Urteil
4 K 1455/11 E – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2013:0524.4K1455.11E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren erzielten sie hauptsächlich Einkünfte aus einer gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis. Sie haben zwei 1995 und 1997 geborene Kinder. Mit notariellem Vertrag vom 17.10.2006 übertrugen die Eltern des Klägers diesem eine Eigentumswohnung in C-Stadt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Ferienwohnung, die 77,6 qm groß ist und in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt etwa zehn Ferienwohnungen liegt. Zum Zeitpunkt der Übertragung war die Wohnung voll möbliert. Als Gegenleistung für die Übertragung der Wohnung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von monatlichen Versorgungsleistungen (dauernde Lasten) an seine Eltern in Höhe von 1.000,- EUR. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen am Tag des Vertragsschlusses über. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag Bezug genommen. Die Wohnung befand sich seit den 1970er Jahren im Eigentum der Eltern und wurde seitdem hauptsächlich von diesen selbstgenutzt. Eine Fremdvermietung fand nicht statt. Nach der Übertragung nutzten die Kläger die Wohnung in den Streitjahren oder überließen sie unentgeltlich zur Nutzung an die Eltern des Klägers, die Schwester des Klägers oder die Mutter der Klägerin. In den Streitjahren 2007 und 2008 wurde die Wohnung wie folgt genutzt: 2007 (Tage) 2008 (Tage) Kläger selbst 113 124 Eltern des Klägers 63 53 Schwester des Klägers 35 32 Mutter der Klägerin 16 54 Nutzung gesamt 227 263 Leerstand 138 103 Wegen der Einzelheiten wird auf die Belegungsübersichten (Anlage zum Schreiben der Klägervertreter an den Beklagten vom 10.8.2010) Bezug genommen. Eine entgeltliche Vermietung an fremde Dritte fand bis heute auch durch den Kläger nicht statt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger die an die Eltern aufgrund des Vertrages geleisteten Zahlungen (3.000,- EUR für 2006 und je 12.000,- EUR für 2007 und 2008) als Sonderausgaben geltend. In den ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen, die für alle Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, berücksichtigte der Beklagte die Beträge erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüfte der Beklagte neben den im Klageverfahren nicht streitigen Einkünften aus der Gemeinschaftspraxis auch den Sonderausgabenabzug. Dieser sei nach Ansicht des Prüfers nicht zu gewähren, weil es sich bei der Wohnung um ein nicht existenzsicherndes Wirtschaftsgut handele. Die für den Nutzungsvorteil anzusetzende Vergleichsmiete, die sich aus dem Zweitwohnungssteuerbescheid ergebe (3. Kategorie: 3.500,- EUR - 5.000,- EUR pro Jahr), sei niedriger als die an die Eltern geleisteten Zahlungen. Die Überlassung an nahe Angehörige rechtfertige nicht den Ansatz eines Mietentgelts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 17.8.2010 Bezug genommen. Gegen die entsprechend der Prüfungsergebnisse nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einsprüche ein. Für die Frage, ob eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit vorliege, sei auf die potentiell erzielbaren Erträge abzustellen. Diese seien im Wege einer Prognose zum Übertragungszeitpunkt zu ermitteln und nicht nach der tatsächlichen späteren Nutzung, da diese unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führe und von Zufälligkeiten abhinge. Maßgeblich sei vielmehr die ortsübliche Miete, die für die Überlassung derFerienwohnung an wechselnde Mieter erzielbar sei. Diese betrage nach einer schriftlichen Auskunft der Immobilien-Börse-C-Stadt vom 20.9.2006 14.000,- EUR pro Jahr (70,- EUR pro Tag * 200 Tage ortsübliche Belegung). Die Zeiträume der Überlassung an Angehörige seien der Selbstnutzung zuzurechnen, da hierdurch ebenfalls Aufwendungen des Eigentümers erspart würden. Gleiches gelte für die Leerstandszeiten, da der Nutzungsvorteil gerade darin bestehe, die Wohnung jederzeit auch spontan (z.B. an verlängerten Wochenenden) zu nutzen. Aus diesem Grund erfolge auch keine Fremdvermietung. Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Bei einer selbstgenutzten Wohnung flössen dem Eigentümer keine Erträge von außen zu, sondern würden in Form ersparter Aufwendungen dadurch frei, dass er keine Miete an einen Dritten zahlen müsse. Der Betrag von 14.000,- EUR stelle keine realistische Ertragserwartung dar, weil zum Übertragungszeitpunkt bereits festgestanden habe, dass die Wohnung auch durch Familienangehörige unentgeltlich genutzt würde. Die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer sei ein sachgerechter Maßstab, da diese die wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit besteuere, die in der Verwendung des Einkommens für einen besonderen Lebensaufwand zum Ausdruck komme. Der Umfang der Selbstnutzung und dieHöhe der ortsüblichen Miete seien nicht entscheidungserheblich, da die Versorgungsleistungen keine weggefallenen Erträge der Eltern aus der Wohnung ersetzten, dieihnen bisher zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr hätten die Eltern einen Teil ihres Vermögens übertragen und kämen neben den monatlichen Zahlungen noch in den Genuss unentgeltlicher Aufenthalte. Mit ihrer Klage tragen die Kläger ergänzend zur Einspruchsbegründung vor, dass nach der Rechtsprechung als maßgeblicher Nettoertrag auch die ersparte Nettokaltmieteeiner übernommenen eigengenutzten Wohnung in Betracht komme. Auch eine Ferienwohnung stelle eine eigengenutzte Wohnung dar. Der Nutzungsvorteil des Klägers liege in der jederzeitigen Selbstnutzungsmöglichkeit der Wohnung. Aus diesem Grund befänden sich auch persönliche Gegenstände dort, so dass es möglich sei, die Wohnung spontan an Wochenenden zu benutzen, ohne eine solche Reise lange vorher planen zu müssen. Zum Zeitpunkt der Übertragung habe man beabsichtigt, die Wohnung zunächst nicht an Fremde zu vermieten, sondern sie in den Ferien oder spontan an Wochenenden gemeinsam mit den damals 8 und 10 Jahre alten Kindern zu nutzen. Erst wenn die Kinder nicht mehr gemeinsam mit den Eltern in den Urlaub fahren würden, sollte die Optioneiner Fremdvermietung in Betracht kommen. Hierüber werde derzeit nachgedacht, da die Kinder inzwischen 15 und 18 Jahre alt sind. Der Nutzungsvorteil bestehe auch in der jederzeitigen Möglichkeit, die Wohnung fremd zu vermieten. Bei einer ausschließlichen Selbstnutzung verzichte der Kläger lediglich auf Mieteinnahmen. Die ersparte Miete sei notwendig deckungsgleich mit der erzielbaren Miete. Hierfür spreche auch die Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 16.10.2012 (3 K 10451/11), wonach die objektiv erzielbaren Erträge des übernommenen Vermögens maßgeblich seien. Wenn sich der Übernehmer entschließe, Erträge nicht oder nicht in vollem Umfang zu erwirtschaften, führe dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.3.2010 (X R 38/06), nach dem eine „unmittelbare Selbstnutzung“ durch den Vermögensübernehmer erforderlich sei, stehe dem Sonderausgabenabzug der Kläger nicht entgegen. Der Streitfall sei nicht mit dem Urteilsfall vergleichbar, in dem der Übernehmer einer Wohnung diese seiner in Ausbildung befindlichen Tochter unentgeltlich überlassen und in keiner Weise selbstgenutzt hatte. Eine Selbstnutzung oder Fremdvermietung sei untersagt gewesen. Dagegenhabe der Kläger im Streitfall zum Zeitpunkt der Übertragung die ausschließliche Selbstnutzung geplant. Der Begriff der Selbstnutzung sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu verstehen als in anderen steuerlichen Vorschriften. Für eine Selbstnutzung reiche die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit aus, während ein dauernder physischer Aufenthalt oder das Innehaben des Lebensmittelpunkts nicht erforderlich sei. Die sporadische Überlassung an Angehörige habe unter dem jederzeitigen Vorbehalt der Selbstnutzung gestanden. Die Angehörigen hätten keinerlei schuldrechtliches Nutzungsrecht innegehabt, nicht einmal aus einem formlosen Leihvertrag. Es habe lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorgelegen. Eine unmittelbare Nutzungsmöglichkeit und ein Zutrittsrecht des Klägers hätten jederzeit bestanden. Die Nutzung durch Angehörige sei lediglich dann erfolgt, wenn eine Selbstnutzung nicht möglich war und werde in Zukunft - bedingt durch das Alter der Eltern - immer seltener. Existenzsichernde Wirtschaftseinheiten