Urteil
5 K 1023/12 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2014:0320.5K1023.12E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2010 vom 04.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 wird dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 6.331,18 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Berechnung der sich danach ergebenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). 3 Die Ehe der nichtselbstständig tätigen Klägerin (Klin.) mit Herrn X W (W) wurde durch das Urteil des Amtsgerichts I vom xx.xx.2000 rechtskräftig geschieden. Da die Klin. und W gemeinsame Eigentümer eines Zweifamilienhauses in I , A-Straße 2, waren, hatten sie am 17.06.1999 einen Ehevertrag geschlossen, in dem geregelt war, dass ein Verkauf des Hauses bis zum Abitur des Kindes S und dessen danach zu erwartenden Auszugs, spätestens jedoch bis zum 31.12.2008 ausgeschlossen ist. Die Hauslasten sollten, solange noch beide, die Klin. und W, das Haus (in getrennten Haushalten) bewohnen, weiterhin von W getragen werden. Die Klin. bewohnte im Haus die untere Wohnung - auch nachdem W im Februar 2001 auszog. W trug weiterhin die Kreditbelastungen für das gemeinsame Haus. Von der Miete, die W aus der Vermietung der oberen Wohnung vereinnahmte, zahlte er die Hälfte an die Klin. Nachdem der Sohn S seit Sommer 2007 an seinem Studienort wohnte, führten die Klin. und W Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Hauseigentums. W erklärte seine Bereitschaft, das Haus bei gleichzeitiger Übernahme sämtlicher Darlehensbelastungen in sein Alleineigentum zu übernehmen. W forderte in diesem Zusammenhang auch eine Nutzungsentschädigung für das Bewohnen des Hauses durch die Klin. und eine hälftige Beteiligung der Klin. an den Kreditraten. Schließlich ging W gerichtlich gegen die Klin. vor, worauf die Klin. Widerklage erhob, mit welcher sie u.a. geltend machte, dass sie für ein von W aufgenommenes …-Darlehen über 47.000 € nicht hafte. In dem vor dem Amtsgericht I geführten Zivilprozess, Az. 00 F 0000/08, schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 einen Vergleich, in welchem sie den Wohnwert der von der Klin. genutzten Wohnung auf 600 € festlegten und sich die Klin. verpflichtete, an W ab dem 01.01.2009 monatlich 300 € für die Nutzung der Erdgeschosswohnung samt des im ersten Obergeschosses von ihr mit genutzten Zimmers im Haus A-Straße zu zahlen. Regelungen zu der Frage der Nutzungsentschädigung vor dem 01.01.2009 und der Frage der Teilung der Kreditbelastungen und weiterer Hauskosten wurden nicht getroffen. Mit am 28.10.2009 verkündeten Urteil wies das Amtsgericht I die Widerklage der Klin. ab und verurteilte sie, an W als Nutzungsentschädigung für 2008 einen weiteren Betrag von 2.519 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte die Klin. Berufung beim Oberlandesgericht J ein (Az. 0 UF 000/09). In der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens vom 02.09.2010 schlossen die Klin. und W einen Vergleich insbesondere hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, der Übernahme des Miteigentumsanteils des W durch die Klin. und hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten. Wegen der Einzelheiten des Zivilprozesses vor dem Amtsgericht I und dem Oberlandesgericht J wird auf Blatt 26 bis 58 der Gerichtsakte Bezug genommen. 4 Die Klin. wurde mit Bescheid vom 09.09.2011 zur Einkommensteuer (ESt) 2010 veranlagt. Hierbei wurden als außergewöhnliche Belastungen Ausbildungskosten i.H.v. 462 € berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte sie Einspruch ein und machte u.a. unter Hinweis auf die neuere BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) noch die ihr in 2010 entstandenen Zivilprozesskosten aus dem vor dem Oberlandesgericht J geführten Berufungsverfahren in Form von Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 6.331,18 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auf die Rechnungen und Zahlungsnachweise hierüber wird Bezug genommen. Erstattungen aus einer Rechtsschutzversicherung erhielt die Klin. nicht. Der Bekl. teilte der Klin. unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031:002, 2011/1025909, BStBl I 2011, 1286, mit, dass das BFH-Urteil vom 12.05.2011 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar sei. Deshalb erließ der Bekl. auf den Einspruch der Klin. am 04.10.2011 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit dem er aber die von der Klin. erklärten Zivilprozesskosten nicht berücksichtigte. Unter dem 04.01.2012 erging zur Berücksichtigung von der Klin. nicht angegebener Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes ein weiterer, gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter Bescheid, mit dem der Bekl. die ESt 2010 nunmehr auf 6.964 € festsetzte. In den Erläuterungstexten zu den beiden Bescheiden hieß es jeweils, dass die Klin. bezüglich der Zivilprozesskosten zu gegebener Zeit weitere Nachricht erhalten würde. 