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Urteil

9 K 3226/11 K,G,F Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2013:0117.9K3226.11K.G.F.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Streitig ist, ob die Passivierungspflicht für eine Verbindlichkeit der Klägerin, die mit Ablauf des Bilanzstichtages verjährt, schon für diesen Bilanzstichtag entfällt und erfolgs-wirksam auszubuchen ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit … Produkten, Heil- und Hilfsmitteln sowie technischen Geräten. Gesellschafter der Klägerin waren bis zum 31.12.2009 Herr A und Herr B zu gleichen Teilen. Mit notariellem Vertrag vom 9.12.2008 verkaufte und übertrug Herr A seinen Geschäftsanteil an der Klägerin an Herrn B mit Wirkung zum 31.12.2009, 24.00 Uhr. In § 4 des Kaufvertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war zudem geregelt, dass Herr B als Käufer und Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 2009 auf die Tantiemen verzichtet, wenn diese Tantiemen aus Gewinnen stammen, die auf außerordentliche Erträge zurückzuführen sind. Der Beklagte veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 2009 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 19.01.2011 (Körperschaftsteuer – KSt –: 0,- € ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von ./.184.045,- €; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt auf den 31.12.2009: 114.145 €, da in Höhe von 69.900,- € Verlustrücktrag nach 2008; Gewerbesteuermessbetrag: 0,- €). Anlässlich einer in 2011 durchgeführten Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N (FA GK-Bp) für die Jahre 2006 bis 2009 stellte der Prüfer zu den Verbindlichkeiten der Klägerin aus Lieferungen der Fa. M/V (Tz. 2.6 des Bp-Berichts) fest, dass nach den Feststellungen der Vorbetriebsprüfung Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen der Fa. M, die zum 31.12.2005 475.044,10 € betragen hätten, um eine Bonusforderung in Höhe von 40.290,27 € zzgl. 6.446,44 € Umsatzsteuer (USt) zu kürzen gewesen seien. Auf die Verbindlichkeiten aus Lieferungen im Kalenderjahr 2005 seien von der Klägerin am 6.01., 17.01., 26.01., und 7.02.2006 auf die Rechnungen vom 31.10., 9.11., 21.11. und 30.11.2005 noch Zahlungen in Höhe von insgesamt 296.350,38 € geleistet worden. Im Übrigen seien die Verbindlichkeiten aus Lieferungen aus dem Jahre 2005 in Höhe des Restbetrages von 178.693,72 € (ohne Berücksichtigung der Bonusforderung) zum 31.12.2008 von der Klägerin unter Hinweis auf die Verjährung erfolgswirksam ausgebucht worden. Folgende Rechnungen aus 2006 seien noch offen gewesen zum 31.12.2008 und 2009: Rechnung vom 09.01.2006 85.898,61 € Rechnung vom 16.01.2006 95.339,70 € Rechnung vom 26.01.2006 49.452,86 € Rechnung vom 07.02.2006 99.484,16 € Insgesamt: 330.175,33 € Nach dem 07.02.2006 (Datum der letzten Eingangsrechnung) habe die Klägerin keine Waren mehr von der Fa. M bezogen. Die Klägerin habe der Fa. M eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt. Grund für den nicht erfolgten Lastschrifteinzug für die Rechnungen ab dem 14.12.2005 sei auskunftsgemäß wahrscheinlich eine Meinungsverschiedenheit über die Berechnung der Höhe der Boni für 2005 gewesen. Herr B habe versichert, dass die in den o.g. Rechnungen bezeichneten Waren bei der Klägerin eingegangen seien, eine Rücklieferung nicht erfolgt sei und die Waren sodann von der Klägerin veräußert worden seien. Die Verbindlichkeiten seien auch nicht durch Aufrechnung mit höheren Bonusforderungen erloschen. Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. März 1993 (IV R 57/91, BStBl II 1993, 502) und vom 15. Februar 2000 (X B 121/99, BFH/NV 2000, 1450) die Auffassung, dass die Verbindlichkeiten aus Lieferungen im Kalenderjahr 2006 zum 31.12.2009 gewinnerhöhend (Gewinn + 284.633,91 €; USt + 45.541,42 €) auszubuchen seien, da sie am Bilanzstichtag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erfüllen gewesen seien. Außerdem seien seit Erteilung der Rechnungen im Januar/Februar 2006 keinerlei Maßnahmen von Seiten der Fa. M ergriffen worden, um die Forderungen einzuziehen. Der Prüfer stellte zudem fest, dass die Geschäftsführer eine Tantieme von je 20 % des Jahresüberschusses