Urteil
13 K 2389/10 E – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2013:0410.13K2389.10E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, ob für die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Kläger ist ledig und bezog im Streitjahr ausschließlich Arbeitslohn. Hiervon hatte sein Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten. Am 18.03.2010 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2004 bei dem Beklagten ein und gab an, er rechne mit einer Steuererstattung. Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – und lehnte mit Bescheid vom 22.03.2010 den Antrag ab. Dies begründete er damit, der Antrag sei verspätet gestellt worden, da bereits zum 28.12.2007 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Im Falle einer Antragsveranlagung betrage die Verjährungsfrist gem. § 170 Abs. 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung – AO – vier Jahre, und zwar ohne Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 AO. Zusätzlich gelte für Veranlagungszeiträume vor 2005 die Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes – JStG – 2008 vom 20.12.2007 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 3150), aus der sich der Stichtag 28.12.2007 ergebe. Der dagegen am 23.03.2010 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 31.05.2010 hat der Kläger am 30.06.2010 Klage erhoben. Nach seiner Auffassung ist die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in verfassungskonformer Auslegung auch in Fällen einer Antragsveranlagung zu berücksichtigen, wie dies das FG Köln rechtskräftig festgestellt habe (FG Köln, Urteil vom 03.12.2008 11 K 4917/07, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 480). Denn eine Ungleichbehandlung von Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –. Das FG Köln habe die verfassungswidrige Ungleichbehandlung in den Gründen seines Urteils ausführlich dargelegt. Diesen Gründen schließe er – der Kläger – sich an. Entgegen der Auffassung des Beklagten betrage die Festsetzungsfrist nicht lediglich vier Jahre ohne Anlaufhemmung. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 12.11.2009 VI R 1/09 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 227, 97, Bundessteuerblatt – BStBl – 2010, 406). Der BFH habe in diesem Fall lediglich entschieden, dass auch bei einer Antragsveranlagung die „allgemeinen Verjährungsregeln“ gälten, ohne explizit auf die Anlaufhemmung einzugehen. In Bezug auf neuere Rechtsprechung des BFH, wonach die Anlaufhemmung nicht gelten solle (BFH-Beschluss vom 23.02.2012 VI B 118/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV 2012, 919), sei eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht – BVerfG - anhängig (Az. 1 BvR 924/12). Daher beantrage er – der Kläger – das „Ruhen des Verfahrens“. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids vom 22.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2010 eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 entsprechend seiner Steuererklärung vom 18.03.2010 durchzuführen und eine gegenüber dem Lohnsteuerabzug um .... EUR niedrigere Einkommensteuer festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung ist im Streitfall Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Antragsveranlagung nicht zu beachten sei. Dies werde auch durch das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. 5. 2010 4 K 478/10 (EFG 2010, 1611) sowie durch § 170 Nr. 3 des Anwendungserlasses zur AO – AEAO – in der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung bestätigt. Der Berichterstatter des Senats hat mit Verfügung vom 06.02.2013 auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 94a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – hingewiesen. Innerhalb der zum 27.02.2013 gesetzten Frist hat keiner der Beteiligten einen Antrag gem. § 94a Satz 2 FGO gestellt. Entscheidungsgründe: I. Der Senat entscheidet nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung (§ 94a Satz 1 FGO), da der Streitwert nach dem Klageantrag den Betrag von 500,- EUR nicht übersteigt. Ein Antrag gem. § 94a Abs. 2 FGO ist nicht gestellt worden. Der Senat ist durch die anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 1 BvR 924/12) nicht an einer Entscheidung gehindert. Gem. § 74 FGO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Bei einem vor dem BVerfG anhängigen Rechtsstreit kann die Aussetzung dann geboten sein, wenn es sich um ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm handelt, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.04.1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23 und vom 06.10.2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238). Hierbei muss es sich um ein Verfahren handeln, das unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung und nicht nur den Vorwurf der verfassungswidrigen Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm durch die Gerichte betrifft (BFH-Urteil vom 07.02.1992 III B 24/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; BFH-Beschluss vom 18.07.1995 X B 78/95, BFH/NV 1996, 215). Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Klägers jedoch nur die Normanwendung und ‑auslegung und nicht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm streitig. Denn nach Auffassung des Klägers ist § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO so auszulegen, dass er auch im Fall der Antragsveranlagung anzuwenden sei. Der Kläger macht hingegen nicht etwa eine Verfassungswidrigkeit des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO geltend. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat eine Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2004 zutreffend abgelehnt, da Festsetzungsverjährung eingetreten war. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn die Veranlagung beantragt wird. Der Antrag ist – wie im Streitfall geschehen – gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Die frühere weitere Regelung, wonach der Antrag nur bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres gestellt werden konnte, ist durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I S. 3150) aufgehoben worden. Die Neufassung durch das JStG 2008 ist gem. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Anwendung der neuen Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (ohne Zwei-Jahres-Frist) entsprechend der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 auch dann möglich, wenn der An-trag einen Veranlagungszeitraum vor 2005 betrifft und – wie im Streitfall – nach dem 28.12.2007 gestellt worden ist (BFH-Urteile vom 12.11.2009 VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406; vom 14.04.2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746 und vom 06.10.2011 VI R 17/11, BFH/NV 2012, 551). Denn eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags liegt dem Wortlaut nach nicht vor, wenn noch kein Antrag gestellt worden ist. Auch in diesem Fall sind aber stets die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten (BFH-Urteile vom 12.11.2009 VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406 und vom 06.10.2011 VI R 17/11, BFH/NV 2012, 551). Gelangt die neue Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG – wie im Streitfall – zur Anwendung, gelten die allgemeinen Vorschriften der Festsetzungsverjährung. Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre für Steuern. Die Frist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon beginnt die Frist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. In neuerer Rechtsprechung hat der BFH mehrfach entschieden, dass im Falle einer An-tragsveranlagung die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt (BFH-Urteile vom 14.04.2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746; vom 14.04.2011 VI R 77/10, juris; vom 06.10.2011 VI R 17/11, BFH/NV 2012, 551 und vom 18.10.2012 VI R 16/11, juris). Denn im Falle einer Antragsveranlagung besteht nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wie es § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO voraussetzt, sondern lediglich die Möglichkeit. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich keine Notwendigkeit, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO so auszulegen, dass auch bei der Antragsveranlagung eine Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist. Denn zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestehen Sachunterschiede, die die gesetzliche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Anlaufhemmung soll nach der Rechtsprechung des BFH nur verhindern, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird (BFH-Urteil vom 06.06.2007 II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954), was im Falle einer Antragsveranlagung mangels Erklärungspflicht jedoch nicht zu besorgen ist (BFH-Urteile vom 14.04.2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746 und vom 18. 10. 2012 VI R 16/11, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, war im Streitfall bei Einreichung der Einkommensteuererklärung am 18.03.2010 bereits Festsetzungsverjährung für das Streitjahr eingetreten. Der Kläger wurde lediglich auf Antrag gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zur Einkommensteuer veranlagt, da sein Einkommen ganz aus Arbeitslohn bestand, von dem bereits ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war. Dementsprechend bestand keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung gem. § 25 Abs. 3 EStG. Die gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vierjährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 (§ 170 Abs. 1 AO) und endete mit Ablauf des Kalenderjahres 2008. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gelangt nach der Rechtsprechung des BFH wie beschrieben nicht zur Anwendung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.