5 Mit Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Die der Klin. im Streitjahr entstandenen Prozesskosten könnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Nach Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Zivilprozesskosten weder der Abwehr des Verlustes der Existenzgrundlage noch der Durchsetzung lebensnotwendiger Bedürfnisse gedient hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der geschiedenen Eheleute und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehemann, die aber im Hinblick auf die eigenen Einkünfte der Klin. nicht existenziell notwendig seien, entstanden seien. Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung seien grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ein die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung rechtfertigender Ausnahmefall sei nicht gegeben bzw. nicht vorgetragen worden. Zwar sei der Klin. dahingehend zuzustimmen, dass der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, a.a.O., zu Zivilprozesskosten in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe. Er, der Bekl., sei jedoch an den Nichtanwendungserlass durch BMF-Schreiben vom 20.12.2011, a.a.O., gebunden. Somit halte er an der bisher geltenden Rechtsprechung des BFH fest. 6 Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. 7 Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen würden. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Zivilprozesskosten würden nicht zu den üblichen Kosten der Lebensführung gehören. Sie seien somit außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Die Zivilprozesskosten seien ihr, der Klin., auch zwangsläufig entstanden. Da der Prozess durch einen Vergleich beendet worden sei, sei davon auszugehen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. 8 Die Klin. hat einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt. 9 Sie beantragt, 10 den ESt-Bescheid 2010 vom 04.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 dahingehend zu ändern, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 6.331,18 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, 11 hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. 12 Der Bekl. beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. 15 Der Bekl. regt an, klarstellende Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage in den dort anhängigen Verfahren VI R 66/12 und X R 34/12 abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzgerichten zur Frage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängigen Klageverfahren. 16 Zur Begründung in der Sache führt der Bekl. aus, dass die vorliegend streitigen Aufwendungen auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10, a.a.O., nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Denn diese Entscheidung habe nicht zur Folge, dass sämtliche Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Die hier streitigen Aufwendungen würden vielleicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sein, sie seien jedoch nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung einer Ehe oder Beendigung des Zusammenlebens von Menschen, wozu auch die Auseinandersetzung über die weitere Nutzung einer beiden Partnern gehörenden Wohnung und/oder die Veräußerung und der Erwerb von Grundvermögen gehöre, sei grundsätzlich nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Nach den heutigen Lebensumständen sei nicht nur eine Minderheit der Bevölkerung betroffen. Für die Frage der Zwangsläufigkeit komme es zwar nicht auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses an, weil Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig seien. Hieraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass es auch für die Frage der Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen nicht auf das kostenverursachende Ereignis ankomme. Aufwendungen seien nur dann außergewöhnlich, wenn auch das auslösende Ereignis außergewöhnlich sei. Auch würde sich hier die Frage stellen, ob die Aufwendungen überhaupt notwendig gewesen seien oder ob der vom Oberlandesgericht getroffene Vergleich vernünftigerweise auch ohne Gerichtsverfahren hätte erzielt werden können. Vor dem Hintergrund des Ehevertrags vom 17.06.1999 und dem Vergleich im Rechtsstreit über Kindesunterhalt und Ehegattentrennungsunterhalt vom 06.06.2002 halte er, der Bekl., dies für möglich. Die Notwendigkeit des vorliegenden Rechtsstreits sei daher nicht erkennbar und eine Belastung der Allgemeinheit mit den daraus resultierenden Prozesskosten nicht gerechtfertigt. 