Urteil
4 K 1759/14 Kg – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2014:0912.4K1759.14KG.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für das Kind M. Kindergeld für den Zeitraum von April 2012 bis Mai 2014 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für das Kind M. Kindergeld für den Zeitraum von April 2012 bis Mai 2014 festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums. Der Kläger bezog für seine im Jahr 1990 geborene Tochter M. Kindergeld. M. nahm nach Ende ihrer Schulausbildung im August 2009 eine Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin bei der E. GmbH & Co. KG (im Weiteren Firma E. genannt) in J-Stadt auf; die Ausbildung sollte bis zum 31.1.2012 andauern. Auf den Berufsausbildungsvertrag vom 30.3.2009 wird Bezug genommen. Ebenfalls im März 2009 schlossen die Firma E. und die Tochter des Klägers eine Vereinbarung über ein ausbildungsbegleitendes Verbundstudium im Fachbereich Maschinenbau (Abschluss: Bachelor of Engineering) an der Fachhochschule T. in J-Stadt. Hierin wurde festgelegt, dass M. parallel zu ihrer Berufsausbildung ein Bachelorstudium im vorgenannten Fachbereich aufnehmen und absolvieren werde. Nach Ende der Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin (sog. Phase 1) sollte sie in der sog. Phase 2 bis zum Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses einer berufspraktischen Tätigkeit bei der Firma E. nachgehen. Die Aufgabe des Studiums an der Fachhochschule T. sollte während der Phase 1 zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und während der Phase 2 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Gebühren für das Studium an der Fachhochschule T. sollte die Firma E. tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Verbundstudiums-Vereinbarung vom 13.3./31.3.2009. Mitte Januar 2012 bestand M. ihre Prüfung zur Werkzeugmechanikerin vor der Industrie- und Handelskammer. Mit Wirkung zum 18.1.2012 setzten die Firma E. und M. das vorgenannte – befristete – Arbeitsverhältnis in Vollzug. Es wurde eine 35-Stunden-Arbeitswoche und eine Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 7 vereinbart. Zum Zwecke der Erfüllung der Studienverpflichtungen sollte eine unbezahlte Arbeitsfreistellung erfolgen. Auf den Arbeitsvertrag vom 25.11.2011/12.1.2012 wird Bezug genommen. Nachdem der Kläger im März 2012 mitgeteilt hatte, dass M. ihre Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin im Januar 2012 erfolgreich bestanden hat, hob die Rechtsvorgängerin der Beklagten – die Familienkasse J-Stadt – die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung zu Februar 2012 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 7.3.2012 erhob der Kläger nach Aktenlage keinen Einspruch. Im Februar 2014 beantragte der Kläger für M. erneut Kindergeld und wies darauf hin, dass sie noch voraussichtlich bis Juni 2014 ihr Studium an der Fachhochschule T. absolviere. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.3.2014 ab und führte an, M. habe ihre erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen und befände sich aktuell in einer weiteren Ausbildung (Studium). Die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG lägen nicht vor. Der Kläger erhob Einspruch und trug vor, seine Tochter befände sich nicht in einer weiteren Berufsausbildung, sondern belege nach wie vor einen Verbundstudiengang („Ausbildung plus Studium“). Die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 begründete die Beklagte damit, dass sich M. infolge ihres Studiums an der Fachhochschule T. zwar in einer (weiteren) Berufsausbildung befände. Es handele sich jedoch um eine Zweitausbildung. Dies gelte auch, wenn während eines Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen werde, und zwar unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzten. M. stünde neben ihrem Studium seit dem 18.1.2012 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche. Damit werde die zeitliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschritten. Mit seiner Klage vertritt der Kläger dagegen die Auffassung, es handele sich um eine zusammenhängende Berufsausbildung, bei der die technische Ausbildung zur Werkzeugmechanikerin lediglich einen Teilaspekt der Gesamtausbildung ausmache. Die berufspraktische Tätigkeit in der Phase 2 sei auf die Inhalte des Studiums ausgerichtet. Zudem belegten auch die vertraglichen Gestaltungen, dass die Ausbildung mit der Absolvierung des Bachelorstudiums „steht und fällt“. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 zu verpflichten, für seine Tochter M. Kindergeld ab April 2012 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründungsschriftsätze nebst Unterlagen sowie auf die Kindergeldakte Bezug genommen. Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die – hinsichtlich des Sachverhalts vergleichbare – rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.4.2014 (4 K 635/14 Kg, EFG 2014, 1117) hingewiesen. Auf entsprechende Nachfrage des Berichterstatters hat die Firma E. mit Schreiben vom 29.8.2014 ausgeführt, dass die Ausbildung der Tochter des Klägers „untrennbar“ mit dem parallel verlaufenden Studium verbunden sei. Studium und Ausbildung sollten die Tochter auf „anspruchsvollere“ Tätigkeiten in der Konstruktion und Entwicklung vorbereiten. Ziel sei es, der Tochter des Klägers die praktische Umsetzung des im Studium Erlernten beizubringen. Die Tochter durchlaufe hierzu verschiedene Abteilungen im Unternehmen der Firma E. und werde mit Tätigkeiten betraut, die sich den erlernten Kenntnissen anpassten und darauf abgestimmt seien. Hierbei würde sie in allen Abteilungen von erfahrenen Ingenieuren betreut. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für dessen Tochter M. für die Monate April 2012 bis Mai 2014 – für die Monate Februar und März 2012 nahm der Kläger die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück – Kindergeld festzusetzen. Der Ablehnungsbescheid vom 10.3.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). 1. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren über die Kindergeldfestsetzung (nur) bis Mai 2014 zu befinden. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch auch tatsächlich geregelt hat. Der vom Kläger angegriffene Ablehnungsbescheid vom 10.3.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 enthalten lediglich eine das Kindergeld bis Mai 2014 ablehnende Regelung. Dies gilt trotz des hier vorliegenden Dauersachverhalts deshalb, da die Familienkasse im Falle eines Einspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen kann. Das gerichtliche Verfahren führt – bereits aus Gründen der Gewaltenteilung – nicht zu einer Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24.7.2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920; ebenso Senatsentscheidung vom 11.4.2014 4 K 635/14 Kg, EFG 2014, 1117). 2. Der Kläger hat für seine Tochter M., die während des Streitzeitraums noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, ab April 2012 Anspruch auf Kindergeld. a. Zwar schloss M. bereits im Januar 2012 ihre (erste) Berufsausbildung ab. Denn am 17.1.2012 bestand sie vor der Industrie- und Handelskammer ihre Abschlussprüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Werkzeugmechanikerin, einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie in die Lage versetzt, als ausgebildete Werkzeugmechanikerin in jenem Beruf einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings befindet sich M. auch über den Monat Januar 2012 hinaus in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Sie war und ist nach wie vor – was unstreitig ist – Bachelor-Studentin an der Fachhochschule T. und strebt einen Abschluss als Bachelor of Engineering (B.Eng.) im Fach Maschinenbau an. Dass M. insoweit keinem Vollzeit-Studium nachgeht, sondern nur an einzelnen Tagen in der Woche die Fachhochschule T. besucht, ist für die Annahme einer Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne unschädlich. Denn der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262). b. Einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung steht die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen. Hiernach ist trotz Berufsausbildung die Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen, wenn das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hintergrund dieser seit dem Jahr 2012 geltenden Regelung ist der Umstand, dass der Gesetzgeber die Vermutung aufstellte, dass das Kind nach Abschluss einer Erstausbildung selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt Sorge zu tragen. Diese Vermutung gilt allerdings als widerlegt, wenn sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BT-Drs. 17/5125, Seite 41). Vor diesem Hintergrund findet der vorgenannte Ausschluss der Berücksichtigung eines sich weiterhin in Berufsausbildung befindlichen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG keine Anwendung, wenn - die Erwerbstätigkeit 20 Stunden an regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht überschreitet oder - die (weitere) Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt oder - die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses i.S. von §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. c. Im Streitfall ist die weitere Berufsausbildung der Tochter des Klägers zum „Bachelor of Engineering“ kindergeldrechtlich begünstigt. Zwar