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Urteil

13 K 4136/11 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nur steuerlich anzuerkennen, wenn sowohl zivilrechtlich wirksam vereinbart als auch inhaltlich klar und entsprechend dem zwischen Fremden Üblichen durchgeführt wurde. • Fehlende Klarheit über die Hauptleistungspflichten und widersprüchlicher Vortrag der Vermieter führen zur Nichtanerkennung des Mietverhältnisses gegenüber nahe stehenden Personen. • Eine überlange Verfahrensdauer begründet keine materielle Verwirkung des Steueranspruchs; allenfalls stehen Ausgleichs- oder Beschleunigungsrechte zu (§§ 198 ff. GVG), der Steueranspruch bleibt jedoch unberührt.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung familiärer Mietvereinbarung wegen unklarer Hauptpflichten und fehlender Durchführung • Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen ist nur steuerlich anzuerkennen, wenn sowohl zivilrechtlich wirksam vereinbart als auch inhaltlich klar und entsprechend dem zwischen Fremden Üblichen durchgeführt wurde. • Fehlende Klarheit über die Hauptleistungspflichten und widersprüchlicher Vortrag der Vermieter führen zur Nichtanerkennung des Mietverhältnisses gegenüber nahe stehenden Personen. • Eine überlange Verfahrensdauer begründet keine materielle Verwirkung des Steueranspruchs; allenfalls stehen Ausgleichs- oder Beschleunigungsrechte zu (§§ 198 ff. GVG), der Steueranspruch bleibt jedoch unberührt. Die Kläger, Eheleute und gemeinsam veranlagt, bewohnten eine große Wohnung in ihrem Zweifamilienhaus; die 32 m² Einliegerwohnung im Untergeschoss vermietete der Ehemann in den Jahren 1991–1994 an seinen Sohn. In den Steuererklärungen erklärten die Kläger niedrige Mieteinnahmen und Werbungskostenüberschüsse. Betriebsprüfungen ergaben, dass ein schriftlicher Mietvertrag erst 1995 vorlag und Mietzahlungen unregelmäßig bzw. teils nicht erfolgten. Das Finanzamt änderte daraufhin die Bescheide und setzte für die Vermietung sowie den Nutzungswert der Selbstnutzung jeweils 0 an. Die Kläger rügten u.a. Verfahrensfehler, legten widersprüchliche Vorträge zum Inhalt des mündlichen Mietvertrags vor und beriefen sich subsidiär auf Verwirkung wegen Verfahrensdauer. Das FG hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Anforderungen an äußerlich nahestehende Mietverträge: Bei Vermietungen an Angehörige ist strenger Fremdvergleich anzulegen; Hauptpflichten müssen klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt sein (§§ 2, 21 EStG, ständige BFH-Rechtsprechung). • Verfahrensrecht: Für 1992–1994 war ein Vorbehalt der Nachprüfung gegeben (§ 164 Abs.2 AO); für 1991 lagen nach Betriebsprüfung neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs.1 Nr.1 AO vor, sodass die Änderung der Bescheide zulässig war. • Sachverhaltliche Würdigung: Die Kläger legten keinen einheitlichen, widerspruchsfreien Vortrag zum Vertragsinhalt vor; schriftlicher Vertrag fehlte in den Streitjahren, vereinbarte Zahlungspflichten wurden nicht eingehalten und Angaben zu Miethöhen sind inkonsistent, weshalb die Hauptpflichten nicht als klar vereinbart festgestellt werden konnten. • Folge der Nichtanerkennung: Mangels anzuerkennender Vermietung ist die Nutzungswertermittlung nach § 21 EStG a.F. ausgeschlossen; stattdessen wäre nur die Pauschalierung nach § 21a EStG a.F. denkbar, die für die Streitjahre jedoch nach § 52 Abs.21 EStG a.F. nicht anwendbar war, sodass die Einkünfte aus Vermietung und der Nutzungswert jeweils mit 0 anzusetzen sind. • Verwirkung: Die Berufung auf materielle Verwirkung misslingt; die Rechtsprechung des BFH verneint materielle Verwirkung allein wegen Verfahrensdauer und die vom EGMR entwickelten Grundsätze begründen allenfalls Ansprüche auf Verfahrensbeschleunigung oder Entschädigung (§§ 198 ff. GVG), nicht aber die Unwirksamkeit der Steuerfestsetzung. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Änderungsbescheide sind rechtmäßig. Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil weder die Hauptleistungspflichten klar und eindeutig bewiesen noch entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt wurden. Folge ist, dass die Einkünfte aus Vermietung und der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung für die Streitjahre mit jeweils 0 anzusetzen sind. Eine Verwirkung des Steueranspruchs infolge der langen Verfahrensdauer steht dem nicht entgegen; allenfalls kommen verfahrensrechtliche Beschleunigungs- oder Entschädigungsansprüche in Betracht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.