17 Die Sache wurde am 20.03.2014 vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lagen nicht vor. Voraussetzung für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Danach braucht die Entscheidung des anderen Rechtsstreits zwar nicht bindend zu sein; sie muss jedoch vorgreiflich sein. Die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren muss deshalb dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen (BFH-Beschlüsse vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43 und vom 31. Juli 1995 X B 325/94, BFH/NV 1996, 158). Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach ständiger Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozess vor dem BFH anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944; vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFH/NV 1993, 106 und vom 22.06.2001 XI B 18/00, BFH/NV 2001, 1588). Die vom Bekl. angeführten, beim BFH anhängigen Verfahren sind nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren. Sie betreffen nicht dasselbe Rechtsverhältnis bzw. die vorliegende Entscheidung hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen der beim BFH anhängigen Rechtsverhältnisse ab. Auch ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung - ZPO -) kann nicht angeordnet werden; insoweit fehlt es - mangels Einverständnis der Klin. - bereits an dem hierfür erforderlichen übereinstimmenden Antrag der Beteiligten. 20 Die Klage ist begründet. 21 Der ESt-Änderungsbescheid 2010 vom 04.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klin. in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Abzug der aus dem Zivilrechtsstreit C ./. W, OLG J II-0 UF 000/09, in Höhe von insgesamt 6.331,18 € geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht versagt. 22 Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die ESt in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). 23 Mit Wirkung vom 30.06.2013 ist in § 33 Abs. 2 EStG ein Satz 4 ergänzt worden, wonach der Abzug von "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten)" als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen ist, "es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können". Für die Zeit bis zum 29.06.2013 - und damit auch für das Streitjahr 2010 - fehlte eine diesbezügliche gesetzliche Regelung. Die Kosten eines Zivilprozesses konnten nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Rechtsstand vor dem 30.06.2013 (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung war für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Vielmehr lag für den Steuerpflichtigen die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er - will er sein Recht durchsetzen - im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. Der Unausweichlichkeit stand hierbei nicht entgegen, dass eine Prozesspartei in der Regel nur bei Unterliegen mit den Kosten eines Zivilprozesses belastet ist, da die Entscheidung eines Gerichts nur selten mit Gewissheit vorhersehbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). 24 Als außergewöhnliche Belastungen waren Zivilprozesskosten nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er musste diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß waren Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reichte nicht aus, um die Zivilprozesskosten als unausweichlich und damit als zwangsläufig ansehen zu können. Der Erfolg musste mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung, also aus ex ante-Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703 (Rev. BFH VI R 14/13); FG München Urteil vom 20. 4. 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453 (Rev. BFH VI R 74/12)). Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann (vgl. Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)). 25 Darüber hinaus können Zivilprozesskosten der Höhe nach nur insoweit abziehbar sein, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.). 26 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles sind die für 2010 geltend gemachten Gerichtskosten und Kosten für den Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. 27 Die Aufwendungen sind der Klin. zwangsläufig entstanden. Sie betreffen einen in zweiter Instanz geführten Zivilprozess. Der Rechtsstreit hat den Eingang in die erste Instanz nicht auf Betreiben der Klin., sondern auf Betreiben des W gefunden. So hat nicht die Klin., sondern W Klage vor dem Amtsgericht I erhoben, als sich die Klin. nicht ohne Weiteres auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung einließ. Hierauf hat die Klin. von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Widerklage zu erheben, um weitere Streitpunkte in den Rechtsstreit miteinführen zu können. Die Klin. hat sich demnach gegen eine gegen sie erhobene Klage zur Wehr gesetzt. Im Hinblick darauf, dass für das gemeinsame Haus hinsichtlich Nutzung und Eigentum eine Gesamtlösung gefunden werden musste, hat die Klin. nicht mutwillig Widerklage erhoben. Aus ihrer Sicht war nicht nur eine Regelung hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung, sondern auch hinsichtlich der Kreditbelastungen zu treffen. 