seien nach der Rechtsprechung nicht auf bestimmte Vermögensarten beschränkt. Selbst ertraglose Wirtschaftseinheiten wie unbebaute Grundstücke könnten als existenzsichernd zu qualifizieren sein, wenn sie inertragbringende Wirtschaftseinheiten umgeschichtet würden. Dies müsse erst recht für die konkrete Nutzung einer Wohnung gelten, die objektiv ertragsfähig ist. Maßgeblich sei, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen - wie bei einem Vorbehaltsnießbrauch - als zuvor vom Übergeber abgespaltene Nettoerträge vorstellbar sind. Bei der Wohnung handele es sich nicht um eine Ferienwohnung im engeren Sinne, sondern vielmehr um eine Zweitwohnung, da sie zum dauernden Bewohnen geeignet sei. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 vom 13.10.2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.3.2011 und für 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6.10.2011, dahingehend zu ändern, dass ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 3.000,- EUR für 2006 und in Höhe von je 12.000,- EUR für 2007 und 2008 gewährt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen, ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung durch die Kläger ankomme. Nur aus dem tatsächlichen Aufenthalt könne sich ein Nutzungsvorteil in Form ersparter Miete ergeben. In den übrigen Zeiträumen würden die Kläger kein Geld für eine Wohnung oder für einHotelzimmer ausgeben. Soweit die Wohnung unentgeltlich an Angehörige überlassen werde, liege keine Ersparnis von Aufwendungen aufseiten der Kläger vor. Nach dem Urteil des BFH vom 17.3.2010 (X R 38/06) sei eine unmittelbare Nutzung durch den Vermögensübernehmer erforderlich und eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige schädlich. Der Ansatz einer ortsüblichen Miete von 70,- EUR pro Tag sei zu hoch, da in diesem Betrag auch andere Leistungen enthalten seien, die typischerweise bei einer Ferienwohnung anfielen, z.B. Verwaltung und Betreuung. Außerdem werde bei Fremdnutzung durch wechselnde Mieter der höhere Verschleiß mitbezahlt. Selbst wenn man 70,- EUR pro Tag ansetzte, würde bei einer Selbstnutzung von 113 bzw. 124 Tagen pro Jahr die Höhe der dauernden Last nicht erreicht. Unter Zugrundelegung der Ansicht der Kläger, nach der der Nutzungsvorteil der Wohnung darin bestehe, dass sie jederzeit zur Nutzung zur Verfügung stehe, müsse die ersparte Miete nach Ansicht des Beklagten nach den Grundsätzen der Dauervermietung ermittelt werden. Nach dem Mietspiegel (8,16 EUR pro qm) ergebe sich ein Wert von etwa 600,- EUR pro Monat. Hierzu verweist der Beklagte auf einen Auszug aus der Hompage www.immowelt.de, auf den Bezug genommen wird (Bl. 110 der Gerichtsakte). Dieser Betrag müsse noch an die Verhältnisse zum Übertragungszeitpunkt angepasst und die nicht umlagefähigen Kosten abgezogen werden. Hiergegen wenden die Kläger ein, dass es sich bei der Wohnung um eine Ferienwohnung in einer ausgewiesenen Touristenregion handele, für die eine deutlich höhere Miete erzielbar sei als für eine dauervermietete Wohnung. Maßgeblich für die Ermittlung der ersparten Miete seien die objektiv erzielbaren Erträge. Im Klageverfahren haben die Kläger eine weitere Bestätigung der Immobilien-Börse-C-Stadt vom 17.1.2013 vorgelegt, nach der die für die Wohnung erzielbare Tagesmiete 80,- bis 120,- EUR betrage. Nach Ansicht der Kläger sei von einem Durchschnittswert von 100,- EUR auszugehen, so dass die durchschnittlich erzielbare Nettomiete unter Berücksichtigung der Nebenkosten (Hausverwaltung, Versicherungen, Grundsteuer und Strom) jährlich 18.152,98 EUR betrage. Auf die hierzu eingereichten Unterlagen (Bl. 81 bis 85 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. In der Sache haben am 18.1.2013 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und am 24.5.2013 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 vom 13.10.2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.3.2011 und für 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6.10.2011 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht in Höhe der an die Eltern des Klägers geleisteten dauernden Lasten kein Sonderausgabenabzug zu. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre gültigen Fassung (EStG a.F.) sind Aufwendungen u.a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Auf den Streitfall ist für alle drei Streitjahre das Gesetz in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung anzuwenden, da der Übertragungsvertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde (§ 52 Abs. 23g Satz 1 EStG). Die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, die den Sonderausgabenabzug auf die Übertragung von Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen begrenzt und damit die Übertragung von Grundstücken nicht mehr begünstigt, gilt zwar wegen der Regelung in § 52 Abs. 23g Satz 2 EStG grundsätzlich nicht, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Allerdings wird der Nutzungsvorteil eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks dort ausdrücklich ausgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F., dass die Übertragung des Vermögens als unentgeltlicher Vorgang anzusehen ist. Dies ist bei einer Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen dann der Fall, wenn die Leistungen aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden können. Ist dies nicht der Fall, sind die wiederkehrenden Leistungen als Entgelt für die Vermögensübertragung anzusehen mit der Folge, dass ein Sonderausgabenabzug zu versagen ist (BFH-Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 m.w.N.). Die Anwendung der Vorschrift ist - nach der im Streitfall maßgeblichen Altregelung (s.o.) - nicht auf die Übertragung von Betriebsvermögen begrenzt, sondern kann auch andere Vermögensgegenstände (z.B. Geldvermögen oder Wertpapiere) umfassen. Maßgeblich ist, dass sich die Vermögensübergabe so darstellt, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen, obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen, als zuvor vom Übergeber vorbehaltene abgespaltene Nettoerträge vorstellbar sind. So ist es bei der Übergabe von Geldvermögen erforderlich, dass der Betrag tatsächlich ertragbringend angelegt wird. Die Rendite dieser neuen Geldanlage ist für den Vergleich mit den Versorgungsleistungen entscheidend (BFH-Urteil vom 1.3.2005 X R 45/03, BStBl II 2007, 103). Unter dieser Voraussetzung können auch Versorgungsleistungen, die im Gegenzug zur Übertragung einer durch den Übernehmer selbstgenutzten Wohnung erbracht werden, dauernde Lasten in diesem Sinne darstellen, wenn die ersparte Nettomiete nicht niedriger ist als die versprochenen Leistungen (BFH-Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95). Die ersparten Aufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung entsprechen der objektiv für das Objekt erzielbaren Miete. Die Übertragung der Eigentumswohnung in C-Stadt an den Kläger stellt einen entgeltlichen Vorgang dar, da die objektiv mit dieser Wohnung erzielbare Miete die zugesagten Versorgungsleistungen in Höhe von 12.000,- EUR pro Jahr nicht erreicht. Maßgeblich für die Berechnung sind die Nettoerträge (jedoch ohne Berücksichtigung von AfA und außerordentlichen Aufwendungen, BFH-Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95). Diese sind im Streitfall nach der für eine zeitlich unbefristete Vermietung der Wohnung ohne Einrichtungsgegenstände zu bemessen. Der Betrag, der bei der Überlassung einer voll möblierten Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste erzielt werden kann, ist für die Ertragsprognose im Streitfall nicht von Bedeutung, da die Kläger keine Aufwendungen in diesem Rahmen erspart haben. Sie haben die Wohnung vielmehr wie eine Zweitwohnung genutzt, in der sie persönliche Gegenstände belassen haben und die ihnen jederzeit zur Eigennutzung zur Verfügung stand. Eine vorherige Anmeldung oder Reservierung - wie bei fremdvermieteten Ferienwohnungen - war nicht erforderlich. Dem Kläger stand die Wohnung vielmehr dauerhaft und ohne Einschränkungen zur Verfügung. Bei einer Nutzung durch ständig wechselnde Feriengäste kommt der Mietpreis gerade dadurch zustande, dass die Wohnung einer deutlich höheren Abnutzung unterliegt und deshalb häufiger renoviert und ausgebessert werden muss, als dies bei einer dauerhaften Nutzung durch einen Mieter der Fall ist. Überdies ist im Mietpreis auch die Überlassung der Einrichtungsgegenstände