweise über eine Schulausbildung seien nicht vorgelegt worden. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 24.03.2013 Einspruch ein. Da der Einspruch nach Mitteilung über die Besteuerungsgrundlagen durch die Beklagte nicht weiter begründet wurde, wies die Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 als unbegründet zurück. Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes vom 01.01.2012 bis 31.08.2013 erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit der am 22.07.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er an, dass die Monate Januar bis September 2012 als Pflichtdienst bei der Bundeswehr dem Freiwilligendienst gleichzustellen seien. Ferner sei es verfassungsrechtlich höchst bedenklich, dass die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG kein Berücksichtigungstatbestand für das Kindergeld darstelle. Sein Sohn habe in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 freiwilligen Wehrdienstleistender bei der Bundeswehr geleistet. Nach neun Monaten als Freiwilliger habe er einen Antrag auf Erstverpflichtung gestellt. Dies werde durch das Schreiben der Heeresfliegerwaffenschule Abteilung C. vom 01.10.2012 bestätigt. Mit Schreiben vom 02.01.2013 der gleichen Kompanie sei die Dienstzeit des Sohnes auf vier Jahre festgesetzt worden, und zwar bis zum 31.12.2015. Die Grundausbildung, die sein Sohn in den Monaten Januar 2012 bis März 2012 genossen habe, gelte als Lehrgangszeugnis und Lehrgangsnachweis für die Ausbildungsabschnitte des Sicherung- und Wachdienstes sowie als „Ersthelfer A“ gemäß der Beurteilungsvermerk über die bestandenen Übungen. In der Sache hat am 16.04.2014 ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Im Anschluss daran hat der Kläger seine Klage, soweit ursprünglich auch Kindergeld für die Monate April 2012 bis August 2013 beantragt worden war, zurück genommen. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 11.06.2014 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 11 K 1824/14 Kg eingestellt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 die Beklagte zu verpflichten, für das Kind B. L. Kindergeld für die Monate Januar 2012 bis März 2012 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Monate Januar 2012 bis März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 101 Satz 1 FGO. Die Beklagte war verpflichtet, Kindergeld für den Sohn des Klägers für die Monate Januar 2012 bis März 2012 festzusetzen. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nicht zur Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG führt, da der freiwilligen Wehrdienst nicht unter die dort abschließend aufgezählten Dienste fällt (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.07.2014 III R 53/13, BFHE nn, Juris, mit weiteren Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung). Allerdings war die Beklagte verpflichtet, Kindergeld aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu gewähren, da sich der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum in einer Berufsausbildung befunden hat. Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 6 EStG, das, wie der Sohn des Klägers im Streitjahr 2012, das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kommt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG neben weiteren Voraussetzungen u.a. in Betracht, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18.03.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298). Dementsprechend hat der BFH sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier dann als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet (BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247). Nach den vorgenannten Grundsätzen geht der Senat davon aus, dass sich der Sohn des Klägers in der Zeit von Januar 2012 bis März 2012 in einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden hat. Mit der dreimonatigen Grundausbildung durchlief der Sohn des Klägers solche Ausbildungsabschnitte, die für seine spätere Verwendung bei der Heeresfliegerwaffenschule auch bei seiner Tätigkeit im Mannschaftsdienstgrad erforderlich waren. Denn die allgemeine Grundausbildung war Voraussetzung für seine spätere dienstliche Verwendung als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad und wurde auf seine vierjährige Dienstzeit angerechnet. Der Abschnitt der Grundausbildung war auch von Beginn an für den Sohn des Klägers zwingend festgelegt. Bestandteile dieser Grundausbildung waren die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Rechte und Pflichten eines Soldaten, politische Bildung, Gefechtsdienst, Waffen- und Schießausbildung sowie Sanitäts- und Wachausbildung (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort "Grundausbildung"). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs, und sei es der Beruf des Soldaten auf Zeit, geeignet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da auch nach der Entscheidung des BFH vom 03.07.2014 (III R 53/13, BFHE nn, Juris) in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob die Grundausbildung eines Wehrdienstleistenden ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen späteren Dienst eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad vermittelt und somit die Ableistung der Grundausbildung eine Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen kann.