Urteil
12 K 1625/12 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach § 9 ArbnErfG gezahlte Vergütung für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen ist keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs.2 Nr.4 EStG und unterliegt nicht der Fünftelregelung.
• Zahlungen zur Abgeltung des gesetzlichen Rechtsübergangs von Diensterfindungen vergüten die dem Arbeitgeber zufließende Verwertungsbefugnis und nicht die über die Jahre geleistete Erfindungstätigkeit.
• Eine solche Vergütungsvereinbarung stellt keine Entschädigung nach § 24 Nr.1 Buchst. a EStG dar, soweit das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Zahlung nicht der Ablösung bereits feststehender laufender künftiger Vergütungsansprüche dient.
Entscheidungsgründe
Vergütung nach §9 ArbnErfG keine Fünftelbesteuerung • Eine nach § 9 ArbnErfG gezahlte Vergütung für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen ist keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs.2 Nr.4 EStG und unterliegt nicht der Fünftelregelung. • Zahlungen zur Abgeltung des gesetzlichen Rechtsübergangs von Diensterfindungen vergüten die dem Arbeitgeber zufließende Verwertungsbefugnis und nicht die über die Jahre geleistete Erfindungstätigkeit. • Eine solche Vergütungsvereinbarung stellt keine Entschädigung nach § 24 Nr.1 Buchst. a EStG dar, soweit das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Zahlung nicht der Ablösung bereits feststehender laufender künftiger Vergütungsansprüche dient. Die Kläger wurden gemeinsam veranlagt; der Kläger war Produktionsleiter bei der U GmbH & Co. KG und entwickelte dort ein Verfahren zur Verbesserung eines Verbundsicherheitsfensters. Die U nahm die Diensterfindung nach ArbnErfG in Anspruch; es entstand ein Patent, das später erlosch. Der Kläger forderte 2010 Vergütung nach §9 ArbnErfG und bezifferte diese nach Lizenzanalogie. Arbeitgeber und Kläger vereinbarten im Dezember 2010 eine pauschale Abfindung von 286.000 EUR zur Abgeltung der patentierten Diensterfindung und weiterer nicht verwerteter Erfindungen; der Betrag wurde ausgezahlt. Der Kläger erklärte die Zahlung in der Steuererklärung 2010 als begünstigte Entschädigung/Vergütung für mehrjährige Tätigkeit gemäß §24 Nr.1, §34 EStG; das Finanzamt besteuerte als laufenden Arbeitslohn. Der Kläger klagte auf Anwendung der Fünftelregelung. • Rechtslage: Nach ArbnErfG erwirbt der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme die Verwertungsrechte, der Arbeitnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf angemessene Vergütung (§§4,6,7,9 ArbnErfG); Art und Höhe sind nach §12 ArbnErfG festzulegen; Richtlinien enthalten Berechnungsmethoden wie Lizenzanalogieverfahren. • Tatbestandliche Einordnung: Die Zahlung diente nach Vereinbarung und Verhandlungsinhalt der Abgeltung der dem Arbeitgeber zugewachsenen Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen, nicht der Entlohnung einer über Jahre geleisteten Tätigkeit; die Dauer der Erfindungstätigkeit spielte bei Bemessung keine Rolle. • Rechtsprechung: BFH-Rechtsprechung ist maßgeblich, wonach Vergütungen für Inanspruchnahme von Diensterfindungen den Rechtsübergang und die Monopolstellung des Arbeitgebers ausgleichen und nicht als mehrjährige Vergütung i.S. des §34 Abs.2 Nr.4 EStG gelten (u.a. VI R 43/00). • Entschädigungsfiktion: Eine Begünstigung nach §24 Nr.1 Buchst. a EStG setzt Ersatz für entgangene Einnahmen und Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses voraus; hier bestand das Arbeitsverhältnis fort und es wurde kein laufender künftiger Anspruch abgelöst, sodass keine Entschädigung i.S. der Vorschrift vorliegt. • Vertragsauslegung und tatsächliche Feststellungen: Die Vereinbarung bezog sich explizit auf Ansprüche nach dem ArbnErfG und stellte erstmals die Höhe der Vergütung fest; der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Bemessung der Vergütung von der Dauer seiner Tätigkeit bestimmt wurde. • Steuerliche Folge: Mangels Qualifikation als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit oder als Entschädigung war die Zahlung als laufender Arbeitslohn zu behandeln und steuerlich nicht nach der Fünftelregelung zu begünstigen. Die Klage wird abgewiesen; die pauschale Vergütung von 286.000 EUR ist steuerlich als laufender Arbeitslohn zu qualifizieren und nicht nach §34 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.4 EStG (Fünftelregel) zu besteuern. Die Zahlung stellte eine Abgeltung der dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zustehenden Verwertungsrechte an den Diensterfindungen dar und nicht die Entlohnung einer über mehrere Jahre erbrachten Tätigkeit. Eine Einstufung als Entschädigung nach §24 Nr.1 Buchst. a EStG kommt nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis fortbestand und keine Ablösung bereits feststehender laufender Vergütungsansprüche vorlag. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.