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Urteil

4 K 3546/11 E Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2014:0606.4K3546.11E.00
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Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 18.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2011 wird dahingehend geändert, dass die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit beim Kläger um 369 EUR höher und bei der Klägerin um 33 EUR niedriger als bisher angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 18.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2011 wird dahingehend geändert, dass die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit beim Kläger um 369 EUR höher und bei der Klägerin um 33 EUR niedriger als bisher angesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sowie über den Abzug diverser weiterer Werbungskosten. Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig und der X-Kaserne in O zugeordnet. Dort war er zunächst auch untergebracht. Seine Dienstzeit wurde im Januar 2009 zunächst bis Januar 2013 und zu einem späteren Zeitpunkt bis 2017 verlängert, wobei der Kläger nur bis Ende 2013 in der Kaserne in O tätig war und seitdem in C für eine Bundeseinrichtung arbeitet. Die Klägerin war seit 2008 arbeitslos, nachdem ihr Arbeitsverhältnis in J vom Arbeitgeber gekündigt worden war. Zum 1.3.2009 nahm sie eine bis zum 30.11.2009 befristete Beschäftigung als Finanzbuchhalterin in K auf. Ab dem 1.12.2009 war sie zunächst wieder arbeitslos und trat im Februar 2010 eine weitere für ein Jahr befristete Stelle in H an, die sie bis zum Eintritt in den Mutterschutz im Dezember 2010 ausübte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.3.2009 erwarben die Kläger eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung (81,79 m 2 , Baujahr 1995) in P (A-Str. 2a) für 76.500,- EUR. Die Schlüsselübergabe fand am Tag des Vertragsschlusses statt. Die Hauskosten trugen die Kläger ab dem 1.4.2009. In der Folgezeit führten die KlägerRenovierungsmaßnahmen durch (Entfernung einer halben Wand im Wohnzimmer,Erneuerung der Fußbodenbeläge, Streichen etc.), nutzten die Wohnung aber auch während dieser Zeit bereits zu Wohnzwecken. Ca. Mitte 2013 veräußerten die Kläger die Eigentumswohnung wieder. Seit 2005 bewohnten die Kläger das Dachgeschoss des den Eltern der Klägerin gehörenden Hauses in T (Baujahr 2001). Die übrigen Etagen (Erdgeschoss: 81,5 m 2 und Obergeschoss: 99,19 m 2 ) wurden von den Eltern selbst und den beiden Brüdern der Klägerin (Jahrgang 1986) zu Wohnzwecken genutzt. Im Dachgeschoss sollte sich nach der ursprünglichen Planung lediglich ein einziger Raum (27,7 m 2 ) befinden, jedoch wurde es tatsächlich zu einer vollständigen Wohnung (etwa 55 - 60 m 2 , 3 Zimmer, Küche, Bad) ausgebaut, die die Kläger seit 2005 nutzten. Ein Umbau (Vergrößerung der Wohnfläche durch Einbau von Dachgauben) war seit 2007 geplant. Auf die entsprechende Bauzeichnung (Bl. 61 der Einkommensteuerakte) und auf die von den Klägern eingereichte Bestätigung des Planungs- und Ingenieurbüros M vom 22.5.2014 (Bl. 105 der Gerichtsakte) wird insoweit Bezug genommen. Mit diesem Umbau wurde nach Angaben der Kläger aber erst im Jahr 2010 begonnen. Die Kläger zahlten für die Nutzung des Dachgeschosses keine Miete, überwiesen an die Eltern der Klägerin aber in unregelmäßigen Abständen höhere Beträge. Für das Streitjahr 2009 liegen Nachweise über insgesamt 3.300 EUR vor. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 machten die Kläger Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in folgendem Umfang geltend: Kläger Klägerin Fahrten Wohnung-ArbSt. 