Urteil
14 K 4314/09 AO – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2012:0810.14K4314.09AO.00
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Tenor
Der Duldungsbescheid vom 29.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Entscheidungsgründe
Der Duldungsbescheid vom 29.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Tatbestand: Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides. Der Vater (V) der am xx.xx.1983 geborenen Klägerin schuldete dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen i. H. v. insgesamt 36.446,08 € (Stand 29.06.2009). Am 01.03.2005, 31.01.2006 und 04.03.2009 gab V eidesstattliche Versicherungen ab. Der Beklagte versucht seit mehreren Jahren, die offenen Steuern im Vollstreckungswege bei V einzuziehen. U. a. hatte der Beklagte am 24.05.2006 bei V einen PKW Renault Clio gepfändet, der - so das Vorbringen des V - im Eigentum der Klägerin gestanden haben soll. Während V gegenüber dem Vollstreckungsbeamten erklärt hat, es handele sich bei dem Wagen um ein Geschenk an seine Tochter, gab deren Mutter gegenüber dem Beklagten an, dass ihre Tochter den PKW gekauft habe und ihr lediglich der hierfür benötigte Kaufpreis geschenkt worden sei. Zum Nachweis wurde ein auf den 01.12.2005 datierter Kaufvertrag zwischen der Klägerin und einer Frau S G vorgelegt, der – so die Einlassung der Mutter der Klägerin – nachträglich erstellt worden ist. V, der gewerblich tätig war, gab in seinen Ausgangsrechnungen während des Zeitraums Ende 2007 bis Juni 2008 das Konto 000 000 001 bei der Bank P als Geschäftskonto an. Inhaberin dieses Kontos war die Klägerin. Der Beklagte hörte die Klägerin zu dem o. g. Vorgang und dem eventuellen Erlass eines Duldungsbescheids mit Schreiben vom 01.04.2009 an. Die Klägerin erwiderte, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass ihr Vater Steuerschulden habe und zahlungsunfähig sei. Sie habe ihrem Vater ihre Bankverbindung lediglich deshalb zur Verfügung gestellt, weil V sie darum gebeten habe. Ihr sei von ihrem Vater erklärt worden, er habe seine Bankverbindung gekündigt und wolle demnächst bei einer anderen Bank ein Konto eröffnen. Bis zur Eröffnung des neuen Kontos würde noch einige Zeit vergehen. Bis dahin benötige er aber eine weitere Bankverbindung, da sein Arbeitgeber ihm Geld überweisen wolle. Er habe deshalb sie – die Klägerin – gebeten, ihm kurzfristig ihre Bankverbindung zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe sie ihrem Vater ihre einzige EC-Karte und die Pin-Nummer ausgehändigt. Ihr Vater habe das Konto sodann für eigene Zwecke genutzt und über sämtliche von ihm eingezahlten Beträge auch selbst verfügt. Sie – die Klägerin – sei durch die Überweisungen in keiner Form bereichert worden. Am 29.06.2009 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Duldungsbescheid, mit dem er die einzelnen Zahlungen, die für V auf dem o. g. Konto in dem Zeitraum 28.12.2007 bis 09.07.2008 eingegangen waren und sich in der Summe auf 22.111,76 € beliefen, unter Berufung auf §§ 3 Abs. 1, 4 AnfG anfechtete. In dem Bescheid sind die Steuerschulden des V nach Veranlagungszeitraum, Steuerart und Höhe im Einzelnen aufgeführt. Auch die angefochtenen Einzahlungen waren mit Eingangsdatum, Rechnungsdatum, Betrag und Namen des Kunden einzeln aufgelistet. Der Beklagte begründete den Anfechtungsanspruch wie folgt: Die Gläubigerbenachteiligung liege darin, dass der Finanzbehörde durch die Einzahlungen auf das Konto der Klägerin der Vollstreckungszugriff auf diese Geldbeträge entzogen worden sei. In der von der Kontoinhaberin akzeptierten Gutschrift liege zugleich eine ohne Gegenleistung erfolgte Mehrung des Vermögens der Klägerin, die mit dem Auszahlungsanspruch gegen die Bank P einen der Vollstreckung zugänglichen Vorteil erlangt habe. Auf diesen Vorteil habe sie keinen Anspruch, so dass eine inkongruente Deckung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften vorliege. Als Kontoinhaberin sei die Klägerin über die entsprechenden Gutschriften auf ihrem Konto informiert gewesen. Auch könne ihr die wirtschaftliche Situation ihres Vaters nicht verborgen geblieben sein, zumal seit etlichen Jahren Vollstreckungsmaßnahmen gegen V erfolgt seien. Die Überlassung eines eigenen Kontos ergebe nur dann Sinn, wenn die Klägerin ihrem Vater habe „helfen“ wollen, weil dieser entweder kein Konto mehr eröffnen konnte oder auf jeden Fall seine Geldeingänge dem Gläubigerzugriff entziehen wollte. Es