überschreitet der Umfang ihrer „Erwerbstätigkeit“ die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden/Woche. Allerdings befindet sich M. über den Abschluss ihrer Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin hinaus in einem Ausbildungsdienstverhältnis zur Firma E.. Hierbei ist nicht entscheidend, dass M. während des Streitzeitraums nicht mehr in einem Berufsausbildungsverhältnis i.S. von §§ 4 ff., 52 BBiG stand, sondern für die Zeit ab Beendigung der Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin ein (befristetes) Arbeitsverhältnis mit der Firma E. einging. Denn der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist – wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat – weitergehend als derjenige der Berufsausbildung im vorgenannten Sinne; er umfasst sämtliche Dienstverhältnisse, bei denen die Ausbildungsmaßnahme deutlich im Vordergrund steht, so z.B. bei Praktika, Referendardiensten und – wie auch die Finanzverwaltung grundsätzlich anerkennt – dualen Studiengängen (vgl. hierzu Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz – DA-KG – A 19.3.2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2). Grund hierfür ist, dass in jenen Dienstverhältnissen typischerweise keine Entgelt-Erwerbsgesichtspunkte dominieren, sondern das Dienstverhältnis durch die (weitere) Ausbildung und berufliche Qualifizierung geprägt wird. aa. Im Streitfall war der Umstand, dass die Tochter des Klägers ihr Studium an der Fachhochschule T. zum Bachelor of Engineering absolviert, elementare Geschäftsgrundlage der Vertragsverhältnisse zur Firma E.. Bereits im Ausbildungsinserat der Firma E. im J-Städter Kreis-Anzeiger vom 17.6.2008 (Gerichtsakte, Bl. 49), auf das sich M. bewarb, wurde darauf verwiesen, dass die angebotene Ausbildung im Zuge eines Verbundstudiums „Maschinenbau“ zu durchlaufen war. Hierauf wurde zudem im Berufs-ausbildungsvertrag zur Werkzeugmechanikerin vom 30.3.2009 Bezug genommen. Die (Rahmen-)Vereinbarung über das ausbildungsbegleitende Verbundstudium vom 13.3./31.3.2009 umfasst von den grundsätzlichen Regelungen sowohl die Phase 1 (gewerblich-technische Berufsausbildung) als auch die Phase 2 (fachpraktische Tätigkeit nach Bestehen der IHK-Prüfung); die Vertragsbeteiligten haben diese Phasen – wie auch die Einlassungen des Klägers belegen – ausbildungstechnisch als Einheit gesehen. Die Fortsetzung des Studiums durch M. war essentiell für beide Ausbildungsphasen; im Falle der vorzeitigen Beendigung des Studiums wäre das Dienstverhältnis zur Firma E. aufgelöst worden (vgl. hierzu § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 13.3./31.3.2009). Ferner verpflichtete sich die Firma E., M. zum Zwecke der Erfüllung ihrer Studienverpflichtungen – unbezahlt – freizustellen (§ 4 Abs. 4 der Vereinbarung). bb. Die Bachelor-Prüfungsordnung der Fachhochschule T. für den Verbundstudiengang Maschinenbau belegt die Verzahnung zwischen der gewerblich-technischen Berufsausbildung und den Studieninhalten sowie -abläufen (vgl. hierzu u.a. § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung, Gerichtsakte Bl. 52). cc. Der Inhalt des Schreibens der Firma E. vom 29.8.2014 verdeutlicht, dass der Ausbildungscharakter des Dienstverhältnisses auch in der Zeit ab 18.1.2012, in der zivilrechtlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, dominierte. Die erworbenen theoretischen Grundkenntnisse wurden mit den praktischen Tätigkeiten im Betrieb verknüpft. Im Vordergrund stand noch keine Erwerbstätigkeit; vielmehr sollte die Tochter des Klägers die verschiedenen Abteilungen des Unternehmens kennenlernen, in denen sie von Ingenieuren betreut wurde. dd. Schließlich weist auch die Fachhochschule T. auf ihrer Internetpräsenz auf die Vorteile einer parallel verlaufenden Kombination aus Ausbildung und Studium hin („Das ausbildungsbegleitende Verbundstudium“). Auch hieraus ergibt sich, dass sich die Tochter des Klägers nicht mit der erfolgreich abgeschlossenen staatlichen Prüfung zur Werkzeugmechanikerin als endgültig „berufsausgebildet“ ansah, sondern dies erst als ersten Baustein ihrer dualen Berufsausbildung wertete. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 4. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Das Hessische Finanzgericht verneinte in seiner Entscheidung vom 21.11.2013 8 K 807/12, EFG 2014, 457, der ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt (IHK-Ausbildung zum Fachinformatiker sowie duales Bachelor-Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik) zugrunde lag, den Kindergeldanspruch für Zeiten nach Abschluss der IHK-Prüfung. Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wird unter dem Az. XI R 1/14 geführt.