2.019,00 € Fahrten Wohnung-ArbSt. 2.882,70 € Arbeitsmittel pauschal 110,00 € Arbeitsmittel pauschal 110,00 € Berufsverband 52,00 € Kontoführung 16,00 € Kontoführung 16,00 € Computer AfA 50% beruflich 245,00 € Reinigung Berufskleidung 344,00 € Laptop AfA 50% beruflich 284,00 € Laptop AfA 40% beruflich 140,00 € Navi und Zubehör 123,95 € Unterkunftspauschale 252,00 € Bewerbungsfotos 24,00 € Festplatte 79,00 € Versandtaschen 3,00 € Schlüsseldienst 6,90 € Briefmarken 29,00 € Gürtel 11,58 € Aldi SD-Card 9,99 € Socken 5,98 € Parkgebühr Arbeitsamt 0,20 € Bürste 5,39 € Telefon Arbeitsagentur 4,00 € Rasierer, Schaum, Klingen 181,34 € Fahrten Arbeitsagentur 18,00 € Dienstreisen 2.997,88 € Doppelte Haushaltsführung 6.727,00 € Doppelte Haushaltsführung 6.728,00 € Summe 12.949,07 € Summe 10.476,84 € Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuererklärung und die Anlagen hierzu Bezug genommen. Nachdem der Beklagte am 17.12.2010 eine Ortsbesichtigung im Einfamilienhaus in T durchgeführt hatte - auf das Protokoll (Bl. 59 und 60 der Einkommensteuerakte) wird Bezug genommen - erkannte er im Einkommensteuerbescheid unter anderem die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht an, da das Haus der Eltern der Klägerin nicht als Lebensmittelpunkt der Kläger anzusehen sei. Hierfür sprächen Größe und Ausstattung der Eigentumswohnung in P . Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger vor, dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet worden sei. Da beide Arbeitsverträge befristet seien, solle der Lebensmittelpunkt nicht nach P verlegt werden. Vielmehr sei beabsichtigt, die Wohnung später zu vermieten. Sie verfüge auch nicht über eine bessere Ausstattung als die Räume im Haus der Eltern. Dort finde das gesamte Privatleben mit Familie und Freunden statt und man halte sich an allen arbeitsfreien Tagen dort auf. Im Hinblick auf die doppelte Haushaltsführung wies der Beklagte den Einspruch alsunbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger nicht in T befinde. In der Regel verlagere sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner eine familiengerechte Wohnung bezieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Hinsichtlich der Klägerin fehle es bereits an einer Wohnung am Beschäftigungsort, da ihre regelmäßige Arbeitsstätte über 40 km von der Zweitwohnung entfernt liege. Für den Kläger könne die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden, da er nicht wie erforderlich die meiste Zeit allein am Beschäftigungsort gewohnt, sondern mit seiner Ehefrau in P einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. In Bezug auf nicht mehr streitige Punkte half der Beklagte dem Einspruch teilweise ab, was zu einer Berücksichtigung bzw. Nichtanerkennung folgender Werbungskosten führte: Kläger Klägerin Fahrten Wohnung-ArbSt. 2.019,00 € Fahrten Wohnung-ArbSt. 2.882,70 € Arbeitsmittel pauschal 0,00 € Arbeitsmittel pauschal 110,00 € Berufsverband 52,00 € Kontoführung 0,00 € Kontoführung 0,00 € Computer AfA 50% beruflich 245,00 € Reinigung Berufskleidung 217,50 € Laptop AfA 50% beruflich 284,00 € Laptop AfA 40% beruflich 140,00 € Navi und Zubehör 0,00 € Unterkunftspauschale 0,00 € Bewerbungsfotos 0,00 € Festplatte 0,00 € Versandtaschen 0,00 € Schlüsseldienst 0,00 € Briefmarken 0,00 € Gürtel 0,00 € Aldi SD-Card 0,00 € Socken 0,00 € Parkgebühr Arbeitsamt 0,00 € Bürste 0,00 € Telefon Arbeitsagentur 4,00 € Rasierer, Schaum, Klingen 0,00 € Fahrten Arbeitsagentur 18,00 € Dienstreisen 2.779,00 € Doppelte Haushaltsführung 0,00 € Doppelte Haushaltsführung 0,00 € Summe 5.210,50 € Summe 3.545,00 € Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage trugen die Kläger zunächst vor, dass sie vom 1.4. bis zum 30.11.2009 die Wohnung in P von montags bis freitags gemeinsam genutzt hätten. Im Dezember habe die Klägerin in T gelebt. Die Wochenendfahrten hätten beide getrennt von ihren jeweiligen Arbeitsstätten aus durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin vor, dass sie häufig auch an Wochentagen nach T gefahren sei, um ihre hilfsbedürftige Mutter zu Arztbesuchen oder zum Einkaufen zu fahren. Auch habe sie selbst dort noch Arztbesuche (z.B. Zahnarzt, Hausarzt) erledigt. Ferner sei sie auch in der Zeit, in der der Kläger aufgrund von Dienstreisen nicht in P war, nach der Arbeit nicht dorthin, sondern nach T gefahren. Bei der Wohnung in P habe es sich lediglich um eine Schlafstätte gehandelt. Unter den gegebenen Umständen sei es nicht möglich gewesen, Freundschaften aufzubauen. Dies habe im Hinblick auf die befristeten Arbeitsverhältnisse auch keinen Sinn gehabt. Vielmehr seien die aus Kindertagen gewachsenen Beziehungen in T aufrechterhalten worden, wozu insbesondere die Mitgliedschaft des Klägers im Fußballverein und die Übernahme ehrenamtlicher Arbeiten gehöre. Die Größe der Wohnung stelle lediglich ein Indiz, nicht aber das entscheidende Argument für die Frage des Lebensmittelpunkts dar. Mit der Renovierung der Wohnung in T sei im September 2010 begonnen worden, zunächst in eigener Regie, später durch beauftragte Handwerker. Zuvor habe die Planung mangels finanzieller Mittel nicht umgesetzt werden können, da die Mutter der Klägerin seit 2007 nur noch eine Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Eine Bildung von Wohnungseigentum hinsichtlich der Dachgeschosswohnung hätten die Eltern nicht gewollt. Tatsächlich hätten die Kläger die Renovierung dann aber doch selbst finanziert. Eine Rückkehr der Klägerin in die Zweitwohnung komme nicht in Betracht, da sie für den Fall einer Arbeitsaufnahme die Hilfe ihrer Eltern zur Beaufsichtigung des Kindes benötige. Die geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung seien um die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage (304,53 EUR) zu kürzen, aber um die auf die Wohnung entfallenden Entnahmen aus dieser Rücklage (1.861,04 EUR) zu erhöhen. Zum Nachweis der Unterkunftspauschale bis einschließlich Juli haben die Kläger während des Klageverfahrens Belege hinsichtlich der Monate Januar bis Mai und Juli eingereicht; bisher hatte lediglich ein Beleg für den Monat Juni vorgelegen. Dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Über die weiteren ursprünglich von den Klägern angegriffenen Punkte (Kontoführungsgebühren, Reinigung der Berufskleidung, Festplatte, Schlüsseldienst, Gürtel, Socken, Bürste, Rasierutensilien, Navigationsgerät und Bewerbungskosten) erzielten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6.6.2014 eine Einigung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kläger beantragen nunmehr, den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 18.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2011 dahingehend zu ändern, dass bei beiden Klägern Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Bezug auf die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in dem Umfang berücksichtigt werden, dass die ursprünglich beantragten Beträge um die Kosten für die Instandhaltungsrücklage lt. Schreiben des Klägervertreters vom 23.5.2014 erhöht und um die zu hoch angesetzte AfA lt. Schreiben des Beklagten vom 19.5.2014 vermindert werden, sowie die übrigen in der mündlichen Verhandlung besprochenen unstreitigen Änderungen vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, mit Ausnahme der Punkte, über die Einigkeit erzielt wurde. