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Urteil

6 K 3823/13 AO Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2014:0115.6K3823.13AO.00
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Tenor

Der Rückforderungsbescheid vom 15.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbescheid vom 15.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides. Mit Beschluss vom 01.02.2008 eröffnete das Amtsgericht O unter dem Aktenzeichen 2 IN das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (im Folgenden: GmbH) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 07.04.2008 focht der Kläger eine Zahlung, die die GmbH am 12.11.2007 für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum September 2007 per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren an den Beklagten geleistet hatte, in Höhe von 83.976,57 € an. Der Beklagte erstattete den vorgenannten Betrag am 02.06.2008 auf das Insolvenzanderkonto. In der Folge überprüfte der Beklagte die von ihm aufgrund der Insolvenzanfechtung geleistete Zahlung nochmals und gelangte zu dem Schluss, die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung hätten nicht vorgelegen, da die GmbH den Lastschrifteinzug konkludent genehmigt hätte. Der Beklagte forderte daraufhin den an die Insolvenzmasse erstatteten Betrag in Höhe von 83.976,57 € mit Bescheid vom 15.07.2011 gem. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vom Kläger zurück. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.11.2013). Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen habe auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Dies gelte auch für die vom Beklagten begehrte Rückzahlung eines Anfechtungsbetrages. Denn der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) sei kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Dem Beklagten sei es verwehrt, sein Rückforderungsbegehren gem. § 37 Abs. 2 AO durch Verwaltungsakt zu verfolgen. Dies gelte selbst dann, wenn Belastungsbuchungen per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nicht insolvenzrechtlich anfechtbar wären. Im Übrigen bestünde aufgrund der Belastungsbuchung per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Die wegen der Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse geleistete Zahlung sei daher nicht ohne Rechtsgrund i.S.d. § 37 Abs. 2 AO erfolgt. Nach der zum Zahlungszeitpunkt gegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Anfechtungsbetrag vom Beklagten ausgezahlt werden müssen. Dieser Rechtsprechung sei der Beklagte gefolgt. Durch eine etwaige spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfalle der Rechtsgrund i.S.d. § 37 Abs. 2 AO nicht rückwirkend. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 15.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Rückforderungsbescheid sei zu Recht erlassen worden, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO gegeben seien. Der Anfechtungsanspruch des Klägers sei unbegründet. Im Streitfall sei eine konkludente Genehmigung anzunehmen, da die GmbH in der Vergangenheit die wiederkehrenden Lastschriften des Finanzamts genehmigt und bezogen auf die hier streitige Lastschrift innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen erhoben habe. Die Rechtsauffassung des Finanzamts stehe im Einklang mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 23.09.2009 (Aktenzeichen VII R 43/08, BStBl II 2010, 215). Hierin gehe der Bundesfinanzhof davon aus, das Finanzamt dürfe einen auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Rückforderungsbescheid erlassen, wenn es auf einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückgewähranspruch gezahlt habe, ohne dass die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung vorgelegen hätten. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.09.2012 (Aktenzeichen VII B 95/12, BStBl II 2012, 854) sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2011 (Aktenzeichen IX ZB 36/09, ZIP 2011, 683) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es insoweit um die Frage der Rechtswegzuständigkeit für den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO gehe. Vorliegend sei jedoch nicht die Frage des Rechtswegs für den Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1 InsO bzw. dessen Umkehrung betroffen, sondern die Rückforderung rechtsgrundlos ausgekehrter Steuerbeträge, die ohne das Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses zuvor nicht vom Beklagten hätten vereinnahmt werden können. Der Beklagte stellt nochmals heraus, er habe auf den vermeintlichen Insolvenzanfechtungsanspruch ohne Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen gezahlt. Die Steuerforderungen seien mit der Genehmigung des Lastschrifteinzugs durch die GmbH erfüllt worden und damit erloschen. Die gleichwohl erfolgte Auszahlung von bereits vereinnahmten Steuerbeträgen aufgrund der Insolvenzanfechtung führe nicht zu einem Wiederaufleben des ursprünglichen Steueranspruchs. Die Steuerbeträge seien insoweit vielmehr ohne Rechtsgrund allein auf der Grundlage des Steuerschuldverhältnisses und somit als Ausfluss der hoheitlichen Tätigkeit der Finanzverwaltung ausgekehrt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO seien nach ihrem Wortlaut erfüllt. Eine einschränkende Auslegung sei nicht gerechtfertigt, weil die Regelung des § 37 Abs. 2 AO der Finanzverwaltung einen allgemeinen Erstattungsanspruch gegen denjenigen gewähre, an den eine Steuer oder Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sei. § 