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Gerichtsbescheid

5 K 1147/12 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2014:0320.5K1147.12E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 12.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.3.2012 wird dergestalt geändert, dass Zivilprozesskosten i. H. v. 6.252 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). 3 Der Kläger wurde im Streitjahr 2010 mit seiner neuen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. 4 Die Ehe des Klägers mit Frau C. (C.) wurde durch das Urteil des Amtsgerichts I vom ….11.2000 rechtskräftig geschieden. Der Kläger und C. waren gemeinsame Eigentümer eines Zweifamilienhauses. 5 Das Amtsgericht I verurteilte C., an den Kläger bestimmte Kosten der Immobilie, die nach Auszug der gemeinsamen Kinder entstanden sind, zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte C. Berufung vor dem Oberlandesgericht J ein (Az. … UF …/09). In der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2010 schlossen der Kläger und C. einen Vergleich insbesondere hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, der Übernahme des Miteigentumsanteils des Klägers durch C. und hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht J Bezug genommen (ESt-Akte Bl. 62). 6 Dem Kläger wurden mit Rechnung vom 27.9.2010 Anwaltsgebühren für das o.g. Verfahren i. H. v. 6.251,56 Euro berechnet, die er im Streitjahr bezahlt hat. 7 Mit seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr machte er die Anwaltsgebühren zunächst nicht geltend. Gegen den ESt-Bescheid vom 25.11.2011 legte er fristgemäß Einspruch ein, mit dem der u. a. die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Der Beklagte änderte die ESt-Festsetzung für 2010 mit Bescheid vom 12.12.2011, indem er antragsgemäß Unterhaltsleistungen des Klägers an C., nicht jedoch die geltend gemachten Anwaltskosten berücksichtigte. In diesem Bescheid sind der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers und seiner mit ihm zusammen zur ESt veranlagten neuen Ehefrau i. H. v. … Euro und ein Kinderfreibetrag i. H. v. 3.504 Euro berücksichtigt worden. 8 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.3.2012 als unbegründet zurückgewiesen. 9 Dagegen richtet sich die Klage. 10 Der Kläger beruft sich auf die BFH-Rechtsprechung vom 12.5.2011 VI R 42/10. Da der Prozess zwischen ihm und C. vor dem Oberlandesgericht durch einen Vergleich beendet worden sei, habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und sei nicht mutwillig gewesen. 11 Der Kläger stimmt einem Ruhen des Verfahrens nicht zu und sieht für eine Aussetzung keinen Grund. 12 Er beantragt sinngemäß, 13 den ESt-Bescheid 2010 vom 12.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.3.2012 dahingehend zu ändern, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 6.252 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 14 Der Bekl. beantragt, 15 die Klage abzuweisen, 16 hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. 17 Er beantragt das Ruhen des Verfahrens, um klarstellende Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage in den dort anhängigen Verfahren IX R 5/12 und X R 34/12 abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzgerichten zur Frage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängigen Klageverfahren. 18 Zur Begründung in der Sache führt der Bekl. aus, dass die vorliegend streitigen Aufwendungen auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Denn diese Entscheidung habe nicht zur Folge, dass sämtliche Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Die hier streitigen Aufwendungen würden vielleicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sein, sie seien jedoch nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung einer Ehe oder Beendigung des Zusammenlebens von Menschen, wozu auch die Auseinandersetzung über die weitere Nutzung einer beiden Partnern gehörenden Wohnung und/oder die Veräußerung und der Erwerb von Grundvermögen gehöre, sei grundsätzlich nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Nach den heutigen Lebensumständen sei nicht nur eine Minderheit der Bevölkerung betroffen. Für die Frage der Zwangsläufigkeit komme es zwar nicht auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses an, weil Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig seien. Hieraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass es auch für die Frage der Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen nicht auf das kostenverursachende Ereignis ankomme. Aufwendungen seien nur dann außergewöhnlich, wenn auch das auslösende Ereignis außergewöhnlich sei. Auch würde sich hier die Frage stellen, ob die Aufwendungen überhaupt notwendig gewesen seien oder ob der vor dem Oberlandesgericht getroffene Vergleich vernünftigerweise auch ohne Gerichtsverfahren hätte erzielt werden können. Die Notwendigkeit des vorliegenden Rechtsstreits sei daher nicht erkennbar und eine Belastung der Allgemeinheit mit den daraus resultierenden Prozesskosten nicht gerechtfertigt. 19 Entscheidungsgründe 20 I. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Danach braucht die Entscheidung des anderen Rechtsstreits zwar nicht bindend zu sein; sie muss jedoch vorgreiflich sein. Die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren muss deshalb dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen (BFH-Beschlüsse vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43 und vom 31. Juli 1995 X B 325/94, BFH/NV 1996, 158). Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach ständiger Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozess vor dem BFH oder anderen Finanzgerichten anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BStBl II 1990, 944; vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFH/NV 1993, 106 und in BFH/NV 1996, 158; vom 22.06.2001 XI B 18/00, BFH/NV 2001, 1588). Die vom Bekl. angeführten, beim BFH anhängigen Verfahren sind nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren. Sie betreffen nicht dasselbe Rechtsverhältnis bzw. hängt die vorliegende Entscheidung nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen der beim BFH anhängigen Rechtsverhältnisse ab. 21 Auch ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung – ZPO –) kann nicht angeordnet werden; insoweit fehlt es – mangels Einverständnis des Klägers – bereits an dem hierfür erforderlichen übereinstimmenden Antrag der Beteiligten. 