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses in T deutlich kleiner gewesen sei als die Wohnung in P . Für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Kläger nach P spreche auch die mehrfache Stellensuche der Klägerin im Raum K . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 18.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO), soweit der Beklagte den Werbungskostenabzug für Kontoführungsgebühren, die Unterkunftspauschale, die anteilige Festplatte, den Schlüsseldienst und die (anteiligen) Bewerbungskosten nicht anerkannt hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. I. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in P zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2009 gültigen Fassung (EStG) liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 1. Die Wohnung in P stellte für beide Kläger im Streitjahr 2009 eine Wohnung am Beschäftigungsort dar. Entgegen der ursprünglich vom Beklagten vertretenen Auffassung gilt dies auch für die Klägerin, obwohl sie zu ihrer Arbeitsstätte in K eine Entfernung von 49 km zurückzulegen hatte, was eine Fahrzeit von ca. 40 Minuten in Anspruch nahm. Maßgeblich für das Vorliegen einer Wohnung am Beschäftigungsort ist ungeachtet der Gemeinde- und Landesgrenzen, dass der Arbeitnehmer täglich seine Arbeitsstätte erreichen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies im Urteil vom 19.4.2012 (VI R 59/11, BStBl II 2012, 833) sogar für eine Entfernung von 141 km und eine Zugfahrt von einer Stunde angenommen. Entfernung und Fahrzeit der Klägerin liegen im Streitfall deutlich darunter. 2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht auch davon aus, dass die Kläger einen eigenen Hausstand in der Dachgeschosswohnung in T unterhalten haben. Aus dem Protokoll der Ortsbesichtigung vom 15.12.2010 durch Mitarbeiter des Beklagten geht hervor, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits „renovierte Räume“ und eine „abgebaute Küche“ im Dachgeschoss befunden hätten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass zuvor bereits mehrere Räume vorhanden gewesen sein müssen und nicht nur ein einziger Raum. Dies entspricht auch dem von den Klägern eingereichten Schreiben des Planungsbüros M , das das Vorhandensein einer kompletten Wohnung bereits im Jahr 2007 bestätigt. Diese Wohnung war angesichts ihrer Größe und Ausstattung für eine eigene Haushaltsführung der Kläger geeignet. Die Zahlung von Miete oder die Übernahme (anteiliger) Hauskosten ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507). Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist auch davon auszugehen, dass mit dem Aufbau von Dachgauben erst im Jahr 2010 begonnen wurde, so dass die Wohnung während des gesamten Streitjahres 2009 noch bewohnbar war. 3. Die Kläger hatten jedoch ihren Lebensmittelpunkt spätestens ab dem Einzug in die Eigentumswohnung in P nicht mehr in T. Ob eine außerhalb des Beschäftigungsortes liegende Wohnung als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen ist, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (BFH-Urteil vom 30.10.2008 VI R 10/07, BStBl II 2009, 153). Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, an dem auch der Ehepartner wohnt. Allein das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am Beschäftigungsort führt für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts (BFH-Beschluss vom 9.7.2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000). In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen aber an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung zeitweise noch genutzt wird. In diesen Fällen ist die Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort naheliegend (BFH-Beschlüsse vom 5.10.2011 VI B 58/11, BFH/NV 2012, 233 und vom 1.2.2012 VI B 88/11, BFH/NV 2012, 945). Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusammenleben und an den Wochenenden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Wohnung ist, von der aus beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen. Insoweit ist der Grundsatz, nach dem ein alleinstehender Arbeitnehmer im Allgemeinen seinen Lebensmittelpunkt an dem Ort hat, von dem aus er seine Arbeitsstätte aufsucht, auf Ehegatten übertragbar (BFH-Beschluss vom 4.5.2011 VI B 152/10 BFH/NV 2011, 1347). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung stellt im Streitfall der Umstand, dass beide Kläger in P eine Wohnung erworben und bezogen haben, von der aus sie regelmäßig ihre Arbeitsstätten aufgesucht haben, ein gewichtiges Indiz gegen die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in T dar. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Kläger tatsächlich - wie vorgetragen - an jedem Wochenende und im Urlaub in T aufgehalten haben. Auch der Verwurzelung der Kläger in T und den dort weiterhin unterhaltenen sozialen Kontakten (z.B. Freunde, Familie, Ärzte) kommt gegenüber der gemeinsam am beiderseitigen Beschäftigungsort genutzten Wohnung nicht das entscheidende Gewicht zu. Dies folgt daraus, dass Beziehungen von Eheleuten untereinander erheblich höher zu gewichten sind als Beziehungen zu anderen Personen oder Orten. Dort, wo Eheleute hauptsächlich ihre Ehe leben, ist grundsätzlich auch ihr Haupthausstand (FG München, Urteil vom 31.3.2011 5 K 2018/10, Juris, nachgehend BFH-Beschluss vom 1.2.2012 VI B 88/11, BFH/NV 2012, 945). Die Wohnung in P ist auch als familiengerecht anzusehen, da sie drei Zimmer, eine Küche und ein Bad umfasste und eine Größe von fast 82 m 2 aufwies. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin zwischen dem 1.4.2009 und dem 30.11.2009 nahezu arbeitstäglich von dort aus ihre Arbeitsstätte aufgesucht hat. Dies ist angesichts der kürzeren Entfernung zwischen K und P (49 km) im Vergleich zur Entfernung zwischen K und T (96 km) nicht nur lebensnah, sondern entspricht auch den Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Klägerin in der im August 2010 erstellten Einkommensteuererklärung. Dort ist angegeben, dass sie an 22 Arbeitstagen eine Entfernung von 96 km und an 153 Arbeitstagen eine Entfernung von 49 km zurückgelegt habe. Dies entspricht einer Anfahrt von T aus im Monat März (vor Einzug in die Eigentumswohnung) und im Übrigen von P aus. Wäre die Klägerin häufig an Wochentagen von der Arbeit aus nach T gefahren, hätte es nahe gelegen, für diese Fahrten in der Steuererklärung eine höhere Anzahl von Arbeitstagen anzugeben. Darüber hinaus haben die Kläger auch in der Klagebegründung (Seite 2 des Schreibens des Prozessvertreters vom 24.1.2012, Bl. 31 der Gerichtsakte) ausdrücklich vorgetragen, dass die Klägerin die Wohnung in P vom 1.4. bis zum 30.11.2009 von montags bis freitags genutzt habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in nennenswertem Umfang häufigere Fahrten unter der Woche nach T unternommen hat. Nachweise für diese Behauptung haben die Kläger nicht erbracht. Auch der Vergleich der Größe und der Ausstattung der beiden Wohnungen spricht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach T . Die Wohnung in P verfügt über eine um mindestens 20 m 2 größere Wohnfläche als die Wohnung in T sowie über einen Balkon. Die Begleitumstände des Wohnungserwerbs lassen ebenfalls auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts schließen. Der Ankauf erfolgte etwa zeitgleich mit dem Arbeitsantritt der Klägerin in K , die zuvor in der Nähe von T beschäftigt gewesen war. Die Kläger haben damit eine Wohnung erworben, von der aus nunmehr beide ihre Arbeitsstätten mit angemessenem Aufwand erreichen konnten. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsantritt der Klägerin (1.3.2009) und dem Abschluss des Kaufvertrages (20.3.2009) spricht dafür, dass gezielt eine Wohnung gesucht und auch tatsächlich bezogen wurde, die den Anforderungen beider Kläger genügte. Auch der Umstand, dass die Wohnung umfassend nach eigenen Vorstellungen renoviert wurde (z.B. Entfernung einer halben Wand, neue Bodenbeläge), spricht dafür, dass man sich dort einen gemeinsamen Haupthausstand einrichten wollte. In die Anschaffung und in die Renovierung dieser Wohnung wurde viel Zeit und Eigenkapital investiert, während die bereits seit 2007 bestehenden Pläne für den Umbau der Dachgeschosswohnung in T zunächst nicht umgesetzt wurden. Dies ist zwar dadurch erklärbar, dass das Haus in T nicht im Eigentum der Kläger, sondern im Eigentum der Eltern der Klägerin stand und das Scheitern der ursprünglichen Planung an deren fehlenden finanziellen Mitteln gescheitert war. Gerade dieses Scheitern der ursprünglichen Pläne spricht aber indiziell dafür, dass die Kläger sich einen anderen Lebensmittelpunkt suchen wollten. Dabei haben sie sich nunmehr nach der Arbeitsstätte des Klägers ausgerichtet, dort ein Eigenheim angeschafft und die Klägerin hat ebenfalls eine Arbeitsstelle in der Umgebung gesucht. Der Erwerb und die Renovierung der Wohnung in P sind demnach in erster Linie durch die tatsächliche Selbstnutzung veranlasst und nicht - wie die Kläger behaupten - vorrangig durch eine beabsichtigte spätere Vermietung. Der Umstand, dass die Klägerin ab dem Eintritt in den Mutterschutz Ende 2010 nach eigenen Angaben nicht mehr in P, sondern in T gewohnt hat, führt nicht dazu, dass bereits im Streitjahr 2009 der Lebensmittelpunkt in T lag. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, dass die durch das erwartete Kind eingetretene neue Lebenssituation zu einer Zurückverlagerung des Lebensmittelpunktes führte. Erst im September 2010 wurde nach Angaben der Kläger mit dem bereits drei Jahre zuvor entworfenem Umbau der Dachgeschosswohnung begonnen. Zwischen dem Beginn der Renovierung und der Schwangerschaft bestand daher ein enger zeitlicher Zusammenhang. Entgegen der ursprünglichen Planungen wurden die Umbaumaßnahmen nunmehr auf eigene Kosten der Kläger durchgeführt. Hätte bereits 2009 der Lebensmittelpunkt hier verbleiben sollen, hätte es nahe gelegen, diese Planung von vornherein so umzusetzen und sich nicht woanders eine Eigentumswohnung anzuschaffen. Dass die Arbeitsverhältnisse beider Kläger nur befristet waren, kann zwar als Indiz gegen die Verlagerung des Lebensmittelpunkts angesehen werden, fällt aber nach Auffassung des Gerichts im Streitfall nicht so stark ins Gewicht, dass dadurch die anderen Indizien in den Hintergrund treten. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Befristung für die Stelle des Klägers als Zeitsoldat unmittelbar vor Anschaffung der Wohnung (Anfang 2009) um weitere vier Jahre bis Januar 2013 verlängert hat. Über diesen Zeitraum war damit eine mittelfristige Planung möglich. Die Stelle der Klägerin in K war zwar nur bis Ende November 2009 befristet und ist auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen. Jedoch hat sie nur kurze Zeit später (im Februar 2010) erneut eine Stelle in H und damit in der näheren Umgebung von P angetreten. Dass die Klägerin sich nach eigenen Angaben im Dezember des Streitjahres 2009nahezu ausschließlich in T aufgehalten haben will, führt nicht dazu, dass sie ihren Lebensmittelpunkt wieder nach dort zurückverlegt hat. Dadurch, dass sie bereits im Februar 2010 wieder eine neue Arbeitsstelle in der Umgebung von P angetreten hat, hat sie ihren dortigen Lebensmittelpunkt auch in der Zwischenzeit beibehalten. II. Die übrigen mit der Klage angefochtenen Streitpunkte haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erledigt. 