enthalten. Die Vollmöblierung der Wohnung kann jedoch im Streitfall nicht in die Berechnung der erzielbaren Miete einbezogen werden, weil die Versorgungsleistungen keine Gegenleistung für eine etwaige Übertragung der Möbel darstellen. Mit dem Vertrag vom 17.10.2006 ist allein die Wohnung und nicht zusätzlich auch die Möbel übertragen worden, da der Vertragsinhalt keine Angaben hierüber enthält. Die Möbel sind auch keine wesentlichen Bestandteile der Wohnung im Sinne von § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, da sie nicht fest mit ihr verbunden sind. Ob die Möbel im Rahmen einer außerhalb des Grundstücksübertragungsvertrages getroffenen Vereinbarung (mit oder ohne Gegenleistung) übertragen wurden oder im Eigentum der Eltern verblieben sind, ist nicht entscheidungserheblich. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige Mieter einer Ferienwohnung gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz bzw. Ausbesserung hat, wenn ein Möbelstück oder Gerät (z.B. Kühlschrank) defekt ist. Dagegen müsste der Kläger in einem solchen Fall selbst für Ersatz sorgen, so dass er hinsichtlich der Möbel keinen Nutzungsvorteil in Form ersparter Aufwendungen hat. Da die Möblierung nicht einzubeziehen ist, kommt es auch auf die Frage, ob ein Markt für eine Langzeitvermietung von möblierten Ferienwohnungen existiert, nicht an. Bei der Berechnung der erzielbaren Miete ist auch nicht zu berücksichtigen, dass die Option einer Fremdvermietung jederzeit besteht und dies zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise in Erwägung gezogen wird. Maßgeblich sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Vermögensübertragung, wobei für die Frage der Beurteilung der Ertragsprognose die tatsächliche spätere Entwicklung als Beweisanzeichen herangezogen werden kann (BFH-Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95). Zum Übertragungszeitpunkt haben die Kläger nach eigenen Angaben keine konkreten Vermietungsabsichten gehabt. Vielmehr sollte die Wohnung zunächst über einen langen Zeitraum hinweg ausschließlich selbst oder allenfalls durch nahe Angehörige genutzt werden. Für die Berechnung der objektiv erzielbaren Miete stellt der vom Beklagten vorgelegte inoffizielle Mietspiegel für die Gemeinde C-Stadt, der aktuell bei 8,16 EUR pro qm liegt, einen Anhaltspunkt dar. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag nicht der ortsüblichen Miete für eine zeitlich unbefristete Vermietung einer nicht möblierten Wohnung entspricht, haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach heutigen Verhältnissen wäre danach von einer Kaltmiete in Höhe von 633,22 EUR monatlich bzw. 7.598,59 EUR jährlich auszugehen. Für den Übertragungszeitpunkt 2006 wäre der Betrag eher noch niedriger anzusetzen. Der Senat geht davon aus, dass sich die ortsübliche Miete in C-Stadt seit 2006 bis heute erhöht hat. Hierfür sprechen die beiden von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen der Immobilien-Börse-C-Stadt, wonach die Mietpreise für möblierte Ferienwohnungen ebenfalls höher geworden sind. Der Jahresbetrag der dauernden Last wird damit deutlich unterschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) vorliegt. Die Frage der Berechnung der ersparten Miete bei der Übertragung von Grundvermögen gegen dauernde Lasten ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt. Im Übrigen handelt es sich um auslaufendes Recht, da die Übertragung von Grundstücken ab dem 1.1.2008 nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht mehr begünstigt ist. Die Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zum von den Klägern zitierten Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.10.2012 (3 K 10451/11, EFG 2013, 284). Im Urteilsfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb zunächst ertragbringend selbst vom Übernehmer fortgeführt und nach etwa 20 Jahren mit geringerem Ertrag verpachtet. Diese spätere Änderung der Nutzung sollte nach Ansicht des Gerichts keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug haben. Dem entspricht der Senat, indem er eine etwaige spätere Fremdvermietung nicht in die Berechnung der ersparten Aufwendungen einbezieht. Haferkamp Dr. Reddig Dr. Kister