22 II. Die Klage ist begründet. 23 Der ESt-Änderungsbescheid 2010 vom 12.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.3.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung zu Unrecht versagt. 24 Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die ESt in bestimmten Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). 25 Mit Wirkung vom 30.06.2013 ist in § 33 Abs. 2 EStG ein Satz 4 ergänzt worden, wonach der Abzug von Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen ist, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige in Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Für die Zeit bis zum 29.06.2013 – und damit auch für das Streitjahr 2010 – fehlte eine diesbezügliche gesetzliche Regelung. Die Kosten eines Zivilprozesses konnten nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), die sich auf den Rechtsstand bis zum 29.06.2013 bezieht, unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung war für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Vielmehr lag für den Steuerpflichtigen die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er – will er sein Recht durchsetzen – im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten musste. Der Unausweichlichkeit stand hierbei nicht entgegen, dass eine Prozesspartei in der Regel nur bei Unterliegen mit den Kosten eines Zivilprozesses belastet ist, da die Entscheidung eines Gerichts nur selten mit Gewissheit vorhersehbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). 26 Als außergewöhnliche Belastung waren Zivilprozesskosten nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er musste diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß waren Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reichte nicht aus, um die Zivilprozesskosten als unausweichlich und damit als zwangsläufig ansehen zu können. Der Erfolg musste mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung, also aus ex ante-Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703; FG München Urteil vom 20. 4. 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453). Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann (vgl. Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665). 27 Darüber hinaus können Zivilprozesskosten der Höhe nach nur insoweit abziehbar sein, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.). 28 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles sind die für 2010 geltend gemachten Kosten für den Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. 29 Die Aufwendungen sind dem Kläger zwangsläufig entstanden. Sie betreffen einen in zweiter Instanz geführten Zivilprozess. Dieser betraf die Rechtsfragen im Hinblick auf das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und C. stehende Hausgrundstück. Betroffen waren u. a. die Frage der Übernahme der auf dem Haus lastenden Darlehnsverbindlichkeiten und der Kapitaldienst dafür. Das Verfahren endete schließlich mit der Übernahme des Miteigentumsanteils des Klägers durch C. Die vor dem Zivilgericht verhandelten Rechtsfragen hatten somit erhebliche finanzielle Bedeutung und betrafen - da das Hausgrundstück von C. bewohnt war und der Kläger dafür die Aufwendungen trug - durchaus existentielle Fragen. 30 Nach der vom BFH gebotenen summarischen Prüfung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nach Abschluss des erstinstanzlichen Zivilprozessverfahrens mutwillig oder leichtfertig auf das Berufungsverfahren eingelassen hat, denn erstinstanzlich hatte der Kläger mit seinen Anträgen obsiegt. 31 Es ist dem Bekl. zwar zuzugeben, dass der Kläger und C. einen Vergleich auch im außergerichtlichen Verfahren hätten schließen können, wenn C. auf die Anforderungen des Klägers auf Nutzungsentschädigung reagiert hätte und die Parteien daraufhin einvernehmlich verhandelt hätten. Grundsätzlich ist jede zivilrechtliche Streitigkeit auch einer außergerichtlichen Lösung zugänglich. In der Masse der zivilrechtlichen Verfahren bestünde letztendlich immer die Möglichkeit, ohne die Beteiligung von Gerichten eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (siehe Leitner, EFG 2013, 452; Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665). Doch gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Kläger und C. nahegelegen oder „im Raume gestanden“ hätte. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung macht die Beschreitung des Klageweges nicht mutwillig. 32 Die Aufwendungen des Klägers stellen sich auch als außergewöhnlich dar. Der Senat folgt dem Bekl. nicht in der Auffassung, dass bei der heutigen Scheidungsrate solche Zivilprozesskosten, wie sie beim Kläger angefallen sind, der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Selbst wenn man dies auf die beim Scheidungsverfahren anfallenden Aufwendungen beziehen wollte, so handelt es sich vorliegend um zehn Jahre nach der Scheidung angefallene Kosten betreffend die Nutzung und Auseinandersetzung des gemeinsamen Zweifamilienhauses. Es ist nicht ersichtlich, dass dies bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen der Fall ist. 33 Gemäß § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 2 Abs. 4 EStG mindern die hier streitigen außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe, in der sie die dem Kläger zumutbare Belastung übersteigt. 34 Das Gericht hat die Steuerfestsetzung wie erkannt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Bekl. übertragen. Dieser wird insbesondere die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu berechnen haben. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 36 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren zur selben Rechtsfrage. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.