erscheine zweifelhaft, dass die Zurverfügungstellung des Kontos nur für den Zeitraum zwischen Kündigung und Eröffnung eines neuen Kontos habe erfolgen sollen, da im Normalfall der Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut innerhalb weniger Tage erfolge, hier V das Konto der Klägerin jedoch für mehrere Monate genutzt habe. Zudem würden hinsichtlich der Geldeingänge auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 4 AnfG vorliegen. V habe an die Klägerin unentgeltliche Leistungen erbracht, bei denen es sich nicht um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke handele. Die Leistung liege darin, dass die Klägerin als Kontoinhaberin über die auf ihrem Konto eingegangenen Gelder habe verfügen können, ohne für die Erlangung dieser Verfügungsmöglichkeit eine Gegenleistung aufbringen zu müssen. Wie und in welcher Höhe die Klägerin über den erlangten Vermögenszuwachs (Gutschriften auf ihrem Konto) verfügt habe bzw. wie sich das einmal vorhandene Guthaben auf dem Konto entwickelt habe, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Verweis auf BFH, Beschluss vom 17.01.2000 – VII B 282/99) ohne Bedeutung. Denn die Art und Weise der späteren Verwendung der übertragenen Geldmittel könne nicht ungeschehen machen, dass den Gläubigern des V der Vollstreckungszugriff auf die diesem ursprünglich zustehende Forderungen vereitelt worden sei. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009) Klage erhoben. Sie betont nochmals, dass ihr die Tatsache, dass ihr Vater gegenüber dem Finanzamt Steuerschulden gehabt habe, nicht bekannt gewesen sei. Sie habe auch nichts von Vollstreckungsmaßnahmen mitbekommen, da sie schon am 01.02.2006 nach Q umgezogen sei und ihr Vater ihr nicht von Vollsteckungsmaßnahmen erzählt habe. Dass Eltern ihre Kinder über finanzielle Sorgen nicht in Kenntnis setzen, weil es ihnen unangenehm sei, sei wohl kaum ungewöhnlich. Insbesondere habe sie nichts davon mitbekommen, dass der Renault Clio gepfändet worden sei. Sie habe diesen PKW am xx.xx.2005 zu ihrem 22. Geburtstag geschenkt bekommen. Später sei ihr dann von ihren Eltern ein Kaufvertrag vorgelegt worden, den sie unterschrieben habe, ohne sich darüber weitere Gedanken zu machen, denn schließlich habe das Auto ja ihr gehören sollen. Der Kaufvertrag sei wohl bei ihren Eltern verblieben. Sie habe den Wagen in der Folgezeit auch ein paar Mal benutzt, jedoch im Februar 2006 nicht mit nach Q genommen, da sie dort kein Auto gebraucht habe. Dass der Wagen gepfändet worden sei, sei ihr von ihren Eltern nicht mitgeteilt worden. Sie - die Klägerin - habe auch keinen sonstigen Anlass gehabt, an der Zahlungsfähigkeit ihres Vaters zu zweifeln, zumal dieser ihr Konto gerade deshalb habe nutzen wollen, um dort Einnahmen entgegen zu nehmen. Wie viel ihr Vater in den Jahren zwischen ihrem Auszug aus der elterlichen Wohnung und der Anfrage, ob er ihr Konto nutzen dürfe, verdient habe, sei ihr nicht bekannt. Sie wisse nur, dass er Schlosser sei und gelegentlich als ... Double auftrete. Erst Ende 2008 habe sie durch ein Schreiben des Finanzamts von den finanziellen Schwierigkeiten ihres Vaters erfahren. Dass die Kontoüberlassung an V nur kurzfristig erfolgen sollte, sei richtig. Sie habe damals zwar nicht großartig nachfragt, warum ihr Vater ihr Konto gebraucht habe, allerdings habe sie ihm gesagt, er solle zusehen, dass er bald wieder ein Konto habe. Für einen kurzen Zeitraum sei für sie die Kontoüberlassung in Ordnung gewesen. Das Ganze habe sich dann jedoch hingezogen, ohne dass es hierfür einen besonderen Grund gegeben habe. Da sie ihre Bankgeschäfte über das Konto ihres damaligen Lebensgefährten habe tätigen können und deshalb auf ihre eigene Bankverbindung nicht angewiesen gewesen sei, habe sie ihren Vater nicht drängen wollen, ihr das Konto wieder zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe sie seinerzeit insbesondere im Hinblick auf ihre im November 2007 geborene Tochter genug andere Sachen um die Ohren gehabt. Sie – die Klägerin – sei davon ausgegangen, dass die Gelder, die ihr Vater auf ihrem Konto einzahle, allein ihrem Vater zustehen würden. Deshalb habe sie die Briefumschläge mit den ihr zugesandten Kontoauszügen meistens ungeöffnet an ihre Eltern weitergereicht. Da es sich um ein Konto auf Guthabenbasis gehandelt habe, habe schließlich nichts passieren können. Nach ihrem Verständnis habe sie über die auf ihrem Konto eingegangenen Gelder nicht verfügen dürfen. Tatsächlich habe sie auch nur ein einziges Mal über das Konto verfügt, nämlich zur Bezahlung einer Gebühr für eine Schufa-Auskunft i. H. v. 7,80 €, für dessen Bezahlung sie nicht das Konto ihres Lebensgefährten habe nutzen wollen. Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid vom 29.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Vortrag der Klägerin nach wie vor nicht für stichhaltig. Schon der Umstand, dass V überhaupt das Konto der Klägerin habe nutzen wollen, habe bei dieser Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit auslösen müssen. Zu beachten sei auch, dass die Kontoauszüge an ihre Adresse in Q versendet worden seien, so dass die Klägerin stets über die Lebensverhältnisse ihres Vaters informiert gewesen sei. Auffällig sei insoweit, dass das Konto durchweg einen sehr niedrigen Kontostand ausgewiesen habe, da die eingegangenen Beträge schon kurze Zeit nach Zahlungseingang in voller Höhe abgehoben oder anderweitig verwendet worden seien. Auch dies sei ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des V. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des V als Zeugen. V gab u. a. Folgendes an: Er habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über seine finanziellen Verhältnisse informiert, und zwar schon deshalb nicht, weil sie ihm ansonsten ihr Konto nicht zur Verfügung gestellt hätte. Er habe seiner Tochter daher seinerzeit gesagt, dass er das Konto für die Lohnzahlung benötige und sie habe nicht nachgefragt. Das Geld, das auf dem Konto eingegangen sei, habe nicht seiner Tochter zur Verfügung stehen sollen. Wenn sie darüber verfügt hätte, hätte er etwas dagegen gehabt, denn schließlich sei es sein Geld. Eine Verfügung über 7,80 € hätte ihn allerdings nicht gestört. Bei dem gepfändeten Renault Clio habe es sich um ein Geburtstagsgeschenk an seine Tochter gehandelt. Er habe den PKW erst an dem Tag des Geburtstags gefunden und sich wegen der Eile zunächst nur mündlich mit der Verkäuferin geeinigt. Später sei es ihm im Hinblick auf seine finanzielle Situation sinnvoll erschienen, seine Tochter den Kaufvertrag unterschreiben zu lassen, damit dokumentiert sei, dass das Auto ihr gehörte. Über seine finanzielle Situation bzw. darüber, dass der Renault Clio gepfändet worden sei, habe er die Klägerin nicht unterrichtet. Sie hätte ihn sonst gelyncht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Finanzamtsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Duldungsbescheid vom 29.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (st. Rspr. des BFH, vgl. u. a. Urteil vom 13.06.1997 - VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung – vgl. § 5 AO – des Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579 unter II 1a m. w. N.). Im Streitfall war nicht feststellbar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen. Zwar liegen die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 1, 2 AnfG im Streitfall vor. Es fehlt jedoch an den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen. 1. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 AnfG, welcher eine unentgeltliche Leistung des Schuldners verlangt, erfüllt sind. Denn eine unentgeltliche Leistung setzt voraus, dass es auf Seiten des Schuldners zu einer Vermögensminderung und auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer entsprechenden Vermögensvermehrung gekommen ist. Sowohl die Vermögensminderung als auch die Vermögensmehrung sind jedoch zu verneinen, wenn zeitgleich zum Geldeingang auf dem Konto des Anfechtungsgegners ein Herausgabeanspruch des Schuldners entsteht. Ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis, Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert - so bei einvernehmlicher Nutzung des Kontos - oder aus einer Leistung ohne Rechtsgrund - so bei Überweisung des Geldes auf das Konto ohne Wissen und Willen des Kontoinhabers - spielt hierbei letztlich keine Rolle. Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass V zu den Zeitpunkten, als er Einzahlungen auf das Konto der Klägerin veranlasste, den Willen hatte, der Klägerin hierdurch Vermögenswerte dauerhaft zuzuwenden. Vielmehr war es nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und des V so, dass V das ihm zur Verfügung gestellte Konto für eine Übergangszeit wie ein eigenes Konto nutzen sollte und durfte. Sowohl die Klägerin als auch V hatten die Vorstellung, dass V - jedenfalls im Innenverhältnis - die alleinige Verfügungsgewalt über die von ihm eingezahlten Gelder behalten sollte und diese Gelder – wozu es ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge auch tatsächlich gekommen ist – zu eigenen Zwecken verwenden sollte. Die Klägerin durfte die von V auf ihrem Konto eingezahlten Geldmittel folglich nicht behalten und nach eigenem Belieben verwenden, sondern sie war gegenüber ihrem Vater zur Herausgabe der Geldmittel verpflichtet. Dass die Klägerin trotzdem über einen Betrag über 7,80 € verfügt hat, ändert an der rechtlichen Würdigung im Ergebnis nichts. Es handelte sich hierbei lediglich um einen einmaligen Ausnahmefall, der seine Ursache nicht darin hat, dass die Klägerin das Guthaben auf dem Konto als eigenes Vermögen ansah, sondern vielmehr hat die Klägerin mit der Vorstellung gehandelt, dass es sich um das Geld ihres Vaters handele, dieser aufgrund der geringfügigen Höhe jedoch keine Einwände gegen die Abbuchung haben werde. 2. Dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG vorliegen, vermochte der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vornimmt, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der Gläubigerbenachteiligungsabsicht und der Kenntnis obliegt dem anfechtenden Gläubigen, d.h. hier dem Beklagten. Ob V tatsächlich mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte, kann letztlich dahinstehen. Denn die vorgenommene Anfechtung scheitert zumindest daran, dass der Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerin von einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Vaters Kenntnis hatte. § 3 Abs. 1 AnfG verlangt positive Kenntnis; bloße Vermutungen ("wird wohl gewusst haben") oder eine grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Auch kann der Nachweis der Kenntnis grundsätzlich nicht im Wege eines Anscheinsbeweises geführt werden (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 10/84, BFH/NV 1987, 728-731). Der Gläubiger kann sich über die Vermutungswirkung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG hinaus auch auf keine Beweiserleichterung berufen. Die Tatsachen, aus denen sich eine Kenntnis des Anfechtungsgegners ergibt, mögen zwar in dessen Sphäre liegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in den Fällen, in denen der Anfechtungsgegner seine Kenntnis bestreitet, es allein und ausschließlich dem Anfechtendem obliegt, die Kenntnis nachzuweisen. Der Beklagte hat jedoch keine objektiven Tatsachen dargelegt und nachgewiesen, die eine positive Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht oder den Hilfstatsachen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG nachweisen. Stattdessen stützt sich seine Argumentation Großteils auf bloße Behauptungen, wie z. B. auf die Annahme, dass die Klägerin schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Tochter Kenntnisse über die finanzielle Situation ihres Vaters gehabt haben müsse und ihr auch die Vollstreckungsmaßnahmen nicht entgangen sein könnten. Objektive Tatsachen, die diese Behauptungen stützen (wie z. B. Protokolle über Besuche des Vollstreckungsbeamten, bei denen auch die Klägerin anwesend war), fehlen allerdings. Auch lässt nicht schon allein der Umstand, dass V überhaupt das Konto der Klägerin nutzen wollte, den Rückschluss zu, dass V mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte oder ihm die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Klägerin hiervon Kenntnis hatte. Denn es sind auch andere Motivlagen bzw. Ausgangssituationen denkbar, in denen es insbesondere unter Angehörigen zu einer Kontoüberlassung kommen kann, vor allem wenn die Kontonutzung – so wie hier ursprünglich als Grund angegeben – nur der kurzfristigen Überbrückung bis zur Eröffnung eines neuen Kontos dienen sollte. Zudem kommt es ohnehin nicht darauf an, ob der Klägerin die Bitte, ihrem Vater ihr Konto zu überlassen, merkwürdig hätte vorkommen müssen und sich ihr insoweit Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit hätten aufdrängen müssen, sondern maßgeblich ist allein, ob sie tatsächlich erkannt hat, dass mit der Kontonutzung eine Benachteiligung von Gläubigern ihres Vaters einherging und ihr Vater mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder ihrem Vater die Zahlungsunfähigkeit drohte. Sie selbst bestreitet diese Kenntnis. Gestützt wird der Vortrag der Klägerin durch die Zeugenaussage des V, der bestätigt hat, seine Tochter seinerzeit nicht von seinen finanziellen Schwierigkeiten unterrichtet zu haben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Unterrichtung dennoch stattgefunden hat oder dass die Klägerin vor oder während des Streitzeitraums anderweitig von den finanziellen Problemen ihres Vaters erfahren hat, fehlen. Insbesondere konnte der Klägerin nicht nachgewiesen werden, dass sie von der Pfändung des Renault Clio gewusst hat. Ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsakte sind nur V und die Mutter der Klägerin gegenüber dem Finanzamt in Zusammenhang mit der Pfändung in Erscheinung getreten. Die Klägerin hat zwar – was sie selbst eingeräumt hat - den auf den 01.12.2005 datierten Kaufvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieben, jedoch ist dies kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Klägerin von den finanziellen Problemen ihres Vaters wusste oder gar mit ihren Eltern kollusiv zusammengewirkt hat, um einen eigentlichen ihrem Vater gehörenden PKW vor der Vollstreckung zu schützen. Die Klägerin und V haben übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei dem Renault Clio um ein Geburtstagsgeschenk an die Klägerin gehandelt habe. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Pfändung des PKW vor der mündlichen Verhandlung weder von dem Beklagten noch vom Gericht thematisiert worden ist und infolgedessen auch keine Absprache zwischen der Klägerin und V zu diesem Vorgang zu erwarten war, erscheint der Vortrag der Klägerin und des V glaubhaft. Unterstellt man aber als wahr, dass die Klägerin tatsächlich davon ausging, dass es sich bei dem Renault Clio um ihr eigenes Fahrzeug handelte, dann ist der Gedankengang der Klägerin, dass es letztlich egal sei, wenn sie den schriftlichen Kaufvertrag selbst unterschreibe, zumindest aus Laiensicht nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin anlässlich der Schenkung des Clios oder der nachträglichen Unterzeichnung des Kaufvertrags von den finanziellen Problemen ihres Vaters erfahren hat, fehlen. Zu beachten ist weiterhin, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ohnehin nicht die Kenntnis von irgendwelchen finanziellen Schwierigkeiten des Anfechtungsschuldners als ausreichend ansieht, sondern das Gesetz verlangt Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Es reicht daher grundsätzlich nicht aus, dem Anfechtungsgegner bloß eine Kenntnis von Schulden des Anfechtungsschuldners oder von irgendwelchen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nachzuweisen, denn nicht jedem, der Schulden hat oder gegen den vollstreckt wird, droht gleichzeitig auch die Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr müsste der Klägerin nachgewiesen werden, dass sie entweder nähere Informationen über die finanzielle Situation ihres Vaters hatte – wie z. B. eine zumindest ungefähre Kenntnis von der Höhe der Schulden und dem verfügbaren Einkommen/Vermögen des V, um hieraus auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen zu können – oder dass ihr sonstige Umstände bekannt waren, die unmittelbar auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinwiesen. Hieran fehlt es im Streitfall. Insbesondere erschließt es sich dem Senat nicht, inwiefern die Klägerin – wie vom Beklagten ausdrücklich angeführt – eine solche Kenntnis aus den ihr übersandten Kontoauszügen hätte erlangen können. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Briefumschläge mit den Kontoauszügen nach ihrem unwiderlegten Vortrag meistens ohnehin ungeöffnet weitergegeben haben will, hätte sie aus den Kontoauszügen allenfalls die Erkenntnis gewinnen können, dass ihr Vater über regelmäßige Einnahmen verfügte. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen, sondern eher für geordnete finanzielle Verhältnisse. Die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht lässt sich auch nicht aus den zur inkongruenten Deckung entwickelten Rechtsgrundsätzen ableiten. Denn diese umfassen – anders als vom Beklagten möglicherweise angenommen – nicht alle Arten von Leistungen, auf die der Anfechtungsgegner keinen rechtlichen Anspruch hat, sondern nur solche, durch die der Anfechtungsgegner eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht oder nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und V ein Schuldverhältnis (z. B. Darlehensvertrag) existierte, zu dessen Sicherung oder Befriedigung die Zahlungseingänge gedient haben könnte, so dass die Annahme einer inkongruenten Deckung fern liegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. ... ... ...