28 Nach summarischer Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klin. nach Abschluss des erstinstanzlichen Zivilprozessverfahrens mutwillig oder leichtfertig auf das Berufungsverfahren eingelassen hat. Vielmehr bestand durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die sich in dem vor dem Oberlandesgericht J geschlossenen Prozessvergleich, mit dem u. a. die Nutzungsentschädigung für 2008 wieder zurückgenommen wurde, realisiert hat. 29 Der Klin. stand das Recht zu, sich gegen das erstinstanzliche Urteil durch Einlegung der Berufung zu wehren. Die Ausschöpfung des vom Rechtsstaat eingerichteten Instrumentariums war zur Überzeugung des Senats für die Klin. auch unausweichlich. Eine außergerichtliche Einigung ist zu dem Zeitpunkt nach Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr das Mittel, dass der Unterliegende wählen sollte, um sich gegen ein ihn belastendes Urteil zu wehren. Denn gelangt eine solche außergerichtliche Einigung schließlich nicht zum erwünschten Ziel, dürfte das erstinstanzliche Urteil mittlerweile rechtskräftig geworden sein. Außerdem erscheint eine außergerichtliche Einigung, wenn bereits ein Gericht seine Rechtsauffassung in einem Urteil niedergelegt hat, wenig aussichtsreich, weil sich eine der Parteien in ihrem geltend gemachten Recht bereits bestätigt fühlen darf. 30 Es ist dem Bekl. zwar zuzugeben, dass die Klin. und W einen Vergleich auch im außergerichtlichen Verfahren hätten schließen können, wenn die Klin. auf die Anforderungen des W auf Nutzungsentschädigung reagiert hätte und die Parteien daraufhin einvernehmlich verhandelt hätten. Grundsätzlich ist jede zivilrechtliche Streitigkeit auch einer außergerichtlichen Lösung zugänglich. In der Masse der zivilrechtlichen Verfahren bestünde letztendlich immer die Möglichkeit, ohne die Beteiligung von Gerichten eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (siehe Leitner, EFG 2013, 452; Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)). Doch erschien es vorliegend aus der ex ante-Sicht eines verständigen Dritten wenig aussichtsreich, dass außergerichtlich eine umfängliche Einigung hätte erlangt werden können. Dies zeigt auch der vor dem Amtsgericht I geschlossene Vergleich. Denn dieser bezog sich nur auf eine von der Klin. an W zu zahlende Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 01.01.2009, nicht aber auch für die noch streitige Zeit davor. Auch für den Streitpunkt der Kreditbelastung aus dem …-Darlehen konnte offenbar keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so dass das Amtsgericht I noch durch Urteil entscheiden musste. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens fanden die geschiedenen Ehegatten eine Vergleichslösung, die keines weiteren Urteils mehr bedurfte. 31 Die Aufwendungen der Klin. stellen sich auch als außergewöhnlich dar. Der Senat folgt dem Bekl. nicht in der Auffassung, dass bei der heutigen Scheidungsrate solche Zivilprozesskosten, wie sie bei der Klin. angefallen sind, der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Selbst wenn man dies auf die beim Scheidungsverfahren anfallenden Aufwendungen beziehen wollte, so handelt es sich vorliegend um zehn Jahre nach der Scheidung angefallene Kosten betreffend die Nutzung und Auseinandersetzung des gemeinsamen Zweifamilienhauses. Es ist nicht ersichtlich, dass dies bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen der Fall ist. 32 Hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der nach RVG ermittelten Rechtsanwaltsgebühren besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Kosten wurden auch im Streitjahr 2010 bezahlt. Es sind keine Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung oder Erstattungen des Prozessgegners anzurechnen, da solche nicht erfolgt sind. 33 Gemäß § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 2 Abs. 4 EStG mindern die hier streitigen außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe, in der sie die der Klin. zumutbare Belastung übersteigen. 34 Das Gericht hat die Steuerfestsetzung wie erkannt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Bekl. übertragen. Dieser wird insbesondere die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu berechnen haben. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 36 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung und die zu der Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (z. B. VI R 66/12, X R 34/12 und VI R 56/13) zuzulassen. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.