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Urteil

3 K 4315/12 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zweitwohnung liegt auch dann am Beschäftigungsort, wenn sie im Einzugsbereich der Arbeitsstätte liegt und diese von dort in zumutbarer Zeit erreichbar ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Allein die Nähe der Zweitwohnung zur Familienwohnung schließt die berufliche Veranlassung nicht aus, wenn die beruflichen Gründe überwiegen. • Bei glaubhaftem Nachweis eines postalischen Verlusts der Klageschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. • Zu den Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung gehören auch Kosten für eine am Beschäftigungsort angemietete Garage.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnung im Einzugsbereich als Wohnung am Beschäftigungsort; doppelte Haushaltsführung anerkannt • Eine Zweitwohnung liegt auch dann am Beschäftigungsort, wenn sie im Einzugsbereich der Arbeitsstätte liegt und diese von dort in zumutbarer Zeit erreichbar ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Allein die Nähe der Zweitwohnung zur Familienwohnung schließt die berufliche Veranlassung nicht aus, wenn die beruflichen Gründe überwiegen. • Bei glaubhaftem Nachweis eines postalischen Verlusts der Klageschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. • Zu den Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung gehören auch Kosten für eine am Beschäftigungsort angemietete Garage. Die Kläger, verheiratet mit zwei Kindern, sind gemeinsam veranlagt. Der Kläger ist Professor an einer Universität in B und führt wegen Arbeitsaufgaben und Bibliotheksnutzung einen erhöhten Aufwand. Familienwohnsitz und Arbeitsort der Ehefrau liegen in H. Der Kläger nahm in E eine Zweitwohnung, etwa 83 km von B entfernt und 47 km von H entfernt; die Wohnung liegt nahe fachrelevanter Bibliotheken und ermöglicht eine Fahrtzeit unter einer Stunde zu seiner Arbeitsstätte. Für 2010 und 2011 erklärte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (jeweils rd. 9.164 EUR bzw. 8.078 EUR) einschließlich Garagenmiete und Heimfahrten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an mit der Begründung, die Zweitwohnung liege zu weit vom Arbeitsort und sei von der privaten Lebensführung beeinflusst. Die Kläger legten Einspruch ein und klagten; die Klage war zunächst fristlich strittig wegen eines postalischen Verlusts der Klageschrift, wofür Wiedereinsetzung beantragt wurde. • Klage ist nach Gewährung von Wiedereinsetzung fristgerecht: Der Vertreter legte Fristen- und Postausgangsbuch vor; die Klageschrift ging offenbar verloren, weshalb das Versäumnis unverschuldet war (§§47 FGO,56 FGO,122 Abs.3 AO). • Rechtliche Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nach §9 Abs.1 Satz3 Nr.5 EStG sind gegeben, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seines Familienwohnsitzes beschäftigt ist und 'am Beschäftigungsort wohnt' — dies umfasst Wohnungen im Einzugsgebiet der Arbeitsstätte (BFH-Rechtsprechung). • Entscheidend ist die zumutbare Erreichbarkeit der Arbeitsstätte von der Zweitwohnung; Entfernungsangaben sind nicht allein maßgeblich, vielmehr sind alle Umstände einschließlich Verkehrsverbindungen zu würdigen (BFH, VI R 59/11). • Im vorliegenden Fall erreicht der Kläger seinen Arbeitsplatz von E in unter einer Stunde; die Fahrzeiten und Verkehrsbelastung vom Familienwohnsitz H machen ein tägliches Pendeln unzumutbar, sodass die Zweitwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen gehalten wird. • Die Nähe der Zweitwohnung zu Familienwohnsitz und der erleichterte familiäre Kontakt unter der Woche entkräften die berufliche Veranlassung nicht, weil die beruflichen Gründe (Erreichbarkeit, Bibliothekszugang) überwiegen. • Als Werbungskosten sind neben Fahrtkosten auch die Garagenmiete am Beschäftigungsort zu berücksichtigen; die Steuerberechnung wurde dem Finanzamt zur Durchführung überlassen (§100 Abs.2 FGO). Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht hat die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 und 2011 insoweit geändert, dass die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung des Klägers anerkannt werden; die Berechnung der Steuer obliegt dem Beklagten. Die Kläger erhielten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Verlusts der Klageschrift; die Voraussetzungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind angesichts der zumutbaren Fahrtzeit und des beruflichen Nutzens der örtlichen Bibliotheken erfüllt. Kosten des Verfahrens werden überwiegend dem Beklagten auferlegt; die Revision wurde zugelassen.