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Urteil

6 K 1062/13 AO Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2014:0507.6K1062.13AO.00
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Tenor

Der Duldungsbescheid vom 15.07.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 07.03.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Duldungsbescheid vom 15.07.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 07.03.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides, mit dem der Beklagte Einzahlungen auf das Konto der Klägerin angefochten hat. Die Klägerin war die Nachbarin des Herrn T. Herr T schuldet dem Beklagten Steuern in Höhe von 58.551,57 €. Er hat am 20.10.2008 vor dem Amtsgericht L die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Steuerrückstände resultieren im Wesentlichen daraus, dass Herr T entgegen den Angaben in seinen Steuererklärungen keine unselbständige, sondern nach Auffassung des Beklagten eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Herr T bat die Klägerin etwa ein Jahr nachdem er in das Mehrfamilienhaus, in dem auch die Klägerin wohnte, eingezogen war, um Hilfe. Da er arbeitsbedingt viel unterwegs sei, habe er kaum Gelegenheit, Schecks und Ähnliches auf seinem Konto gutschreiben zu lassen. Er bat die Klägerin daher, ob sie dies nicht über ihr Konto erledigen könne. Die Klägerin, die ein Konto bei der Sparkasse M hatte, sagte dies zu. In den Jahren 2007 und 2008 übergab Herr T der Klägerin verschiedene Schecks, die diese auf ihrem Konto gutschreiben ließ. Die entsprechenden Beträge hob sie später teilweise ab und übergab sie an Herrn T. Darüber hinaus beglich die Klägerin von diesem Geld Rechnungen des Herrn T, die sie von ihm zu diesem Zweck erhalten hatte (z.B. Telefonrechnungen). Dabei hielt sie jeweils schriftlich fest, welche Gelder auf ihrem Konto Herrn T zuzuordnen waren und welche Beträge sie für Herrn T von dem Konto überwiesen bzw. an Herrn T ausgezahlt hatte. Auf die vorliegenden Aufzeichnungen der Klägerin für die Jahre 2007 und 2008 wird Bezug genommen. Die Klägerin erhielt für ihre Hilfe vereinbarungsgemäß kein Geld von Herrn T. Nachdem der Beklagte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung bei Herrn T davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Klägerin diesem in den Jahren 2007 und 2008 die Nutzung ihres Kontos ermöglicht hatte, erließ er – nach entsprechender Anhörung – am 15.07.2011 einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin. Darin focht der Beklagte konkret benannte Zahlungen, die Kunden/Auftraggebern von Herrn T zuzuordnen und die in der Zeit von Juli 2007 bis August 2008 auf dem Konto der Klägerin eingegangen waren, in einer Gesamthöhe von 43.329,80 € an. Die Anfechtung stützte der Beklagte auf § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines entsprechenden Wertersatzes auf. Der Bescheid wurde an die Bevollmächtigten der Klägerin bekannt gegeben. Am 26.07.2011 versandte der Beklagte einen inhaltsgleichen Bescheid an die Klägerin, da der unmittelbar an sie übermittelte Bescheid vom 15.07.2011 zunächst wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Klägerin nicht zugestellt werden konnte. Gegen die Duldungsbescheide richtet sich der Einspruch der Klägerin vom 01.08.2011, den sie damit begründete, dass es an einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 4 AnfG fehle. Zwischen ihr und Herrn T habe ein Treuhandverhältnis bestanden. Die Gelder habe sie ausschließlich auf Weisung des Herrn T verwaltet bzw. verwendet. Zudem seien die Gelder auf dem Konto nicht mehr vorhanden. Insoweit folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass sie sich auf Entreicherung berufen könne. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 07.03.2013). Er ist der Meinung, ein Treuhandverhältnis liege nicht vor, da kein separates Konto zur ausschließlichen Verwendung der Gelder des Herrn T eingerichtet worden sei. Vielmehr habe die Klägerin das Konto auch für eigene Zwecke genutzt. Daher fehle die für eine Treuhandabrede erforderliche Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit des Treugutes. Die Guthabenforderungen gehörten mithin zum Vermögen der Klägerin. Eine Berufung auf § 11 Abs. 2 AnfG scheide aus. Die Klägerin sei bösgläubig gewesen. Sie habe Herrn T das Konto aufgrund von dessen Zahlungsschwierigkeiten bereit gestellt. Es sei auch unglaubwürdig, wenn sie behaupte, sie habe angenommen es handele sich bei den Zahlungen um Lohnzahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis des Herrn T, denn bei den Zahlungseingängen seien Kundennummern und Rechnungsnummern vermerkt gewesen. Auch seien die Zahlungen von verschiedenen Firmen eingegangen. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, es fehle an einer Leistung im Sinne des § 4 AnfG. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass Herr T selbständig tätig gewesen sei. Sie habe die Gelder von Herrn T auf ihrem Konto treuhänderisch und uneigennützig verwaltet. Aufgrund ihrer Aufzeichnungen seien diese auch hinreichend abgrenzbar und bestimmbar. Herr T habe nie beabsichtigt, ihr das Geld zuzuwenden. Zudem schulde sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Wertersatz, soweit ihr das Treugut wirtschaftlich zugutegekommen sei. Dies sei hingegen nicht der Fall gewesen. Auch könne sie den Einwand der Entreicherung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG erheben. Sie sei – entgegen der Annahme des Beklagten – nicht bösgläubig gewesen. Sie habe weder Sorgfaltspflichten verletzt noch Kenntnis von den Steuerschulden des Herrn T gehabt. Hierfür habe es keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Sie habe Herrn T ihr Konto auch nicht etwa deshalb zur Verfügung gestellt, weil sie von dessen Zahlungsschwierigkeiten gewusst habe. Vielmehr habe sie auf Anweisung von Herrn T diverse Rechnungen beglichen und daher davon ausgehen können, dass er keine Zahlungsschwierigkeiten habe. Zu bedenken sei weiterhin, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Einzahlungen auf das Konto noch gar keine vollstreckbaren Titel gehabt habe. Die letzte der streitigen Zahlungen sei im August 2008 auf dem Konto eingegangen, während die ersten Steuerbescheide, die Grundlage der Anfechtung seien, erst im September 2009 ergangen seien. Schließlich rügt die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, die dem Bescheid zugrundeliegenden, angeblich vollstreckbaren Steuerbescheide einzusehen. Im Erörterungstermin hat die Klägerin ergänzend dargelegt, dass sie auch anderen Nachbarn aus dem Haus in verschiedenen Angelegenheiten geholfen habe. Sie habe – als Herr T sie angesprochen habe – keinen Grund gesehen, ihm nicht ebenfalls zu helfen. Sie habe sich bei den Zahlungen nichts weiter gedacht. Dass Rechnungsnummern genannt waren, sei ihr nicht einmal aufgefallen. Ihr sei klar gewesen, dass Herr T arbeitsbedingt viel unterwegs gewesen sei. Über die Höhe der Geldbeträge habe sie sich daher nicht gewundert, denn mit einer solchen Tätigkeit sei regelmäßig die Zahlung von Ablösen und Ähnlichem verbunden. Ihr sei nicht klar gewesen, dass Herr T Steuerschulden oder Ähnliches gehabt habe. Sie habe nur gewusst, dass die Trennung von seiner Frau nicht einvernehmlich verlaufen sei und er in diesem Zusammenhang Ärger gehabt habe. Sie habe auch von Herrn Herr T erfahren, dass dieser noch ein gemeinsames Konto mit seiner Ehefrau in Buldern gehabt habe. Auf dieses Konto hätten die Zahlungen wohl nicht gehen sollen, weil er Angst gehabt habe, dass seine Frau das Konto abräume. Um die Post von Herrn T habe sie – die Klägerin – sich nicht gekümmert. Das habe eine andere Nachbarin getan, die den gleichen Hauseingang genutzt habe wie Herr T. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass in der Post des Herrn T Einschreiben oder Ähnliches gewesen seien. Bei ihr habe niemand geklingelt, um Schulden des Herrn T einzutreiben. Sie habe auch von sonstigen Nachfragen nach Herrn T nichts mitbekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 14.02.2014 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Duldungsbescheid vom 15.07.