37 Abs. 2 AO bezwecke einen allgemeinen Ausgleich aller ungerechtfertigten und irrtümlichen Steuererstattungen. Zwischen den Beteiligten habe ein Steuerschuldverhältnis bestanden, da die GmbH Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer für den Monat September 2007 gewesen sei. Die Zahlung des Beklagten sei als Ausfluss dieses Steuerschuldverhältnisses erfolgt, weil der Beklagte geglaubt habe, der GmbH die ursprüngliche Steuerzahlung aufgrund der Anfechtungserklärung im Insolvenzverfahren erstatten zu müssen. Die vorliegend zu entscheidende Streitfrage war bereits Gegenstand des beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 1712/12 anhängigen Klageverfahrens, das sich nach isolierter Aufhebung der Einspruchsentscheidung erledigt hat. Das Gericht hat die Akten des Verfahrens 6 K 1712/12 beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakten der Verfahren 6 K 1712/12 und 6 K 3823/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 15.07.2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Der Beklagte hat den aufgrund der Insolvenzanfechtung auf das Insolvenzanderkonto geleisteten Betrag in Höhe von 83.976,57 € zu Unrecht nach § 37 Abs. 2 AO durch Rückforderungsbescheid vom Kläger zurückgefordert. Ist eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Für die Finanzämter ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an gefehlt hat oder später weggefallen ist (BFH-Urteile vom 06.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; vom 14.02.1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; und vom 16.03.2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218; BFH-Beschlüsse vom 28.03.2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, vom 29.07.2008 III S 35/08, Juris; und vom 12.08.2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062). Als spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs setzt § 37 Abs. 2 AO voraus, dass es sich um die Korrektur einer Vermögensverschiebung handelt, die aufgrund der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde erfolgt ist. Die Erstattung von Vermögensverschiebungen außerhalb des Steuerschuldverhältnisses kann hingegen nicht nach § 37 Abs. 2 AO verlangt werden, sondern ist auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832). So verhält es sich im Streitfall. Der Beklagte hat den mit Bescheid vom 15.07.2011 zurückgeforderten Betrag nicht in Erfüllung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis in die Insolvenzmasse gezahlt, sondern in Erfüllung einer - vermeintlichen oder tatsächlichen - zivilrechtlichen Verpflichtung nach § 143 Abs. 1 InsO. Dies schließt die Rückforderung durch Verwaltungsakt aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832). Der Beklagte ist daher gehalten, seinen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die per Lastschrift eingezogene Umsatzsteuervorauszahlung September 2007 ist vom Beklagten nicht aus dem Steuerrechtsverhältnis heraus zurückgewährt worden, da der Beklagte materiell-rechtlich nicht zur Rückzahlung verpflichtet war. Aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2007, die einer Steuerfestsetzung gleichsteht, war der Beklagte zur Einziehung und zum Behalten des streitigen Betrages berechtigt. Der steuerliche Grund für das Behaltendürfen der Umsatzsteuervorauszahlung ist nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen. Steuerrechtlich ist insoweit allein entscheidend, dass die Steuerfestsetzung - wie vorliegend - nicht aufgehoben oder geändert worden ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832). Grund für die Rückzahlung der im Lastschriftverfahren eingezogenen Zahlung war die sich aus § 143 Abs. 1 InsO ergebende Verpflichtung des Beklagten. Der Zahlung lag mithin ein originär zivilrechtlicher Anspruch zugrunde, der keinen Erstattungsanspruch i.S.d. § 37 Abs. 2 AO begründen kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 12 K 3560/12, EFG 2013, 832). Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 05.09.2012 (Aktenzeichen VII B 95/12, BStBl II 2012, 854) und vom 27.09.2012 (Aktenzeichen VII B 190/11, BStBl II 2013, 109) Bezug genommen. Hierin hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2009, Aktenzeichen VII R 43/08, BStBl II 2010, 215) aufgegeben, in der er noch von der Möglichkeit der Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO ausging. Der Senat schließt sich der im Jahr 2012 geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Entgegen der Auffassung des Beklagten können die Erwägungen des Bundesfinanzhofs in den Entscheidungen vom 05.09.2012 (Aktenzeichen VII B 95/12, BStBl II 2012, 854) und vom 27.09.2012 (Aktenzeichen VII B 190/11, BStBl II 2013, 109) auf den Streitfall übertragen werden, da die Rückforderung von Zahlungen, die aufgrund einer Insolvenzanfechtung vorgenommen worden sind, nach denselben Rechtsgrundsätzen erfolgen muss wie die Insolvenzanfechtung selbst. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision war zuzulassen, da zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich ist. Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob das Finanzamt eine Zahlung, die es aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf ein Insolvenzanderkonto geleistet hat, mittels eines Rückforderungsbescheides nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern kann, wenn der Insolvenzschuldner die Steuerforderung zunächst durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren beglichen hat.