1. Im Hinblick auf die Kosten der Reinigung der Berufskleidung des Klägers haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass ein Betrag in Höhe von 280,75 EUR zu berücksichtigen ist. 2. Die Unterkunftspauschalen des Klägers sind in der nunmehr nachgewiesenen Höhe (250,40 EUR) abzugsfähig. Die Kosten des Klägers für den Schlüsseldienst (6,90 EUR) und für den beruflichen Anteil der Festplatte (40 % von 79 EUR = 31,60 EUR) sind ebenfalls anzuerkennen. Gleiches gilt für die Kontoführungsgebühren beider Kläger in Höhe von jeweils 16 EUR. Die Bewerbungskosten der Ehefrau sind ebenfalls abzugsfähig, hinsichtlich der SD-Card gilt dies jedoch nur in Höhe des beruflichen Anteils der PC-Nutzung (50 % von 9,99 EUR = 5 EUR). Demgegenüber ist die vom Beklagten bereits gewährte Pauschale für Arbeitsmittel (110 EUR) neben tatsächlich angefallenen Kosten nicht zu gewähren. 3. Im Hinblick auf den Abzug der Kosten des Klägers für Gürtel, Funktionssocken, Rasierer und Bürste sowie auf die Kosten der Klägerin für das Navigationsgerät und die Parkgebühren verfolgen die Kläger ihre Begehren nicht mehr weiter. Im Ergebnis sind Werbungskosten in folgendem Umfang anzuerkennen: Kläger (F E ) Erklärung Einspruchs-entscheidung Urteil Fahrten Wohnung-ArbSt. 2.019,00 € 2.022,00 € 2.022,00 € Arbeitsmittel 110,00 € 0,00 € 0,00 € Berufsverband 52,00 € 52,00 € 52,00 € Kontoführung 16,00 € 0,00 € 16,00 € Reinigung 344,00 € 217,50 € 280,75 € Laptop AfA 40% beruflich 140,00 € 140,00 € 140,00 € Unterkunftspauschale 252,00 € 0,00 € 250,40 € Festplatte 79,00 € 0,00 € 31,60 € Schlüsseldienst 6,90 € 0,00 € 6,90 € Gürtel 11,58 € 0,00 € 0,00 € Socken 5,98 € 0,00 € 0,00 € Bürste 5,39 € 0,00 € 0,00 € Rasierer, Schaum, Klingen 181,34 € 0,00 € 0,00 € Dienstreisen 2.997,88 € 2.779,00 € 2.779,00 € Doppelte Haushaltsführung 7.505,00 € 0,00 € 0,00 € Summe 5.210,50 € 5.578,65 € Erhöhung der Werbungskosten 368,15 € Klägerin (N E ) Erklärung Einspruchs-entscheidung Urteil Fahrten Wohnung-ArbSt. 2.882,70 € 2.884,00 € 2.884,00 € Arbeitsmittel 110,00 € 110,00 € 0,00 € Kontoführung 16,00 € 0,00 € 16,00 € Computer AfA 50% beruflich 245,00 € 245,00 € 245,00 € Laptop AfA 50% beruflich 284,00 € 284,00 € 284,00 € Navi und Zubehör 123,95 € 0,00 € 0,00 € Bewerbungsfotos 24,00 € 0,00 € 24,00 € Versandtaschen 3,00 € 0,00 € 3,00 € Briefmarken 29,00 € 0,00 € 29,00 € Aldi SD-Card 9,99 € 0,00 € 5,00 € Parkgebühr Arbeitsamt 0,20 € 0,00 € 0,00 € Telefon Arbeitsagentur 4,00 € 4,00 € 4,00 € Fahrten Arbeitsagentur 18,00 € 18,00 € 18,00 € Doppelte Haushaltsführung 7.505,00 € 0,00 € 0,00 € Summe 3.545,00 € 3.512,00 € Minderung der Werbungskosten 33,00 € Die Minderung der Werbungskosten der Ehefrau stellt keine Verböserung dar, weil sich die Steuer im Gesamtergebnis aufgrund der Erhöhung der Werbungskosten des Klägers vermindert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Kläger obsiegen nur in einem geringen Umfang. Darüber hinaus haben sie einen Großteil der Nachweise über die Unterkunftspauschalen erst im Klageverfahren vorgelegt, so dass ihnen insoweit die Kosten gemäß § 137 FGO auferlegt werden.