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 07.03.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Anfechtung gem. § 4 AnfG lägen vor, denn es sei von einer unentgeltlichen Leistung auszugehen. Da die Klägerin selbst das Konto auch genutzt habe, scheide die Annahme einer Treuhand aus. Die Klägerin habe durch die Zahlungen einen Vermögenswert erlangt. Die spätere Verwendung der Gelder mache dies nicht ungeschehen. Etwas anderes käme lediglich in Betracht, wenn die Klägerin gutgläubig gehandelt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Bereitstellung des Kontos sei ein Indiz nicht nur für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, sondern auch für die Kenntnis der Klägerin hiervon. Aufgrund der Umstände der Kontoüberlassung hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass Herr T entweder kein Bankkonto mehr gehabt habe oder sein Konto nicht mehr habe nutzen wollen. Beides beinhalte die Vermutung von Zahlungsschwierigkeiten. Unschädlich sei, dass im Zeitpunkt der Zahlungen noch kein vollstreckbarer Titel gegen den Steuerschuldner vorgelegen habe. Nach dem Sinn und Zweck des AnfG sollten gerade Vermögensverschiebungen im Vorfeld korrigiert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Finanzgerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Die Klage ist begründet. Der angefochtene Duldungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn die Voraussetzungen einer Anfechtung gem. § 4 AnfG liegen im Streitfall nicht vor. Nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will (siehe § 5 AO). Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. z.B. BFH Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579 m. w. N.). Zwar liegen im Streitfall die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 1, 2 AnfG vor, jedoch fehlt es an den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 AnfG. Gem. § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Die Klägerin hat jedoch vom Steuerschuldner keine unentgeltliche Leistung erhalten. Voraussetzung für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung ist, dass es auf Seiten des Schuldners zu einer Vermögensminderung und auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer entsprechenden Vermögensmehrung gekommen ist. Mithin bedarf es der Zuwendung eines Vermögenswertes (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz § 4 Rdnr 12). Hieran fehlt es allerdings, wenn die Klägerin als Kontoinhaberin zwar formal Inhaberin des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Bank ist, sie jedoch zeitgleich mit dem Geldeingang auf ihrem Konto einem Herausgabeanspruch des Schuldners ausgesetzt ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis, Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert (vgl. z.B. FG Münster Urteil vom 10.08.2012 14 K 4314/09 AO, EFG 2012, 2177, FG Münster Urteil vom 15.12.2011 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900 m.w.H.). Soweit der Senat in der Vergangenheit eine andere Auffassung zur Frage der Annahme einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 4 AnfG vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. Im Streitfall hat der Steuerschuldner die Einzahlungen auf das Konto der Klägerin nicht mit dem Willen veranlasst, der Klägerin hierdurch Vermögenswerte zuzuwenden. Vielmehr war es nach dem unbestrittenen und glaubhaften Vortrag der Klägerin so, dass sie die Gelder gerade nicht für sich verwenden durfte. Sie hatte die Gelder nach den Weisungen des Herrn T abzuheben bzw. zur Begleichung seiner Rechnungen zu verwenden. Der Senat ist mithin davon überzeugt, dass Herrn T mit dem Eingang des Geldes auf dem Konto der Klägerin ein gleich hoher Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin zustand. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG an die Klägerin aus. Aus diesem Grunde ist es aus Sicht des Senates auch unerheblich, dass die Klägerin das Konto selbst weiter genutzt hat. Maßgeblich ist allein, ob ihr nach den mit Herrn T bestehenden Abreden ein Verfügungsrecht über das auf dessen Veranlassung auf das Konto gezahlte Geld zustand. Dies war – hiervon ist der Senat überzeugt – nicht der Fall. Diesem Ergebnis steht der Umstand, dass der Klägerin ausweislich ihrer „Abrechnungen“ im Jahr 2007 ein Betrag von 6,76 € und im Jahr 2008 ein Betrag von 459,32 € verblieben ist, nicht entgegen. Denn auch hieraus folgt im Streitfall nicht, dass Herr T der Klägerin das Geld hat zuwenden wollen und letztlich zugewendet hat. Vielmehr ist die bis dato nicht erfolgte Auskehrung jener treuhänderisch von der Klägerin verwalteten Beträge an Herrn T – auch hiervon ist der Senat überzeugt – allein dem Umstand zuzuschreiben, dass der Kontakt zu diesem abgebrochen ist. Der Senat kann insoweit zudem nicht feststellen, dass der Herausgabeanspruch des Herrn T gegenüber der Klägerin untergegangen ist. Der Entscheidung steht der Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 17.01.2000 (VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857) nicht entgegen. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf eine Vorsatzanfechtung gem. § 3 Abs. 1 AnfG, nicht aber auf eine Anfechtung gem. § 4 Abs. 1 AnfG. Ihnen ist mithin nicht zu entnehmen, dass der Bundesfinanzhof die Auffassung vertritt, dass in den Fällen einer treuhänderischen Kontoleihe eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG anzunehmen sei. Der streitige Duldungsbescheid ist auch nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil im Streitfall die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG zu bejahen sind. Zum einen hat der Beklagte – dies ergibt sich aus der Auslegung des Duldungsbescheides sowie der Einspruchsentscheidung – die Anfechtung nicht auf § 3 Abs. 1 AnfG, sondern ausschließlich auf § 4 Abs. 1 AnfG gestützt. Zum anderen fehlte – gelangte man im Rahmen der Auslegung zu einem anderen Ergebnis – jeglicher Nachweis zur Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Herrn T. Diese Kenntnis kann nicht allein aus der Kontoüberlassung durch die Klägerin hergeleitet werden. Zudem kann der Senat keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Klägerin Kenntnis von einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Herrn T hatte. Vielmehr war dies nach den glaubhaften Darlegungen der Klägerin gerade nicht der Fall. Die Klägerin wusste lediglich, dass Herr T Streit mit seiner Ehefrau hatte und daher nicht wollte, dass Gelder auf das gemeinsame Konto gingen. Die gegenüber der Klägerin geäußerte Sorge, seine Ehefrau könnte das gemeinsame Konto „abräumen“, war aus Sicht des Senates für die Klägerin ebenfalls kein Grund, von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Herrn T auszugehen. Schließlich weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es einer Aufhebung des unter dem 26.07.2011 ergangenen Duldungsbescheides nicht bedurfte. Hierbei handelt es sich um eine reine Wiederholung des bereits am 15.07.2011 bekannt gegebenen Duldungsbescheides. Es liegt mithin kein neuer Verwaltungsakt vor, der selbständig angefochten werden kann oder muss (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 20.07.2012 VI B 21/12, BFH/NV 2012, 1764). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht vorliegen. Hieran ändert auch der Beschluss des FG München vom 8.11.2010 (14 K 1233/09, n.V.) nichts. Zum einen betrifft die Entscheidung einen anders gelagerten Sachverhalt. Im dortigen Streitfall hatte die Kontoinhaberin zugegeben, das Konto wegen der Zahlungsschwierigkeiten des Steuerschuldners auf ihren Namen eröffnet zu haben. Zum anderen hat sich das Finanzgericht München mit der Frage der Treuhandschaft, einem hieraus resultierenden Herausgabeanspruch des Steuerschuldners und den Konsequenzen für die Frage des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 4 AnfG nicht auseinandergesetzt.