Urteil
3 K 462/13 Erb
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vermächtnisanspruch, dessen Erfüllung erst mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters verlangt werden kann, kann zivilrechtlich als Betagung zu qualifizieren sein.
• Bei einer Betagung ist nach BFH-Rechtsprechung zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen der Fälligkeitstermin zum Erbfall bestimmbar ist, und solchen, in denen er unbestimmt ist.
• Ergibt die Auslegung des Testaments, dass der Fälligkeitszeitpunkt bereits kalendermäßig bestimmbar ist (z. B. Vollendung des 21. Lebensjahres), entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG).
• Ist der Fälligkeitszeitpunkt bestimmbar, ist der Wert des Vermächtnisses zum Erbfall mit Abzinsung nach BewG zu erfassen.
Entscheidungsgründe
Erbschaftsteuer: Betagtes Vermächtnis mit bestimmbarem Fälligkeitstermin führt zur Steuerentstehung mit dem Tod • Ein Vermächtnisanspruch, dessen Erfüllung erst mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters verlangt werden kann, kann zivilrechtlich als Betagung zu qualifizieren sein. • Bei einer Betagung ist nach BFH-Rechtsprechung zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen der Fälligkeitstermin zum Erbfall bestimmbar ist, und solchen, in denen er unbestimmt ist. • Ergibt die Auslegung des Testaments, dass der Fälligkeitszeitpunkt bereits kalendermäßig bestimmbar ist (z. B. Vollendung des 21. Lebensjahres), entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG). • Ist der Fälligkeitszeitpunkt bestimmbar, ist der Wert des Vermächtnisses zum Erbfall mit Abzinsung nach BewG zu erfassen. Der Kläger erhielt durch Testament seines verstorbenen Vaters mehrere Vermächtnisse, darunter ein Barvermächtnis über 1.000.000 Euro, dessen Erfüllung "frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres" verlangt werden könne. Daneben hatte der Kläger ein sofortiges Barvermächtnis über 250.000 Euro sowie monatliche Unterhaltszahlungen geregelt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer und berücksichtigte das Millionenvemächtnis mit seinem abgezinsten Wert zum Todeszeitpunkt. Der Kläger hielt den Vermächtnisanspruch für aufschiebend bedingt und begehrte die Besteuerung erst mit Eintritt der Bedingung; das Finanzamt und der Alleinerbe sahen hingegen eine Betagung mit bestimmbarem Fälligkeitstermin. Streitpunkt war somit, ob die Steuer mit dem Tod des Erblassers oder erst zum Auszahlungszeitpunkt entsteht und wie das Vermächtnis zu bewerten ist. • Anwendbare Normen: § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG; § 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG; § 2176, § 2177 BGB; § 12 Abs.3 BewG; Grundsätze zur Abzinsung. • Zivilrechtliche Einordnung: Das Testament ist auszulegen; die Anordnung, dass das Vermächtnis "frühestens" mit Vollendung des 21. Lebensjahres verlangt werden könne, regelt den Erfüllungszeitpunkt, nicht die Entstehung des Anspruchs. In der Gesamtschau beabsichtigte der Erblasser, dass der Anspruch bereits mit dem Tod entsteht und lediglich die Fälligkeit hinausgeschoben wird, was zivilrechtlich eine Betagung ergibt (§ 2176, § 2177 BGB). • Steuerrechtliche Folgerung: Nach BFH-Rechtsprechung gilt bei betagten Ansprüchen eine Differenzierung: Wenn der Fälligkeitszeitpunkt zum Erbfall bereits kalendermäßig bestimmbar ist, ist die Steuer nach der Grundregel des § 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG mit dem Todeszeitpunkt entstanden; die Ausnahme des § 9 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) ErbStG greift nur, wenn der Fälligkeitszeitpunkt unbestimmt ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die Vollendung des 21. Lebensjahres war zum Todeszeitpunkt bestimmbar; daher entstand die Steuer mit dem Tod des Erblassers. Das Barvermächtnis war folglich bei der Steuerfestsetzung mit seinem abgezinsten Wert (670.000 Euro) zu berücksichtigen (§ 12 Abs.3 BewG). • Bewertung wirtschaftlicher Erwägungen: Wohl, dass aus sofort verfügbaren Vermächtnissen und Versicherungsansprüchen Mittel zur Begleichung der Steuer vorhanden sind, beeinflusst nicht die zivil- oder steuerrechtliche Auslegung; die Unterscheidung richtet sich nach zivilrechtlichen Kriterien und BFH-Rechtsprechung. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Steuerfestsetzung, weil das Barvermächtnis über 1.000.000 Euro zivilrechtlich als betagt anzusehen ist, der Fälligkeitstermin (Vollendung des 21. Lebensjahres) bereits zum Todeszeitpunkt bestimmbar war und daher nach § 9 Abs.1 Nr.1 ErbStG die Steuer mit dem Tod des Erblassers entstanden ist. Das Vermächtnis ist bewertungsrechtlich auf den abgezinsten Wert zum Todeszeitpunkt anzusetzen; das Finanzamt hat den Wert mit 670.000 Euro berücksichtigt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; eine Revision wurde nicht zugelassen.