vor Geschäftsführer-Tantieme, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag erhalten. Mehrergebnisse aufgrund einer Betriebsprüfung seien in die Berechnung der Tantieme einzubeziehen. Entsprechend den von ihm festgestellten Gewinnminderungen in den Tz. 2.2 bis 2.5 des Betriebsprüfungsberichts für die Jahre 2006 bis 2008 von insgesamt 70.902 € verminderte der Prüfer die Tantieme-Rückstellungen der Jahre 2006 bis 2008 gewinnerhöhend um insgesamt 28.360 € (= 40 % von 70.902 €, vgl. Tz. 2.7 des Bp-Berichts). Für das Streitjahr 2009 erfasste er demgegenüber trotz der gewinnerhöhenden Ausbuchung der Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. M keine gewinnmindernde Erhöhung der Tantieme-Rückstellung, ohne dass eine Begründung hierfür aus dem Prüfungsbericht ersichtlich wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 31.03.2011 Bezug genommen. Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ der Beklagte am 15.06.2011 geänderte Bescheide (KSt 2009: 18.754 €; Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheides zur KSt zum 31.12.2009 mangels vortragsfähigen Verlustes; Gewerbesteuermessbetrag: 4.182 €). Zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Einsprüche trug die Klägerin vor, dass sie sich auf die Einrede der Verjährung der Forderungen gem. § 214 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst nach Ablauf des 31.12.2009 24:00 Uhr berufen könne. Im Fall des BFH-Urteils vom 30. März 1993 sei die Forderung im Zeitpunkt der Abrechnung bereits verjährt gewesen. Da im vorliegenden Fall die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) einschlägig sei und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei (§ 199 BGB; hier: 31.12.2006) sei die Ausbuchung der Verbindlichkeiten frühestens am 1.01.2010 gewinnwirksam vorzunehmen. Mit Schreiben vom 19.07.2011 teilte das FA GK-Bp dem Beklagten mit, dass die finanzielle Situation der Klägerin derzeit sehr angespannt sei. Während der Betriebsprüfung habe der Geschäftsführer B mitgeteilt, dass für das Geschäftsjahr 2010 nach dem derzeitigen Stand des Jahresabschlusses ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 225.000,- € ausgewiesen werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 4.08.2011 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass aufgrund firmeninterner Kontrollmechanismen bei der Gläubigerin in Bezug auf ausstehende Forderungen durchaus auch im Jahr 2009 noch mit der Geltendmachung der Forderungen aus dem Jahr 2006 zu rechnen gewesen sei. Die Verjährung der Forderungen werde gem. § 204 BGB durch die Rechtsverfolgung gehemmt, insbesondere durch Erhebung einer Klage. Mit der Zustellung einer solchen Klage, die auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirke, habe sie noch bis Anfang/Mitte Februar 2010 rechnen müssen, ohne sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen zu können, wenn die Gläubigerin der Forderungen die Klage erst am 31.12.2009 bei Gericht eingereicht hätte. Unabhängig davon sei zum Bilanzstichtag 31.12.2009 keinesfalls sicher gewesen, dass sie sich zukünftig auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Dies habe vielmehr vom Verlauf der Geschäftsbeziehung zur Fa. M abgehangen. Es habe im Jahre 2009 Bemühungen gegeben, mit der Fa. M erneut ins Geschäft zu kommen. Diese Entwicklung sei Ende 2009 noch nicht endgültig absehbar gewesen. Zudem sei sie nicht direkter Verhandlungspartner der Fa. M gewesen, die als Kontaktlogistiker tätig gewesen sei und Aufträge ihrer Auftragsgeber, u.a. der Fa. V GmbH durchgeführt habe. Bei der Fa. V GmbH handele es sich um einen Hersteller im …bereich, mit dem sie, die Klägerin, die Verhandlungen über …lieferungen und Konditionsgewährungen unmittelbar geführt habe. Mit der Fa. V GmbH habe auch in den Jahren 2009 und 2010 geschäftlicher Kontakt bestanden, insbesondere per Telefon und E-Mail. Zur weiteren Begründung legt die Klägerin ein Schreiben von ihr an die Fa. V GmbH vom 23.07.2010 vor, in dem allgemein eine Zusammenarbeit angeboten und das Leistungsspektrum der Klägerin dargestellt wird. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Neue Geschäftsbeziehungen mit der Fa. V seien bis heute nicht zustande gekommen. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2009, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2009 und den Gewerbesteuermessbescheid 2009, jeweils vom 15.06.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.08.2011, dahingehend zu ändern, dass der Gewinn um 284.633,91 € gemindert wird unter gegenläufiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin in der juristischen Sekunde zwischen dem 31.12.2009 24:00 Uhr und dem 01.01.2010 0:00 Uhr nicht mit einer Inanspruchnahme habe rechnen müssen. Hinderungsgründe, die der Erhebung der Einrede der Verjährung entgegengestanden hätten, seien vorliegend nicht erkennbar. In der Sache hat am 22.06.2012 ein Erörterungstermin stattgefunden und ist am 17.01.2013 mündlich verhandelt worden. Auf die Protokolle wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene KSt-Bescheid 2009 und Gewerbesteuermessbescheid 2009 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zur KSt auf den 31.12.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Fa. M zum 31.12.2009 vorgenommen. 1. Die Klägerin war im Streitjahr zur Buchführung und zu regelmäßigen Abschlüssen verpflichtet. Als GmbH gilt sie als Handelsgesellschaft i. S. des Handelsgesetzbuches -HGB- (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-). Auf Handelsgesellschaften finden die Vorschriften über Kaufleute Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Kaufleute haben zum Schluss jeden Wirtschaftsjahres eine Bilanz aufzustellen (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Da die Klägerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet war, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, war für Zwecke der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisende Betriebsvermögen anzusetzen (§ 8 Abs. 1 KStG, § 7 Gewerbesteuergesetz –GewStG–, § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- ). In ihrer Bilanz waren nach diesen Grundsätzen u.a. Verbindlichkeiten zu passivieren (§ 247 Abs. 1, § 266 Abs. 3 Abschn. C HGB). Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteile vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479; vom 11. April 1990 I R 63/86, BFHE 160, 323; vom 20. Januar 1993 I R 115/91, BFHE 170, 234, BStBl II 1993, 373). a) Die Klägerin ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sie aufgrund der von der Fa. M erbrachten Leistungen in Höhe der in den vier Rechnungen dieser Firma aus Januar/Februar 2006 genannten Beträge wirtschaftlich belastet war und entsprechende Verbindlichkeiten mit der Erbringung dieser Leistungen bei ihr entstanden sind, die sie bis heute nicht erfüllt hat. b) Zum vorliegend strittigen Bilanzstichtag 31.12.2009 waren diese Verbindlichkeiten jedoch nicht mehr zu passivieren, sondern vielmehr gewinnerhöhend auszubuchen, weil sie keine wirtschaftliche Belastung für die Klägerin mehr darstellten. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn nach den Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer Geltendmachung der Forderungen durch die Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Der BFH hat diese Grundsätze für noch nicht verjährte Ansprüche aufgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 21/92, BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543). Sie gelten aber auch für den Fall eines bereits verjährten Anspruchs und die Frage, ob noch mit einer Erfüllung durch den Schuldner zu rechnen ist. Die Schuld darf danach nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben oder aber wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Einrede der Verjährung berufen wird (s. etwa BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470 und BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 121/99, BFH/NV 2000, 1450). aa) Zivilrechtlich sind die Ansprüche der Fa. M gegen die Klägerin aus dem Jahr 2006 mit Ablauf der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren, d. h. mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt (§§ 195, 199 BGB). Die Fa. M hat während dieser Zeit nicht einmal ansatzweise versucht, durch Mahnung, Verhandlungen, Klage oder Vollstreckungsmaßnahmen ihre Forderungen gegen die Klägerin durchzusetzen oder den Eintritt der Verjährung gem. §§ 203, 204 BGB zu verhindern, obwohl sie – wie die Klägerin dargelegt hat – über firmeninterne Kontrollmechanismen verfügt hat, um noch offene Forderungen zu ermitteln und geltend zu machen. Da sie bereits – ohne ersichtlichen Grund - Forderungen aus drei Rechnungen an die Klägerin aus Dezember 2005 in Höhe eines Gesamtbetrages von 178.693,72 € nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist (31.12.2008, 24.00 Uhr) und auch nicht in der Folgezeit geltend gemacht hatte, konnte die Klägerin aufgrund dieses Verhaltens in der Vergangenheit hinsichtlich der Forderungen aus den vier Rechnungen vom Januar 2006 am Bilanzstichtag 31.12.2009 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich davon ausgehen, dass die Gläubigerin diese Forderungen gegen sie ebenfalls nicht mehr geltend machen würde, zumal mit Ablauf des Bilanzstichtages die Klägerin ihr die Einrede der Verjährung hätte entgegenhalten können. Zwar war der vorgenannte Eintritt der Verjährung zum 31.12.2009 für die Klägerin am Bilanzstichtag 31.12.2009 noch nicht sicher erkennbar. Denn die Fa. M hätte noch in „allerletzter Minute“, d. h. am 31.12.2009, verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich der vorliegend strittigen Forderungen ergreifen können, z. B. eine Klage gegen die Klägerin erheben können, die erst nach dem Bilanzstichtag der Klägerin durch Zustellung bekannt geworden wäre. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind jedoch bei der Bilanzierung auch solche (wertaufhellenden) Umstände zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag bereits eingetreten und dem Kaufmann bis zum Zeitpunkt der (ordnungsgemäßen) Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (vgl. Buciek in Blümich, EStG, § 5 Rz. 279 ff. m.w.N.). Im Streitfall hat die Klägerin ihren Jahresabschluss zum 31.12.2009 im Juni 2010 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war ihr bekannt, dass die Fa. M bis zum 31.12.2009 tatsächlich keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen hatte und die Verjährung deshalb zum Ende des Jahres 2009 eingetreten war. Dementsprechend musste sie diesen aufhellenden Umstand bereits bei der Frage der Passivierungspflicht dieser Verbindlichkeiten berücksichtigen. bb) Selbst wenn aber - entgegen der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung unter aa) - die Klägerin nach dem subjektiven Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns am Bilanzstichtag nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen konnte und ausgegangen ist, dass die Gläubigerin ihre Forderungen gegen sie nicht mehr geltend machen würde, so ist im Streitfall bezogen auf den Bilanzstichtag 31.12.2009 gleichwohl schon anzunehmen, dass sich die Klägerin in der Folgezeit bei Geltendmachung auf die Einrede der Verjährung berufen hätte. Da die strittigen Forderungen der Fa. M mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt sind, ist die Klägerin als Schuldnerin berechtigt, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB, dauerndes Leistungsverweigerungsrecht). Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, konnte zivilrechtlich die Einrede der Verjährung erst nach Ablauf des 31.12.2009 erhoben werden. Gleichwohl bejaht z.B. Buciek in Blümich, EStG, § 5 Rz. 762, bereits einen Wegfall der Passivierungspflicht für den Bilanzstichtag, mit dessen Ablauf die Forderung verjährt, da am maßgeblichen Schluss des Stichtags eine Erfüllungspflicht tatsächlich nicht mehr drohe. Dem folgt der erkennende Senat. Sind keine Hinderungsgründe für eine Erhebung der Verjährungseinrede erkennbar, so ist grundsätzlich zu vermuten, dass die Verjährung geltend gemacht wird oder würde. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist im Streitfall auch davon auszugehen, dass die Klägerin die Einrede der Verjährung geltend machen würde. So hat die Klägerin selbst entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. M aus 2005 in ihrer Bilanz auf den 31.12.2008 ausgebucht in Höhe von 178.693,72 € (vgl. insoweit Tz. 2.6.2 und 2.6.3.1 des Bp-Berichts) und hierdurch eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie entschlossen war, am Bilanzstichtag 31.12.2008 Verbindlichkeiten, die mit Ablauf des Bilanzstichtags verjähren, nicht zu begleichen. Zwar hat sie diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Ausbuchung der mit Ablauf des 31.12.2008 verjährten Forderungen der Fa. M seinerzeit nur vor dem Hintergrund des Ausscheidens von Herrn A als Geschäftsführer der Klägerin erfolgt sei, um ihm ein „Abschiedsgeschenk“ in Form einer höheren Ausschüttung zu gewähren. Insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin in 2009 und 2010, die nach ihrem eigenen Vortrag im Zusammenhang mit der Minderung der Vorauszahlungen nicht gut war und die u.a. dazu führte, dass ein Teil der Ausschüttungen für 2008 zur Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität der Klägerin sogleich als Darlehn zurückzugewähren war, sind jedoch auch bezogen auf den Bilanzstichtag 31.12.2009 nach Auffassung des Senates keine Hinderungsgründe für eine Erhebung der Verjährungseinrede der mit Ablauf dieses Stichtages verjährten Forderungen erkennbar. Zu diesem Bilanzstichtag bestanden keine laufenden (vertraglichen) Geschäftsbeziehungen mehr zur Fa. M bzw. zur V-GmbH; diese waren vielmehr im Februar 2006 nach Erhalt der letzten Rechnung abgebrochen worden. Zwar mag die Klägerin weiterhin Kontakt zu den Firmen per Telefon und E-Mail gehabt und/oder gesucht haben. Auf entsprechende Nachfrage konnte sie jedoch nur das Schreiben vom 23.07.2010 an die V GmbH vorlegen. Dieses Schreiben ist nach seinem Inhalt aber ein bloßes Werbeschreiben, in dem die Klägerin ihre Dienstleistungen anpreist. Konkrete Geschäftsanbahnungen oder die Pflege laufender Geschäftsbeziehungen ergeben sich hieraus nicht. Die Klägerin hätte zudem – wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – nach den Verhältnissen des Jahres 2009 Umsätze in einer Größenordnung von 5 Mio. € machen müssen, um Gewinne zu erzielen, die in etwa in der Größenordnung der in Rede stehenden verjährten Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. M lägen. In den Vorjahren hatte sie mit der Fa. M aber nur Umsätze in einer Größenordnung von 4,5 Mio € in etwa 2 Jahren erzielt. Da sich außerdem nach den Angaben der Klägerin die Vertriebspolitik der …hersteller ein- bis zweimal im Jahr änderte, und nur Jahresvereinbarungen getroffen wurden, nicht jedoch dauerhafte mehrjährige Vertragsbeziehungen, sind zum Bilanzstichtag 31.12.2009 keine Hinderungsgründe erkennbar, die gegen die Erhebung der Verjährungseinrede bei Geltendmachung der Forderungen sprechen würden. Dies wäre nach Auffassung des Senates nur dann der Fall gewesen, wenn bereits am Bilanzstichtag tatsächlich neue Geschäftsbeziehungen zur Fa. M bzw. zur V-GmbH bestanden hätten, aus denen sich für die Zukunft konkrete nicht unerhebliche Ertragschancen für die Klägerin ergeben würden, die sie – auch unter Beachtung ihrer finanziell angespannten Lage – mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst hätte, auch zukünftig ganz oder zumindest teilweise auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. 2. Die nach den vorstehenden Ausführungen unter I. 1. gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeiten führt nicht zu einer gewinnmindernden Erhöhung der Tantieme-Rückstellung. Zwar waren nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren ursprünglich zwei Geschäftsführern Mehrergebnisse aufgrund einer Betriebsprüfung in die Berechnung der Tantieme einzubeziehen. Der Gesellschafter A ist nach den Angaben der Klägerin jedoch bereits seit dem 01.01.2009 kein Geschäftsführer mehr, sondern lediglich noch als Angestellter ohne Tantiemeanspruch für sie tätig gewesen. Der Geschäftsführer B hat nach der Regelung in § 4 Abs. 3 des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages vom 9.12.2008 für das Geschäftsjahr 2009 auf die Tantiemen verzichtet, wenn diese aus Gewinnen stammen, die auf außerordentliche Erträge zurückzuführen sind. Die gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. M ist aber als außerordentlicher Ertrag in diesem Sinne zu qualifizieren. Hiervon geht auch die Klägerin aus. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendungen geklärter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.